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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100712/2019

Keine nachträgliche Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung bei fortwirkendem Gefährdungsverhalten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100712/2019vom 24.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, ***GF***, erkundigte sich am 2.5.2022 telefonisch beim Senatsvorsitzenden, ob die mit Eingabe vom 24.3.2022 an das Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen bei diesem eingelangt seien. Das wurde bejaht. Ferner gab der Anrufer an, dass er im gegenständlichen Verfahren die Finanzbeamten ***10*** und ***11*** als Zeugen beantragen werde. Dazu wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass allfällige Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt werden könnten; über diese Anträge werde der Senat entscheiden. Abschließend erklärte der Senatsvorsitzende, dass er sich im Hinblick auf den Ablehnungsantrag im Zuge der "Dienstaufsichtsbeschwerde" zum gegenständlichen Verfahren vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr äußern werde. Daraufhin erfolgte mit Eingabe vom 6.5.2022 eine neuerliche Ablehnung des Senatsvorsitzenden wegen Befangenheit. Mit Beschluss des Leiters der Außenstelle Linz des Bundesfinanzgerichtes vom 11.5.2022, GZ. AO/5100009/2022, wurde auch dieser Antrag abgewiesen. Zur Wahrung des Parteiengehörs und zur Vorbereitung auf die mündliche Senatsverhandlung wurde am 16.5.2022 an beide Verfahrensparteien eine Zusammenfassung des bisher festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes übermittelt. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bedankte sich mit E-Mail vom 17.5.2022 dafür und führte aus, dass dadurch dazu beigetragen worden sei, Emotionen aus dem Verfahren herauszunehmen. Wenn man ihm mit einer nachvollziehbaren Argumentation gegenüber trete, sei er durchaus in der Lage, auch schwierige Situationen auf der Sachebene zu lösen. Zu der am 19.5.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien jedoch weder der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin noch ein sonstiger Vertreter dieser Verfahrenspartei. Das Finanzamt wurde durch zwei Bedienstete des Fachbereiches vertreten. Nach Durchführung der Beratung und Beschlussfassung im Sinne des § 276 BAO wurde anschließend das im Spruch angeführte Erkenntnis verkündet. 5) Zusammenfassung Mit Kaufverträgen vom 30.10.2018 wurde ein Teil des Warenvorrates der Beschwerdeführerin (Kunstdrucke und Ölgemälde der Alleingesellschafterin) an die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) verkauft. Alleingesellschafterin der Käuferin ist die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin (***G***). ***GF*** ist Geschäftsführer beider Gesellschaften. Der Handelswarenvorrat der Beschwerdeführerin bestand laut Inventur zum 30.9.2017 im Wesentlichen aus Kunstwerken der Alleingesellschafterin im Wert von rund 310.000,- €. Gegenstand der Kaufverträge vom 30.10.2018 sind Kunstdrucke und Ölgemälde der Alleingesellschafterin im Wert von 225.250,00 €. Als Zahlungsziel wurden 60 Monate vereinbart, als Liefertermin der 20.11.2018. Laut den aktenkundigen Rechnungen über die angeführten Verkäufe wurden die Kunstwerke am 15.11.2018 an die Käuferin geliefert, was auch in der Stellungnahme vom 24.3.2022 bestätigt wurde. Von den Forderungen der Beschwerdeführerin an die Käuferin in Höhe von 225.250,00 € wurden laut Stellungnahme vom 24.3.2022 bisher (bis 7.3.2022) 140.452,83 € getilgt. Dabei erfolgte diese Tilgung zum Teil durch Zahlungen (in Höhe von 54.900,00 €) auf Bankkonten der Beschwerdeführerin und zum Teil durch Gegenverrechnung von Ansprüchen der Käuferin gegen die Beschwerdeführerin aus den Verträgen zur Vertretung und Präsentation von aufstrebenden Künstler vom 10.7.2018 und 5.6.2020 (in Höhe von 85.552,83 €). Es ist damit eine Restforderung der Beschwerdeführerin aus den Kaufverträgen vom 30.10.2018 in Höhe von 84.797,17 € offen. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin an die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) verkauften Kunstwerke stand im Zeitpunkt dieses Verkaufes noch im vorbehaltenen Eigentum der Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin. Den im Zuge der Stellungnahme vom 24.3.2022 vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Rahmen der in den Jahren 2014 bis 2018 erfolgten Verkäufe der Kunstwerke von der Alleingesellschafterin an die Beschwerdeführerin teilweise Zahlungsziele zwischen drei und fünf Jahren vereinbart waren, teilweise die Gegenstände aber auch durch Barzahlungen oder Gegenverrechnungen bezahlt wurden. II. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Erhebungen. Den Verfahrensparteien wurde der oben festgestellte Sachverhalt vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Dagegen wurden von keiner der beiden Parteien Einwendungen erhoben. III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 212a BAO normiert: (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. (5) … (6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte. 1) Umfang der Aussetzung der Einhebung § 212a Abs. 1 BAO begrenzt den Umfang der Aussetzung der Einhebung ausdrücklich mit der Nachforderung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist. Eine Aussetzung der Einhebung kommt somit nur für Nachforderungen in Betracht. Nachforderungen sind vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen (Ritz, BAO7, § 212a Tz 13). Ein Streit im Rechtsmittelweg um die Zuerkennung einer Abgabengutschrift führt dagegen zu keiner Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung (VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034). Eine allfällige Aussetzung der Einhebung käme daher im vorliegenden Fall nur im Umfang der bescheidmäßigen Nachforderungen des Finanzamtes vom 27.11.2018 und 22.1.2019 in Betracht. Das darüber hinausgehende Begehren der Beschwerdeführerin findet in der Bestimmung des § 212a BAO keine Deckung. 2) Auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten Im vorliegenden Fall ist zunächst auf den grundlegenden Unterschied zwischen einer Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben und einem Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO hinzuweisen. Die Bestimmung des § 212a BAO wurde durch das zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl 312/1987, in die Bundesabgabenordnung eingefügt, nachdem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hatte, dass das rechtsstaatliche Prinzip ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen (Berufungen, Beschwerden) erfordere (VfGH 11.12.1986, G 119/86). Im Unterschied zu Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, wo eine Gefährdung der Einbringlichkeit einer Bewilligung von Zahlungserleichterungen entgegensteht, ist eine Aussetzung nach § 212a grundsätzlich auch zulässig, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist (Ritz, BAO7, § 212a Tz 18). Im Interesse der Sicherung des Abgabenaufkommens erschien es dem Gesetzgeber aber geboten, eine Aussetzung der Einhebung für den Fall auszuschließen, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 108 der Beilagen XVII. GP, Seite 42). Es kam und kommt daher im gegenständlichen Verfahren in keinem Verfahrensstadium darauf an, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorlag oder gegenwärtig vorliegt. Sämtliche in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen gehen damit ins Leere. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (VwGH 29.6.1999, 98/14/0123; VwGH 27.1.2011, 2010/15/0044). Ein Gefährdungsverhalten liegt vor, wenn durch dieses Verhalten Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausgeschlossen oder vermindert werden, etwa wenn Vermögen verschoben wird oder Deckungsmittel dem Zugriff des Abgabengläubigers vorübergehend oder endgültig entzogen werden (BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger, zu § 212a, Tz 30; so auch schon Stoll, BAO, 2274). Ein der Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit c. entgegenstehendes Verhalten des Abgabepflichtigen liegt somit beispielsweise vor, wenn er sein Vermögen an nahe Angehörige (VwGH 25.10.1994, 94/14/0096), eine Stiftung (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045) oder nahestehende Gesellschaften (VwGH 21.12.1999, 94/14/0088) überträgt. Der Umstand, dass die Einbringlichkeit einer Abgabe an sich gefährdet ist oder durch die Bewilligung der Aussetzung gefährdet wird, steht ihrer Bewilligung nicht entgegen (BAO: Stoll Kommentar - Digital First, a.a.O.). Im gegenständlichen Fall wurden von der Beschwerdeführerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung mit Kaufverträgen vom 30.10.2018 wesentliche Teile des Handelswarenvorrates an die ***X*** UG in ***7*** verkauft. Die Verträge wurden sowohl für die Verkäuferin als auch für die Käuferin von ***GF*** als Geschäftsführer beider Gesellschaften abgeschlossen. Laut den vorgelegten Rechnungen wurden die Kunstdrucke und Ölgemälde im angeführten Wert von 225.250,00 € am 15.11.2018 an die Käuferin geliefert. Damit wurden objektiv betrachtet Deckungsmittel dem unmittelbaren Zugriff des Abgabengläubigers entzogen und ein typisches Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesetzt. Auf die Motive für diesen Verkauf kommt es dagegen nicht an. Der Einwand, dass der überwiegende Teil der an die ***X*** UG verkauften Waren noch unter Eigentumsvorbehalt "des Lieferanten" (der Alleingesellschafterin) gestanden wären, und diese daher nicht von der Abgabenbehörde zur Einbringung von Abgabenverpflichtungen durch Pfändungen, Exekution usw. herangezogen werden hätten können, ist verfehlt. Der Vorbehaltskäufer erwirbt neben der Anwartschaft auf Eigentum mit der Übergabe des Kaufobjektes ein Recht auf Innehabung und Gebrauch des Kaufobjektes. Das Anwartschaftsrecht kann als selbständig verkehrsfähiges Recht Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sein und verpfändet sowie weiterveräußert werden. Auch die Pfändung des Eigentumsanwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers ist zulässig. Rechte des Vorbehaltskäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sache sind demnach auch dem Zugriff der Gläubiger offenstehende Bestandteile seines Vermögens iSd § 156 Abs. 1 StGB: Gebrauchsrecht, Anwartschaftsrecht und Erstattungsanspruch auf Rückersatz erbrachter Teilleistungen sind verwertbar (siehe auch dazu VwGH 27.1.2011, 2010/15/0044 mwN). Im Verkauf der - wenn auch teilweise noch im vorbehaltenen Eigentum der Alleingesellschafterin gestandenen - Kunstdrucke und Ölgemälde an die ***X*** UG, deren Alleingesellschafterin die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind, hat das Finanzamt zutreffend einen Verkauf an eine der Beschwerdeführerin nahestehende Gesellschaft und damit ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesehen, welches der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung entscheidend ist, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob mit dem Verkauf die Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten und eine allenfalls insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vermieden werden sollte. Das aufgezeigte Gefährdungsverhalten steht der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung (allenfalls erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens) so lange entgegen, als es entweder als Verhalten an sich oder als dessen Wirkung noch anhält (VwGH 15.9.1999, 94/13/0063; Fischerlehner, Abgabenverfahren3, § 212a Tz 23). Der Verkauf der Kunstwerke an die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) in ***7*** wurde weder rückgängig gemacht, noch erfolgte ein Rückkauf dieser Gegenstände durch die Beschwerdeführerin. Das Gefährdungsverhalten an sich dauert damit jedenfalls noch an. Aber auch dessen Wirkung wurde durch die teilweise Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht aufgehoben. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 225.250,00 € wurde nur ein Teilbetrag von 54.900,00 € durch Zahlungen auf die Bankkonten der Beschwerdeführerin getilgt, ein Betrag von 85.552,83 € durch Gegenverrechnungen entrichtet, der Restbetrag von 84.797,17 € ist nach wie vor offen. Es liegen damit nach wie vor verminderte Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers vor. Zwar ist gemäß § 65 AbgEO eine Pfändung der Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die Kreditinstitute aus jenen Bankkonten möglich, auf denen die Zahlungen der ***X*** UG (haftungsbeschränkt) eingegangen sind. Eine solche Pfändung erfasst aber stets nur den am Tag der Wirksamkeit der Pfändung ausgewiesenen Guthabenssaldo am Bankkonto. Bei den vorgelegten Kontoauszügen fällt auf, dass die eingegangenen Gutschriften in engem zeitlichen Zusammenhang durch entsprechende Belastungen ausgeglichen wurden und zum Monatsende jeweils nur ein geringer positiver Kontostand ausgewiesen wird. Eine Forderungspfändung gemäß § 65 AbgEO wäre daher wenig aussichtsreich. Gleiches gilt für eine Pfändung der Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) aus den abgeschlossenen Kaufverträgen. Eine solche Pfändung wäre zwar grundsätzlich möglich, da in den Kaufverträgen ein inländischer Gerichtsstand vereinbart worden war (vgl. dazu Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 7). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in den Verträgen eine fünfjährige Zahlungsfrist vereinbart worden war, und eine allfällige Betreibung der zur Einziehung überwiesenen Forderung im Rechtshilfeweg erfolgen müsste, da die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) in Deutschland ansässig ist. Insgesamt gesehen liegen daher nach wie vor verminderte Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers vor, sodass die Wirkungen des Gefährdungsverhaltens weiter andauern und einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegenstehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abgaben, deren Aussetzung begehrt wird, bereits entrichtet wurden: bei einer nachträglichen Bewilligung der Aussetzung der Einhebung (siehe dazu unten Punkt 3) müsste die durchgeführte Verrechnung der Zahlungen und sonstigen Gutschriften mit den Abgabenschuldigkeiten, deren Aussetzung begehrt wird, rückgängig gemacht werden. Damit würden die derzeit getilgten Abgabenschuldigkeiten wieder aufleben und es könnte sodann deren Aussetzung gemäß § 212a BAO verfügt werden. Am Abgabenkonto würden dann aber die bisher mit diesen Abgaben verrechneten Zahlungen und sonstigen Gutschriften (mangels Verrechnung mit den verfahrensgegenständlichen Abgabenforderungen) bestehen bleiben und zu einem rückzahlbaren Guthaben führen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hatte am 2.11.2021 angekündigt, ein solches Guthaben zur Gutmachung "der durch die Finanz angerichteten Schäden" verwenden zu wollen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Frage der fortdauernden Wirkung des gesetzten Gefährdungsverhaltens nach wie vor entscheidungsrelevant. Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass am Abgabenkonto derzeit die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 2.547,65 € aufrecht ist. Es trifft zu, dass diese Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt in Widerspruch zu den gegenständlich angefochtenen Abweisungsbescheiden steht. Allerdings ist zu beachten, dass die Abweisung der Aussetzungsanträge betreffend die Säumniszuschläge laut den Bescheiden vom 28.5.2019 und 18.6.2019 allein mit der Begründung erfolgt war, dass die zugrunde liegenden Beschwerden (gegen die Säumniszuschlagsbescheide) bereits erledigt waren. Die Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge wurde mit in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11.7.2019 und vom 4.10.2019 bewilligt, ohne auf das gegenständliche Gefährdungsverhalten Bedacht zu nehmen. Aus einer zu Unrecht bewilligten Aussetzung der Einhebung bestimmter Abgaben kann aber kein Anspruch auf die Aussetzung der Einhebung auch anderer Abgabenschuldigkeiten abgeleitet werden. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.3.2022, dass es während des gesamten Zeitraumes zwischen Festsetzung der Abgabennachforderungen und deren Entrichtung keinen einzigen Exekutionsversuch der Finanzbehörden gegeben habe, genügt der Hinweis auf die vollstreckungshemmende Wirkung von Aussetzungsanträgen gemäß § 230 Abs. 6 BAO. Diese Wirkung kommt gemäß § 212a Abs. 4 BAO auch Beschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge zu. 3) Aussetzung der Einhebung bei bereits entrichteter Abgabenschuld Wie bereits oben erläutert, wurde die Bestimmung des § 212a BAO durch das zweite Abgabenänderungsgesetz 1987. In den ebenfalls bereits zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird zu den Absätzen 5 und 6 dieser Bestimmung auszugsweise ausgeführt (Hervorhebungen durch das BFG): Da die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub besteht, können hievon grundsätzlich nur noch nicht entrichtete Abgaben betroffen sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll in den im Abs. 6 umschriebenen Fällen Platz greifen, in denen durch Verwendung von Guthaben oder Gutschriften bereits abgedeckte Abgaben in die Bewilligung der Aussetzung mit einbezogen werden können. Durch die im § 213 Abs. 1 zwingend angeordnete und nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle zulässige kumulierte kontokorrentmäßige Verrechnung sind nämlich sonstige Gutschriften zur Tilgung bereits gebuchter, noch nicht fälliger Abgaben heranzuziehen; dies könnte dazu führen, daß Nachforderungen, die nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 einer Aussetzung zugänglich wären, durch die vorangeführte Verrechnungsmethode ganz oder teilweise getilgt würden. Die Einbeziehung der getilgten Beträge in die Aussetzung der Einhebung hätte zur Folge, daß die zur Entrichtung verwendeten Beträge zur Abdeckung anderer Abgabenschuldigkeiten oder gegebenenfalls für eine Rückzahlung zur Verfügung stünden … Die Einbeziehung von durch Guthaben oder sonstige Gutschriften getilgten Beträgen in die Aussetzung der Einhebung soll - wie bereits ausgeführt - nur eine Ausnahme darstellen und daher nicht uneingeschränkt erfolgen können. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn die Tilgung anläßlich der Buchung von Abgabenbescheiden oder vor Ablauf von der Bekanntgabe der Bescheide abhängiger Fristen oder nach Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung erfolgte. Der Regelung des in Aussicht genommenen Abs. 6 lit. c könnte beispielsweise bei der Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben oder Säumniszuschlägen Bedeutung zukommen; sollte ein Antrag auf Aussetzung zunächst abgewiesen werden, einer gegen die Abweisung eingebrachten Berufung aber stattgegeben werden, so würde die Regelung des Abs. 6 lit. d den gesamten Zeitraum nach Einbringung des Erstantrages umfassen … Die Einbeziehung durch sonstige Gutschriften bereits entrichteter Abgaben in eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung und damit eine Anwendung des § 212a Abs. 6 lit. d BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzungsbewilligung vorliegen und der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Abweisungsbescheid stattgegeben wird. Nur in diesem Fall könnten - grundsätzlich und unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall - über entsprechenden Antrag des Abgabepflichtigen die bereits entrichteten Beträge in die im Zuge einer stattgebenden Beschwerdeerledigung erfolgende Bewilligung der Aussetzung einbezogen werden. Gleiches gilt für Abgaben, die durch Zahlung (hier: im Zuge einer Zahlungserleichterung) entrichtet wurden (Ellinger u.a., BAO, § 212a Anm 59 und 68 mit Hinweis auf RAE 2014 Rz 526). Da im vorliegenden Fall aber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht vorliegen, können schon aus diesem Grund die bereits entrichteten Abgaben nicht in eine solche Aussetzung einbezogen werden. Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck des § 212a Abs. 6 BAO und den oben zitierten Erwägungen des Gesetzgebers davon auszugehen, dass diese Bestimmung nur in jenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen soll, in denen aufgrund der im § 213 Abs. 1 BAO zwingend angeordneten kumulierten kontokorrentmäßigen Verrechnung es entgegen dem Willen des Abgabepflichtigen zu einer Abdeckung von Abgabenschuldigkeiten kommt, deren Aussetzung der Einhebung er begehrt. Leistet ein Abgabenschuldner dagegen freiwillig Ratenzahlungen zur Abdeckung des Rückstandes und damit jener Abgaben, auf die sich die Aussetzungsanträge beziehen, und werden aus diesem Verhalten konkludent folgend Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen mit seinem Einverständnis zum weiteren Rückstandsabbau verwendet, können die auf solche Art entrichteten Abgabenschuldigkeiten nicht nachträglich durch einen Antrag im Sinne des § 212a Abs. 6 BAO in eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung einbezogen werden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 24. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100712/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100712.2019
Stammnummer
136702
Gültig
24.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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