Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0023-F/03
Geschäftsführerbezüge sind DB-pflichtig, wenn das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus gegeben ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-F/03vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die VT, vom
29. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
25. April 2002 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§
82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der angefochtene
Bescheid abgeändert.
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1999 bis 2001
wird mit € 7.610 der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit € 741
festgesetzt.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Laut Bericht gemäß
§ 151 BA0 vom 24. April
2002 betreffend die über den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31.
Dezember 2001 durchgeführte Lohnsteuerprüfung wurden ua die
Bezüge (Entnahmen) des Geschäftsführers der Berufungswerberin
(Bw) gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG dem Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen. Der Lohnsteuerprüfer stellte fest, dass der
Geschäftsführer der Bw auf Dauer entgeltlich tätig und somit in
den Betrieb der Bw eingegliedert war. Ein entscheidendes Merkmal, welches
für ein Dienstverhältnis spricht, ist das Fehlen des
Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Leistungserbringer
die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen-
als auch Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Auch
der Ersatz von Reisekosten spricht für das Vorliegen eines
Dienstverhältnis. Die Entnahmen erfolgten laufend und auch bei Abwesenheit
bzw Urlaub udgl.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 25. April 2002 wurden
der Bw daher insgesamt
€ 7.083 an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und € 690 an Zuschlag zu diesem zur Zahlung
vorgeschrieben.
Im Akt befindet sich auch ein Fragenkatalog
"Gesellschafter-Geschäftsführer" vom 22. April 2002, der sich in 18
Punkte gliedert, mit folgendem Inhalt:
Punkt 1 (Schilderung der Tätigkeit des
GF):
Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer: die
Geschäftsführung wird als Werkleistung erbracht;
Punkt 2 (Kann der GF für seine Tätigkeit
Hilfskräfte heranziehen? (wenn ja, dann Angabe, wann und in welchem
Ausmaß das bis dato passiert ist)
Ja, aber auf eigene Kosten.
Punkt 3 (Besteht die Möglichkeit, dass sich der GF im
Rahmen seiner Tätigkeit vertreten lassen kann?)
Ja
Punkt 4 (Wie erfolgt die Entlohnung?)
Reine Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung nach festen
Kriterien (zT über eine umsatzabhängige Vergütung und zT
über eine Cashflow-abhängige Vergütung);
Keine feste Entlohnung
Im Jahresvergleich bestehen wesentliche Schwankungen (zT
auch über 70 %)
Punkt 5 (Art, Höhe und Anzahl der sonstigen
Bezüge?)
Es erfolgen Akontierungen in zT unterschiedlicher Höhe
und zT unterschiedlicher Anzahl.
Punkt 6 (Art, Höhe und Anzahl der sonstigen
Bezüge?)
Keine sonstigen Bezüge;
Akontierung der erfolgsabhängigen Vergütung
erfolgt anhand von Einschätzungen des Geschäftsverlaufes.
Punkt 7 (Art und Höhe der
Sachbezüge?)
PKW-Nutzung (anteilige PKW-Kosten)
Punkt 8 (Inwieweit ist die Entlohnung
erfolgsabhängig?)
Siehe Ziffer 4
Punkt 9 (Werden im Zuge der Tätigkeit
Auslagenersätze bezahlt? KM-Gelder, Tages- und Nächtigungsgelder,
Sonstiges)
Grundsätzlich nein (Spesenersätze sind nur in
Ausnahmefällen erfolgt).
Punkt 10 (Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?)
Freie Zeiteinteilung, kein Urlaubsanspruch;
Punkt 11 (Besteht Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung
im Krankheitsfall?)
Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, solange
Geschäftsführertätigkeit ausgeübt wird; eine allfällige
Vertretung (zB längere Krankheit) geht auf Kosten des
Geschäftsführers.
Punkt 12 (Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses getroffen worden?
Kündigungstermine, -fristen, -gründe)
Beiderseitige Kündigung unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals möglich.
Keine Kündigungsgründe sind erforderlich.
Punkt 13 (Wie gestaltet sich die Arbeitszeit?)
Freie Wahl der Arbeitszeit.
Punkt 14 (Wo befindet sich der Arbeitsort?)
Büroräumlichkeiten der Gesellschaft, Wohnung des
Geschäftsführers, Baustellen etc. Generell freie Wahl des
Arbeitsortes.
Punkt 15 (Wird von der Firma ein eigener Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt?)
Die Geschäftsführung erfordert zT auch die
Anwesenheit im Büro der Gesellschaft.
Punkt 16 (Nach welchen Bestimmungen sind die Bezüge
pflichtversichert (ASVG oder GSVG)?
GSVG
Punkt 17 (Unter welcher Einkunftsart wurden bzw werden die
Bezüge der Einkommensteuer unterzogen?)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Punkt 18 (Vorlage vorhandener schriftlicher Verträge!
Gesellschaftervertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, sonstige
Verträge)
Schriftliche Dokumentation der mündlich getroffenen
Vereinbarung ist in Bearbeitung.
Gegen obgenannten Bescheid berief die steuerliche
Vertretung mit ihrer Eingabe vom 29. Mai 2002 rechtzeitig und führte aus,
dass strittig sei, ob für die rein erfolgsabhängigen Vergütungen
des Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ abzuführen ist.
Nach der Judikatur des VwGH sei eine erfolgsabhängige Vergütung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer (tatsächliche Entlohnung: 40 % des
Brutto-Cashflow) mit einem Unternehmerrisiko verbunden, sodaß hiefür
weder DB noch DZ abzuführen ist. Dies gelte auch dann, wenn eine
Betriebspension und ein Reisekostenersatz gewährt wird (VwGH 25.9.2001,
2001/14/0066).
Zwischen der Bw und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer seien ausschießlich
erfolgsabhängige Vergütungen nach folgendem Schlüssel
vereinbart:
Umsatzabhängige Vergütung (bis € 4.360.370 =
0,5 %; zwischen € 4.360.370 bis 7.994.011,7 = einschleifend 1 bis 1,5 %;
über € 7.994.011,7 = 2 %); Cashflow-abhängige Vergütung nach
dem Cashflow aus dem Ergebnis der ÖVFA-Ermittlung (bis € 290.691,33 =
1 %; zwischen
€ 290.691,33 und € 726.728,34 = einschleifend von
3 % bis 7 %; über € 726.728,34 = 10 %). Daraus würden sich
für die einzelnen Jahre 1998 € 66.495,64, 1999 € 17.921,12 und
für 2000 € 68.094,44 an Geschäftsführer-Vergütungen
ergeben. Die bisher ausbezahlten und verbuchten
Geschäftsführerbezüge seien reine Akontierungen. Da es bisher zu
erheblichen Verzögerungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (und
damit auch bei der Ermittlung des tatsächlichen
Geschäftsführerbezuges) gekommen ist, und die bisherigen Akontierungen
auf groben Schätzungen beruhen, sei vereinbart worden, dass mit dem
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 eine kontokorrentmäßige
Abrechnung der bisherigen Geschäftsführerbezüge durchgeführt
wird. Im Bericht der Lohnsteuerprüfung seien nur die Akontierungen, aber
noch nicht die Schlussabrechnung zum 31. Dezember 2001 erfasst. Dennoch seien
aus den Akontierungen erhebliche Schwankungen und damit auch Unternehmerrisiken
des Geschäftsführers erkennbar. Reisekosten seien nur ausnahmsweise,
aufgrund von besonderen Umständen und im geringfügigen Umfang
gewährt worden, sodass diese keinen Einfluss auf das Unternehmerrisiko
haben können. Im übrigen werde auf die Beantwortung des
Fragenkataloges anlässlich der Lohnsteuerprüfung
verwiesen.
In Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 10.
Juni 2002 übermittelte die steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 12. Juli
2002 eine Kopie des Geschäftsführervertrages.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass im Zuge
der stattgefundenen Lohnsteuerprüfung dem Geschäftsführer,
nachdem kein schriftlicher Vertrag über die Berechnung des
Geschäftsführerbezuges ausgefertigt worden ist, ein Fragenkatalog
vorgelegt worden sei. Aus der Beantwortung dieses Fragenkataloges gehe nicht die
wesentliche Tatsache hervor, dass bis zum Stichtag 31. Dezember 2001 eine
kontokorrentmäßige Abrechnung aller bisher bezogenen
Geschäftsführervergütungen durchgeführt wird. Den Akten des
Finanzamtes sei bis zu Beginn der gegenständlichen Lohnsteuerprüfung
(24. April 2002) aus den eingereichten Steuererklärungen samt Beilagen und
Erläuterungen auch nicht nur ansatzweise zu entnehmen gewesen, dass die in
den Steuererklärungen ausgewiesenen Vergütungen an den
Geschäftsführer nur auf einer groben Schätzung beruhen
würden und es vereinbart gewesen sei, dass mit dem Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2001 eine kontokorrentmäßige Abrechnung aller bisher
erklärten und rechtskräftig endgültig veranlagten
Vergütungen an den Geschäftsführer durchgeführt werden wird.
Mit der DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers habe
sich im Jahre 2001 sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der
Verwaltungsgerichtshof eingehend beschäftigt und dazu sei der Zeitschrift
"Recht der Wirtschaft", Heft 6/2001, Artikel 406, folgendes zu
entnehmen:
"Mit Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00, und vom
7.3.2001, G 110/00, hat der VfGH Anfechtungsanträge des VwGH abgewiesen.
Diese Anträge waren auf Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen gerichtet, aus
denen sich die KommSt-Pflicht und die DB-Pflicht für
Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt. Nunmehr liegt bereits eine
Reihe von Erkenntnissen des VwGH vor, die nach den zitierten abweisenden
Erkenntnissen des VfGH ergangen sind und sich wiederum mit dem
Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigen. Es sind dies die E
23.4.2001, 2001/14/0054 (hinsichtlich eines zu 100 % an der GmbH beteiligten
Geschäftsführers); 23.4.2001, 2001/14/0052 (ebenfalls hinsichtlich
eines zu 100 % beteiligten Geschäftsführers), und 10.5.2001,
2001/14/0061 (zu einem zu 50 % beteiligten Geschäftsführer). Die
Erkenntnisse zeigen, dass der VwGH die Judikaturlinie, die er mit E 18.9.1996,
96/15/0121, und 20.11.1996, 96/15/0094 eingeschlagen hat, aufrechterhält.
Entsprechend dieser Rechtsprechung zählen die Bezüge der wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Wesentlichen dann zur
Bemessungsgrundlage für KommSt und DB (sowie DZ), wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: Der Geschäftsführer ist entgeltlich
auf Dauer tätig und dadurch in den Betrieb der GmbH eingegliedert. Aus der
dem Geschäftsführer tatsächlich gewährten Entlohnung ergibt
sich, dass ihn kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft. Von
Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden, wenn auch nicht notwendig
monatlichen Entlohnung."
Das Unternehmerrisiko ergebe sich aus einem
tatsächlichen Wagnis hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben des
Geschäftsführers. Dabei sollte in erster Linie auf die
tatsächliche Entwicklung der Einnahmen des Geschäftsführers
Bedacht genommen werden und erst nachrangig auf die vertraglichen
Vereinbarungen, zumal der erheblich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer den Anstellungsvertrag jederzeit
ändern kann (Zorn, SWK/2001, S 347 ff). Ein wesentliches Indiz könne
daher die Zusammenstellung der Jahreslohnsummen des Geschäftsführers
für einen mehrjährigen Zeitraum darstellen. Gravierende Schwankungen
der Jahressummen, die insbesondere auf Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens
zurückzuführen sind (und nicht etwa auf eine freiwillige Stundung
durch den Geschäftsführer oder auf eine - auch bei Dienstnehmern
nicht ungewöhnliche - Einschränkung der Arbeitszeit von einer
Voll- zu einer Halbtagsbeschäftigung), seien ein starkes Indiz für das
Unternehmerwagnis. Zu beachten sei auch noch, ob der Geschäftsführer
solche Aufwendungen zu tragen hat, aus denen sich, weil sie der Höhe nach
nicht absehbar sind, ein hohes Wagnis ergibt. Dabei komme nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die aus dem Umstand des
Selbstkontrahierens resultierenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung
und der oftmals fehlenden zivilrechtlichen Wirksamkeit bei Insichgeschäften
eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der nach außen in
Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0052 und
23.4.2001, 2001/14/0054 sowie die dort angeführten Judikate).
Abschließend werde mitgeteilt, dass nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichshofes die Risiken, die der Geschäftsführer -
einem Unternehmen gleich - für die Gesellschaft eingeht, primär
nicht mit den Einkünften aus der Geschäftsführung, sondern mit
der Beteiligung und den daraus resultierenden Einkünften aus
Kapitalvermögen zusammenhängen.
Hinsichtlich der steuerrechtlichen Wirkungen des erst im
Zuge des Berufungsverfahrens am 15. Juli 2002 nach einer Fristverlängerung
abgegebenen Gesellschafter-Geschäftsführervertrages vom 2. Mai 2002
habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 1999, Z.
96/15/009 erwogen:
"Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 7.2.1990, 88/13/0241,
Slg. 6479 F) sind rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht
anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz
durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten
einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände
durchbrochen.
Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des
Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes und kann in der Regel
durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den
Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht beseitigt werden
(vgl das hg. Erkenntnis vom 26.2.1981, 439/80 und 1307/80). Diese
Unbeachtlichkeit rückwirkender Rechtsgeschäfte vertrat der Gerichtshof
auch in Fällen, in denen ein steuerrelevanter Sachverhalt nachträglich
geändert wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof habe auf die
österreichische steuerrechtliche Literatur verwiesen, wonach
privatrechtliche Vereinbarungen auch innerhalb eines Geschäftsjahres
grundsätzlich abgabenrechtlich keine rückwirkende Bedeutung haben
könnten (vgl. das Erkenntnis vom 3.5.1983, 82/14/0277).
Aufgrund der bereits mehrjährigen entgeltlichen
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung sei eine
Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft gegeben. Aus dem Prüfungsakt sei
außerdem ersichtlich, dass laufend, wenn auch nicht monatlich Entnahmen
für die Geschäftsführervergütung aus dem Betrieb
getätigt worden sind. Der Lohnsteuerprüfer habe in der Beilage zum
Prüfungsbericht eine Tabelle erstellt, die keine für alle Jahre
gültige rechnerisch nachvollziehbare Relation zwischen Umsatz/Gewinn und
den getätigten Entnahmen (Geschäftsführervergütung) erkennen
lässt.
Das Finanzamt sei daher der Auffassung, dass die dem
Finanzamt bis zum Beginn der Lohnsteuerprüfung sowohl von der Gesellschaft
als auch vom Gesellschafter abgegebenen Steuererklärungen samt Beilagen und
Erläuterungen zweifelsfrei erkennen lassen, dass die Regelungen des
Vertrages vom 2. Mai 2002 (der auf einer älteren mündlichen
Vereinbarung beruhen soll) hinsichtlich der groben Schätzung des
Geschäftsführerbezuges und der späteren
kontokorrentmäßigen Abrechnung zum 31. Dezember 2001 nicht beachtet
worden sind. Es erhebe sich somit die Frage, aus welchen Erwägungen die
Geschäftsführerbezüge als endgültige Bezüge in die
Bilanzen aufgenommen worden sind und die Besteuerung als endgültige
Bezüge rechtskräftig geworden sind, zumal in Anträgen auf
Herabsetzungen der Einkommensteuervorauszahlungen alle möglichen
Herabsetzungsgründe genannt wurden, nie jedoch jene, die auf einer groben
überhöhten Schätzung bzw Akontierung und späteren
kontokorrentmäßigen Abrechnung der
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge beruhen, obwohl die
Bemessungsgrundlagen (Cashflow und umsatzabhängige Daten des Vorjahres)
durch die Erstellung und Abgabe der Bilanz bereits bekannt waren.
Zusammenfassend sei das Finanzamt der Auffassung, dass in
den gegenständlichen Prüfungsjahren aufgrund der verspäteten
Bekanntgabe der Regelungen des mündlichen Vertrages und dessen
Nichteinhaltung in den abgegebenen Steuererklärungen ein die DB- und
DZ-Pflicht der jährlich gewährten
Geschäftsführervergütungen ausschließendes
Unternehmerrisiko nicht gegeben ist. Aufgrund der Tatsache, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist, seien
die strengen formalen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen (Insichgeschäfte s.o.)
anzuwenden. Im vorliegenden Fall stünden die (behaupteten) mündlichen
Vereinbarungen im Gegensatz zu den beim Finanzamt eingereichten Bilanzen und
Steuererklärungen und seien daher weder nach außen ausreichend zum
Ausdruck gekommen, noch weisen sie einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt auf. Der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte
Geschäftsführervertrag vom 2. Mai 2002 habe keine steuerrechtlich
beachtliche rückwirkende Kraft auf bereits abgelaufene Jahre.
Mit Vorlageantrag vom 20. Jänner 2003 führte die
steuerliche Vertretung aus, dass die bisher ausbezahlten und verbuchten
Geschäftsführerbezüge reine Akontierungen seien. Da es bisher zu
erheblichen Verzögerungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (und
damit auch bei der Ermittlung des tatsächlichen
Geschäftsführerbezuges) gekommen ist und die bisherigen Akontierungen
auf groben Schätzungen beruhen, sei vereinbart worden, dass mit dem
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 eine kontokorrentmäßige
Abrechnung der bisherigen Geschäftsführerbezüge durchgeführt
wird. Im Bericht der Lohnsteuerprüfung seien nur die Akontierungen, aber
noch nicht die Schlussabrechnung zum 31. Dezember 2001 erfasst. Dennoch seien
aus den Akontierungen erhebliche Schwankungen und damit auch Unternehmerrisiken
des Geschäftsführers erkennbar. Reisekostenersätze würden
nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände und in geringfügigem
Umfang gewährt, sodass diese keinen Einfluss auf das Unternehmerrisiko
haben können. Im übrigen werde auf die Beantwortung des Fragekatalogs
anlässlich der Lohnsteuerprüfung verwiesen. Der Vorwurf der belangten
Behörde, im Fragebogen sei die kontokorrentmäßige Abrechnung zum
31. Dezember 2001 nicht angeführt, sei unzutreffend. Im Fragebogen sei
keine darauf abzielende Frage enthalten; der Umstand der Akontierung sei jedoch
in der Beantwortung des Fragebogens angeführt. Zudem sei es dem Wesen einer
Akontierung immanent, dass eine Abrechnung der Akontierungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt erfolgt. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, der Berufung den
Geschäftsführervertrag vorzulegen. Diese Feststellung der belangten
Behörde sei daher irrelevant. Die Fristverlängerungen seien
erforderlich gewesen, weil der zuständige Sachbearbeiter, der die Berufung
verfasst hat, sich in dieser Zeit auf Prüfungsurlaub (Fachprüfung
Wirtschaftsprüfer) befunden hat, und sich nur aus diesem Grund zeitliche
Verzögerungen ergeben haben. In den Steuererklärungen des
Geschäftsführers seien nur die zugeflossenen
Geschäftsführerbezüge deklariert. Es gebe keine rechtliche
Verpflichtung, die Frage der Akontierung der
Geschäftsführerbezüge in den Steuererklärungen aufzunehmen.
Auch im Einkommensteuerformular sei hiefür kein Eintrag vorgesehen. Ein
rückwirkendes Rechtsgeschäft liege nicht vor: Diese Vereinbarung sei
von Beginn an getroffen worden, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt
schriftlich festgehalten. Auch im Rahmen der abgabenbehördlichen
Prüfung sei stets auf diese Vereinbarung hingewiesen worden (vgl auch den
Fragebogen). Der Jahresabschluss 1998 sei erst im Frühjahr 2000, der
Jahresabschluss 1999 erst im Herbst 2000 und der Jahresabschluss 2000 erst im
Sommer 2002 fertiggestellt worden, sodass eine zeitgerechte und endgültige
Abrechnung der Akontierungen nicht möglich war. Aus diesem Grund seien die
Akontierungen auf den 31. Dezember 2001 abgerechnet worden, weil der
Jahresabschluss 2001 bereits im Spätsommer 2002 zur Verfügung
gestanden ist. Die Abrechnung der Akontierungen sei im Jahresabschluss 2001
berücksichtigt. In den Vorjahren sei auf die Anpassung aus
Praktikabilitätsgründen und Gründen der Übersichtlichkeit
verzichtet worden.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 zog die steuerliche
Vertreterin die im Berufungsverfahren gegen die Vorschreibung der DB/DZ 1998 bis
2001 gestellten Anträge auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und auf Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat zurück.
Das Finanzamt Feldkirch übermittelte per Fax vom 25.
Oktober 2005 die Beilagen zur Einkommensteuererklärung 2000 und 2001 des
Geschäftsführers der Bw sowie die entsprechenden Auszüge aus der
G u V-Rechnung der Bw (Punkt 5. Personalaufwand), woraus der jeweilige
Gehaltsaufwand des Geschäftsführers hervorging.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 wurde von der steuerlichen
Vertreterin eine FIBU-Kontoaufstellung des Jahres 2001 zu den
Geschäftsführerbezügen in Höhe von € 44.260,43
übermittelt und begründend ausgeführt, dass sich die Differenz
zwischen dem in der Einkommensteuererklärung angegebenen Betrages (€
79.652,58) und den in der FIBU gebuchten Geschäftsführerbezügen
aus den unterschiedlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen resultiere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 in der ab dem Jahr 1994
anzuwendenden Fassung ist ein Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn
bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z
1 lit. b EStG 1988 vorliegen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) auch Bezüge
und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich
beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die
Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Beitrag
des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§
25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass die
Bezüge von Geschäftsführern, die an der Kapitalgesellschaft nicht
wesentlich beteiligt, aber auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmungen nicht weisungsunterworfen sind (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
EStG 1988), unter den gleichen Voraussetzungen dem Dienstgeberbeitrag
(allenfalls dem Zuschlag) zu unterziehen sind, wie die Bezüge wesentlich
beteiligter Geschäftsführer. Es kann daher zur Auslegung des im
Berufungsfall strittigen Tatbestandsmerkmals "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs.
2 und 3 FLAG 1967 angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 zurückgegriffen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.
Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (wie auch in
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) normierte Vorliegen der sonstigen
Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal
der Weisungsgebundenheit im Wesentlichen auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab (Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, sowie
20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt veröffentlichen Erkenntnissen wie
24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002, 2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und
28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004, 2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063,
24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004, 2004/13/0021 uam). Von Bedeutung ist noch
das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000,
99/14/0339).
Näher zu beleuchten wären somit folgende
Kriterien:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben, zumal der in Rede stehende
Geschäftsführer die Bw schon seit geraumer Zeit vertrat (siehe
Firmenbuchauszug vom 8. November 2005, woraus hervorgeht, dass der in Rede
stehende Geschäftsführer die Bw seit 7. November 1995 selbständig
vertritt) und somit die Aufgaben der Geschäftsführung über einen
längeren Zeitraum andauernd und kontinuierlich erfüllt hat.
Diesbezüglich wird auch auf den mit Schriftsatz vom 12. Juli 2002
vorgelegten Geschäftsführervertrag verwiesen, der unter Punkt II. den
Tätigkeitsbereich und die Funktion des Geschäftsführers
beschreibt.
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers z.B. bei der
Leitung des Unternehmens, dem Aufbau bzw Überwachung obgenannter Firma etc.
erforderlich war. Im Streitfall ist unter Berücksichtigung des
"funktionalen" Verständnisses des Begriffes "Eingliederung in den
betrieblichen Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076) und unter Bedachtnahme
auf den umfangreichen Tätigkeitsbereich eines Gesellschafter
Geschäftsführers eine faktische Eingliederung derselben bei
Erfüllung des von ihm übernommenen Tätigkeitsbereiches in den
betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar sowohl in zeitlicher,
örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen Verhältnisse
an: Laut dem im Akt befindlichen Fragenkatalog habe es eine reine
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung nach festen Kriterien (zT über eine
umsatzabhängige Vergütung und zT über eine
Cashflow-abhängige Vergütung) gegeben. Es habe keine feste Entlohnung
gegeben und es bestünden im Jahresvergleich wesentliche Schwankungen (zT
auch über 70 %). Es seien Akontierungen in zT unterschiedlicher Höhe
und zT unterschiedlicher Anzahl erfolgt. Kilometergelder, Tages- und
Nächtigungsgelder und sonstiges würden nur in Ausnahmefällen als
Spesenersatz bezahlt. Laut Erhebungen des Lohnsteuerprüfers ergab sich in
den Jahren 1999 bis 2001 folgende Entwicklung:
|
|
Umsatz
|
Entnahmen
|
1999
|
39.400.000
|
600.000
|
2000
|
82.900.000
|
631.000
|
2001
|
59.700.000
|
935.000
Die Entnahmen seien laut Angaben des
Lohnsteuerprüfers laufend - das heisst auch bei Abwesenheit/Urlaub
udgl - erfolgt. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 18. November
2002 ausgeführt, sei bis zum Beginn der ggstdl Lohnsteuerprüfung (24.
April 2002) den Akten des Finanzamtes (nämlich der Bw und deren
Geschäftsführer) sowie den eingereichten Steuererklärungen samt
Beilagen und Erläuterungen auch nicht nur ansatzweise zu entnehmen, dass
die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Vergütungen an den
Geschäftsführer nur auf einer groben Schätzung beruhen
würden und es vereinbart gewesen sei, dass mit dem Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2001 eine kontokorrentmäßige Abrechnung aller bisher
erklärten und endgültig rechtskräftig veranlagten
Vergütungen an den Geschäftsführer durchgeführt werden wird.
Zusammenfassend wird auf die weitere Argumentation in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen, woraus hervorgeht, dass sich im vorliegenden
Berufungsfall kein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers ergibt.
Hinzuweisen ist auch auf die unter Punkt 12 im Vorlageantrag vom 20. Jänner
2003 angeführte Abrechnung der Akontierungen erst im Jahresabschluss 2001
und den Verzicht auf die Anpassung aus Praktikabilitätsgründen und
Gründen der Übersichtlichkeit in den Vorjahren. Laut Schriftsatz vom
28. Oktober 2005 wurde die Abrechnung der Akontierung insoweit
durchgeführt, als laut FIBU-Kontoaufstellung des Jahres 2001 die
Geschäftsführerbezüge mit € 44.260,43 ausgewiesen wurden. In
der Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers wurde ein
Zufluss in Höhe von € 79.652,58 - wie von der steuerlichen
Vertreterin der Bw laut Telefonat vom 8. November 2005 selbst errechnet -
erklärt.
Die von der steuerlichen Vertretung ins Treffen
geführten Argumente konnten somit die Tatsache des Nichtvorliegens eines
Unternehmerrisikos insgesamt nicht entkräften.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form z.B. von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung zB dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall erfolgte die Entlohnung laut den vom
Lohnsteuerprüfer ermittelten Entnahmen, wobei sich für das Jahr 2001
nach der nunmehrigen Einkommensteuererklärung des
Geschäftsführers und den Angaben der steuerlichen Vertretung im
Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 anstelle des Wertes von ursprünglich
€ 67.949,10 ein Wert von € 79.652,58 ergibt.
Eine laufende Entlohnung ist bei den bereits dargestellten
Entnahmemodalitäten ebenfalls als gegeben zu erachten.
In der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 10. November 2004, 2003/13/0018, wird nunmehr revidierend wie folgt
ausgeführt:
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gebe - auch im Lichte der daraus gewonnenen
Erfahrungen - dazu Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu
revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der zu obigen
lit a bis c genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Zu diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof aus
nachstehenden Überlegungen gelangt:
Die Schwierigkeiten, welche die Auslegung der Vorschrift
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bereitet, würden vornehmlich in
der vom Gesetzgeber gebrauchten Wortfolge "sonst alle" wurzeln.
Dass der Gesetzgeber mit dem Wort "sonst" den Umstand der
gesellschaftsvertraglich begründeten Freiheit des
Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen und damit das
Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigen wollte,
habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 18. September
1996, Slg. N.F. Nr. 7118/F, und vom 20. November 1996, Slg. N.F. Nr. 7143/F,
ausgesprochen und an diesem Verständnis von der Bedeutung des Ausdrucks
"sonst" auch in der Folge festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof bleibe bei
diesem Verständnis.
Ist die Bedeutung des Wortes "sonst" in der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 klargestellt, dann gelte es, den
Bedeutungsgehalt des Wortes "alle" in dieser Gesetzesvorschrift zu
erforschen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits anfangs
erwähnten Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098,
dargelegt, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung
selbständiger von nichtselbständiger Arbeit einem - vom
Verfassungsgerichtshof geteilten - Verständnis der Gesetzeslage entspreche,
welches die Begriffe der Selbständigkeit/Unselbständigkeit und des
Dienstverhältnisses sowie des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn nicht als
durch § 47 EStG 1988 abschließend definiert ansieht, sondern als
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten "Typusbegriff" deutet.
Solchen "Typusbegriffen" seien die realen Erscheinungen nicht zu subsumieren,
sondern an Hand einer Vielzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle
Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssten und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen habe, heisst es im
genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weiter. Der
Verfassungsgerichtshof verstand unter dem in der Vorschrift des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 gebrauchten Ausdruck "alle" in seinem Erkenntnis somit
augenscheinlich die außerhalb der Weisungsgebundenheit - nach der
Besonderheit des Leistungsverhältnisses eines Gesellschaftters zu seiner
Gesellschaft - noch in Betracht kommenden Merkmale eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses, wie sie von der Rechtsprechung als zu den gesetzlich
durch § 47 Abs. 2 EStG 1988 definierten Tatbestandsvoraussetzungen
hinzutretend entwickelt worden waren.
An dieser Auffassung hat sich die zu obigen Punkten
(Unternehmerrisiko, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus etc.)
referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge orientiert und
hat neben der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
auch das Fehlen eines Unternehmerwagnisses aus der Tätigkeit für die
Gesellschaft und das Element laufender Lohnzahlung als relevante Kriterien
angenommen.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungshof in seinem Erkenntnis vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, anschließt, nicht in einem Oberbegriff der
Weisungsunterworfenheit auf. In den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989,
85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996, 95/13/0289, vom 23. Mai 2000,
97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25.
Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen
die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054,
"hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die
gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in §
47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Hievon wird aber in aller Regel - wie es auch auf den
Berufungsfall zutrifft - nicht auszugehen sein, weil die Frage, nach der
Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft weiterhin nach jenem bereits referierten Verständnis von
diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26. November 2003,
2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit rechtlich
verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im
Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist.
Das dem von der Rechtsprechung als zusätzlichem
Hilfskriterium entwickelten Abgrenzungselement des Bestehens oder Fehlens eines
Unternehmerrisikos bei der Betrachtung der Tätigkeit eines Gesellschafters
für seine Gesellschaft auch in der praktischen Rechtsanwendung keine
Bedeutung zukommt, zeigt übrigens die vom Verwaltungsgerichtshof aus seiner
reichhaltigen Rechtsprechung gewonnene Erfahrung, nach der ein dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
Geschäftsführungstätigkeit erwachsenes und rechtlich dieser
Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerwagnis bislang so gut wie nie erwiesen
werden konnte, zumal in den wenigen Beschwerdefällen, in denen der
angefochtene Bescheid aufzuheben war, der Aufhebungsgrund regelmäßig
in Unzulänglichkeiten der Bescheidbegründung wurzelte.
Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für
seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck
"sonst" in der in Rede stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten
Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft Tätigen) zu der eines Arbeitnehmers haben ihren Grund in den
Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Schutzgesetze an
das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das
zufolge der Eigenart der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht
vorliegt. Im vorliegenden Berufungsfall übte der Geschäftsführer
der Bw seine Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 1995 aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist laut vorstehender Ausführungen somit zweifelsfrei gegeben.
Laut obstehender Ausführungen waren daher die vom
Geschäftsführer in den genannten Jahren von der Bw erhaltenen
Beträge gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in die
Beitragsgrundlage des DB einzubeziehen. Gleichzeitig war der angefochtene
Bescheid insoweit abzuändern, als der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 2001 von den von der
steuerrechtlichen Vertretung im Zuge des Berufungsverfahrens bekannt gegebenen
Geschäftsführervergütungen zu bemessen war. Für das Jahr
2001 ergibt sicher daher anstelle der ursprünglichen Bemessungsgrundlage
von
€ 67.949,10 eine berichtigte von € 79.652,58,
weshalb sich ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 3.584,37 (bisher
€ 3.057,71) und ein Zuschlag zu diesem in Höhe von € 342,51
(bisher € 292,18) ergibt.
Der Berufung war daher abzuweisen und es war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 9. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-F/03
- Stammnummer
- 19351
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF