Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0456-S/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-S/05vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H , vertreten durch K, vom
15. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch D,
vom 26. August 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nach der am 5. April 2006 in 5,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 für die auswärtige
Berufsausbildung seines Sohnes die Absetzung des gesetzlich vorgesehenen
Pauschalbetrages als außergewöhnliche Belastung.
Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die
beantragte Absetzung nicht und führte in der Begründung aus, dass
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes nur dann als eine
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
gegeben sei. Dies sei jedoch im gegenständlichen Verfahren gegeben und es
könne daher die beantragte Absetzung nicht gewährt
werden.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass im Einzugsgebiet des Wohnortes der vom Sohn besuchten
Schultyp mit dem Schwerpunkt M nicht angeboten würde. Es werde daher um
Stattgabe des Berufungsbehrens gebeten.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend der Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, Ausbildungsstätten die innerhalb einer Entfernung von 80
Kilometer zum Wohnort dann als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelten würden, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Unter Heranziehung
des ÖBB-Fahrplanes (günstigste Zugsverbindung zwischen Wohnort und
Ausbildungsort) sei sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt (P - B
- P) innerhalb einer Stunde möglich und der Ausbildungsort liege
daher im Einzugsbereich des Wohnortes. Die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung könne daher nicht anerkannt
werden.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Begriff
"Einzugsbereich des Wohnortes" am ehesten mit der Zumutbarkeit der täglich
zurückgelegten Wegstrecke und der dafür mit öffentlichen
Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreiben lasse. Die Zumutbarkeit
könne nicht nach schematischen Kriterien, die auf die Besonderheiten des
Einzelfalles keine Rücksicht nehmen würden, beurteilt werden. Es sei
durchaus möglich, dass der Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln in
besonderer Weise auf die zeitlichen Bedürfnisse von Arbeitnehmern
abgestellt sei, sodass diesen die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen
Wohnort und Arbeitsort zugemutet werden könne, während Studenten
für dieselbe Wegstrecke eine durch erhebliche Wartezeiten, wesentlich
längere Fahrzeit benötigen würden, weil sie die öffentlichen
Verkehrsmittel zu anderen Tageszeiten benützen müssten (VwGH
14. 09. 1994, 91/13/0229 und
22. 09. 2000,
98/15/098).
Als Anlage werde daher eine Aufstellung der
Zugsverbindungen für die Fahrplanperiode 14. 12. 2003 bis
11. 12. 2004 übermittelt, aus der ersichtlich sei, dass die
Hinfahrt inkl. erreichen der Verkehrsmittel und erreichen der Schule eine Stunde
und drei Minuten dauere und die Rückfahrt nach Beendigung des Unterrichts
(12.00 Uhr bzw. 13.00 Uhr) eine Stunde und 32 Minuten betragen würde. Es
werde daher um Stattgabe gebeten.
Dieser vom Parteienvertreter vorgelegten Aufstellung der
Zugsverbindungen ist für die Fahrplanperiode 14. 12. 2003 bis
11. 12. 2004 unter anderem folgendes zu entnehmen:
|
Zugnummer
|
R 5002
|
P ab
|
6.41 Uhr
|
Sc an
|
7.02 Uhr
|
Zugnummer
|
R 4907
|
Sc ab
|
7.10 Uhr
|
B an
|
7.30 Uhr
|
B Haltestelle an
|
7.34 Uhr
|
Zugnummer
|
4912
|
EC 112
|
4914
|
B Haltestelle ab
|
12.23 Uhr
|
|
14.23 Uhr
|
B ab
|
12.26 Uhr
|
13.26 Uhr
|
14.26 Uhr
|
Sc an
|
12.47 Uhr
|
13.44 Uhr
|
14.47 Uhr
|
Zugnummer
|
R 5025
|
R 5027
|
R 5027
|
Sc ab
|
13.25 Uhr
|
14.25 Uhr
|
15.25 Uhr
|
P an
|
13.45 Uhr
|
14.45 Uhr
|
15.45 Uhr
In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der
Vertreter des Berufungswerbers auf Befragen des Referenten an, dass der Sohn des
Berufungswerbers im Streitjahr 2004 den ersten bzw. zweiten Jahrgang des BORG B
besucht habe. Der Unterricht habe täglich um 8.00 Uhr begonnen und habe in
der 5. Schulstufe (erster Jahrgang) um 12.45 Uhr bzw. in der 6. Schulstufe
(zweiter Jahrgang) um 13.40 Uhr geendet, wie das Finanzamt bereits ermittelt
habe. Da es keine Busverbindung zwischen P (Wohnort) und B
(Ausbildungsstätte) gäbe, werde die Eisenbahn (ÖBB) benützt.
Den Parteien wurden vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Salzburg Fahrplanauskünfte für den
7. 6. 2004 (Fahrplan 2003/04) und vom 6. 12. 2004 (Fahrplan
2004/05) übergeben. Der Vertreter des Berufungswerbers führte auf
Befragen aus, dass der Sohn des Berufungswerbers jeweils am Wohnort P einsteige
und am Bahnhof B aussteige. Die Berechnung der Fahrzeit wurde vom Vertreter des
Berufungswerbers wie folgt vorgenommen:
Fahrzeit ÖBB - 40 min
Wartezeit Bahnhof B - ca. 5-10 min
Bus - Bahnhof B - Haltestelle in der Nähe
des BORG - 10 min
Gehweg - Haltestelle Bus - Schule - ca. 5
min
Insgesamt ergäbe dies mehr als eine Stunde. Die
Berechnung der Fahrzeit von der Ausbildungsstätte (B) zum Wohnort (P)
betrage bereits nach den vorliegen Fahrplanauskünften über eine
Stunde.
Auf Befragen der Vertreterin des Finanzamtes, ob das Kind
täglich diese Fahrtstrecke zurücklege, führte der Vertreter des
Berufungswerbers aus, dass der Sohn des Berufungswerbers täglich diese
Fahrtstrecke in der Schulzeit zurücklege.
Die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die Berufung
abzuweisen und führte aus, dass gem. § 2 Abs. der Verordnung des BMF
zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb eines Wohnortes in der
geltenden Fassung, auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu
nehmen sei. Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder
Studienort und Umsteigevorgänge seien nicht in die Wegzeiten einzurechnen.
Maßgeblich sei demnach nur die Fahrzeit die das günstigste
öffentliche Verkehrsmittel zwischen den Wohnort und den Ausbildungsort
benötige. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB benötigt der Zug für
die Fahrtstrecke P - B in der Früh 49 min, nach Schulende für
die Heimfahrt 54 min (in Stundentakt würden Rückfahrmöglichkeiten
bestehen).
Der Vertreter
des Berufungswerbers führte abschließend aus, dass ab einer
Wegstrecke von 1,5 km die Zeit die für die Zurücklegung dieser Strecke
in die Fahrzeit einzurechnen sei und daher die Fahrzeit über eine Stunde
betrage und somit der Berufung Folge zu geben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt (§ 34 Abs. 8 EStG 1988
idF BGBl I 59/2001 und BGBl I 155/2002).
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, idF des BGBl II 449/2001
lauten:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann
nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den
Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar (§ 2 Abs. 1 und 2
der Verordnung).
Die Bestimmungen des § 2 in der Fassung der
Verordnung BGBl. II 449/2001 sind für Zeiträume ab 1.
Jänner 2002 anzuwenden (§ 4 zweiter Satz der
Verordnung).
Von welchen
Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar
ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch
Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar (§ 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992).
Im gegenständlichen
Verfahren sind der Unterrichtsbeginn, das Unterrichtsende und die Fahrzeiten des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
unstrittig.
Stundenplan des Sohnes im Jahr 2004 (5.
Jahrgang)
|
Wochentag
|
Unterrichtsbeginn
|
Unterrichtsende
|
Montag
|
8.00
Uhr
|
12.45
Uhr
|
Dienstag
|
8.00
Uhr
|
12.45
Uhr
|
Mittwoch
|
8.00
Uhr
|
12.45
Uhr
|
Donnerstag
|
8.00
Uhr
|
12.45
Uhr
|
Freitag
|
8.00
Uhr
|
12.45
Uhr
Günstigstes
öffentliches Verkehrsmittel im 5. Jahrgang zwischen P und B ist die
Eisenbahn (ÖBB) - Fahrzeiten zu Unterrichtsbeginn (8.00 Uhr)
-
|
TAG
|
P
|
B
|
Fahrzeit
|
07.06.2004
|
6.41
Uhr
|
7.30
Uhr
|
Std. 49
min
Unterrichtsende nach
Wochentagen
|
Wochentag
|
Unterrichtsende
|
Montag
|
12.45
Uhr
|
Dienstag
|
12.45
Uhr
|
Mittwoch
|
12.45
Uhr
|
Donnerstag
|
12.45
Uhr
|
Freitag
|
12.45
Uhr
Günstigstes
öffentliches Verkehrsmittel im 5. Jahrgang zwischen B und P ist die
Eisenbahn (ÖBB) zu Unterrichtsende - Fahrzeiten zwischen B und P nach
Unterrichtsende -
|
B
|
P
|
Fahrzeit
|
13.26 Uhr
|
14.20 Uhr
|
54 min*
|
14.26 Uhr
|
15.45 Uhr
|
1 Std. 19 min**
|
15.26 Uhr
|
16.20 Uhr
|
54 min*
* Wartezeit in
Bs 10 min, ** Wartezeit in Sc 38 min
Günstigstes öffentliches
Verkehrsmittel im 6. Jahrgang zwischen P und B ist die Eisenbahn (ÖBB) -
Fahrzeiten zu Unterrichtsbeginn (8.00 Uhr) -
|
TAG
|
P
|
B
|
Fahrzeit
|
06.12.2004
|
6.41
Uhr
|
7.30
Uhr
|
49
min
Unterrichtsende nach
Wochentagen
|
Wochentag
|
Unterrichtsende
|
Montag
|
13.40
Uhr
|
Dienstag
|
13.40
Uhr
|
Mittwoch
|
13.40
Uhr
|
Donnerstag
|
13.40
Uhr
|
Freitag
|
13.40
Uhr
Günstigstes
öffentliches Verkehrsmittel im 6. Jahrgang zwischen B und P ist die
Eisenbahn (ÖBB) zu Unterrichtsende - Fahrzeiten zwischen B und P nach
Unterrichtsende -
|
B
|
P
|
Fahrzeit
|
14.26 Uhr
|
15.45 Uhr
|
1 Std. 19 min*
|
15.26 Uhr
|
16.20 Uhr
|
54 min**
* Wartezeit in Sc 38 min, * Wartezeit in Bs 10
min
Im gegenständlichen Verfahren ist
strittig,
ob
Gehzeiten, zu den Stationen des "günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels" und
Wartezeiten
als "Fahrzeit" zu berücksichtigen
sind.
Durch die ab 1.
Jänner 2002 anzuwendende Neufassung des § 2 Abs. 1 der
Verordnung (BGBl II 449/2001) erfolgte eine Angleichung an die
Bestimmung des § 26 Abs. 3 StudFG 1992 insoweit, als
nunmehr in § 2 Abs. 1 der Verordnung nicht mehr vom
"schnellsten" öffentlichen Verkehrsmittel, sondern vom "günstigsten"
öffentlichen Verkehrsmittel die Rede ist. Inhaltlich muss damit keine
Änderung verbunden sein, zumal auch das günstigste Verkehrsmittel
nicht das zweckmäßigste sein muss (siehe Hofstätter/Reichl, Die
Einkommensteuer, § 34 Allgemein, Einzelfälle unter Hinweis
auf VfGH 11. Dezember 1986, B 437/86). Nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes kann der im Studienförderungsrecht (§ 13
StudFG 1983, nunmehr § 26 StudFG 1992) verwendete
Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" nicht anders als
dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen
den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Auf diese Rechtsprechung wird auch in
der Rz 883 der Lohnsteuerrichtlinen 2002 hingewiesen (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, §
34 Anm. 71).
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 der
Verordnung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 StudVG 1992 (diese Bestimmung
enthält die Regelung, dass eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum
und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist). Es kommt somit auf die Fahrzeit
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel auf der Strecke zwischen
dem Bahnhof am Wohnort (P) und dem Bahnhof am Ausbildungsort (B) an (siehe
Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, § 34 Allgemein,
Einzelfälle).
Da die Verordnung BGBl II 449/2001 - ebenso
wie das Studienförderungsgesetz 1992 - auf den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt,
wobei auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 in denen
die Erreichbarkeit der Studienorte festgelegt werden von standardisierten (Zeit)
Werten ausgehen, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit
maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden
Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der Gemeinden
heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden
mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet
wird. Auch die Studie des Österreichischen Institutes für Raumplanung,
die den Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt,
rechnet mit dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und
Haltestellen, wobei abgesehen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt) Bahnhof
herangezogen wird (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Es ist daher für die Prüfung, ob die Grenze von
einer Stunde Fahrtdauer zwischen den in Betracht kommenden Orten
überschritten wird oder nicht, jenes öffentliches Verkehrsmittel als
das günstigste öffentliche Verkehrsmittel heranzuziehen, welches die
Strecke in einem geringern Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das
günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort (P) und der
Ausbildungsstätte (B) des Sohnes ist im gegenständlichen Verfahren die
Eisenbahn (ÖBB). Es kommt nur darauf an das das günstigste
öffentliche Verkehrsmittel die Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsort
bzw. zwischen Ausbildungsort und Wohnort entweder auf der Hin- oder auf der
Rückfahrt in weniger als einer Stunde bewältigt.
Da bei der
Prüfung, ob die günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die
Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort hin und zurück unter
einer Stunde zurücklegen, die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305 anzuwenden sind (siehe Verordnung
BGBl II 449/2001), gelten daher als Punkte von denen die Berechnung
der Fahrzeit zu erfolgen haben, der Bahnhof am Wohnort (P) und der Bahnhof am
Ausbildungsort (B).
Der Vertreter des Berufungswerbers übersieht bei
seiner Berechnung der Fahrtdauer, dass weder die Zeit von der Wohngelegenheit
(P) zur Station des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels noch die
erforderliche Zeit zur Erreichung der Ausbildungsstätte am Ausbildungsort
(B) maßgeblich ist und außerdem Wartezeiten bei der Berechnung der
Fahrtdauer außer Ansatz bleiben.
Die Ansicht des Vertreters des Berufungswerbers, dass
für Berechnung der Fahrzeit auch die Zeit für die im Wohnort und im
Ausbildungsort zurückgelegte Wegstrecke, wenn sie 1,5 km (und mehr)
beträgt einzurechnen ist, ist nicht zutreffend.
In der Neufassung der Verordnung BGBl II 449/2001
ist die Bestimmung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte jeweils für 1.500 m außer Ansatz bleiben,
nicht mehr enthalten ist. Nicht einzurechnen sind daher - ohne Begrenzung
- Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, § 34 Allgemein,
Einzelfälle unter Hinweis auf VwGH
16.6.1986, 85/12/0247
MErichtig: VwGH
11. März 1985, 84/10/0127). Wenn der Vertreter des
Berufungswerbers daher in seiner Berechnung - unter gedanklicher
Ausklammerung, dass die Fahrzeit der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel maßgeblich ist - Gehwege ab 1.5 km ohne nähere
Begründung, ob dies im gegenständlichen Verfahren überhaupt
zutrifft, einbezieht und daher über eine Stunde Fahrzeit errechnet, so ist
darauf hinzuweisen, dass unter Beachtung der für das Streitjahr geltenden
gesetzlichen Änderung diese Zeiten
nicht auf die Fahrzeit des
tatsächlich benützten Verkehrsmittel sowohl auf der Hin- als auch auf
der Rückfahrt angerechnet werden.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1
der Verordnung ergibt sich, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung zum Wohnort nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde beträgt.
Für den gegenständlichen Fall ist aber
unstrittig davon auszugehen, dass sowohl
auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt die Fahrzeit des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels unter einer Stunde beträgt. Dies
bedeutet, dass der Ausbildungsort (B) innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes (P) liegt.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass bei der
Prüfung der Fahrzeit von unter einer Stunde zwischen dem Wohnort und dem
Ausbildungsort,
das
dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Verordnung zu Folge
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde betragen muss,
und
auf
Grund der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 die Fahrzeit der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Bahnhof am Wohnort und dem Bahnhof
am Ausbildungsort zu berechnen ist.
Für den
gegenständlichen Fall ist
unstrittig davon auszugehen, dass die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort
zum Ausbildungsort (Schulort) und vom Ausbildungsort zum Wohnort mit dem
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls
innerhalb eines Zeitrahmens von
einer Stunde möglich ist. Dies
bedeutet, dass der Ausbildungsort (Schulort) des Sohnes in B innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes (P) liegt und daher die Absetzung des
Pauschlbetrages als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 8 EStG
1988) nicht in Betracht kommt.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war
daher abzuweisen.
Salzburg, am
11. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
auswärtige BerufsausbildungFahrzeitWegzeitEinzugsbereich des Wohnortesgünstigstes öffentliches Verkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-S/05
- Stammnummer
- 21891
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF