Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1707-L/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Wegzeiten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1707-L/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Ermittlung der Fahrzeit für eine auswärtige Berufsausbildung sind nach dem Wortlaut der noch für das Kalenderjahr 2001 geltenden Fassung der maßgeblichen Verordnung Wegzeiten zu/von der Einstiegs-/Ausstiegsstelle für Strecken unter 1,5 km außer Acht zu lassen. Liegt daher die Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Ausbildungsort wesentlich unter einer Stunde (hier: 21 Minuten), liegt auch bei Anmarschwegen zur Einstiegstelle bzw. nach der Ausstiegsstelle im Ausmaß von 1,5 km bzw 1,1 km die Schule noch im Einzugsbereich des Wohnortes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
beantragte im Zuge ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 unter anderem die Anerkennung des Pauschbetrages
für Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die Monate September bis
Dezember. Die Tochter besuchte die Fachschule R. in H. und war dort im Internat
untergebracht. H. ist eine Nachbargemeinde der Wohnortgemeinde T.
Das Finanzamt anerkannte den
Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die Schule noch im
Einzugsbereich des Wohnortes liege. Die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung ergab insgesamt eine Nachforderung.
In einer gegen die
Arbeitnehmerveranlagung eingebrachten Berufung wurde erklärt, dass der
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nunmehr zurückgezogen werde. Hierauf
verwies das Finanzamt in einer abweisenden Berufungsvorentscheidung darauf, dass
dies nicht möglich wäre, da ein Pflichtveranlagungstatbestand
vorliege, weil bei der Lohnverrechnung zu Unrecht der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
hierauf beanstandet, dass die außergewöhnliche Belastung für den
Schulbesuch der Tochter nicht berücksichtigt worden wäre. Es gebe zur
Fachschule R. in H. keine öffentliche Verkehrsverbindung. Die Tochter
müsse zuerst zum Bahnhof in T. gelangen, der 3,5 km vom Wohnsitz entfernt
liege, hierauf mit dem Zug bis zum Bahnhof N. fahren, und dann einen
40minütigen Fußmarsch zur Schule absolvieren. Dies sei weder zeitlich
noch körperlich zumutbar.
Nach den Feststellungen der
Abgabenbehörde erster Instanz war eine Internatspflicht in der von der
Tochter besuchten Schule nicht gegeben. Da die Entfernung zwischen Wohnung und
Schule insgesamt nur einige Kilometer betrug und in beiden Ortsgebieten auch
regelmäßig Busse der örtlichen Buslinie W. verkehrten, wurde die
Berufungswerberin mittels Vorhalt aufgefordert zu erklären, inwieweit eine
Benützung dieser Linien unzumutbar wäre. Der Vorhalt wurde
zunächst nur telefonisch beantwortet und erklärt, dass laut einer
Auskunft seitens der Buslinie W. zu Schulbeginn am Morgen (7:30 Uhr) keine
Verbindung zwischen beiden Orten bestünde.
Da sich teilweise auch die
angenommenen Entfernungen bzw. die örtliche Lage der Schule als nicht
richtig erwiesen, wurde in der Folge auch eine Fahrplanauskunft der Buslinie W.
betreffend mögliche Verkehrsverbindungen zur Schule eingeholt. Nach
Übermittlung von Fahrplänen und einem Stadtplan konnten folgende
Feststellungen getroffen werden: Das günstigste Verkehrsmittel zwischen
beiden Orten ist der Zug mit einer Fahrzeit von 6 Minuten zwischen den beiden
Bahnhöfen. Vom Hauptplatz in T. verkehrt ein Bus der Linie W. zum Bahnhof
T. Konkret bieten sich folgende Fahrzeiten zu Schulbeginn an: Abfahrt Hauptplatz
T. 6:30 Uhr, Ankunft Bahnhof T. 6:37 Uhr, Abfahrt Bahnhof T. 6:46, Ankunft
Bahnhof N. 6:51. Zwischen Wohnung und Hauptplatz T. wurde ein Fußweg von
1,5 km festgestellt, zwischen Bahnhof N. und Schule ein Fußweg von ca. 1
km.
In einem neuerlichen Schreiben
wurden diese Feststellungen der Berufungswerberin vorgehalten. In Beantwortung
dieses Schreibens wurden zwar gegen die angeführten Verkehrsverbindungen
keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, jedoch nach wie vor erklärt, dass
die Entfernung zwischen Bahnhof N. und Schule mehr als 1 km betragen müsse
und die Schätzung eines Fußmarsches von 40 Minuten sehr realistisch
sei. Im Übrigen wurde auf die Gefahren hingewiesen, denen ein Kind auf dem
Schulweg ausgesetzt sei (die Tochter sei schon zweimal von einem psychisch
kranken Mann belästigt worden) und auf die Sicherheit, die ein
Internatsaufenthalt biete. Überdies bleibe der Tochter damit das Tragen der
Schultasche erspart, da sie auf Grund einer Knochenerkrankung in der linken
Schulter auch körperliche Einschränkungen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S (ab 2002 110 €)
pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zur Feststellung, ob sich eine
Schule noch im Einzugsbereich des Wohnortes befindet, hat der Bundesminister
für Finanzen eine Verordnung erlassen (V vom 14.9.1995, BGBl. 624/1995),
die in § 2 in der noch für das Berufungsjahr geltenden Fassung
Folgendes bestimmt:
Abs. 1: Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen
Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zu Ausbildungsstätte bleiben
jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz.
Abs. 3: Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km
keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen.
Dass die Ausbildungsstätte
im vorliegenden Fall nur deshalb nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen
wäre, weil die Tochter der Berufungswerberin im Internat der Schule
untergebracht ist, steht außer Zweifel, da die Entfernung zwischen Wohnung
und Schule insgesamt nur etwa zwischen 5 und 6 km beträgt. Tatsächlich
befinden sich Wohnung und Schule in zwei unmittelbar benachbarten Gemeinden,
für die Fahrt zwischen den Zentren der beiden Orte benötigen die
öffentlichen Verkehrsmittel nur wenige Minuten.
Richtig ist, dass die Schule
vom Zentrum abgelegen ist und nicht unmittelbar von einem öffentlichen
Verkehrsmittel angefahren wird. Als nächstgelegene Haltestelle eines
für die Schülerin günstigen Verkehrsmittels wurde der Bahnhof N.
festgestellt. Nicht gefolgt werden konnte jedoch den Ausführungen der
Berufungswerberin über Gehzeit und Streckenlänge zwischen Schule und
dieser Haltestelle, zeigten doch sowohl der öffentliche Routenplaner als
auch ein Stadtplan, der zusätzlich zur Überprüfung herangezogen
wurde, dass diese Strecke nur etwa 1 km, allenfalls 1,1 km, betragen kann. Nach
Abwägung der Berufungsausführungen und dieser Unterlagen musste daher
der unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss kommen, dass die Feststellung
von nicht über 1,1 km den Tatsachen entspricht.
Die gesamte Fahrtdauer mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnort und Schulort beträgt bei
einer Abfahrt um 6:30 Uhr und einer Ankunft um 6:51 Uhr nur 21 Minuten.
Berücksichtigt man weiters, dass die Wegstrecke von der Wohnung zur
Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels ca. 1,5 km beträgt
- diese Feststellung wurde auch seitens der Berufungswerberin
bestätigt, so beträgt selbst bei Einberechnung der Gehzeit für
diese Strecke (20 bis 25 Minuten) die gesamte Dauer bis zur Ankunft an der
Ausstiegstelle nur 45 Minuten. Bei diesen Gegebenheiten kann daher auch aus der
Fahrzeit nicht abgeleitet werden, dass die Schule nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes liege.
Da dies nach der oben zitierten
Gesetzesstelle jedoch eindeutiges Erfordernis für die Gewährung des
Pauschbetrages ist, bleiben auch die sonstigen Einwendungen der
Berufungswerberin über die Vorteile eines Internatsaufenthaltes für
die Entscheidung ohne Bedeutung.
Bemerkt wird, dass der
Bundesminister für Finanzen die hier maßgebliche Verordnung mit
Verordnung vom 18.12.2001, BGBl. II 449/2001, dahingehend abgeändert hat,
dass nunmehr der Passus, dass die Wegzeiten zu/von den Einstiegs- bzw.
Ausstiegsstellen für Strecken bis 1.500 m außer Ansatz bleiben, nicht
mehr enthalten ist. Selbst für den Fall, dass die Gehzeit von der
Ausstiegstelle zur Schule letztlich tatsächlich mehr als 15 Minuten
betragen würde, könnte jedoch auf Grund der ausdrücklichen
Bestimmung in der Verordnung, dass diese Änderung erst für
Zeiträume ab 1.1.2002 anzuwenden ist, für den Berufungszeitraum 2001
hieraus nichts gewonnen werden.
Aus den angeführten
Gründen konnte der Pauschbetrag daher nicht anerkannt werden.
Linz,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1707-L/02
- Stammnummer
- 4846
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF