…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…
…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…
…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…
…Fahrtstrecke zwischen den beiden Orten (Wohnadresse - Ausbildungsadresse) beträgt mit dem Pkw 16,8 km. Unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (OÖVV) beträgt die Fahrzeit vom Wohnort Gemeinde M (Ortsmitte) bis zum Ausbildungsort Gemeinde F 12 Minuten für die Hinfahrt bzw. 10 Minuten für die Rückfahrt…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder Studienort und Umsteigevorgänge seien nicht in die Wegzeiten einzurechnen. Maßgeblich sei demnach nur die Fahrzeit die das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen den Wohnort und den Ausbildungsort benötige. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB benötigt der Zug für die Fahrtstrecke P…
…Auf diesen Umstand hat der Gesetzgeber - wie bereits erwähnt - abgestellt. Maßgebend ist also ausschließlich ein generell-abstrakter Maßstab. Da im vorliegenden Fall die Fahrzeit von einer Stunde vom günstigsten Verkehrsmittel nicht überschritten wird, ist nach der geltenden Rechtslage - aufgrund der zitierten Verordnung - die tägliche Hin…
…zur Pädagogischen Akademie in Graz sowie die Fahrzeiten von der Wohnung in der Hgasse in Kapfenberg zum Bahnhof Kapfenberg nicht als Fahrzeiten angerechnet werden können. Darüber hinaus ist das zeitlich günstigste Verkehrsmittel heranzuziehen. Dies ist bei den vom Berufungswerber übermittelten Fahrzeiten nicht immer der Fall…
…wirtschaftliche Gehalt zugrunde zu legen sei, weil ausschließlich dieser Grundsatz die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleiste, dass darauf bereits in zwei UFS- Entscheidungen hingewiesen worden sei, dass der Begriff "günstigstes" Verkehrsmittel nicht automatisch die "schnellste" Verbindung zwischen zwei Hauptbahnhöfen bedeute, weil günstig nicht nach schematisierten Kriterien…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…36] ist als standardisierter Punkt jener [anzusehen], an denen üblicherweise die Fahrt zwischen Gemeinde und günstigstem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten wird und beendet wird. Hierzu ist eine in Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof als Anknüpfungspunkt heranzuziehen. Nun ist der Südtirolerplatz weder ein Bahnhof noch…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…im Streitjahr in G bei W, die Tochter studierte in Graz. Das Finanzamt versagte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung, weil die Fahrzeit des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zwischen G und Graz unter einer Stunde liege. Der Bw. brachte dagegen vor, seine Tochter müsse den Postbus von…
…Fahrplanauskunft der Buslinie W. betreffend mögliche Verkehrsverbindungen zur Schule eingeholt. Nach Übermittlung von Fahrplänen und einem Stadtplan konnten folgende Feststellungen getroffen werden: Das günstigste Verkehrsmittel zwischen beiden Orten ist der Zug mit einer Fahrzeit von 6 Minuten zwischen den beiden Bahnhöfen. Vom Hauptplatz in T…
…km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Diese Tatbestandsvoraussetzung treffe im gegenständlichen Fall nicht zu…
…bestehen zwischen Waidhofen/Thaya und Karlstein/Thaya folgende günstige Busverbindungen: Verkehrsmittel Abfahrtsort Abfahrtszeit Ankunftsort Ankunftszeit Fahrtzeit a) Postbus 1322 Waidhofen/Th 07:20 Karlstein/Th 07:47 27 min b) Postbus 1322 Karlstein/Th 13:53 Waidhofen/Th 14:24 31 min c) Postbus 1322…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…ist anzuführen, dass die Fahrzeit grundsätzlich zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen ist, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmittel gelegene Haltestelle sein (vgl. UFS…
…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…