Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2023-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2023-W/06vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Busbahnhof Wien Südtiroler Platz ist - für Busverbindungen aus bzw. nach Eisenstadt - als zentrale Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde Wien anzusehen.
Stehen zwei Verkehrsmittel zur Fahrt in den Ausbildungsort zur Verfügung, nämlich die Bahn mit Fahrzeiten von mehr als einer Stunde, und der Bus mit Fahrzeiten von teils unter und teils über einer Stunde, ist der Bus das günstigste Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Michael
Jobst - Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. - Steuerberatungsgesellschaft,
7000 Eisenstadt, Esterhazystrasse 1/1/1, vom 29. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 26. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 unter
anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Das Finanzamt gewährte in
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 26. Juli
2006, der nach einer Aufhebung gemäß
§ 299 BAO den
Einkommensteuerbescheid vom 19. September 2005 für dieses Jahr
ersetzte, den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass sich die
Ausbildungsstätte nicht "außerhalb des Einzugsbereichs (= 80 km
Entfernung vom Wohnort) befindet."
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 26. Juli 2006 erhob der Bw.
durch seine steuerliche Vertreterin Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag
für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen, "da wir immer
noch der Meinung sind, dass der Pauschbetrag für das auswärtige
Studium meinem Mandanten zusteht und die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als 1
Stunde beträgt, da die fahrplanmäßige Fahrzeit vom Bahnhof
Eisenstadt zum Bahnhof Wien-Mitte tatsächlich, inkl. Verspätungen der
ÖBB, länger als 1 Stunde dauert."
Mit Bericht vom
4. September 2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom
20. November 2006 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach
Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die
Berufung gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim
Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die
Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001,
Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH
anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 26. Feber 2009
übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des
Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der
Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen
Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für
den Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrplan, ausgenommen Winterfahrplan
2003/2004, da in diesem Autobusverbindungen - anders als in den
Folgefahrplänen - nicht ersichtlich sind).
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen sei.
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Mit Schreiben vom 16. März
2009 stellte der Bw. durch seine steuerlichen Vertreterin außer Streit,
dass gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995, nicht auf die individuelle Reisezeit abzustellen ist,
sondern pauschal auf die Reisezeit zwischen zentralem Abfahrtsort in der
Heimatgemeinde und zentralem Ankunftsort in der Studiengemeinde.
Allerdings betrage die Fahrzeit
von "Zentralpunkt" zu "Zentralpunkt" beim Wohnort Eisenstadt und Ausbildungsort
Wien mehr als eine Stunde:
"Die
Zugverbindungen dauern durchwegs deutlich länger als eine
Stunde.
Was
die Vorhaltung des UFS vom 26.2.2009 nicht berücksichtigt, ist aber
Folgendes:
Die
aus Eisenstadt kommenden Busse kommen am Südtirolerplatz an, dies ist die
Endstation. Sowohl nach den Vorhaltungen als auch nach Ihrem Beitrag [in
UFSjournal 2008, 36] ist als standardisierter
Punkt jener [anzusehen], an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen Gemeinde und günstigstem
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten wird und beendet wird. Hierzu ist
eine in Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof als
Anknüpfungspunkt heranzuziehen.
Nun
ist der Südtirolerplatz weder ein Bahnhof noch eine in Ortsmitte gelegene
Haltestelle. Der Südtirolerplatz liegt außerhalb des Gürtels und
nicht zentral. Er ist nicht einmal an den Südbahnhof angebunden, was
raumplanerisch schon vielfach als Fehlplanung angekreidet wurde. In der Liste
(2.1.1. Beitrag Wanke) der zentralen Bahnhöfe ist nur der Südbahnhof
enthalten. Dieser ist aber etwa 10 bis 15 Minuten vom Südtirolerplatz
entfernt, je nach jeweiliger Bausituation (bekanntlich wird in diesem Bereich
seit 3 Jahren ständig umgebaut).
Die
Busankunft am Südtirolerplatz ist also keine Verbindung zu einem zentralen
Punkt im Sinne der Verordnung, da der Punkt weder in der Ortsmitte gelegen ist
noch einen zentralen Bahnhof darstellt. Rechnet man den notwendigen Fußweg
zum nächst gelegenen zentralen Bahnhof dazu, kommt man bei allen
Verbindungen auf über eine Stunde Fahrzeit.
Ergänzend
sei darauf hingewiesen, dass es auf dem Hinweg nach Wien einen einzigen Bus
gibt, der unter einer Stunde fährt, nämlich jener um 6:30 Uhr. Es wird
aber als amtsbekannt anzusehen sein, dass nicht alle Lehrveranstaltungen um 8
Uhr beginnen, sodass eine so zeitige Anreise an vielen Tagen sinnlos
ist.
Da
sohin der Ankunftsort ,Südtirolerplatz' nicht als zentraler Punkt im Sinne
der Verordnung und der dazu ergangenen Entscheidungen anzusehen ist, dauert die
Fahrzeit vom Zentralpunkt zu Zentralpunkt in jedem Fall länger als eine
Stunde.
Wir
beantragen sohin, unserer Berufung Folge zu geben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und vom Bw. nicht bestrittenen Feststellungen studiert
die Tochter des Bw. Julia in Wien an der Universität Wien Psychologie und
befindet sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt, wobei Eisenstadt eine eigene
Ortsgemeinde und vom Ausbildungsort weniger als 80 km entfernt ist.
Strittig ist, ob der Weg zum
Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den
Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in
nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
Unstrittig ist, dass nach der
im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage nicht auf die individuelle Reisezeit
abzustellen ist, sondern pauschal auf die Reisezeit zwischen zentralem
Abfahrtsort in der Heimatgemeinde und zentralem Ankunftsort in der
Studiengemeinde (Vorhaltsbeantwortung vom 16. März 2009).
Ebenfalls unstrittig ist, dass
die Strecke Eisenstadt - Wien im Berufungszeitraum mit dem Zug (Bahnhof
Eisenstadt - Wien Südbahnhof) in keiner Richtung mit einer Fahrzeit von
nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann, hingegen diese
Strecke mit dem Bus (Domplatz Eisenstadt - Wien Südtiroler Platz) auch mit
einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bewältigt werden
kann.
Aus dem Sommerfahrplan 2004
ergibt sich - exemplarisch für den Berufungszeitraum, im übrigen wird
auf den Vorhalt vom 26. Feber 2009 verwiesen - dass die Strecke Eisenstadt -
Wien an Arbeitstagen in beiden Richtungen jeweils mehr als 50 mal mit
öffentlichen Verkehrsmitteln befahren wird. Dass die Verhältnisse
hinsichtlich des Winterfahrplans 2003/2004 andere gewesen wären, wurde vom
Bw. nicht behauptet.
Rund 80% aller Fahrten an
Arbeitstagen dauerten weniger als 1 Stunde 15 Minuten, wobei in Richtung Wien
die meisten öffentlichen Verkehrsmittel am Südbahnhof ankamen
(über 60%), die anderen am Südtiroler Platz (unter 40%), während
in Richtung Eisenstadt das Verhältnis Abfahrt Südbahnhof und Abfahrt
Südtiroler Platz umgekehrt war.
Von Eisenstadt nach Wien
Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 5
Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr
(Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54
Minuten), Ankunft 13:50 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:24 Uhr
(49 Minuten). Auch der Winterfahrplan 2004/2005 weist - unter anderem - die
drei Verbindungen am Morgen mit einer Fahrzeit von 54 Minuten aus.
Von Wien Südtiroler Platz
nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 2 Busse mit
einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 15:24 Uhr (57 Minuten) und
Abfahrt 16:45 Uhr (59 Minuten); nach dem Winterfahrplan 2004/2005 ebenfalls 2
derartige Busse (Abfahrt 14:27 Uhr, Fahrzeit 57 Minuten; Abfahrt 15:46 Uhr,
Fahrzeit 59 Minuten).
In rechtlicher Hinsicht ist der
Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Eisenstadt wird in
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist.
So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch
Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von
Massenverkehrsmitteln ändern.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Der Umstand allein, dass
Eisenstadt in § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht
nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
zu gewähren (vgl. etwa UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 17. 3.
2009, RV/1239-W/06, ebenfalls zu Eisenstadt - Wien).
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Mittlerweile unstrittig ist,
dass nach Rechtsprechung des VwGH, Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des
UFS für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im
Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung
eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der
Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der
Verordnung) zu ermitteln ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen
zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist
somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die
tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet
wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle
sein.
Auch dies ist mittlerweile
unstrittig.
Strittig ist, ob der Busbahnhof
in Wien Südtiroler Platz als derartige zentrale Haltestelle anzusehen
ist.
Zunächst ist im Hinblick
auf die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung festzuhalten, dass die
Aufzählung in Punkt 2.1.1 von Wanke,
UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008,
36, eine demonstrative ("... üblicherweise die in der Ortsmitte gelegene
Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof [in Wien etwa Franz-Josefs-Bahnhof,
Südbahnhof, Westbahnhof, Wien Nord,...].") und keine taxative ist.
Die den Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz ursprünglich zugrunde gelegene Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung hat in Wien beispielsweise
- neben anderen als den vorstehend genannten Bahnhöfen - als
maßgebende Haltestellen - je nach herangezogenem Verkehrsmittel etwa auch
jene im Bereich des "Gürtels" angesehen (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 72).
Nach der Verkehrsauffassung
werden als "zentrale Haltestellen" in der Regel jene heranzuziehen sein, die in
den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel (ÖBB:
elektronische Datenbank auf CD-ROM "HAFAS") bei Eingabe des jeweiligen
Gemeindenamens (ohne nähere Spezifizierung) als Fahrziel ausgewiesen
werden. Bei Eingabe von "Wien" aus Richtung Eisenstadt in die Fahrpläne der
ÖBB ist dies einerseits Wien Südbahnhof und andererseits Wien
Südtiroler Platz.
Maßgebend ist bei
Verbindungen, die in Wien enden (und nicht Wien durchfahren), grundsätzlich
der jeweilige Endpunkt der Verbindung in Wien. Daher ist etwa auf der
Südbahnstrecke nicht Wien Meidling maßgebend, auch wenn häufig
bereits dort in innerstädtische Verkehrsmittel umgestiegen wird, sondern
Wien Südbahnhof als Kopfbahnhof. Dies andererseits auch dann, wenn einzelne
Regionalzüge über Wien Südbahnhof hinaus weiter Richtung Norden
fahren (vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 27. 6. 2006,
RV/2153-W/05 zu Wien Nord / Praterstern und Wien Mitte /
Landstraße).
Vom Bw. nicht bestritten wird,
dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung das jeweils günstigste
öffentliche Verkehrsmittel heranzuziehen ist. Da im Fall von Eisenstadt -
Wien zwei Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, nämlich die Bahn mit
Fahrzeiten von über einer Stunde und der Bus mit Fahrzeiten von teils unter
und teils über einer Stunde, ist dies der Autobus.
"Zentrale Haltestelle" für
den Omnibus ist daher jeder Punkt, an dem die Busverbindung in Wien endet, also
der Busbahnhof in Wien Südtiroler Platz.
Der Südtiroler Platz ist
auch nicht irgendwo an der Peripherie von Wien gelegen, sondern an einem
zentralen Punkt der Bundeshauptstadt. Der Busbahnhof liegt zwar auf der
außerhalb des Gürtels gelegenen Seite des Südtiroler Platzes;
der Südtiroler Platz selbst befindet sich jedoch - wie der Südbahnhof
- am Wiedner Gürtel und verfügt über mehr Anschlüsse an
innerstädtische Verkehrsmittel als der Südbahnhof:
Am Südtiroler Platz
befinden sich - neben den Bushaltestellen - Haltestellen der Schnellbahn
(ÖBB), der U-Bahn-Linie U1, der Straßenbahnlinien O und 18 sowie der
Autobuslinien 13a und 69a.
Vom Südtiroler Platz
beträgt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur
Universität in Wien Innere Stadt (mit der U1 bis Karlsplatz, dann mit der
U2 bis Schottentor) rund eine Viertelstunde, vom Südbahnhof (mit der
Schnellbahn bis Praterstern, von dort mit der U2 bis Schottentor, oder mit der
Tramway - D-Wagen - von der Arsenalstraße bis Schottenring, oder mit der
Schnellbahn bzw. Straßenbahnlinie 18 bis Südtiroler Platz, von
dort mit der U1 bis Karlsplatz, von dort mit der U2 bis Schottentor) jeweils
knapp unter 20 Minuten. Der Südtiroler Platz liegt daher
verkehrstechnisch näher zum Zentrum - und damit zur Universität Wien -
als der Südbahnhof.
Es zeigt auch die Vielzahl der
aus Richtung Eisenstadt in Wien am Südtiroler Platz ankommenden bzw. von
dort in das Burgenland abfahrender Verkehrsmittel, dass der Südtiroler
Platz zentraler Verkehrsknotenpunkt ist. Die Ankunfts- und Abfahrtstafeln nur
für den Busbahnhof Südtiroler Platz benötigen etwa nach dem
Sommerfahrplan 2004 allein 32 Druckseiten zur Darstellung aller dort ankommenden
und abgehenden Busverbindungen in das Burgenland und nach
Niederösterreich.
Das vom steuerlichen Vertreter
angestrebte Hinzurechnen der Fahrzeit zwischen Südtiroler Platz und
Südbahnhof entspräche - abgesehen davon, dass der Weg zur
Universität nicht vom Südtiroler Platz zum Südbahnhof, sondern
allenfalls umgekehrt vom Südbahnhof zum Südtiroler Platz führen
würde - einer Berücksichtigung innerstädtischer Verkehrsmittel im
Ausbildungsort, was nach einhelliger Lehre und Spruchpraxis des
Unabhängigen Finanzsenats im Geltungsbereich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, unzulässig ist.
Das "günstigste"
öffentliche Verkehrsmittel ist daher der Postbus zwischen Eisenstadt
Domplatz und Wien Südtiroler Platz. Da End- bzw. Anfangsstelle in Wien
dieser Linie der Busbahnhof Südtiroler Platz ist, ist dieser Bahnhof der
"zentrale Punkt" in Wien, auf den bei der Prüfung, ob Wien im Nahebereich
von Eisenstadt im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988 liegt,
abzustellen ist.
Angesichts des Bestehens
öffentlicher Verkehrsmittel mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde
zwischen Eisenstadt und Wien, die zu Zeiten verkehren, zu denen eine Nutzung
nicht unzumutbar ist, sowie einer Vielzahl an von Verbindungen mit Fahrzeiten
knapp über einer Stunde (vgl. nochmals für viele UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 27. 6. 2006, RV/2153-W/05 mit Verweisen auf
weitere Entscheidungen), erfolgt die Ausbildung der Tochter des Bw. an der
Universität Wien nicht außerhalb des Nahebereichs des Wohnortes
Eisenstadt im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988.
Die drei Busse von Eisenstadt
nach Wien in der Früh mit Ankunftszeiten zwischen 7:09 Uhr, 7:24 Uhr
und 8:39 Uhr (und nicht nur, wie die steuerliche Vertreterin vermeint, ein
einziger Bus, nämlich jener mit Ankunft 7:24 Uhr) ermöglichen
auch unter Berücksichtigung der weiteren innerstädtischen Fahrzeiten
problemlos und ohne unzumutbare Wartezeiten grundsätzlich den Besuch von
Lehrveranstaltungen an der Universität Wien am Vormittag, wobei für
Lehrveranstaltungen (nur) am Nachmittag noch zwei weitere Busverbindungen mit
einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zur Verfügung stehen.
Es vermag daher auch der
Umstand, dass die Tochter vielleicht anstelle eines Busses mit einer Fahrzeit
von etwas weniger als einer Stunde einen solchen mit einer Fahrzeit von etwas
mehr als einer Stunde oder den Zug mit einer Fahrzeit von etwas mehr als einer
Stunde konkret verwendet, bei der hier anzustellenden typisierenden
Betrachtungsweise keine Unzumutbarkeit herbeizuführen (vgl. auch hier
für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 27. 6. 2006,
RV/2153-W/05 mit Verweisen auf weitere Entscheidungen).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2023-W/06
- Stammnummer
- 39982
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF