Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0110-W/03
DB- und DZ-Pflicht zweier wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-W/03vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang
Tiwald, Robert Hauser und KomzlR. Oswald Heimhilcher im Beisein der
Schriftführerin Isabella Preisinger am 14. Jänner 2004 über
die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Jakob Schmalzl, Schwechater
Buchprüfungs- und SteuerberatungsgmbH,, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bruck/Leitha betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1998 bis 2000 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw
für die Bezüge der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer DB
und DZ zu entrichten hat, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
Die Herren A und B sind seit 6.
Juli 1993 Geschäftsführer (Gf) der Bw und halten laut Firmenbuchauszug
vom 15. Dezember 2003 je einen Anteil am Stammkapital von 50 %.
Bei der Bw fand für den
Prüfungszeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 BAO in
Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei
davon ausgegangen wurde, dass die ab Juli 1993 mit 50 % am Stammkapital
beteiligten Geschäftsführer, Dienstnehmer im Sinne des § 41
FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) iVm § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 seien.
Von den in den Jahren 1998 bis
einschließlich 2000 ausbezahlten Gf-Bezügen in Höhe von
410.000 S, 130.000 S und 84.000 S je Gf wurden 4,5 % als DB,
das sind 56.160 S und 0,53 % (1998 und 1999) bzw. 0,52 % (2000)
als DZ, das sind 6.598 S mit Bescheid vom 10. Jänner 2002 als
Nachzahlung festgesetzt.
Bereits vor Ergehen des
angefochtenen Bescheides machte die Bw im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung
folgende Ausführung hinsichtlich eines etwaigen Dienstverhältnisses
ihrer Gf.:
die
Tätigkeit der Gf bestehe aus Bürotätigkeit,
verwaltungsorganisatorischer Tätigkeit, Abwicklung der Gespräche mit
Kunden, Einholung neuer Aufträge
für
die beiden wesentlichen Gf bestehe die Möglichkeit, sich im Rahmen ihrer
Tätigkeit vertreten zu lassen
die
Tätigkeit unterliege nicht der Geheimhaltung
die
wesentlich Beteiligten könnten für ihre Tätigkeit keine
Hilfskräfte heranziehen
die
Entlohnung erfolge erfolgsabhängig: das Honorar für die wesentlich
Beteiligten betrage 25 % des Rohertrages abzüglich Personal-,
Instandhaltungs- Energie- und Transport- sowie Mietkosten
im
Zuge der Tätigkeit würden keine Auslagenersätze bezahlt
es
bestehe kein Urlaubsanspruch und kein Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung
im Krankheitsfall
es
seien keine Vereinbarungen hinsichtlich der Auflösung des
Vertragsverhältnisses getroffen worden
die
Arbeitszeit sei von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr sowie nach Bedarf
der
Arbeitsort befinde sich am Betriebsort, wo von der Bw ein Schreibtisch zur
Verfügung gestellt werde
die
Bezüge der Gf seien nach dem GSVG pflichtversichert
der
Gesellschaftsvertrag wurde vorgelegt.
In der dagegen erhobene
Berufung weist die Bw darauf hin, dass die Merkmale eines
Dienstverhältnisses wie folgt zusammen gefasst werden können:
Weisungsgebundenheit
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
Fehlen
der Vertretungsbefugnis und
Anspruch
und laufende Auszahlung des Lohnes.
Weiters führte die Bw
aus, dass nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 22 Z 2
2. Teilstrich EStG es genüge, dass, wenn ein einziges Merkmal eines
Dienstverhältnisses nicht vorliege, keine Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 2. Teilstrich vorliegen und somit keine DB-Pflicht
bestehe.
Zur Weisungsgebundenheit
führt die Bw aus, dass alle Gf, die zumindest mit 50 % beteiligt seien
oder über eine Sperrminorität verfügten und damit der
Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden seien, mit ihren
Bezügen nicht der Kommunalsteuer unterlägen. Infolge der fehlenden
Weisungsbindung gegenüber der Generalversammlung könnten nicht "alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)" und daher
de facto auch kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
vorliegen.
Das Kriterium "Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus" beinhalte nach Meinung der Bw die
Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Regelung der
Arbeitstage, der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der Abrechnung und Auszahlung
des Entgelts) und die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeitszeit
durch Dienstgeber oder Aufsichtsperson) sowie die disziplinäre
Verantwortung des Dienstnehmers (Ermahnung, Entlassung). Aus diesen Merkmalen
müsse geschlossen werden, dass eine "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers" bei Fehlen der
Weisungsgebundenheit des Gf gegenüber der Generalversammlung nicht
möglich sein könne.
Zum Kriterium des "fehlenden
Unternehmerrisikos" führte die Bw aus, dass ein wesentlich beteiligter Gf
immer Unternehmerrisiko trage und dieses darin bestehe, dass der
Leistungserbringer die Möglichkeit habe, im Rahmen seiner Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu
beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend gestalten könne.
Zum Kriterium des "Fehlens der
Vertretungsbefugnis" teilte die Bw mit, dass Kennzeichen des
Dienstverhältnisses die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der
Arbeitsleistung sei. Ein Dienstverhältnis liege vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Demgegenüber stehe aber die
Tatsache, dass die Gf der Bw sich nach ihrem Gutdünken vertreten lassen
könnten.
Schließlich wies die Bw
darauf hin, dass von Seiten der beiden Gf weder Anspruch auf Urlaubsentgelt noch
auf Abfertigung bestehe.
Abschließend
äußerte die Bw Bedenken dahingehend, dass der angefochtene Bescheid
die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verletze. Steuervorschreibungen
stellten Eingriffe in das Eigentum dar und seien dann verfassungswidrig, wenn
der Eingriff gesetzlos erfolge, wobei eine zum Schein vorgeschützte oder
sonst denkunmögliche Gesetzesanwendung der Gesetzlosigkeit gleichzuhalten
sei. Denkunmöglichkeit bedeute, dass von Seiten des Finanzamtes dem Gesetz
eine ganz offensichtlich nicht zukommende Bedeutung beigemessen werde. Das
Finanzamt interpretiere im konkreten Fall die Bestimmung des § 22
Z 2 2. Teilstrich EStG in Abgehung vom klaren Wortlaut des Gesetzes
dahingehend, dass nicht "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" im
Einzelfall gegeben sein müssten, sondern lediglich die nach Ansicht des
Finanzsamtes wesentlichsten Merkmale.
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw vorgebracht, dass
er wohl nicht wisse, ob ein schriftlicher Vertrag bezüglich der Entlohnung
der Gf vorhanden sei, die beiden Ges-Gf aber über ein jährliches Fixum
verfügt hätten und zwar im Jahr 1998 in Höhe von 30.000 S,
1999 60.000 S und im Jahr 2000 0 S. Die Beträge von
380.000 S (1998), 69.000 S (1999) und 84.000 S (2000) seien
erfolgsabhängige Bezüge, die nach der bereits geschilderten
Berechnungsformel in den einzelnen Jahren errechnet worden seien. Auf die starke
Schwankung dieser erfolgsabhängigen Komponente wurde hingewiesen. Das
Berufungsbegehren wurde daher insoweit abgeändert, als lediglich die
ausbezahlten Fixbeträge dem DB und DZ zu unterwerfen seien.
Auf die Frage, wann es zur
Berechnung der erfolgsabhängigen Komponente der Gf-Bezüge gekommen
sei, erklärte der steuerliche Vertreter der Bw, dass diese Berechnung
anlässlich der Bilanzerstellung erfolgt sei; es seien laufende
Akkontierungen geleistet und diese dann anlässlich der Bilanzerstellung
über das Verrechnungskonto abgeglichen worden.
Der
Senat hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die
beiden Gf sind zu je 50 % am Stammkapital der Bw. beteiligt und sind seit
ihrer Gründung im Jahre 1993 als ihre Geschäftsführer
tätig.
Die
beiden Ges-Gf erhielten in den ersten eineinhalb Streitjahren (1/1998 - 6/1999)
ihre Gf-Bezüge in Form von laufenden Akontozahlungen, während in den
zweiten eineinhalb Streitjahren (7/1999 - 12/2000) nur eine einzige Auszahlung
jeweils zum 31.12. vorgenommen wurde.
Die
Tätigkeit der beiden Gf besteht aus Bürotätigkeit,
verwaltungsorganisatorischer Tätigkeit, Abwicklung der Gespräche mit
Kunden, Einholung neuer Aufträge, wobei die Tätigkeit nicht der
Geheimhaltung unterliegt, jedoch die Möglichkeit besteht, sich im Rahmen
ihrer Tätigkeit vertreten zu lassen aber keine Hilfskräfte
heranzuziehen. Es werden keine Auslagenersätze bezahlt, es besteht kein
Anspruch auf Urlaub und Weiterzahlung der Entlohnung im Krankheitsfall und es
wurde keine Vereinbarung hinsichtlich der Auflösung des
Vertragsverhältnisses getroffen. Die Arbeitszeit ist von 8 bis 12 Uhr und
von 13 bis 16 Uhr sowie nach Bedarf, der Arbeitsort befindet sich am
Betriebsort, wo von der Bw ein Schreibtisch zur Verfügung gestellt wird,
und die Bezüge sind nach dem GSVG pflichtversichert.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den vorgelegten Konten, den Jahresabschlüssen und den
Ausführungen der Bw und ihres steuerlichen Vertreters.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I
Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der
Regelungen betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und
b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG
dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2
EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der letztgenannten
Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG
1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Streitjahre 1998 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes
(HKG), ab 1999 § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der
Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung
des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der
genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002,
2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der oben
angeführten Rechtsprechung gehen daher nicht nur jene Ausführungen der
Bw ins Leere, die nach deren Ansicht gegen ein Dienstverhältnis sprechen
(Pflichtversicherung der Bezüge der Gf nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz-GSVG, fehlender Anspruch auf Urlaub sowie
Weiterzahlung der Entlohung im Krankheitsfall, fehlende Möglichkeit der
Heranziehung von Hilfskräften), sondern auch jene Ausführungen, die
laut Verfassungsgerichtshof zwar ebenso wenig für die Lösung der
Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, brauchbar sind, denen aber
durchaus Indizwirkung für ein Dienstverhälnis zukommt (Festlegung der
Arbeitszeit von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr wie auch nach Bedarf,
Identität von Arbeits- und Betriebsort mit zur Verfügung Stellung
eines Schreibtisches durch die Bw).
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl das Erkenntnis vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Die Abgrenzung zwischen
Dienstvertrag und Werkvertrag erfolgt nach dem tatsächlich verwirklichten
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Während beim Werkvertrag ein
bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt. Beim Dienstvertrag steht somit eine auf Dauer angelegte
Leistungserbringung im Vordergrund. Dass sich ein Gf durch einen anderen Gf
vertreten lassen kann, ist nicht unüblich und steht einem
Dienstverhältnis des Gf nicht entgegen. Leitende Angestellte können
üblicherweise Arbeiten auch an andere Dienstnehmer delegieren. "Die
Möglichkeit sich im Rahmen ihrer Tätigkeit vertreten zu lassen", ist
somit durchaus auch im Rahmen eines Dienstvertrages üblich (vgl VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, 22.9.2000, 2000/15/0089, 27.1.2000, 98/15/
0200).
Das Argument der Bw, wonach sich die Gf nach ihrem Gutdünken vertreten
lassen könnten, geht somit auch ins Leere.
Im Hinblick auf das jahrelange
Tätigwerden der beiden Gf für die Bw. ist daher jedenfalls von einer
Eingliederung in deren geschäftlichen Organismus auszugehen.
Unternehmerwagnis liegt vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2002,
2001/
13/0179) Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden
(wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung
liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden
Monatsbeträgen ausbezahlt wird (vgl Erkenntnis vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Die in verschiedener Höhe,
über den Streitzeitraum verteilt verbuchten Akontozahlungen der Gf-Honorare
wiesen für beide Gf jeweils die gleiche Höhe auf. Da ein
Unternehmerwagnis u.a. dann vorliegt, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeit und
seinem Fleiß abhängt, die Gf-Honorare jedoch beiden Gf in gleicher
Höhe ausbezahlt wurden, gelangte der Berufungssenat zu der Auffassung, dass
es unwahrscheinlich ist, dass beide Gf im jeweils selben Ausmaß ihre
unternehmerischen Fähigkeiten und ihren Fleiß in die Bw eingebracht
haben, um schließlich das selbe Honorar zu beziehen, was in der Folge als
wesentlicher Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos zu werten ist.
Weiters erachtet der Berufungssenat das Vorbringen der Bw, wonach sich die
jährlichen Gf-Bezüge aus einer erfolgsabhängigen Entlohnung,
berechnet nach der bereits oben wieder gegebenen Kennziffer, und einem
jährlichen Fixbetrag zusammen setze, als unglaubwürdig; vielmehr wird
davon ausgegangen, dass die laufenden Akontozahlungen zunächst monatlich
und in späterer Folge dann nach Bedarf der Gf bzw. Geschäftslage der
Bw. überwiesen wurden. Die Formel für die Berechnung
erfolgsabhängiger Gf-Bezüge wurde demnach erst im nachhinein
konstruiert und die Differenz zwischen der Summe der überwiesenen
Akontozahlungen und den nach der Formel errechneten erfolgsabhängigen
Bezügen als jährliches Fixum bezeichnet. Der Berufungssenat
begründet seine Auffassung damit, dass die Höhe der jährlichen
Fixbeträge weder im vorhinein noch im Rahmen einer schriftlichen
Vereinbarung festgelegt wurde. Darüber hinaus konnte auch nicht
nachvollziehbar dargelegt werden, warum ein sogenannter Fixbetrag jedes Jahr in
einer anderen Höhe festgelegt wurde. Es ist daher zwar richtig, dass die Gf
offensichtlich bei der Auszahlung ihrer Bezüge auf den Geschäftsgang
der Bw. Rücksicht genommen haben, eine derartige Erfolgsabhängigkeit
der Honorare spricht jedoch noch nicht für das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos, zumal auch in Verlustjahren am Anspruch auf eine
Gf-Entlohnung festgehalten wurde.
In die Überlegungen
hinsichtlich eines etwaigen Unternehmerwagnisses sind auch Wagnisse
einzubeziehen, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben. Da von der Bw diesbezüglich keine Aufwendungen, die die
Gf. zu tragen gehabt hätten, angeführt hat, ist auch ein
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko jedenfalls auszuschließen.
Da die erforderliche
tatsächliche Beeinflussung der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite
seitens des Gf von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden
konnte, war davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Merkmale
der behaupteten Selbständigkeit aus den oben angegebenen Gründen nicht
im Vordergrund standen (vgl VwGH vom 20.3.2002, 2001/15/0155).
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die
Voraussetzungen einer Betätigung im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen:
Aus
der auf Dauer angelegten leitenden Tätigkeit für die Bw kann die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgeleitet werden.
Im
Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Jahresentlohnung der Gf ist
auszuschließen, dass die Herren A und B in ihrer Stellung als Gf ein
tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen
hat.
Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht
fallenden Ausgaben ergeben hätte, das die Gf aus eigenem hätte tragen
müssen, wird in der Berufung auch gar nicht behauptet.
Die
Tatsache der laufenden Entlohnung ergibt sich bereits aus der zunächst
monatlichen und später einmal jährlich erfolgten Auszahlung der
Bezüge.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
1. März 2004
Die
Vorsitzende:
Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-W/03
- Stammnummer
- 8463
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF