Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0449-W/03
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-W/03vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Neunkirchen betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum Jänner 1999 bis Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf)
DB und DZ zu entrichten hat, weil diese Bezüge zu Einkünften iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
Herr A ist seit
3. Jänner 1997 Geschäftsführer (Gf) der Bw und hält
laut Firmenbuchauszug vom 9. März 2005 einen Anteil am Stammkapital
von 100 %.
Bei der Bw fand für den
Prüfungszeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 BAO in
Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei
für den Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001 davon ausgegangen wurde, dass
der zu 100 % beteiligte Geschäftsführer, Herr A, Dienstnehmer im
Sinne des § 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei.
Die dagegen erhobene Berufung
begründete die Bw damit, dass
Herr
A als alleiniger Ges-Gf der Bw das volle Unternehmerrisiko trage,
der
Ges-Gf die persönliche Haftung für die Bankverbindlichkeiten der Bw
trage,
der
Ges-Gf keine freie Zeiteinteilung habe,
der
Ges-Gf an keine feste Arbeitszeit gebunden sei und frei darüber entscheide,
wann seine Anwesenheit notwendig und zweckmäßig sei,
dem
Ges-Gf kein Urlaubsanspruch zustehe,
der
Ges-Gf nicht dem Urlaubsgesetz, dem Arbeitszeitgesetz, dem
Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall und dem
Insolvenzentgeltsicherungsgesetz für Arbeitnehmer unterliege,
der
Ges-Gf über keine Abfertigungsansprüche verfüge,
der
Ges-Gf weder dem Angestelltengesetz noch allen sonstigen arbeitsrechtlichen
Schutzvorschriften unterliege,
der
Ges-Gf nicht Mitglied der Interessensvertretung der Arbeitnehmer
(Arbeiterkammer), sondern als gewerberechtlicher Gf Mitglied der
Interessensvertretung der Unternehmer (Wirtschaftskammer) sei,
der
Ges-Gf nicht Pflichtmitglied bei der niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse, sondern der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft sei,
der
Ges-Gf an keinerlei Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden
Maßnahmen gebunden sei,
der
Ges-Gf kein regelmäßiges Gehalt und auch keinen Mindestlohn
beziehe,
die
Höhe der Gf-Prämie jährlich neu beschlossen werde,
die
Gf-Prämie von der Ertragslage des Unternehmens abhängig sei und
die
Gf-Prämie unregelmäßig ausbezahlt werde.
Abschließend wies die Bw
darauf hin, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
überwiegenden Kriterien nicht für ein Dienstverhältnis sprechen,
sondern der Gf seine Tätigkeit nach den Kriterien eines Werkvertrages
ausübe.
Nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung stelle die Bw einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der
Gf ist zu 100 % am Stammkapital der Bw beteiligt und seit
3. Jänner 1997 als ihr Gf tätig.
Der
Gf-Bezug betrug laut Jahresabschluss 760.000 S (1999 und 2000) bzw.
760.045,40 S (2001). Während in den Jahren 1999 und 2000 der volle
Bezug zur Auszahlung gelangte, wurde im Jahr 2001 lediglich ein Betrag von
486.045 S ausbezahlt.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus dem Bericht über das Ergebnis der
abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung und dem Arbeitsbogen des
Lohnsteuerprüfers.
Dieser
Sachverhalt ist rechtlich folgendermaßen zu würdigen.:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I
Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der
Regelungen betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und
b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG
dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2
EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der letztgenannten
Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG
1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Streitjahre § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der
Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung
des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der
genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum
andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den
Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002,
2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der oben
angeführten Rechtsprechung gehen daher die Ausführungen der Bw ins
Leere, wonach der Gf an keine feste Arbeitszeiten gebunden sei, keinen
Urlaubsanspruch habe und sämtliche Vorschriften über den
Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall, keine Anwendung
fänden.
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft ab, während die
Kriterien des Fehlens des Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer
Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember
1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, vom 26. April
2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001, 2001/14/0054).
Im vorliegenden Berufungsfall
übt der über 100 % des Stammkapitals verfügende Gf der Bw
seine Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren
(laut Firmenbuch seit 3. Jänner 1997) aus. Das Merkmal seiner
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist zweifelsfrei
gegeben.
Die von der berufungswerbenden
Gesellschaft vorgebrachten Argumente, wonach die Entlohnung des Gf von der
Ertragslage des Unternehmens abhängig sei, der Gf kein
regelmäßiges Gehalt und auch keinen Mindestlohn beziehe, die
Gf-Prämie unregelmäßig ausbezahlt werde und die Höhe der
Gf-Prämie jährlich neu beschlossen werde, gehen mangels rechtlicher
Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. März 2005
Der
Referent:
Mag.
Wolfgang Tiwald
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentliche BeteiligungWerkvertragregelmäßige BezügeUnternehmerrisikoEingliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-W/03
- Stammnummer
- 14613
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF