Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0178-K/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0178-K/02vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vereinbaren Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft eine jährliche Mindestentlohnung (Fixum) von S 1.000.000,--, welche im Übrigen bei einer Verlustsituation der Gesellschaft auch tatsächlich ausgezahlt wurde, so stellt dies sicherlich kein Risiko dar, wie es für Unternehmer eigentümlich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25. September 2001, Zl. 2001/14/0092).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Confida Villach Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Spittal/Drau (jetzt Spittal Villach) betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember
1997
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für den
Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1997 werden
festgesetzt:
der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen mit €
15.886,21 (S 218.599,--) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit €
1.606,80 (S 22.110,--).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb des
Baumeistergewerbes samt verschiedenen Nebentätigkeiten ist.
Nach einer
Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt gegenüber der Bw.
Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt S 226.236,-- und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt S 22.957,-- für die
Bezüge ihres im Prüfungszeitraum zu 100% am Stammkapital beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers hinsichtlich des Zeitraumes von
1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1997
fest.
Begründend verwies das
Finanzamt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. November 1996, Zl. 96/15/0094, und hob hervor, dass laufende
Gehaltszahlungen, fehlendes Unternehmerrisiko, die Benützung von im
Eigentum der GesmbH stehenden Hilfsmitteln (PC, Fax, Telefon) sowie die
persönliche Arbeitsleistung, welche eine organisatorische Eingliederung in
den betrieblichen Organismus des Arbeitgebers darstelle, als Merkmale eines
Dienstverhältnisses anzusehen seien. Auf die aus dem
Beteiligungsverhältnis resultierende Weisungsfreiheit komme es dabei nicht
an. Die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die
Vergütungen aller Art (Sozialversicherungsbeiträge) seien daher der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag hinzuzurechnen.
In der dagegen erhobenen
Berufung führt die Bw. zunächst aus, dass eine Eingliederung in den
selbst geschaffenen betrieblichen Organismus nicht möglich sei. Ein
wesentlich beteiligter Geschäftsführer könne sich nicht selbst
Arbeitszeit, Arbeitsort etc. vorschreiben und sich dann noch selbst
überwachen. Weiters sei, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, das
Unternehmerrisiko in vollem Ausmaß gegeben. Unabhängig von
vertraglichen Vereinbarungen und dem Auszahlungsmodus sei die Auszahlung einer
Geschäftsführervergütung von der Liquiditätslage des
Unternehmens und damit vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig. Eine Zahlung
von Geschäftsführervergütungen sei bei drohender Insolvenz nach
dem Gesellschafts- bzw. Strafrecht unter Sanktion gestellt. Der
Geschäftsführer sei aus den gesetzlichen Schutzbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes explizit ausgeschlossen. Weiters sei er von einer
Entgeltfortzahlung bei Insolvenz ausgeschlossen. Der wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer trage die Verantwortung und das Risiko,
nicht nur für den Erfolg der Gesellschaft, sondern auch für seine
Entlohnung. Auch sei ein Fehlen der Vertretungsbefugnis nicht gegeben, wenn man
sich als Auftragnehmer vertreten lassen, und über die Vertretung selbst
bestimmen könne. Ein Mehrheitsgesellschafter könne jederzeit über
seine Vertretung, z.B. durch die Bestellung eines Geschäftsführers
oder Einsetzung eines Prokuristen, selbst bestimmen. Schließlich sei die
laufende Auszahlung von Vergütungen nur ein Merkmal im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein wesentlich
beteiligter Gesellschafter keinen Abfertigungsanspruch habe und die Vorschriften
über den Dienstnehmerschutz keine Anwendung fänden. Nach dem zu
betrachtenden Gesamtbild der Verhältnisse lägen die Voraussetzungen
für ein Dienstverhältnis nicht vor, da die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus nicht gegeben sei, das Unternehmerrisiko jedoch
in vollem Ausmaß und die Vertretungsbefugnis gegeben seien. Darüber
hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
15. Juli 1998, Zl. 97/13/0169, deutlich ausgesprochen, dass die
Anstellung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung auf Grund eines Dienstvertrages, aber auch auf Grund
eines sogenannten "freien Dienstvertrages", eines Werkvertrages oder eines
bloßen Auftrages erfolgen könne. Erfolge die
Geschäftsführertätigkeit auf Grund eines Werkvertrages, sei keine
DB- und DZ-Pflicht gegeben. Die vom Finanzamt in die Bemessungsgrundlagen
einbezogenen Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
(1995: S 157.675,--, 1996: S 124.341,--, 1997: 137.229,--) seien im
Prüfungszeitraum nicht von der Gesellschaft getragen, sondern dem
Geschäftsführer belastet worden und damit aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden.
Mit der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung folgte das Finanzamt dem Berufungsvorbringen lediglich
im letztgenannten Punkt betreffend die Sozialversicherungsbeiträge und
hielt das Miteinbeziehen der Geschäftsführerbezüge inklusive der
durch die Firma bezahlten Tagegelder sowie des Sachbezuges für
Kraftfahrzeug und Telefon in die Bemessungsgrundlage aufrecht. Die
Geschäftsführerbezüge betrugen demnach im Jahr 1995 insgesamt
S 1.312.041,--, im Jahr 1996 S 1.621.363,-- und im Jahr 1997
S 1.924.362,--.
In der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung ging das Finanzamt auf die einzelnen Merkmale des
angenommenen Dienstverhältnisses ein. Die
Geschäftsführertätigkeit werde in dem von der Firma zur
Verfügung gestellten Büro (dieses befinde sich im Privathaus des
Gesellschafter-Geschäftsführers) abgewickelt, wo auch die
Arbeitsmittel von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden. Eine
organisatorische Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers
erscheine daher als gegeben. Dieser habe im Rahmen seiner Tätigkeit
Verhandlungsführungen bei neuen und laufenden Projekten,
Baustellenüberwachungen, Baumaterial-, Geräte- und
Baumaschineneinkauf, sowie die Kontrolle der Baustellenabrechnungen
durchzuführen. In den Prüfungsjahren 1995 bis 1997 habe keine
Möglichkeit bestanden sich vertreten zu lassen, da keine weiteren
Geschäftsführer bzw. Prokuristen bestellt worden seien.
Hinsichtlich der Entlohnung des
Geschäftsführers verwies das Finanzamt auf den am
15. Juni 1995 abgeschlossenen
"Geschäftsführer-Werkvertrag".
Aus dessen Punkt IV. ist zu
entnehmen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer als Honorar
für die Übernahme der Geschäftsführungsagenden einen Betrag
von S 1.000.000,-- jährlich als Fixum erhält. Darüber hinaus
erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer eine
erfolgsabhängige Vergütung. Diese wird unter Berücksichtigung des
Fremdvergleiches, nach Vorliegen des Jahresabschlusses für das
entsprechende Geschäftsjahr, vom EGT (Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit) berechnet und beträgt von S 1 bis 3 Millionen
EGT S 200.000,--, von S 3 bis 4 Millionen EGT S 350.000,--, von S 4
bis 5 Millionen EGT S 500.000,--, von S 5 bis 7,5 Millionen EGT
S 700.000,-- und ab S 7,5 Millionen EGT S 800.000,--. Auf das
voraussichtliche Ergebnis der Berechnung der
Geschäftsführervergütung für ein Geschäftsjahr sind
Entnahmen unter Bedachtnahme auf das Vorjahresergebnis und die
Liquiditätslage des Unternehmens zulässig.
Im Punkt V. dieser Vereinbarung
wird festgehalten, dass der Werkvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
werde. Beide Vertragsparteien seien berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen jeweils zum Monatsende durch schriftliche Mitteilung
für beendet zu erklären.
Nach den Feststellungen des
Prüfers wurde im Prüfungszeitraum vom Aufwandskonto der Bw. "6300
- Geschäftsführerhonorar" - abgesehen von den vertraglich zu
leistenden Höherzahlungen - ein monatlich gleich bleibendes
Geschäftsführerentgelt von S 70.000,-- an den
Gesellschafter-Geschäftsführer geleistet.
Das Finanzamt vertrat daher
weiterhin die Ansicht, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
außer der auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden
Weisungsgebundenheit die wesentlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses
gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 gegeben seien.
Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend zunächst aus, dass das Unternehmerwagnis im
gegenständlichen Fall durch die Vereinbarung und Zahlung einer
erfolgsabhängigen Vergütung besonders stark ausgeprägt sei.
Weiters könne aus der Zurverfügungstellung eines Büros für
die Besorgung der Geschäftsführung nicht auf ein Dienstverhältnis
geschlossen werden. Ebenso sei der Umstand der laufenden Zahlung des
vereinbarten Honorars und die Zahlung von Reisekostenentschädigungen einem
Werkvertragsverhältnis nicht abträglich, da einerseits die Zahlung von
Reisekosten nur eine andere Form der Honorarzahlung sei und anderseits die
Zahlung von Reisekosten bei Werkvertragsverhältnissen in der Praxis
durchaus üblich wäre. Die Bw. bezieht sich diesbezüglich auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1998,
Zl. 97/13/0169, und führt weiters an, dass auch die Urlaubs- und
Krankheitsregelung als Indiz für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses
gewertet worden sei. Es bestehe im gegenständlichen Fall kein
Urlaubsanspruch und keine Ansprüche im Krankheitsfall, wie dies für
Werkvertragsverhältnisse typisch sei. Auch die Feststellung in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung, dass in den Prüfungsjahren
keine Möglichkeit bestanden habe, sich vertreten zu lassen, treffe nicht
zu. Ein Geschäftsführer könne sich nicht nur durch einen anderen
Geschäftsführer oder Prokuristen, sondern durch jeden, den er für
diesen Zweck bevollmächtigt, vertreten lassen. Dieses Vertretungsrecht sei
im Werkvertrag ausdrücklich festgehalten. Auch die völlige Freiheit
der Arbeitszeitgestaltung sei im Werkvertrag ausdrücklich festgehalten. Bei
einer Geschäftsführertätigkeit, die auf Grund eines Werkvertrages
ausgeübt werde, liege kein Dienstverhältnis vor und es sei keine
DB- und DZ-Pflicht gegeben.
In Beantwortung eines
Fragenvorhaltes des Finanzamtes führte die Bw. über das bisherige
Vorbringen hinaus noch an, dass ab dem Jahr 1998 keine Diäten an den
Gesellschafter-Geschäftsführer mehr ausgezahlt
würden.
Im Zuge des gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO vor dem unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Erörterungsgespräches führte der steuerliche Vertreter der Bw.
aus, dass auch bei einem vereinbarten Fixum im Falle deutlicher Schwankungen wie
bei seinem Mandanten ein Unternehmerrisiko angenommen werden könne. Ein
Risiko nach unten, das heißt unter das vereinbarte Fixum, sei nicht
erforderlich, um ein Unternehmerrisiko begründen zu können. Der
steuerliche Vertreter führte diesbezüglich mehrere Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, insbesondere jenes vom 21.12.1999,
Zl. 99/14/0255. Der Vertreter des Finanzamtes verwies nochmals auf die
Einbindung des Geschäftsführers in den Unternehmensablauf und auf die
aus Sicht des Finanzamtes eindeutige Rechtsprechung.
Aus den Veranlagungsakten der
Bw. geht hervor, dass diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender
Höhe erzielte: S 2.545.771,-- (1995), S 10.844.529,-- (1996),
S 8.066.102,-- (1997), S 7.078.749,-- (1998), S 6 611.480,--
(1999), S 741.350,-- (2000), S 3.809.117,-- (2001) und
€ - 96.518,51 (2002).
Aus dem Veranlagungsakt des
Gesellschafter-Geschäftsführers geht hervor, dass diesem auch im Jahr
2002 der vereinbarte Mindestbezug lt. "Geschäftsführer-Werkvertrag"
vom 15. Juni 1995 zugeflossen ist.
Aus dem Firmenbuch ist
ersichtlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1989
ununterbrochen mit der Geschäftsführung betraut ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß
§
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs 7
und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994. Das durch den Gesetzgeber festgelegte System
der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem so genannten Trennungsprinzip
ermöglicht steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem
Gesellschafter (auch dem Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft.
Dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" ist
hiebei das Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit
anzunehmen.
Sodann ist zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit stellt vor allem auf folgende
Kriterien ab: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung.
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit 1989 durchgehend mit der
Geschäftsführung betraut. Das Vertragsverhältnis ist auf Dauer
angelegt. Er übt seine Tätigkeit im Interesse des betrieblichen
Organismus aus. Zwischen der Bw. und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer ist der für
Dauerschuldverhältnisse typische Beendigungsgrund der Kündigung - im
gegenständlichen Fall unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen jeweils zum
Monatsende - vereinbart. Auch der zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens unstrittige Aufgabenbereich des
Gesellschafter-Geschäftsführers spricht ohne Zweifel für die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.
November 2002, Zl. 2002/14/0080).
Wenn die Bw. ins Treffen führt, dass eine
Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den selbst
geschaffenen Organismus nicht möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die
steuerliche Betrachtung eine Trennung der Gesellschafts- und
Geschäftsführerebene erfordert. An dieser Beurteilung vermag auch der
Einwand der Bw., wonach bei einer Geschäftsführertätigkeit, die
auf Grund eines Werkvertrages ausgeübt werde, kein Dienstverhältnis
vorliege, nichts zu ändern, da es auf die zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ankommt (vgl. Erkenntnisse des
VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2001/15/0066 und vom 19. Juni 2002, Zl.
2001/15/0068).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl. 2001/14/0052
und dortige Zitate).
Was zunächst die Ausgabenseite anlangt, finden sich im
vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer in Zusammenhang mit seiner
Geschäftsführungstätigkeit neben den
Sozialversicherungsbeiträgen andere Aufwendungen als die vom Unternehmen
getragenen erwachsen wären.
Für die Beurteilung der Einnahmenseite ist
zunächst wiederum festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis jederzeit
(und damit insbesondere auch bei Beginn einer allfälligen wirtschaftlichen
Krise) von jedem Vertragspartner zum Monatsultimo gekündigt und in der
Folge die schuldrechtliche Vereinbarung geändert werden kann. Ein Indiz
für ein wirtschaftliches Risiko des Geschäftsführers kann in
dieser vertraglichen Gestaltung nicht gesehen werden.
Die Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung des
Geschäftsführungsverhältnisses zeigt, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Berufungszeitraum Monat für
Monat vorweg einen Geldbetrag von S 70.000,-- erhalten hat. Die Bw. bezeichnet
diesen Betrag in ihrem Aufwandskonto als "Honorar", was für die Beurteilung
des gegenständlichen Falles nichts beiträgt. Die Einnahmensituation
des Gesellschafter-Geschäftsführers ist durch Jahre von monatlich
gleichbleibenden und nur zu bestimmten Zeitpunkten auf Grund der vertraglichen
Vereinbarungen erhöhten Zahlungen geprägt.
In ihrem wirtschaftlichen Gehalt ist die
gegenständliche Entlohnung gemäß der vertraglichen Vereinbarung
vom 15. Juni 1995 als Vereinbarung eines Fixums von S 1.000.000,-- pro Jahr zu
betrachten, wobei, wenn das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Bw. bestimmte Schwellenwerte übersteigt,
Aufzahlungen bis zu einer Höhe von S 1.800.000,-- geleistet werden. Diese
Aufzahlungen weisen den Charakter von Erfolgsprämien auf, die auch bei
klassischen Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht
ungewöhnlich sind (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Feber 1999, Zl.
99/14/0136, vom 30. November 1999, Zl. 99/14/0270).
Die Vereinbarung einer jährlichen Mindestentlohnung
von S 1.000.000,--, welche im Übrigen bei einer Verlustsituation der Bw.
(im Jahr 2002) auch tatsächlich ausgezahlt wurde, stellt sicherlich kein
Risiko dar, wie es für Unternehmer eigentümlich ist (vgl. Erkenntnis
des VwGH vom 25. September 2001, Zl. 2001/14/0092).
Ein Eingehen auf die im Berufungszeitraum durchgehend
gegebene Gewinnsituation der Gesellschaft erscheint aus dieser Sicht nicht mehr
erforderlich.
Das Finanzamt hat zu Recht die Betätigung des
Gesellschafter-Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag (und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) gezogen. Die Berufung
erwies sich dem Grunde nach als unbegründet.
Als berechtigt erwies sich das Berufungsvorbringen jedoch
hinsichtlich der Verminderung der Bemessungsgrundlagen um die vom
Gesellschafter-Gesellschäftsführer getragenen
Sozialversicherungsbeiträge. Diese waren aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden. Da dem diesbezüglichen Vorbringen vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung entsprochen worden war, ergab sich durch die der
Berufung in diesem Punkt ebenfalls stattgebende Berufungsentscheidung keine
betragsmäßige Änderung gegenüber der
Berufungsvorentscheidung.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnislaufende EntlohnungFixumMindestentlohnungErfolgsprämienWerkvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0178-K/02
- Stammnummer
- 9498
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF