Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0090-F/05
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-F/05vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RS, H, D-Str. 26a, vom
28. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
16. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2004 im Zusammenhang mit der Berufsausbildung seines
Sohnes P an der FHL in V den Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (110,00 € pro Monat der
Berufsausbildung) als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht.
Das Finanzamt berücksichtigte den Pauschbetrag nicht
als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden könnten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche
Möglichkeit sei gegenständlich gegeben.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2004 erhobenen Berufung vom 28. Februar 2005
brachte der Berufungswerber Folgendes vor: Sein Sohn absolviere das
Studium Wirtschaftsinformatik, welches an der FHD nicht angeboten werde. Sein
Sohn benötige für den Weg von A (der Bahnhof von A sei der zur
Wohnadresse näher gelegene Bahnhof) nach V bei Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel und unter Berücksichtigung der jeweiligen
Wartezeiten auf Bus oder Bahn jeweils eine Stunde und mindestens neun Minuten.
Auf Grund dieser Umstände ersuche er, um Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2004 und auch
rückwirkend für das Jahr 2003.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2005 (zusätzliche
Begründung vom 14. April 2005) als unbegründet ab.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort würden dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage.
Gegenständlich verkehrten auf der Strecke Wohnort - Ausbildungsort bzw. in
die Gegenrichtung öffentliche Verkehrsmittel, welche für die
Zurücklegung der jeweiligen Fahrtstrecke weniger als eine Stunde (konkret
jeweils 57 Minuten) benötigten.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 begehrte der
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag brachte er ergänzend Folgendes
vor: Auf Grund der knapp bemessenen Anschlüsse sei es seinem Sohn
bisher - bis auf einige wenige Tage - unmöglich gewesen, die vom Finanzamt
angegebenen Verbindungen zu nutzen. Speziell im Winter habe sein Sohn für
die einfache Strecke (reine Fahrtzeit) ca. eineinhalb Stunden benötigt.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Strecke Wohnung - Bahnhof
bzw. Bushaltestelle V - Fachhochschule zusätzlich jeweils ca. 15 bis
20 Minuten beanspruche. Da die tägliche Anfahrtszeit - auch ohne
Berücksichtigung von sonstigen Wartezeiten und zeitlichem Aufwand für
Fußwege - weit über einer Stunde liege, ersuche er um Anerkennung der
Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes als
außergewöhnliche Belastungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt
gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
voraus:
Unbeschränkte
Steuerpflicht sowie
eine
Belastung des Einkommens.
Die
Belastung
darf
nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen,
muss
außergewöhnlich sein,
muss
zwangsläufig erwachsen,
muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und
darf
nicht unter ein Abzugsverbot fallen.
Alle
Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise
das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine
Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 leg. cit.
gelten Aufwendungen für eine Berufausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Der Ausbildungsort V ist vom Wohnort des Sohnes des
Berufungswerbers weniger als 80 km entfernt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden: Verordnung). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2002 geändert.
Gemäß
§ 1 der Verordnung liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung
gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum
Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1993,
anzuwenden.
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf
den die Verordnung verweist, geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und
Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen
Wohnung und Ausbildungsstätte. Maßgebend ist die tatsächliche
Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Bei Berechnung der Fahrzeit sind
Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts
nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26
Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für
bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht
Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind,
kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung auf das
Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch
die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden (vgl.
Seiler/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2003, Seiten 604 und 605). Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann
gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder
Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein
(vgl. VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf die örtlichen
Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei
Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind
hingegen zu berücksichtigen.
Im Zuge der Bearbeitung der Berufung hat der
Unabhängige Finanzsenat selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit
angestellt. Betrachtet man nun die für das Jahr 2004 geltenden
Fahrpläne zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort stellt sich heraus,
dass für die Fahrt zwischen diesen beiden Orten in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel existiert hat, das die Strecke im Streitjahr in 54 bzw. 56
Minuten zurückgelegt hat. Es ist nicht darauf abzustellen, ob im Einzelfall
ein zweckmäßigeres Verkehrsmittel mehr als eine Stunde Fahrzeit
benötigt oder ob es im Einzelfall durch bestimmte
Witterungsverhältnisse zu Fahrzeitverlängerungen kommt. Für die
Klärung der gegenständlich strittigen Frage, ob der Ausbildungsort im
Einzugsbereich des Wohnortes liegt oder nicht, ist lediglich von Bedeutung, ob
in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden
Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer
Stunde bewältigt. Auf diesen Umstand hat der Gesetzgeber - wie bereits
erwähnt - abgestellt. Maßgebend ist also ausschließlich ein
generell-abstrakter Maßstab.
Da im vorliegenden Fall die Fahrzeit von einer Stunde vom
günstigsten Verkehrsmittel nicht überschritten wird, ist nach der
geltenden Rechtslage - aufgrund der zitierten Verordnung - die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar.
Damit ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass
für das Streitjahr hinsichtlich der Berufsausbildung des Sohnes des
Berufungswerbers keine außergewöhnliche Belastung iSd
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 vorliegt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber zum
Begehren des Berufungswerbers in seiner Berufung vom 28. Februar 2005
und im Vorlageantrag vom 2. Mai 2005, die Aufwendungen für die
Berufsausbildung seines Sohnes als außergewöhnliche Belastung auch
rückwirkend für das Jahr 2003 anzuerkennen, Folgendes zu
sagen: Gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz
erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (vgl.
§ 243 BAO). Die Länge der Berufungsfrist beträgt
gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat, wobei
für den Beginn derselben der Tag maßgeblich ist, an dem der Bescheid
bekannt gegeben worden ist Mit Einkommensteuerbescheid vom
11. März 2004 hat das Finanzamt die Anerkennung der Aufwendungen
für die Berufsausbildung des Sohnes des Berufungswerbers als
außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2003 mit der
Begründung versagt, dass die Aufwendungen für die Berufsausbildung des
Sohnes deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden könnten, da im Einzugsgebiet des Wohnortes eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestünde. Der Bescheid vom
11. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
ist einen Monat nach seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen. Davon, dass der
Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden ist, kann jedenfalls
ausgegangen werden, hat doch der Berufungswerber nichts Gegenteiliges
vorgebracht. Der Berufungswerber hätte seine Einwendungen betreffend
diesen Einkommensteuerbescheid 2003 fristgerecht innerhalb der
Berufungsfrist (innerhalb eines Monates nach Zustellung) des Bescheides erheben
müssen. Dies hat er aber nicht getan. Nicht möglich ist es hingegen,
erst in der (fristgerechten) Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 nachträglich Einwände
hinsichtlich des "übersehenen" Jahres 2003 vorzubringen.
Feldkirch,
am 19. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Auswärtige Berufsausbildungaußergewöhnliche Belastunggünstigstes öffentliches VerkehrsmittelEinzugsbereichFahrzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-F/05
- Stammnummer
- 17800
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF