Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0003-I/03
Dienstgeberbeitrags- und Zuschlag zum Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-I/03vom 11.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Zinell &
Madritsch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 9900 Lienz,
Fanny Wibmer-Pedit-Straße 3, vom 24. Juni 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lienz vom 21. Mai 2002 betreffend Haftung und Zahlung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
der Lohnabgaben schrieb das Finanzamt der Haftungspflichtigen mit Bescheid vom
21. Mai 2002 (irrtümlich datiert mit 21. Mai 2001) einen Betrag
von € 13.310,03 an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und von € 1.567,63 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
zur Haftung und Zahlung vor. Begründet wurde diese Vorschreibung nach
Zitierung der entsprechenden Gesetzesstellen damit, dass trotz mehrmaliger
Aufforderung der Vorhalt betreffend die Tätigkeit von wesentlich
Beteiligten nicht beantwortet worden sei.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung übermittelte der
steuerliche Vertreter der Haftungspflichtigen die
Gesellschaftergeschäftsführer betreffende Verträge vom
1. Jänner 1997 und vom 1. Jänner 1999. Wie daraus
ersichtlich sei, wären die Geschäftsführer zu keiner Zeit in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes eingegliedert. Sie seien an keine
Weisung gebunden und von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des ArbVG sowie von
einer Entgeltfortzahlung bei Insolvenz ausgeschlossen. Die Auszahlung der
vereinbarten Honorare sei auf die Liquidität des Unternehmens abgestimmt.
Die Geschäftsführer trügen daher volles unternehmerisches Risiko;
ihre Betätigung weise keine Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Sinne des § 47 EStG 1988 auf.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin um weitere
Sachverhaltsklärungen. Insbesonders sollten die für die Gewährung
der Geschäftsführervergütung des Jahres 1996 maßgeblichen
Verträge vorgelegt bzw. die Ausgestaltung der
Geschäftsführertätigkeit detailliert beschrieben werden und
weitere Fragen beantwortet werden.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 kam der Vertreter der
Haftungspflichtigen dieser Aufforderung nach. Für die Gewährung der
Geschäftsführervergütung im Kalenderjahr läge kein
schriftlicher Vertrag vor. Die Aufgaben der Geschäftsführung
bestünden hauptsächlich in der
Leitung
des Tagesgeschäftes,
Führung
der Dienstnehmer,
Kontrolle
und Organisation der Geschäftsentwicklung und
Konzeption
von Geschäftsstrategien.
In der Ausübung der Geschäftsführeragenden
wäre die Geschäftsführerin an keine Weisungen gebunden. Es habe
keine geregelte Arbeitszeit bestanden, vielmehr wäre die Anwesenheit nach
eigener Einschätzung erforderlich gewesen. Es habe die Möglichkeit
bestanden, einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
Mit Bestellung eines zweiten Geschäftsführers
habe sich der Aufgabenbereich der Geschäftsführerin nicht
geändert. Die Geschäftsführungsagenden wären gemeinsam und
ohne spezifische Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche durchgeführt
worden. Besondere Vereinbarungen über den Vertretungsumfang seinen nicht
getroffen worden. Beiden Geschäftsführern wäre es aber weiterhin
möglich gewesen einen Vertreter ihres Vertrauens zu bestellen.
Das Ausmaß und die Zeitpunkte der Auszahlungen bzw.
Entnahmen der Geschäftsführerbezüge wären den beiliegenden
Aufstellungen der Verrechnungskonten zu entnehmen. Die vereinbarten
Geschäftsführerbezüge hätten auf Grund der
Liquiditätslage in den Jahren 1996 bis 1998 entnommen werden können,
da positive Jahresabschlüsse nach Berücksichtigung der
Geschäftsführerbezüge erzielt hätten werden können.
Eine Rückzahlung der Geschäftsführerentschädigungen
wäre daher nicht notwendig gewesen.
Ausgabenseitig hätten beide Geschäftsführer
die Beiträge an die GSVG sowie ein Ausgabenpauschale in ihren
persönlichen Steuererklärungen geltend gemacht.
Erst der uneingeschränkte persönliche Einsatz der
Geschäftsführer habe eine derart positive Cashflow-Entwicklung
möglich gemacht. Ohne aktives Tun der Geschäftsführer hätte
sich kein wirtschaftlicher Erfolg eingestellt. Ein
Geschäftsführerbezug laut Werkvertrag wäre dann nicht
entstanden.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung vermeinte das
Finanzamt mit ausführlicher Begründung weiterhin, dass im
gegenständlichen Fall hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge
DB- und DZ-Pflicht bestehen würde.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
fügte zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen an, dass ein
Gewinnrisiko bei Eintreten externer Faktoren bestehen würde. Das
Unternehmen könnte deshalb unter Umständen keinen Gewinn erzielen,
wodurch dann eine Auszahlung laut Vertrag reduziert bzw. überhaupt nicht
möglich sei und kein Anspruch auf
Geschäftsführerentschädigung entstehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 57 Abs. 7 Handelkammergesetz, BGBl.
1994/661, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben festlegen
kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese
ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung
(seinen Unternehmungen) nach § 3 Abs. 2 HKG anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob die an die beiden Gesellschafter der Berufungswerberin ausbezahlten
Vergütungen der DB- und DZ-Pflicht unterliegen. Unstrittig ist dabei, dass
die beiden Gesellschafter im strittigen Zeitraum wie folgt an dem Unternehmen
der Berufungswerberin beteiligt sind:
|
A.St.
|
50%
|
|
J.St.
|
50%
|
Unstrittig ist weiter, dass beide Gesellschafter in den
Jahren 1996 bis 1998 im Betrieb mitgearbeitet und dafür Vergütungen
bezogen haben. Dabei war A.St. bis 28. April 1998 als handelsrechtliche
Geschäftsführerin tätig. Diese Aufgabe übernahm ab
29. April 1988 J.St.. Ihre Tätigkeiten übten die Gesellschafter
auf Grund von als "Werkvertrag" bezeichneten und mit 1. Jänner 1997
gültigen Vereinbarungen aus. Für das Jahr 1996 bestanden keine
schriftlichen Verträge. Die ab 1. Jänner 1997 gültigen
Werkverträge der beiden Gesellschafter haben folgenden Inhalt:
In den jeweiligen Präambeln wird ausgeführt, dass
der Gesellschafter J.St. seit Jahren Gesellschafter der Berufungswerberin ist
und wegen seiner Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter, die ihm eine
de facto Geschäftsführung ermöglicht, nachstehender Werkvertrag
per 1. Jänner 1997 vereinbart wird bzw. dass die Gesellschafterin
A.St. seit Jahren Gesellschafterin der Berufungswerberin ist und auf Grund ihrer
Tätigkeit nachstehenden Werkvertrag per 1. Jänner 1997
vereinbart, welcher für den Fall, dass sie nicht mehr als handelsrechtliche
Geschäftsführerin fungieren sollte, unbeschadet dessen weitergelte. In
den einzelnen Punkten unterscheiden sich die Verträge nur mehr hinsichtlich
der jeweiligen Namen und der Höhe der Vergütung und haben folgenden
Inhalt:
1.
Tätigkeit
Herr J.St. /Frau A.St.
übernimmt ab 1. Jänner 1997 die
Geschäftsführung der Gesellschaft im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes. Hiebei hat er/sie
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
die Agenden der Gesellschaft wahrzunehmen.
2.
Eigenverantwortlichkeit
Herr J.St. /Frau A.St.
ist in Ausübung der
Geschäftsführung an keinerlei Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu
ergreifenden Maßnahmen gebunden.
3.
Arbeitszeit
Herr J.St. /Frau A.St.
entscheidet frei über ihre
Anwesenheit. Er/Sie ist an keine
Arbeitszeitregelung gebunden.
4.
Urlaubsanspruch
Es wird kein
Urlaubsanspruch vereinbart. Herr J.St. /Frau A.St.
entscheidet selbst über seine/ihre
Anwesenheit.
5.
Vertretung
Herr J.St. /Frau A.St.
kann während ihrer Abwesenheit einen
Vertreter ihres Vertrauens bestellen. Dem Unternehmen dürfen keine Kosten
entstehen.
6.
Entgelt
Als Honorar
erhält Herr J.St. /Frau A.St.
einen Betrag von jährlich
S 1,260.000,00/S 450.000,00
der nur dann entnommen
werden darf, wenn dies die Liquidität des Unternehmens
zulässt.
7.
Diverses, Kosten
Dieser Vertrag unterliegt
keinen Rechtsgebühren. Das Honorar ist nicht lohnsteuer- oder
sozialversicherungspflichtig; es finden daher auch sämtliche Vorschriften
über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall,
keine Anwendung. Der vorliegende Vertrag ist daher ein Werkvertrag im Sinne des
ABGB.
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin
hat für die Versteuerung des Honorars
(Entgelts) im Rahmen der Einkommensteuererklärung selbst zu
sorgen.
Wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung (Seite 2 unten) unwidersprochen ausführte, hat
nicht nur die handelsrechtliche Geschäftsführerin A.St. , sondern auch
der im Betrieb mitarbeitende Gesellschafter J.St.
Geschäftsführungstätigkeiten ausgeübt. Diese Feststellung
gilt nicht nur für die Jahre 1997 und 1998, sondern auch für das Jahr
1996, obwohl für dieses Jahr - wie bereits oben angeführt - keine
schriftlichen Vereinbarungen vorhanden sind. Im Sinne dieser Feststellungen wird
im Folgenden hinsichtlich beider Personen jeweils von
Gesellschafter-Geschäftsführern gesprochen.
Zu prüfen ist im
gegenständlichen Fall, ob auf Grund der vorgelegten Verträge und der
tatsächlichen Gegebenheiten die von den
Gesellschafter-Geschäftsführern bezogenen Vergütungen als
Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen sind.
Ist eine derartige Einstufung zu treffen, liegt nach den oben angeführten
Bestimmungen eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die in Rede stehenden
Vergütungen vor.
Im Erkenntnis vom
1. März 2001, G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des
Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter, auch im gegenständlichen
Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, abgewiesen. Er hat dazu u.
a. ausgeführt, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis seien, im Falle der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende -
Weisungsungebundenheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizienwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixer Arbeitsort, fixe Arbeitszeit,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH 19.2.2002, 2001/14/0173, und die darin
angeführte Vorjudikatur).
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem darauf ab, dass - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
und
ihn
unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis trifft (VwGH 17.12.2003, 2001/13/0200 und die darin
angeführte Vorjudikatur).
1.
organisatorische Eingliederung
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung,
wobei es auf einen jährlich neuen Abschluss eines "Werkvertrages" nicht
ankommt (VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202,0208). Der Umstand, dass der die
Geschäftsführungstätigkeit über einen längeren Zeitraum
ausübende Gesellschafter-Geschäftsführer diese nicht in den von
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betriebsräumen ausübt
sondern über eigene Büroräume verfügt und eigene
Arbeitsmittel benutzt, vermag an seiner Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ebenso wenig zu verändern (VwGH 25.9.2001,
2001/14/0092) wie der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
lediglich die essenziellen Führungsentscheidungen trifft und die Besorgung
des "täglichen Betriebes" anderen Personen überlässt (s. nochmals
VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202,0208).
Gegen die Annahme der
organisatorischen Eingliederung der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus
der Berufungswerberin führt diese im Wesentlichen an, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer bei Ausübung ihrer Tätigkeit
an keine geregelte Arbeitszeit gebunden sind und dass sie sich bei der
Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit Hilfskräften
bedienen dürfen. Wie bereits oben ausgeführt, sind alle diese
Argumente nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte für die
Beantwortung der Frage der organisatorischen Eingliederung der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus
der Berufungswerberin nicht von Relevanz und gehen somit ins Leere.
Entscheidungswesentlich
für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage ist vielmehr, dass die
beiden Gesellschafter-Geschäftsführer die
(Geschäftsführer)Tätigkeit bereits vor dem Jahr 1996 und
während des gesamten Prüfungszeitraumes, somit über mehrere
Jahre, kontinuierlich ausübten. Zudem wird auf die Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung und der Berufungswerberin selbst in
der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Oktober 2002 verwiesen, nach welchen beide
Gesellschafter andauernd im Betrieb tätig geworden sind. Somit steht aber
eindeutig fest, dass sie nach der o.a. Judikatur in den Organismus der
Berufungswerberin eingegliedert sind.
2.
laufende Entlohnung
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
erhielten auf Grund des einleitend wiedergegebenen Punktes 6 der als
"Werkverträge" bezeichneten Vereinbarungen mit der Berufungswerberin
für ihre Geschäftsführungstätigkeit in den Kalenderjahren
1997 und 1998 unbestritten Vergütungen von jeweils S 450.000,00
(A.St.) bzw. S 1,260.000,00 (J.St.). Im Jahr 1996 betrug die Vergütung
der A.St. ebenfalls S 450.000,00, J.St. erhielt S 200.000,00.
Die in der Vorhaltsbeantwortung
vom 9. Oktober 2002 durch Hinweis auf die Verrechnungskonten angesprochenen
(zum Teil) unregelmäßigen Akontozahlungen stehen dem Merkmal der
"laufenden Lohnzahlungen" nicht entgegen, da es für die Annahme einer
laufenden Entlohnung (noch) ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gut
geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003, 2001/15/0151).
3.
Unternehmerwagnis
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Unternehmerwagnis vor, wenn
der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186). Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Allerdings haben die Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich - wie im vorliegenden Fall - bei
Leistungsverhältnissen zwischen einer Gesellschaft und ihren wesentlich
beteiligten Geschäftsführern insbesondere aus dem häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 23.1.2002, 2001/13/0107).
Im vorliegenden Fall wurde
vereinbart, dass die Entgelte für die
Geschäftsführungstätigkeit jeweils vorgegebene Summen betragen,
welche entnommen werden dürfen, wenn dies die Liquidität des
Unternehmens zulässt. Tatsächlich wurden die Vergütungen
jährlich in voller Höhe dem jeweiligen Verrechnungskonto
gutgeschrieben.
Mit dieser Vereinbarung kann ein die
Gesellschafter-Geschäftsführer auf der Einnahmenseite treffendes ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht aufgezeigt werden. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2003,
2003/15/0089, und die darin zitierte Vorjudikatur) lassen nämlich sogar -
im vorliegenden Fall nicht vorhandene - Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers - in
seiner Stellung als Geschäftsführer - zu. Zudem enthalten die
vorgelegten "Werkverträge" lediglich eine Aussage zur Entnahme der
Vergütungen, nicht jedoch hinsichtlich dem Anspruch dem Grunde nach. Dass
es bei Liquiditätsengpässen auch bei Arbeitnehmern im eigentlichen
Sinne zu verspäteten Gehaltszahlungen kommen kann, ist eine offensichtliche
Tatsache. Weiters wird hinsichtlich des Fehlens eines Unternehmerrisikos auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung S 8 f
verwiesen.
Wenn somit zwischen der Berufungswerberin und ihren
Gesellschafter-Geschäftsführern ein fixes und somit
erfolgsunabhängiges Gehalt vereinbart worden ist, liegt einnahmenseitig ein
Unternehmerrisiko nicht vor.
Ausgabenseitig werden von den
Gesellschafter-Geschäftsführern die Pflichtversicherungsbeiträge
selbst getragen. Die Tragung der auf den Geschäftsführungsentgelten
lastenden Sozialversicherungsbeiträge vermag jedoch ein Unternehmerrisiko
nicht zu begründen (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0089). Hinsichtlich weiterer
von den Gesellschafter-Geschäftsführern zu tragenden Aufwendungen
wurden seitens der Berufungswerberin trotz ausdrücklicher Aufforderung
durch das Finanzamtes im Vorhalt vom 28. August 2002 keine konkreten
Angaben gemacht. Verwiesen wurde lediglich auf die Geltendmachung pauschaler
Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Es ist somit auch in
diesem Punkt dem Finanzamt beizupflichten, wenn es aus dem vorliegenden
Sachverhalt kein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerrisiko
erblickt.
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass die beiden an der Berufungswerberin wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer bei Ausübung ihrer
(Geschäftsführungs)Tätigkeit weder einnahmen- noch ausgabenseitig
ein Unternehmerrisiko tragen. Weiters sind sie in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin eingegliedert und erhalten eine laufende
Entlohnung. Die von der Berufungswerberin an sie für die Besorgung ihrer
Tätigkeit ausbezahlten Entgelte sind daher Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988, was ihre Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage für
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach sich zieht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Gesellschafter-GeschäftsführerLiquiditätDienstgeberbeitragspflichtorganisatorische EingliederungUnternehmerrisikolaufende Entlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-I/03
- Stammnummer
- 11306
- Gültig
- 11.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF