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14 814 Treffer1884 msnur geltende Fassungen
VereinsR 2001 Rz 762–7927 Einkünfte der Mitglieder des Rechtsträgers und anderer Personen
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…nach §§ 98 EStG 1988 98 EStG 1988 bestehtbesteht oder weil die Einkünfte auf Grund eines DBA von der inländischen Steuer ganz oder teilweise zu entlasten sind weil die Einkünfte bei nachträglicher Veranlagung zu keiner Steuerbelastung führen. Aus Vereinfachungsgründen kann daher bei Künstlern, Sportlern, Vortragenden usw…

EAS 1134Auslandsfachkräfte für inländische Behindertenseminare
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 68/4-IV/4/9729.09.1997

Schließt ein in der Behindertenbetreuung tätiger gemeinnütziger österreichischer Verein mit deutschen, niederländischen und schweizerischen Fachkräften Werkverträge ab, auf Grund derer diese kurzfristige Seminarveranstaltungen in österreichischen Schulungsheimen abhalten, wobei bisher von den Honoraren, nicht aber von den Aufenthalts- und Reisekosten ein Steuerabzug nach § 99 EStG vorgenommen…

BFG RV/7102214/2017Keine Haftung für KESt bei Vereinen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis21.09.2017

…fest: Die Beschwerdeführerin ist ein inländischer Verein. Als Vereinsobmann fungierte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum VO, dieser war Mitglied des Leitungsorganes der Beschwerdeführerin. Im Rahmen von der Beschwerdeführerin durchgeführten Veranstaltungen wurden über einen Zeitraum von zehn Jahren Garderoben-Erlöse vereinnahmt und diese dem Vereinsobmann als Aufwandsentschädigung übergeben…

BFG RV/7100885/2016Arbeitskräftegestellung durch Ordensgemeinschaft
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.01.2017

…wurde nicht nachgewiesen, die nicht näher erläuterte "Verbindung zur _N" über einen "Wirtschaftsvorstand, der am ehesten mit einem Aufsichtsrat zu vergleichen" wäre (Schreiben der Bf vom 23.4.2013, ON 2), ist unzureichend. Alleingesellschafterin der Bf ist ein inländischer Verein, eine einheitliche Leitung oder ein…

EAS 1860Jazz-Seminare mit ausländischen Künstlern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/16-IV/4/0107.06.2001

…EStG herangezogen, dann wird in dem anhängigen Berufungsverfahren wohl zu berücksichtigen sein, dass die Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine abkommensgemäße Entlastung der ausländischen Künstler von der inländischen Besteuerung darstellt. Allerdings trifft einen österreichischen Verein, der sich auf Steuerentlastungen eines Doppelbesteuerungsabkommens beruft, die…

EAS 1875Österreichisch-polnischer Kulturaustausch
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/30-IV/4/0102.07.2001

Engagiert ein inländischer gemeinnütziger Verein polnische Künstler, die an verschiedenen österreichischen Orten Gastspiele absolvieren, dann unterliegen die an die polnischen Künstler gezahlten Gagen grundsätzlich dem inländischen Steuerabzug nach § 99 EStG; gemäß Artikel 17 Abs. 1 des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens sind die Künstler in Polen von…

BFG RV/5100712/2019Keine nachträgliche Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung bei fortwirkendem Gefährdungsverhalten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis24.05.2022Teil 2/2

…Eine solche Pfändung wäre zwar grundsätzlich möglich, da in den Kaufverträgen ein inländischer Gerichtsstand vereinbart worden war (vgl. dazu Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 7). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in den Verträgen eine fünfjährige Zahlungsfrist vereinbart worden war, und eine allfällige Betreibung der zur Einziehung…

BFG RV/7102012/2011Die Darlehensgebühr ist weder unionsrechts- noch verfassungswidrig
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis14.12.2015Teil 1/2

…dass das Gebührengesetz darauf ja gerade nicht abstellt. Der Gerichtsstand eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes kann durchaus auch im Ausland sein. Andererseits kann in einer nicht gebührenpflichtigen Auslandsurkunde durchaus - und zwar gebührenunschädlich - wieder ein inländischer Gerichtsstandort vereinbart sein. Auch ein nicht beurkundetes Rechtsgeschäft kann die Rechtsschutzeinrichtungen massiv…

BFG RV/7102016/2011Besicherung eines Zinssatz- und Währungsswaps anlässlich einer Darlehensgewährung mit Hypothekarvereinbarung und Sicherungszession
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis14.12.2015Teil 2/4

…nimmt. Der Gerichtsstand eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes kann durchaus auch im Ausland sein. Andererseits kann in einer nicht gebührenpflichtigen Auslandsurkunde durchaus - und zwar gebührenunschädlich - wieder ein inländischer Gerichtsstandort vereinbart sein. Auch nicht beurkundete und daher nicht gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte können zu erheblichem Aufwand bei den Österreichischen Rechtsschutzeinrichtungen…

VereinsR 2001 Rz 417–4282.6 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

2.6 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) 2.6.1 Umfang der Steuerpflicht Rz 417: Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind begünstigte Rechtsträger, soweit sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind oder einer umfassenden Befreiung unterliegen…

VereinsR 2001 Rz 719–7276 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

6 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften 6.1 Einheitsbewertung Rz 719: Für die Bewertung von inländischem Grundbesitz sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idgF, maßgebend. Beim Grundbesitz ist zu unterscheiden zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen sowie den…

EAS 665Spenden an deutsche gemeinnützige Vereinigungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 696/48/4-IV/4/9505.07.1995

Werden von Personen mit Wohnsitz in Österreich Geldspenden an in Deutschland errichtete Vereinigungen gemeinnütziger Art geleistet, so unterliegen diese der österreichischen Schenkungssteuerpflicht; dies ungeachtet des Umstandes, dass derartige Spendenzahlungen bei Leistung an vergleichbare inländische ausschließlich gemeinnützige Vereinigungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG steuerfrei…

EAS 1281Inländischer Zweitwohnsitz eines in den USA lebenden Holländers mit zypriotischem Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 525/1-IV/4/9806.07.1998

…Zweitwohnsitzbegründung nach inländischem Recht eintretende "unbeschränkte Steuerpflicht" kann daher ab 1999 nicht mehr geltend gemacht werden. Sollte der Hauptwohnsitz in Ungarn noch bis Ende 1998 beibehalten werden, dann würde Artikel 20 des österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens auch für 1998 eine gleiche Abschirmung vor der inländischen Besteuerung…

EAS 1718Inländischer Tennisunterricht nach Wohnsitzverlegung in die USA
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftO 31/2-IV/4/0005.09.2000

…im Rahmen eines Jugend-Tenniscamps auf einer inländischen Vereinsanlage Tennisunterricht zu erteilen und bei der Jugendbetreuung mitzuwirken. Werden ihm zu diesem Zweck von dem inländischen Tennisclub für die genannten Zeiten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, dann begründen diese keine zur inländischen Besteuerung führende "feste Einrichtung" im…

EAS 1312Inländischer Profi-Sportwettkampf mit US-Veranstalter
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 381/1-IV/4/9817.08.1998

…31.5.1996 nicht untersagt; es können allerdings die beiden US-Gesellschaften der Profimannschaften insoweit eine Rückerstattung des Steuerabzuges verlangen, als dieser die Steuerschuld der Sportler für deren inländische sportliche Tätigkeit übersteigt. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Bedenken, wenn in einem solchen Fall…

EAS 135Beteiligung an inländischer Personengesellschaft begründet inländische Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 26/57/1-IV/4/9229.05.1992

…dahinter stehenden Gesellschaftern zugerechnet werden können. Amerikanische Unternehmen, die sich an österreichischen Personengesellschaften beteiligen, müssen damit die nachteiligen Folgen, die das derzeitige DBA-USA an den Bestand einer inländischen Betriebstätte knüpft (insb. "Attraktivkraft der Betriebstätte"), hinnehmen. Eine Änderung könnte nur im Rahmen einer Abkommensrevision herbeigeführt…

EAS 1629In Österreich nichtansässige Kunden inländischer Banken mit US-Kapitalerträgen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 36/2-IV/4/0028.03.2000

Ist für eine österreichische Bank erkennbar, dass US-Kapitalerträge einerseits unter Gewährung der im DBA-USA vorgesehenen Quellensteuerentlastung (also ohne Einbehaltung der vollen 30%igen US-Quellensteuer) an die Bank überwiesen worden sind, dass aber andererseits diese Kapitalerträge nicht abkommensberechtigen Bankkunden zugeflossen sind, ist sonach…

EAS 533Drittstaatseinkünfte bei US-Staatsbürgern mit österreichischem Zweitwohnsitz
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 3336/1/1-IV/4/9405.12.1994

…zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erforderlich ist. Eine bescheidmäßige Absprache über den auf § 48 BAO gestützten Antrag würde aber erst nach Begründung des inländischen Wohnsitzes und der damit zu verbindenden Meldung bei dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt erfolgen, da dieses Finanzamt das Vorliegen der Rechtsvoraussetzung des …

EAS 962Versetzung zur US-Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftN 36/2-IV/4/9611.11.1996

  Wurde ein Dienstnehmer einer österreichischen Gesellschaft in die Forschungsabteilung einer US-Konzerngesellschaft versetzt, wobei ein Zweitwohnsitz im österreichischen Eigenheim aufrechterhalten wird und wobei Bezüge sowohl von der US-Gesellschaft als auch - unter Weiterbelastung an die US-Gesellschaft - von der österreichischen Gesellschaft gezahlt werden, dann…

EAS 726Erblasserin mit US-Staatsbürgerschaft und inländischem Wohnsitz
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 1203/1/1-IV/4/9526.09.1995

…der Wohnsitzstaat im Sinn des Abkommens, sodass Österreich gemäß Art. 7 des Abkommens alle Besteuerungsrechte an Nachlassvermögen der genannten Art verliert. Siehe auch die um inländische Erben erweiterte Fassung in EAS 734. 26. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: