Findok · EAS-Auskünfte
EAS 135
Beteiligung an inländischer Personengesellschaft begründet inländische Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftA 26/57/1-IV/4/92vom 29.05.1992
Wortlaut laut Findok
Eine österreichische Personengesellschaft ist im
Bereich der Einkommens- und Vermögensbesteuerung in Österreich nicht
steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind ausschließlich die Gesellschafter,
die gemeinschaftlich die Gewinne der Personengesellschaft erzielen und ihr
Vermögen halten.
Sind an der gewerblich tätigen Personengesellschaft
Steuerausländer ("beschränkt Steuerpflichtige") beteiligt, so trifft
auch diese die inländische Steuerpflicht; diese inländische
Steuerpflicht tritt gemäß
§ 98 Z 3 EStG - von gewissen
Sondertatbeständen abgesehen - zwar im allgemeinen nur bei Bestand einer
inländischen Betriebstätte ein. Weil die Betriebstätten der
Personengesellschaft aber zugleich auch die Betriebstätten der
Gesellschafter darstellen, ist damit die Besteuerungsvoraussetzung des § 98
Z 3 EStG für die steuerliche Erfassung der den ausländischen
Gesellschaftern zufließenden Gewinnanteile erfüllt.
Diese im innerstaatlichen Recht verwurzelte Betrachtung ist
auch für die Anwendung der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
maßgebend. Alle Abkommen teilen Österreich an gewerblichen Gewinnen
ein Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn sich im Inland eine Betriebstätte
befindet. Es können daher auch gewerbliche Gewinne eines in den USA
ansässigen Gesellschafters einer österreichischen Personengesellschaft
nur dann in Österreich besteuert werden, wenn dieser Gesellschafter seine
Gewinnanteile in einer österreichischen Betriebstätte erzielt. Wie im
innerstaatlichen Recht ist diese Besteuerungsvoraussetzung erfüllt, weil
die Betriebstätten der Personengesellschaft (mangels einkommens- und
vermögensteuerlicher Rechtssubjektivität der Personengesellschaft) nur
den dahinter stehenden Gesellschaftern zugerechnet werden
können.
Amerikanische Unternehmen, die sich an
österreichischen Personengesellschaften beteiligen, müssen damit die
nachteiligen Folgen, die das derzeitige DBA-USA an den Bestand einer
inländischen Betriebstätte knüpft (insb. "Attraktivkraft der
Betriebstätte"), hinnehmen. Eine Änderung könnte nur im Rahmen
einer Abkommensrevision herbeigeführt werden.
29. Mai
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 26/57/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18355
- Gültig
- 29.05.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF