Findok · EAS-Auskünfte
EAS 665
Spenden an deutsche gemeinnützige Vereinigungen
geltende FassungEAS-AuskunftL 696/48/4-IV/4/95vom 05.07.1995
Wortlaut laut Findok
Werden von Personen mit Wohnsitz in
Österreich Geldspenden an in Deutschland errichtete Vereinigungen
gemeinnütziger Art geleistet, so unterliegen diese der
österreichischen Schenkungssteuerpflicht; dies ungeachtet des Umstandes,
dass derartige Spendenzahlungen bei Leistung an vergleichbare inländische
ausschließlich gemeinnützige Vereinigungen gemäß
§ 15
Abs. 1 Z. 14 ErbStG steuerfrei wären.
Das Bundesministerium für Finanzen ist aber bereit,
zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche Einrichtungen
fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß
§ 48 BAO zu
befreien.
Obgleich in dieser Angelegenheit bisher noch keine
österreichisch-deutsche Verständigung herbeigeführt worden ist,
erscheint die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland durch die
Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 16 lit. c deutsches Erbschaftssteuergesetz,
BGBl. I, 1991, S. 468, nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen
gewährleistet, da diese Vorschrift im Falle eines österreichischen
Reziprozitätsverhaltens die erforderliche deutsche Steuerbefreiung bereits
anordnet; das österreichische Reziprozitätsverhalten gründet sich
auf § 48 BAO und würde - bei entsprechender Häufigkeit der
Fälle - im Verordnungsweg angeordnet werden.
5. Juli
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 696/48/4-IV/4/95
- Stammnummer
- 17072
- Gültig
- 05.07.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF