Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3891-W/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine “Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3891-W/02vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine allgemeine Lebenserfahrung, dass üblicherweise Kinder von den berufstätigen Eltern täglich eine rund 7 km lange Wegstrecke im Waldviertel zu einer Haltestelle gefahren werden (und nicht eine Internatsunterbringung vorgezogen wird), besteht nicht. Die Zurücklegung dieser Wegstrecke mit einem Fahrrad zu jeder Jahreszeit ist für einen 15jährigen Schüler nicht zumutbar.
Nur eine geringfügige Überschreitung der Fahrzeit von einer Stunde in einer Richtung ist für die Annahme des Vorliegens eines Nahebereiches i.S.d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 nach der bis zum Jahr 2001 anzuwendenden Rechtslage (die Fahrtzeit muss bloß in einer Richtung unter einer Stunde betragen) unschädlich. Die günstige Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln muss auch konkret verwendbar sein. Besteht für den Weg zur Schule eine Verbindung von etwas über einer Stunde nur zu Mittag, ist diese nicht heranzuziehen. Eine derartige geringfügige Überschreitung liegt bei einer Mindestfahrzeit in eine Richtung (hier: am Morgen) von mehr als zwei Stunden nicht mehr vor.
Ob neben der Entfernung vom Wohnort auch andere Gründe (zB Umgewöhnungsschwierigkeiten) für eine Internatsunterbringung maßgeblich waren, ist für die Frage der Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 unerheblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wostri Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waidhofen an der
Thaya betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wohnt
in Windigsteig. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
wurde unter anderem das Pauschale für auswärtige Berufsausbildung
betreffend den Sohn A beantragt, der im Zeitraum 09-12/01 in Karlstein eine
Ausbildung absolviere.
Das Finanzamt Waidhofen an der
Thaya hat im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 8. Juli 2002 das
Pauschale für A nicht gewährt. Karlstein/Thaya liege im Einzugsbereich
des Wohnortes.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2002
erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin Berufung gegen diesen Bescheid
mit dem Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung. A sei im
Zeitraum 09-12/01 in Karlstein in der Schule und im Internat gewesen.
Tägliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien unzumutbar, da
nur morgens eine Verbindung bestehe, deren Fahrzeit - inklusive Umsteigen
- mehr als eine Stunde ausmache. Nachmittags gäbe es keine
Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
Beigeschlossen war die Kopie
von Überweisungsbelegen an die HTBLA Karlstein.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. August 2002 wies das Finanzamt Waidhofen an der Thaya die Berufung als
unbegründet ab und führte hierzu aus:
"Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gem. § 34 Abs 8 EStG dann als außergewöhnliche Belastung, wenn
im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Ist im Rahmen einer Ausbildung eine Unterbringung im Internat der
Schule zwingend vorgesehen, steht der Pauschbetrag gem. § 34 Abs 8 EStG
auch für Ausbildungen innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes zu. Ihr
Sohn A besucht die HTBLA in Karlstein/Thaya, wobei eine Unterbringung im
Internat der Schule nicht zwingend vorgesehen ist. Aus diesem Grund konnte der
Pauschbetrag gem. § 34 Abs 8 EStG nicht gewährt
werden."
Mit Schreiben vom 21. August
2002 beantragte der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin ohne weitere
Ausführungen die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung.
Mit Bericht vom 26. August 2002
legte das Finanzamt Waidhofen an der Thaya die Berufung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Ergänzend wurde nach einer
Darstellung der Rechtslage darauf verwiesen, dass die vom Sohn des Bw., A,
besuchte HTBLA Karlstein/Thaya im Einzugsbereich des Wohnortes liege und kein
zwingender Internatsbesuch vorgesehen sei.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung über die
noch offene Berufung der Bw. seit 1. Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Über Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates führte das Finanzamt Waidhofen an der Thaya
noch ergänzende Ermittlungen durch.
Dem Bw. wurde nach
verschiedenen Fahrplanabfragen mit Schreiben vom 4. August 2003 vom Finanzamt
Waidhofen/Thaya mitgeteilt:
"In
Ihrer Berufung begründen Sie Ihren Antrag, den Pauschbetrag gem. § 34
Abs. 8 EStG für die auswärtige Berufsausbildung betreffend Ihres
Sohnes A (Besuch der HTBLA in Karlstein/Thaya) zu gewähren, mit der
Tatsache, dass die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht
zumutbar ist. Während morgens eine Verbindung, deren Fahrzeit mehr als 1
Stunde beträgt, besteht, steht nachmittags kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung.
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten gem. § 2 Abs. 2 der
Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt.
Bei
Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach
Beendigung des Unterrichts, Wegzeiten für Fußwege bis 1.500 m sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht zu berücksichtigen.
Für
das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je
ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das
die Strecke in einem geringerem Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das
muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein.
Wie
Erhebungen des ho. Finanzamtes ergaben, stehen entgegen Ihren Angaben in der
Berufung öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten am Nachmittag zwischen
der Ausbildungsstätte in Karlstein/Thaya und dem Wohnort in M [Gemeinde
Windischsteig] zur Verfügung, wobei die Fahrzeit folgender Verbindung
weniger als eine Stunde (weiters 1 Stunde 3 Minuten Fahrtzeit bei der Verbindung
mit Abfahrt Karlstein/Thaya 15:18 Uhr)
beträgt:
|
Fahrzeit
|
Text
|
Verkehrsmittel
|
Karlstein/Thaya-
M
|
Gesamtdauer
57 min
|
|
13:53
|
Ab
Karlstein/Thaya HTBLA
|
Postbus
1322
|
14:24
|
An
Waidhofen/Th. Gymnasiumstr.
|
|
14:42
|
Ab
Waidhofen/Th. Bahnhof
|
Zug
R 6320
|
14:50
|
An
Windigsteig Bahnhof
|
Um
abzuklären, ob bzw. wie oft diese Verbindung von Ihrem Sohn genutzt werden
hätte können, werden Sie um Bekanntgabe des Stundenplanes Ihres Sohnes
für das Schuljahr 2001/2002 ersucht.
Wie
das ho. Finanzamt außerdem feststellte, bestehen folgende günstige
öffentliche Verkehrsmittel für die Verbindung Waidhofen/Thaya -
Karlstein/Thaya:
|
Verkehrsmittel
|
Abfahrtsort
|
Abfahrtszeit
|
Ankunftsort
|
Ankunftszeit
|
Fahrtzeit
|
Postbus
1322
|
Waidhofen/Th
|
07:20
|
Karlstein/Th
|
07:47
|
27
min
|
Postbus
1322
|
Karlstein/Th
|
13:53
|
Waidhofen/Th
|
14:24
|
31
min
|
Postbus
1322
|
Karlstein/Th
|
15:18
|
Waidhofen/Th
|
15:45
|
27
min
|
Postbus
1322
|
Karlstein/Th
|
17:53
|
Waidhofen/Th
|
18:18
|
25
min
Wurde
im Zuge der Entscheidungsfindung, Ihren Sohn A im Internat der HTBLA
Karlstein/Thaya unterzubringen, aufgrund der geringen Entfernung von M nach
Waidhofen/Thaya (Wegstrecke 7 km) auch überlegt, Ihren Sohn morgens mit dem
PKW zum Autobus in Waidhofen/Th. zu bringen bzw. nachmittags mit dem PKW vom
Autobus in Waidhofen/Th. abzuholen?
Sie
werden gebeten, zu den vorstehenden Ausführungen Stellung zu
nehmen."
Das
Ergebnis dieser Ermittlungen wurde vom Finanzamt Waidhofen an der Thaya mit
Erledigungsvermerk vom 14. August 2003 wie folgt zusammengefasst:
"Seitens des UFS erging mit Bi-Post vom
22. Juli 2003 an das ho. Finanzamt das Ersuchen, betreffend der auswärtigen
Berufsausbildung des Sohnes in Karlstein/Thaya zu erheben, ob auf Grund der zur
Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel eine Hin- und
Rückfahrt innerhalb einer Stunde möglich wäre. Zur Wahrung des
Parteiengehörs wurde außerdem um Erörterung dieser
Feststellungen mit dem Pflichtigen gebeten.
In
Entsprechung dieses Ersuchens wurden im Internet über die Homepage des
Verkehrsverbundes Ostregion (www.vor.at) Verkehrsverbindungen für die
Fahrtstrecke M (näheste Haltestelle in Windigsteig, ca. 400 m vom Wohnsitz
des Pflichtigen entfernt) - Karlstein/Thaya und retour erhoben. Die Suche
mit diesen beiden Orten als Ausgangspunkt bzw. Ziel ergaben keine
Möglichkeiten, die Strecke innerhalb einer Stunde mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu absolvieren.
Wie
weitere Suchvorgänge hervorbrachten, bestehen zwischen Waidhofen/Thaya und
Karlstein/Thaya gute Busverbindungen, die eine Fahrtzeit von weniger als eine
Stunde aufweisen. Der Wohnort des Pflichtigen ist ungefähr 7 km von der
Haltestelle Gymnasiumstrasse in Waidhofen/Thaya entfernt. Es wurden auch
Fahrplanauskünfte betreffend der Strecke Windigsteig -
Waidhofen/Thaya eingeholt. Bei einer Kombination der Fahrtstrecken Windigsteig
- Waidhofen/Thaya - Karlstein/Thaya und retour konnte jedoch auch
nur eine Verbindung (Abfahrt Karlstein/Thaya 13:53 Uhr) mit einer Fahrtzeit von
weniger als 1 Stunde eruiert werden.
Im
vorstehenden Absatz wurde bereits ausgeführt, dass grundsätzlich
zwischen Waidhofen/Thaya und Karlstein/Thaya gute Busverbindungen bestehen.
Wäre der Sohn morgens von den Eltern mit dem PKW zum Autobus in
Waidhofen/Thaya gebracht worden bzw. nachmittags mit dem PKW vom Autobus in
Waidhofen/Thaya abgeholt worden, wären Fahrzeiten von weniger als 1 Stunde
möglich gewesen.
Mit
Vorhalt vom 4. August 2003 (Blatt 55 - 56/2001/E) wurde dem Pflichtigen
die Möglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
am Nachmittag (das Bestehen einer Verbindung am Nachmittag wurde im Rechtsmittel
verneint) mitgeteilt. Außerdem wurde der Pflichtige um Stellungnahme
gebeten, ob bei der Entscheidungsfindung, den Sohn im Internat unterzubringen,
auch die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, den Sohn zum Autobus in
Waidhofen/Thaya zu bringen bzw. vom Autobus in Waidhofen/Thaya
abzuholen.
Der
Pflichtige hat in Beantwortung dieses Vorhaltes am 13. August 2003
persönlich beim ho. Finanzamt vorgesprochen und folgendes mitgeteilt: Das
Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen M und
Karlstein/Thaya war bekannt, doch erschien die Benützung dieser
Verbindungen auf Grund der langen Fahrtzeiten als nicht zumutbar. Eine
regelmäßige Bringung des Sohnes mit dem PKW zum Autobus nach
Waidhofen/Thaya bzw. Abholung vom Autobus in Waidhofen/Thaya wäre wegen der
selbständigen Tätigkeit sowohl des Pflichtigen [...] als auch der
Ehegattin [...] nicht möglich gewesen.
Laut
Auskunft des Pflichtigen war bei der Entscheidung den Sohn im Internat
unterzubringen, auch die Überlegung, dem Sohn die Umstellung von der
Hauptschule auf die HTL zu erleichtern, maßgebend. Bei der Unterbringung
im Internat standen zusätzliche Lernhilfen und Förderungen zur
Verfügung, die dem Sohn den positiven Abschluss des ersten Schuljahres
ermöglichten. Gleichzeitig mit der Entscheidung der Unterbringung im
Internat wurde mit dem Sohn vereinbart, dass dieser bei positiver Entwicklung im
ersten Schuljahr die Folgejahre nicht im Internat verbringen
muss.
Aufgrund der positiven
Absolvierung des ersten Schuljahres ist der Sohn nun nicht mehr im Internat und
fährt täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule nach
Karlstein/Thaya. Der Pflichtige ist mittlerweile von seiner Ehegattin geschieden
und der Sohn wohnt bei seiner Mutter in L. Die kürzere Fahrtstrecke
zwischen L und Waidhofen/Thaya hat der Sohn lt. Auskunft des Pflichtigen mittels
Fahrrad oder inzwischen mit dem Moped zurückgelegt. Bei Schönwetter
fährt der Sohn mit dem Moped direkt nach
Karlstein/Thaya."
Über weiteres Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates teilte das Finanzamt Waidhofen an der Thaya mit
BI-Post vom 1. September 2003 unter anderem mit:
Wie
im Vorhalt vom 4. August 2003 und im Erledigungsentwurf vom 14. August 2003
angeführt, bestehen zwischen Waidhofen/Thaya und Karlstein/Thaya folgende
günstige Busverbindungen:
Verkehrsmittel Abfahrtsort Abfahrtszeit Ankunftsort Ankunftszeit Fahrtzeit
a) Postbus
1322 Waidhofen/Th 07:20 Karlstein/Th 07:47 27 min
b) Postbus
1322 Karlstein/Th 13:53 Waidhofen/Th 14:24 31 min
c)
Postbus 1322 Karlstein/Th 15:18 Waidhofen/Th 15:45 27 min
d)
Postbus 1322 Karlstein/Th 17:53 Waidhofen/Th 18:18 25 min
Ergänzend
dazu wurden folgende Bahnverbindungen zwischen dem Wohnort und Waidhofen/Thaya
festgestellt.
a) Regionalzug
6309 Windigsteig 07:10 Waidhofen/Thaya 07:20 9 min
b) Regionalzug
6320 Waidhofen/Th 14:42 Windigsteig 14:50 8 min
c) Regionalzug
6324 Waidhofen/Th 16:13 Windigsteig 16:21 8 min
d) Regionalzug
6330 Waidhofen/Th 18:19 Windigsteig 18:27 8 min
Entsprechend
dieser Fahrplandaten ergibt sich bei den Kombinationen a), b) und d) jeweils
eine Fahrtzeit von weniger als 1 Stunde. Aufgrund der Tatsache, dass die
Haltestelle Waidhofen/Thaya - Gymnasiumstraße des Postbusses ca. 500 m vom
Bahnhof in Waidhofen/Thaya entfernt ist, wurde jedoch angenommen, dass die
Kombinationen a) und d) vom Sohn des Pflichtigen mangels Erreichbarkeit der
Anschlussverbindung nicht möglich sind. Daher verblieb als einzige
Verbindung mit einer Fahrzeit von weniger als 1 Stunde die Kombination
b).
Wie
dem ho. Finanzamt im Zuge von Erhebungen betr. öffentlicher
Verkehrsverbindungen in einem anderen Fall bekannt wurde, besteht bei den
Postbusverbindungen a) und d) für die Schüler des Schulzentrums in
Karlstein/Thaya folgende Spezialregelung. Grundsätzlich ist Ausgangspunkt
der Postbuslinie 1322 die Haltestelle Gymnasiumstraße und der Bahnhof in
Waidhofen/Thaya wird nicht angefahren. Um jenen Schülern des Schulzentrums
Karlstein/Thaya, die mit der Bahn von Windigsteig, etc kommen bzw. nach
Windigsteig, etc. fahren, die Benützung dieser Postbuslinie zu
ermöglichen, gilt bei den Fahrten a) und d) folgende geänderte
Kurslinie: Der Bus mit Abfahrt 7:20 Gymnasiumstraße fährt
zunächst zum Bahnhof in Waidhofen/Thaya um die Schüler, die mit der
Bahn ankommen, aufzunehmen und setzt erst in Folge seinen normalen Kurs nach
Karlstein/Thaya fort. Der Bus mit Ankunft 18:18 Gymnasiumstraße fährt
zuerst zum Bahnhof in Waidhofen/Thaya, damit die Schüler die Bahnverbindung
um 18:19 erreichen. Diese Spezialregelung wurde bei einer telefonischen
Rückfrage beim Autobusdienst in Waidhofen/Thaya
bestätigt.
Aufgrund
dieser Regelung standen dem Sohn des Pflichtigen 3 Verkehrsverbindungen mit
einer Fahrzeit von weniger als 1 Stunde zur Verfügung.
Wie
der Pflichtige bei einem Telefonat am 29. August 2003 mitteilte, besucht der
Sohn die 4jährige Uhrenfachschule in Karlstein/Thaya. Auf Anfrage gab der
Pflichtige außerdem bekannt, dass sein Sohn an vier Tagen
Nachmittagsunterricht hatte, der jeweils um ca. 16:30 Uhr geendet hat. An zwei
Tagen war daher die Benützung des Postbusses a) [gemeint offenbar:
b)] und an vier Tagen des Postbusses d)
möglich. Es bestand somit an allen Tagen die Möglichkeit der
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels mit einer Fahrzeit von
weniger als 1 Stunde.
Dieser neue Sachverhalt wurde mit dem Pflichtigen
nicht erörtert, da laut Auskunft des Pflichtigen (siehe Erledigungsvermerk
vom 14. August 2003) für die Unterbringung des Sohnes im Internat andere
Gründe wie z.B. Lernförderung maßgebend
waren."
Am 23. September 2003 wurde mit
den Parteien der zweitinstanzlichen Verfahrens die Sach- und Rechtslage am
Finanzamt Waidhofen an der Thaya erörtert (§ 279 Abs. 3
BAO).
Insbesondere wurden mit dem Bw.
auch die Ermittlungsergebnisse, die das Finanzamt Waidhofen an der Thaya in den
Berichten vom 14. August und vom 1. September 2003 festgehalten hat, besprochen.
Gegen diese Ermittlungsergebnisse wurde kein Einwand erhoben. Auch Anhaltspunkte
dafür, dass die Verkehrsverbindungen im Herbst 2001 grundsätzlich
andere gewesen wären, bestehen nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
der Bw. war im Jahr 2001 Windigsteig (M).
Der im Berufungszeitraum
15jährige Sohn des Bw., A, besuchte ab September 2001 nach Absolvierung der
Hauptschule erstmals die 4jährige Fachschule für Uhrenmacher an der
HTBLA Karlstein (http://www.htl-karlstein.ac.at). Er war dort im Internat
untergebracht.
Die Internatsunterbringung
erfolgte einerseits auf Grund der schlechten Erreichbarkeit der Schule vom
Wohnort, andererseits um dem Sohn die Umstellung von der Hauptschule zu
erleichtern, da dort zusätzliche Lernhilfen und Förderungen zur
Verfügung stehen. Mit dem Sohn wurde vereinbart, dass er bei positiven
Abschluss des ersten Schuljahres nicht mehr im Internat untergebracht
werde.
Zwischenzeitig wurde der Bw.
geschieden. A wohnt nunmehr bei seiner Mutter. Dieser Wohnort liegt näher
zu Karlstein; bei Schönwetter fährt der Sohn nunmehr mit dem Moped
direkt nach Karlstein.
Windigsteig ist von Karlstein
etwa 23 Straßenkilometer entfernt, die Fahrzeit mit dem Auto beträgt
rund 42 Minuten.
Die Entfernung zwischen der
Wohnung des Bw. und dem Bahnhof Windigsteig beträgt rund 400
Meter.
Direkt bei der HTBLA Karlstein
befindet sich eine Postbushaltestelle.
Die Entfernung zwischen dem
Bahnhof Waidhofen an der Thaya und der Postbushaltestelle Gymnasiumsstraße
beträgt etwa 500 Meter.
Zwischen Windigsteig und
Karlstein gab es im September 2003 folgende Verbindungen an einem Werktag mit
öffentlichen Verkehrsmitteln: Eine mit Abfahrt in Windigsteig um 5:43 Uhr
und Ankunft vor der HTBLA Karlstein um 7:44 Uhr (Gesamtfahrzeit 2 Stunden 1
Minute), eine mit Abfahrt in Windsteig um 7:10 Uhr und Ankunft vor der HTBLA
Karlstein um 7:47 Uhr (Variante a) laut
Note des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya vom 1. September 2003;
Gesamtfahrzeit 37 Minuten) sowie eine weitere mit Abfahrt in Windigsteig um
12:15 Uhr und Ankunft in Karlstein um 13:21 Uhr (Gesamtfahrzeit 1 Stunde 6
Minuten).
Für die Rückfahrt am
Nachmittag bestand im September 2003 eine Verbindung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln mit einer Gesamtfahrzeit von 57 Minuten (Abfahrt Karlstein
13:53 Uhr, Ankunft Windigsteig 14:50 Uhr; Variante
b) laut Note des Finanzamtes Waidhofen
an der Thaya vom 1. September 2003) sowie mit einer Gesamtfahrzeit von
1 Stunde 3 Minuten bei Verwendung des um 15:18 Uhr von Karlstein
abfahrenden Postautobusses. Neben weiteren Verbindungen bestand auch bei
Benützung des um 17:53 von Karlstein abfahrenden Autobusses (im Sinne der
Variante d) laut Note des Finanzamtes
Waidhofen an der Thaya vom 1. September 2003) eine Verbindung mit einer
Gesamtfahrzeit von 34 Minuten.
Ferner gab es mehrere
Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einer Gesamtfahrzeit von
25 bis 31 Minuten zwischen Waidhofen an der Thaya und Karlstein (Hinfahrt:
Abfahrt Postbus um 7:20, Ankunft um 7:47; Rückfahrt: Abfahrten Postbus um
13:53 Uhr, 15:18 Uhr und 17:53 Uhr).
Die Entfernung zwischen der
Wohnung des Bw. und der Haltestelle Waidhofen an der Thaya beträgt rund 7
km, das entspricht einem Gehweg von rund 1,5 Stunden.
Eine regelmäßige
Beförderung des Sohnes mit dem PKW von der Wohnung zur Haltestelle in
Waidhofen an der Thaya wäre infolge der Berufstätigkeit sowohl des Bw.
als auch seiner Gattin nicht möglich gewesen.
Es kann nicht festgestellt
werden, dass der damals rund 15jährige Sohn des Bw. den Weg zwischen
Wohnung und Haltestelle im Jahr 2001 regelmäßig mit dem Fahrrad in
einer Weise zurücklegen hätte können, die zu einer Gesamtwegzeit
von unter einer Stunde führt.
Allerdings hätte der Sohn
des Bw. die Schule mit der Verbindung
a) laut Note des Finanzamtes Waidhofen
an der Thaya vom 1. September 2003 in weniger als einer Stunde Wegzeit
erreichen können; der Rückweg nach Hause wäre mit den
Verbindungen b) und d) laut Note des
Finanzamtes Waidhofen an der Thaya vom 1. September 2003 in weniger als
einer Stunde möglich gewesen.
Karlstein ist in keiner
Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 als Studienort genannt.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt hierbei grundsätzlich dem Vorbringen der Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens; insbesondere den detaillierten und
wohlüberlegten Feststellungen des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya. Das
Ermittlungsverfahren wurde vom Finanzamt äußerst engagiert
geführt und es wurden die Umstände des Falles sehr genau
erhoben.
Dafür, dass im Jahr 2001
wesentlich andere Verkehrsverbindungen bestanden hätten, als vom Finanzamt
für das Jahr 2003 ermittelt, bestehen - wie auch der Bw.
einräumt - keine Anhaltspunkte.
Verbindung Windigsteig - Karlstein -
Windigsteig
Die Feststellung des
Vorhandenseins von für den Sohn des Bw. nutzbaren Verbindungen mit einer
Gesamtwegzeit unter einer Stunde stützt sich auf die Erhebungen des
Finanzamtes Waidhofen an der Thaya. Es bestehen für den UFS keine Zweifel
an der Richtigkeit der Auskunft des Autobusdienstes in Waidhofen an der Thaya;
derartige Zweifel hat auch der Bw. nicht geäußert. Der Bw. hat auch
eingeräumt, dass die Verhältnisse im Streitzeitraum mit jenen des
Ermittlungszeitraumes vergleichbar sind.
Verbindung
Waidhofen an der Thaya - Karlstein - Waidhofen an der
Thaya
Wenngleich auf Grund der
letzten Erhebungen des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya (Note vom 1. September
2003) nicht mehr von Entscheidungsrelevanz, waren zur Frage der
Möglichkeit, Waidhofen an der Thaya mit nichtöffentlichen
Verkehrsmitteln zu erreichen, die dargestellten Feststellungen aus folgenden
Überlegungen zu treffen:
PKW
Nach Rz 883 LStR 1999 ist
unter Hinweis auf das "menschliche Erfahrungsgut" (Erforschung des
konkreten Verhaltens von Menschen in vergleichbaren Fällen) anzunehmen,
"dass bei größeren
Entfernungen als 1.500 m ein privates Kfz eingesetzt wird, sodass die Fahrzeiten
unter Verwendung des privaten PKWs zu berücksichtigen sind."
Diese Auffassung wird auch von
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar, § 34 EStG 1988
Einzelfälle, "Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)"
geteilt.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat zunächst Bedenken, bei einer Norm wie § 2
Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995, die - sowohl in der hier
anzuwendenden Stammfassung als auch in der Fassung ab 2002 - auf die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt, für die
Zurücklegung des Weges bis zur Haltestelle dieses öffentlichen
Verkehrsmittels von der Heranziehung eines PKW auszugehen.
Es kann dahingestellt bleiben,
ob diese Bedenken zutreffend sind, da nach den glaubwürdigen Angaben des
Bw. ein Transport seines Sohnes zur Haltestelle durch ihn oder seine Gattin aus
beruflichen Gründen nicht - oder jedenfalls nicht
regelmäßig - möglich gewesen sei. Eine allgemeine
Lebenserfahrung, dass üblicherweise Kinder täglich eine rund 7 km
lange Wegstrecke im Waldviertel von den berufstätigen Eltern zu einer
Haltestelle gefahren werden (und nicht, wie hier, eine Internatsunterbringung
vorgezogen wird), besteht nicht.
Daher war festzustellen, dass
diese Transportvariante ausscheidet.
Fahrrad
Der Verwaltungsgerichtshof hat
bei Studenten die Zurücklegung eines 2 km langen Weges mit dem Fahrrad als
nicht erwiesen angesehen und betont, dass der Einsatz eines Fahrrades auch
witterungsbedingt, insbesondere während der Wintermonate, nicht
uneingeschränkt zumutbar sei (VwGH 14. 9. 1994,
91/13/0229).
Es bedarf keiner weiteren
Ausführungen, dass die Bewältigung der rund 7 km langen Strecke
zwischen Wohnung und Haltestelle - noch dazu in relativ knapper Zeit
- dem im Berufungszeitraum 15jährigen Sohn des Bw. jedenfalls nicht
regelmäßig zugemutet werden kann.
Auch diese Transportvariante
scheidet somit aus.
Gehzeit
Die Feststellung der Gehzeit
gründet sich auf die Annahme einer rund 18minütigen Wegzeit für
eineinhalb Kilometer Gehweg (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
Rechtslage im Jahr 2001
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind."
Zunächst ist festzuhalten,
dass - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - die Motive des Bw.,
seinen Sohn im Jahr 2001 in Karlstein im Internat unterzubringen, nicht für
die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 maßgebend sind. Ob den Bw. abgesehen von der
schlechten Erreichbarkeit der Schule auch andere Gründe - etwa
Umgewöhnungsschwierigkeiten - zu einer Internatsunterbringung veranlasst
haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Pauschbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 steht auch dann bei einer nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegenen Ausbildungsstätte zu, wenn eine
lange tägliche Fahrzeit nicht für den Bezug eines Quartiers am
Ausbildungsort ausschlaggebend war.
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Der Wohnort ist vom
Ausbildungsort weniger als 25 km entfernt, so dass weder § 1
(Entfernung über 80 km) noch § 2 Abs. 3 der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 (Internatsunterbringung bei Entfernung über 25 km)
zum Tragen kommt.
Der Ausbildungsort ist auch in
keiner Verordnung zum StudienförderungsG 1992 genannt, so dass auch
§ 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 nicht anwendbar
ist.
Somit ist nach § 2
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu prüfen, ob
"die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt".
Nach herrschender Meinung war
es nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage für die Annahme des
Vorliegens eines Nahebereiches unschädlich, wenn die Fahrzeit von einer
Stunde nur in einer Richtung überschritten wird
(Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer [EStG 1988], Kommentar, § 34 EStG 1988
Einzelfälle, "Auswärtige Berufsausbildung [Kinder];
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 70). Als Beispiel wird jeweils
"45 Minuten für die Hinfahrt, 75 Minuten für die
Rückfahrt" genannt.
Sachverhalt bis zur Note des Finanzamtes vom 1.
September 2003:
Nach den zunächst
getroffenen Annahmen des Finanzamtes wäre zwar die Rückkehr von der
Schule mit einer Fahrzeit von 57 Minuten (bzw. zu einem späteren Zeitpunkt
von 63 Minuten), also in knapp weniger als einer Stunde mit öffentlichen
Verkehrsmitteln möglich; die einzige zunächst in Betracht kommende
Hinfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (die
Mittagsverbindung mit einer Fahrzeit von 66 Minuten scheidet infolge
Unmöglichkeit der Verwendung aus) benötigt 2 Stunden
1 Minute.
Auch unter Zugrundelegung der
herrschenden Meinung kann wohl nur eine geringfügige Überschreitung
der Fahrzeit von einer Stunde unschädlich sein (vgl. auch VfGH
11. 12. 1986, B 437/86:
"im Einzelfall zweckmäßigeres
Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die
Bewältigung der Wegstrecke benötigt").
Würde die Fahrzeit in eine
der beiden Richtungen die in der Verordnung BGBl. Nr. 624/1996 genannte Fahrzeit
von einer Stunde um mehr als das doppelte überschreiten, kann nicht gesagt
werden, dass es sich hierbei nur um eine unbeachtliche, geringfügige
Überschreitung handelt.
Auch die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes vor der Verordnung BGBl. Nr. 624/1996 stellte auf eine
Fahrzeit von rund einer Stunde (z.B. VwGH 24. 1. 1994, 92/15/0131) als
Begrenzung des Nahebereiches ab.
Die Ausbildung des Sohnes des
Bw. wäre daher nach den ursprünglichen Sachverhaltsannahmen des
Finanzamtes außerhalb des Nahebereiches des Wohnortes erfolgt; der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 stünde für den
Zeitraum September bis Dezember 2001 zu.
Sachverhalt nach der Note des Finanzamtes vom 1.
September 2003:
Nach den nunmehr zu treffenden
Sachverhaltsfeststellungen konnte der Sohn des Bw. in beide Fahrtrichtungen
öffentliche Verkehrsmittel mit einer Gesamtfahrzeit von jeweils weniger als
einer Stunde verwenden.
Dies wird vom Bw. auch nicht
bestritten.
Wenngleich die Fahrzeiten
teilweise nur knapp unter eine Stunde
liegen, besteht für die Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum, in
diesem Fall von einer zu langen, weil eine Stunde überschreitenden
Fahrdauer auszugehen, wie umgekehrt im Fall einer stets knapp
über einer Stunde liegenden
Fahrdauer die Abgabenbehörde nicht mehr vom Vorliegen eines Nahebereiches
ausgehen darf. Da die Verordnung ausdrücklich auf "mehr als je eine
Stunde" abstellt, kann diesem Begriff kein anderer Wortlaut als eine
Stunde, somit sechzig Minuten, beigelegt werden.
Die Ausbildung des Sohnes des
Bw. erfolgte somit innerhalb des Nahebereiches des Wohnortes; der Pauschbetrag
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht daher nicht zu.
Die Internatsunterbringung
würde - bei einer Erreichbarkeit unter einer Stunde - nur dann den
Pauschbetrag vermitteln, wenn der Wohnort vom Ausbildungsort mehr als 25 km
entfernt ist, was hier nicht der Fall ist. Ob auch bei einer Entfernung unter 25
km der Pauschbetrag zusteht, wenn die Internatsunterbringung zwingend ist, hatte
der Unabhängige Finanzsenat nicht zu entscheiden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 23.
September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3891-W/02
- Stammnummer
- 5991
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF