Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1875
Österreichisch-polnischer Kulturaustausch
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/30-IV/4/01vom 02.07.2001
Wortlaut laut Findok
Engagiert ein inländischer
gemeinnütziger Verein polnische Künstler, die an verschiedenen
österreichischen Orten Gastspiele absolvieren, dann unterliegen die an die
polnischen Künstler gezahlten Gagen grundsätzlich dem
inländischen Steuerabzug nach § 99 EStG; gemäß Artikel 17
Abs. 1 des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens sind die
Künstler in Polen von der Besteuerung freizustellen.
Sollten allerdings die polnischen Künstler eine
Bescheinigung der polnischen Steuerbehörden beibringen, aus der ersichtlich
ist, dass es sich bei den Gastspielen
a) um einen von Polen im Sinn von Artikel 17 Abs. 2
des Doppelbesteuerungsabkommens gebilligten Kulturaustausch handelt, und
b) dass Polen gemäß Artikel 17 Abs. 2 des
Doppelbesteuerungsabkommens eine steuerliche Erfassung der erzielten
Einkünfte vornimmt,
dann könnte auf österreichischer Seite die
Vornahme des Steuerabzuges unterbleiben.
02. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/30-IV/4/01
- Stammnummer
- 2175
- Gültig
- 02.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF