Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2768-W/02
DB-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2768-W/02vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Causa gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bez. und
die Stadtgemeinde Klosterneuburg in Wien betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw.
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers DB zu
entrichten habe, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
führen. Geschäftsführer (GF) war im Streitjahr
Herr A, der einen Anteil von 75 % am Stammkapital hielt. Bei
der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1998 bis 31.
Dezember 2000 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in
Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei
für den Veranlagungszeitraum 2000 wie folgt festgestellt wurde (die
Berufung wurde von der Bw. mit Schriftsatz vom 27. Mai 2002 auf das Jahr 2000
eingeschränkt): Der zu 75 %
beteiligte Geschäftsführer, Herr A, sei Dienstnehmer im Sinne des
§ 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG 1988. Von der Bemessungsgrundlage des GF-Bezuges i.H.v. 650.000 S
sei im Jahre 2000 kein DB einbehalten und an das Finanzamt abgeführt
worden, weshalb ein DB i.H.v. 29.250 S von der Bw. mittels des im Spruch
genannten Bescheides nachgefordert werden musste (vgl. Pkt. 2. der Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/2000
|
650.000
|
x 0,045 =
|
29.250
Die Entlohnung des
Gesellschafter-GF stellt sich lt. den vorgelegten Verrechnungskonten in den
Jahren 1998 bis 2000 wie folgt dar (alle Beträge in
Schilling):
|
Jahr
|
GF-Bezug
|
1998
|
700.000
|
1999
|
700.000
|
2000
|
650.000
In der dagegen eingebrachten
Berufung sowie im Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 führt die Bw. im
Wesentlichen wie folgt aus:
Der
Gesellschafter-GF sei für die Bw. mittels Werkvertrag tätig.
Der
GF sei mangels Integration in die Ablauforganisation der Bw. nicht in einem
Ausmaß in das Betriebsgeschehen eingebunden, dass von einem
Dienstverhältnis ausgegangen werden könne.
Der
GF sei Dienstnehmer einer anderen GesmbH und habe in dieser Funktion eine
Arbeitsleistung i.H.v. 40 Wochenstunden zu erbringen.Darüberhinaus
sei Herr A auch GF des Vereines "R" gewesen.Aufgrund dieser
zeitlichen Inanspruchnahme sei eine dienstnehmerähnliche Tätigkeit des
Herrn A als GF der Bw. nicht möglich.
Die
zeitliche Einteilung der Tätigkeit des GF bestimme sich allein aufgrund der
Möglichkeiten des GF, die ihm neben seinem Dienstverhältnis sowie
seiner als Einzelunternehmen geführten eigenen Kanzlei verblieben.
Die
laufenden Verwaltungsaufgaben seien im Wesentlichen durch einen Prokuristen und
Dienstnehmer geführt worden.
Der
GF verfüge über keine arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen (z.B.
Kündigungsfristen, Abfertigungsanspruch), auch bestehe kein Urlaubsanspruch
oder Anspruch auf Krankengeld.
Der
erhaltene GF-Bezug stelle eine Honorierung der Tätigkeit als
verantwortlicher Prüfungsleiter bei verschiedenen Abschlussprüfungen,
die Mitwirkung an der Bilanzierung verschiedener Großklienten sowie eine
Abgeltung für die kostenlose Überlassung seiner persönlichen
Klientel zur Betreuung durch die Bw. dar.Dabei sei der Aufwand, den der GF
selbst zu tragen hatte, nicht weiterverrechnet worden.Im Jahre 2000 habe
der GF Kosten i.H.v. 431.208,39 S vorläufig getragen.
Die
tatsächlichen Einnahmen des GF hätten daher aufgrund der selbst zu
tragenden Kosten beträchtlich geschwankt.
Der
GF könne sich jederzeit vertreten lassen, erhalte keinerlei Kostenersatz
und es bestehe keine geregelte Arbeitszeit.
Nach
Ansicht der Bw. sei das pauschalierte Entgelt des GF ein Zeichen von
Unternehmerwagnis.Die Leistung werde unabhängig vom
tatsächlichen Aufwand honoriert, der nötige Zeitaufwand und der
geschuldete Erfolg stelle das Unternehmerrisiko
dar.
Die Bw. beantrage daher, dass die
Entgelte des GF DB-frei behandelt werden.
Aufgrund eines Vorhaltes der Abgabenbehörde
zweiter Instanz führt die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2003
zum Sachverhalt ergänzend aus:
Es
existiere kein schriftlicher Werkvertrag über die Tätigkeit des Herrn
A für die Bw.Die Vereinbarungen seien mündlich zwischen Herrn A
und Herrn B als damals einzigem weiteren Zeichnungsberechtigten der Bw.
getroffen worden.
Die
GF-Bezüge seien per 31. Dezember 2000 in einer Summe eingebucht worden und
seien auf dem Konto "Fremdleistungen" ersichtlich.
Weitere
Vergütungen habe der Gesellschafter-GF von der Bw. nicht erhalten.
Die
Sozialversicherungsbeiträge für den Gesellschafter-GF seien von der
Bw. nicht als Betriebsausgabe erfasst worden.
Die
vom Gesellschafter-GF erklärten Aufwendungen i.H.v. 431.208,39 S
würden sich nicht nur auf die Tätigkeit des Herrn A bei der Bw.
beziehen, sondern hätten auch die gesamte übrige selbständige
Tätigkeit des Herrn A betroffen, wobei die damit zusammenhängenden
Ausgaben jedoch nur geringfügig seien; der überwiegende Teil sei der
GF-Tätigkeit des Herrn A zuzuordnen.Eine konkrete Zuteilung zu den
einzelnen Einkunftsquellen des Herrn A sei jedenfalls nicht vorgenommen
worden.
Die
vom Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung der zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmung vorgenommene Einschränkung auf das
Unternehmerwagnis sei im Gesetzestext keinesfalls gedeckt.
Eine
verfassungskonforme Interpretation des § 22 Z 2 EStG 1988 lasse nach dem
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Beurteilung, ob ein Dienst- oder
Werkvertrag und somit DB-Pflicht vorliege, eine Einschränkung auf lediglich
ein Kriterium nicht zu.
Es
sei daher dem UFS unbenommen, die offensichtlich falsche Beurteilung durch den
Verwaltungsgerichtshof zu korrigieren.
Weiters
verweise die Bw. auf die persönliche Haftung des GF für die
Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft.Diese Haftung habe Herr A schon zu
einer Zeit getragen, als er noch nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter der
Bw. gewesen sei, während die anderen Gesellschafter dieses Risiko nicht
betroffen habe.Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die
Haftung rein in der Gesellschaftersphäre bedingt sei, sei offensichtlich
und nachweisbar falsch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Der GF
hielt im Jahre 2000 einen Anteil von 75 % am Stammkapital der
Bw.
b) Der GF hat
mit der Bw. keinen schriftlichen "Werkvertrag" abgeschlossen,
sondern nur mündliche "Vereinbarungen", die der
Abgabenbehörde jedoch nicht konkret dargelegt wurden.
c) Der GF
unterliegt keiner festen Arbeitszeit, hat keinen Urlaubsanspruch oder Anspruch
auf Krankengeld.
d) Der GF
kann sich jederzeit vertreten lassen.
e) Der
GF-Bezug, der in den einzelnen Jahren in etwa gleichbleibender Höhe
ausbezahlt wurde, wird erst am 31. Dezember in einer Summe
eingebucht.
f) Die
SV-Beiträge i.H.v. 91.046 S hat der GF selbst getragen.
g) Vom GF der
Bw. waren keine ins Gewicht fallende Ausgaben im Hinblick auf seine
Tätigkeit als GF zu tragen.
h) Der GF
haftet persönlich bei einer Bank für Schulden der Bw.
i) Der GF war
auch als nicht selbständiger Dienstnehmer bei einer anderen GesmbH
angestellt sowie selbständig in seiner eigenen Kanzlei
tätig.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der
Bw. vorgelegten Schriftsätzen, abverlangten Buchungsunterlagen und wurden
auf Grund folgender Umstände und Überlegungen getroffen:
zu a) Das
Beteiligungsverhältnis ist dem Firmenbuch Nr. 88a zu
entnehmen.
zu b,c,d,h)
Die diesbezüglichen Feststellungen wurden unter Übernahme der Angaben
der Bw. getroffen, da keine Unterlagen vorgelegt wurden, die Angaben jedoch mit
den bisher gemachten Erfahrungen durchaus im Einklang stehen.
zu e,f,i) Die
diesbezüglichen Feststellungen wurden den vorgelegten Konten, Lohnzetteln
und Schriftsätzen der Bw. entnommen.
zu g) Die von
der Bw. im Schriftsatz vom 27. November 2003 unter Punkt 9 aufgelisteten
Aufwandspositionen, lassen keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit als GF
erkennen und sind daher nicht geeignet ein aufwandseitiges Unternehmerrisiko des
GF zu begründen. Die Bw. führt nicht aus, in welchem Zusammenhang die
aufgelisteten Aufwandspositionen, wie PKW, Büro-Miete und
Sozialversicherungen (die jeden treffen und deshalb kein spezielles
Unternehmerrisiko eines GF darstellen) mit der Tätigkeit des GF stehen.
Eine vertragliche Verpflichtung zur Tragung derartiger Ausgaben kann den Angaben
der Bw. nicht entnommen werden. Diese Aufwandspositionen entstammen
einerseits der eigenen Entscheidung des GF (die Notwendigkeit von PKW und
Büro für die GF-Tätigkeit ist den Ausführungen nicht zu
entnehmen) und andererseits handelt es sich um Ausgaben, die jeder andere
Dienstnehmer auch zu tragen hat (Fahrt zum Arbeitsplatz,
Sozialversicherungsbeiträge). So treffen u.a. eine geänderte
Rechtslage bei Pflichtversicherungen nicht nur den GF der Bw., sondern jeden
anderen Dienstnehmer auch. Bezüglich der Verlegung der eigenen
Kanzleiräumlichkeiten des GF und den daraus resultierenden Kosten bleibt
vollkommen im Unklaren in welchem Zusammenhang diese mit der GF-Tätigkeit
stehen sollen. Es kann weder eine Verpflichtung des GF zur Unterhaltung eigener
Kanzleiräumlichkeiten erkannt werden, noch ist ersichtlich inwieweit die
Räumlichkeiten tatsächlich für die GF-Tätigkeit
benötigt oder genutzt werden. Dem von der Bw. gezogenen Schluss, diese
Aufwendungen seien in erster Linie der GF-Tätigkeit zuzuordnen, weil in
diesem Bereich die Einnahmen des Herrn A überwiegen, kann nicht gefolgt
werden, da sowohl der Entschluss den Kanleisitz zu verlegen, als auch die
Führung der Kanzleiräumlichkeiten ausschließlich eine von der
GF-Tätigkeit unabhängige Entscheidung des Herrn A
darstellen. Bereits aus den von ihm zu tragenden Personalkosten kann
ersehen werden, dass die in seinen Büroräumlichkeiten ausgeübten
Tätigkeiten nur den nicht seine GF-Tätigkeit bei der Bw. betreffenden
Bereich umfassen können, da offensichtlich nur eine geringfügig
beschäftigte Arbeitskraft benötigt wird. Da der GF selbst nicht
in der Lage ist, klarzulegen, inwieweit diese Kosten aus der GF-Tätigkeit
entstanden sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese im überwiegenden
Ausmaß nicht durch seine GF-Tätigkeit bei der Bw. veranlasst
waren.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten
Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im o.a. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine
feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend. Eine
detaillierte Würdigung (Fremdvergleich etc.) der von der Bw. behaupteten
"mündlichen Tätigkeitsvereinbarungen" mit dem GF, ist im
gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Bw. sich mehrmals (vgl.
Schriftsatz vom 27. November 2001 sowie vom
10. November 2003) geweigert hat, der Abgabenbehörde
bekanntzugeben, welche vertraglichen Vereinbarungen die Bw. mit dem GF
abgeschlossen hat. Die Abgabenbehörde geht daher im
gegenständlichen Fall nicht von einem Werkvertragsverhältnis zwischen
der Bw. und dem GF, sondern von einer kontinuierlichen und über einen
längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung aus, da keine bestimmte abgrenzbare Vertragsdauer
behauptet wird. Da der GF einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausübt, spricht die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für die Eingliederung des GF in die Bw. (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054). Festgehalten wird, dass der
GF jedenfalls jenes Organ der Gesellschaft ist, welchem die Vertretung und
Geschäftsführung obliegt, ihm obliegt die Leitungsfunktion der
Gesellschaft (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 10.5.2001,
2001/15/0061).
Im Schriftsatz vom 13. November 2001 wurde bekannt
gegeben, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-GF auch GF bei anderen
Gesellschaften ist, was aber einer kontinuierlichen Erfüllung der
GF-Tätigkeit bei der Bw. und der laufenden Entlohnung des GF nicht
entgegensteht.
Es besteht daher kein Zweifel, dass die Erbringung
der persönlichen Arbeitsleistung des
Gesellschafter-GF im Vordergrund steht und nicht das Erbringen eines konkreten
Arbeitserfolges. Auch dass der GF die Besorgung des
"Tagesgeschäftes" anderen überlässt, ändert
nichts an der DB-Pflicht des GF (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 19.12.2001,
2001/13/0151 und vom 19.6.2002, 2001/15/0068), denn dass ein leitender
Angestellter Arbeiten an geeignete Dienstnehmer delegiert, ist eine durchaus
übliche Vorgangsweise und kein Indiz gegen das Dienstverhältnis des
leitenden Angestellten.
Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht daher im gegenständlichen Fall für
die Eingliederung des Gesellschafter-GF und
läuft dem Vorliegen eines behaupteten Werkverhältnisses
zuwider.
Dass der Gesellschafter-GF auf
Grund seiner wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann,
ist im gegenständlichen Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder
sozialversicherungsrechtlicher Sicht) ohne Bedeutung.
Schließlich ist auch die zivilrechtliche
Einordnung des Leistungsverhältnisses für die Beurteilung des
Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
irrelevant (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2002, 2001/14/0142).
Ein Unternehmerrisiko, das nicht die Gesellschaft,
sondern ausschließlich der GF in seiner Eigenschaft
als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte nicht konkret von der Bw. dargelegt werden. Denn ein
Unternehmerrisiko ist nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu
gestalten.
Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ist
unstrittig ein laufender über mehrere Jahre fast identer GF-Bezug zu
entnehmen (vgl. obige Aufstellung). Ein einnahmenseitiges
Unternehmerrisiko ist bei den gegenständlichen regelmäßigen
GF-Bezügen in den Jahren 1998 bis 2000 i.H.v. jährlich rd. 700.000 S
jedenfalls nicht zu erkennen. Ebensowenig ist eine Abhängigkeit vom Erfolg
der Bw. zu erkennen, zumal im Jahre 2000 ein Jahresverlust erklärt
wird.
Da tatsächlich angefallene Vertretungskosten
von der Bw. nicht behauptet werden, gehen auch diese - bloß behaupteten -
Aussagen der Bw. ins Leere.
Wesentliche Abweichungen der
Einnahmen sind im gegenständlichen Fall aus den o.a. Gründen nicht
erkennbar.
Den Gesellschafter-GF trifft jedenfalls im zu
beurteilenden Zeitraum kein Unternehmerwagnis im Hinblick auf ins Gewicht
fallende Einnahmenschwankungen. Desgleichen konnte auch kein erhebliches
Risiko hinsichtlich der vom GF zu tragenden Ausgaben ins Treffen geführt
werden, da wie o.a. ein Zusammenhang der erklärten Kosten mit der
tatsächlichen Tätigkeit als GF der Bw. nicht nachgewiesen bzw.
glaubhaft gemacht wurde und andererseits Kosten der Sozialversicherung (die von
jedem zu tragen sind) kein Unternehmerwagnis darstellen (vgl. u.a.
VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2003, 2001/13/0258).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt
erkannt, dass für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als GF und jener
als Gesellschafter zu unterscheiden ist. Auch wenn die Bw. der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nahelegt, die ihrerseits empfundene
"falsche" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
"korrigieren", kann kein gewichtiger Grund erkannt werden von der
ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte abzugehen, auch nicht in
Hinblick auf die Auffassung, dass bei der Beurteilung des für die
DB-Pflicht relevanten Unternehmerrisikos nur auf das Risiko als GF und nicht auf
das als Gesellschafter oder das der Gesellschaft ankommt. Auch wenn Herr A
für alle Schulden der Bw. die persönliche Haftung übernommen hat,
wird jedenfalls damit noch kein Unternehmerrisiko des GF in seiner
diesbezüglichen Stellung aufgezeigt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 29.1.2003,
2001/13/0119). Die Rechtsordnung billigt der Bw. als GesmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zu und ermöglicht infolge des Trennungsprinzips
auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und
der Kapitalgesellschaft. Der Gesellschafter-GF ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Und es entspricht ständiger
Rechtsprechung, dass das Risiko, welches der Gesellschafter-GF im Falle der
Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist und damit kein
Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit
darstellt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 31.3.2003, 2003/14/0023).
Dass der Oberste Gerichtshof im Gegensatz dazu
einen Alleingesellschafter-GF im Falle der Haftungsübernahme als
(Mit-)Kreditnehmer neben der GesmbH als Unternehmer angesehen hat und daher die
Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes auf dieses Rechtsverhältnis
verneint hat, liegt in dem unterschiedlichen, dem Konsumentenschutzgesetz
eigenen und dessen Regelungszweck entsprechenden
Unternehmerbegriff.
Zum Problemkreis "Haftung für
Kredite" wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29.1.2003, 2001/13/0119, verwiesen, in welchem ausgeführt
wird:
Im Zusammenhang
mit der Bestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 kommt es nur auf das
Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als GF an. Es kommt nicht auf ein
Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis
der Gesellschaft an, weshalb auch dem Einwand, ein geschäftsführender
Alleingesellschafter der GesmbH habe "für alle Schulden der
GesmbH" die persönliche Haftung übernommen, ein
Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers in seiner Stellung als GF nicht
aufgezeigt wird (weiterer Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.7.2001,
2001/13/0090).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen einer
Betätigung im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
vorliegen:
Aus
der auf Dauer angelegten leitenden Tätigkeit für die Bw., kann die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgeleitet werden.
Im
Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Jahresentlohnung des GF ist
auszuschließen, dass den Gesellschafter A in seiner Stellung als GF ein
tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen
hat.Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht
fallenden Ausgaben im Zusammenhang mit der GF-Tätigkeit des Herrn A bei der
Bw. ergeben hätte, das der GF aus eigenem hätte tragen müssen,
kann aus den o.a. Gründen verneint werden.
Die
Tatsache der laufenden - wenn auch nur einmal im Jahr erfolgten - Entlohnung
steht nicht in Streit.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
19. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2768-W/02
- Stammnummer
- 7668
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF