Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1629
In Österreich nichtansässige Kunden inländischer Banken mit US-Kapitalerträgen
geltende FassungEAS-AuskunftT 36/2-IV/4/00vom 28.03.2000
Wortlaut laut Findok
Ist für eine österreichische
Bank erkennbar, dass US-Kapitalerträge einerseits unter Gewährung der
im DBA-USA vorgesehenen Quellensteuerentlastung (also ohne Einbehaltung der
vollen 30%igen US-Quellensteuer) an die Bank überwiesen worden sind, dass
aber andererseits diese Kapitalerträge nicht abkommensberechtigen
Bankkunden zugeflossen sind, ist sonach erkennbar, dass die Vorteile des DBA-USA
zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind, dann wird die Bank nach der bereits
bisher (im Geltungsbereich des DBA-USA-1956) geübten Praxis auch weiterhin
(im Geltungsbereich des DBA-1996) die Differenzsteuerbeträge einbehalten
und (unter formloser brieflicher Anmeldung) auf das Postscheckkonto des BM
für Finanzen zwecks Rückleitung in die USA einzuzahlen haben. In der
Annahme, dass dieses System von Bankenseite auch weiterhin eingehalten wird,
sind zur Zeit keine weiteren Kontakte von österreichischer Seite mit der
US-Steuerverwaltung in dieser Angelegenheit nötig.
Die Rechtsgrundlage für die aufgezeigte Vorgangsweise
ist im DBA-1996 auf indirekte Weise gegeben : In Artikel 25 Absatz 7 hat sich
die österreichische Finanzverwaltung zur Leistung von
Vollstreckungsamtshilfe verpflichtet, soweit diese erforderlich ist, um
sicherzustellen, dass die durch das Abkommen gewährte Entlastung nicht
Personen zu Gute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind. Auf dieser
Rechtsgrundlage müssten daher dann, wenn unberechtigte Inanspruchnahmen des
DBA-USA hervorkommen, die Fehlbeträge zwangsweise zu Gunsten der USA
eingebracht werden. Diese Maßnahmen erübrigen sich, solange das
bisherige System von Bankenseite weiterhin eingehalten wird.
28.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 25 Abs. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 36/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2462
- Gültig
- 28.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF