Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0460-G/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-G/04vom 29.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KW, vom 22. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 17. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der in
Kapfenberg wohnende Berufungswerber unter anderem außergewöhnliche
Belastungen wegen der auswärtigen Berufsausbildung seiner beiden
Töchter in Graz. Für die das "Bundesoberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende
der Musik" besuchende Tochter K gewährte das Finanzamt den Freibetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988. Das Begehren bezüglich der die
Pädagogische Akademie am Hasnerplatz in Graz besuchende Tochter C wurde mit
der Begründung abgewiesen, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche
Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Eine solche
Möglichkeit sei gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu
berücksichtigen gewesen wären.
Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und
damit begründet, dass ausgehend vom Wohnort Kapfenberg, Graz zwar innerhalb
der 80 km-Grenze liegen würde, auf Grund der langen Fahrzeit sei jedoch
gemäß VO des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes (BGBl 634/1995, § 2 Abs 1) von Berufsausbildungen nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes auszugehen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 25.6.2004
verwies das Finanzamt darauf, dass im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
17.06.2004 nur der Schulbesuch der minderjährigen Tochter K in Graz als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd anerkannt werden hätte
können. Das Studium der volljährigen Tochter C an der PÄDAK in
Graz sei unter anderen Kriterien zu beurteilen. Nachdem der Wohnort Kapfenberg
in der maßgeblichen Verordnung des BMF als Gemeinde angeführt sei,
von der die tägliche Hin- u. Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich
noch zumutbar sei, und Graz innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
liege, gelte Graz als Ausbildungsstätte innerhalb des Einzugsgebietes zum
Wohnort Kapfenberg gelegen, umsomehr, als auch die Fahrzeit zum Ausbildungsort
und zurück bei Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels weniger als eine Stunde betragen würde. Für das
günstigste Verkehrsmittel sei ausreichend, dass in jede Richtung je ein
Verkehrsmittel täglich existiere, das die Strecke in weniger als einer
Stunde bewältigen würde. Nicht einzurechnen seien Wartezeiten,
Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies der
Berufungswerber darauf, dass für eine Anreise von Kapfenberg nach Graz sich
Fahrzeiten bei Benützung des günstigsten (schnellsten)
öffentlichen Verkehrsmittels von regelmäßig jeweils mehr als
einer Stunde ergeben würden. Die günstigste Verbindung von Kapfenberg
nach Graz sei die Fahrt von Kapfenberg mit dem Bus zum Bahnhof Bruck/Mur (ca. 7
km/30min) und dann weiter mit dem (Schnell)-Zug von Bruck/Mur nach Graz (ca. 50
km/35 min). Vom Hauptbahnhof in Graz gehe eine Straßenbahn zum Hasnerplatz
(ca. 2 km/10 min). Alternativ dazu bestehe die Möglichkeit, vom Bahnhof in
Kapfenberg mit dem Regionalzug nach Bruck zu fahren - auf Grund der
Aufenthaltszeiten des Regionalzuges in Bruck bzw. der Wartezeiten in Bruck auf
die Anschlüsse bzw. die Entfernung des Bahnhofes Kapfenberg zum Wohnort
ergebe sich jedoch dadurch ein erhöhter Zeitaufwand, sodass diese
Alternative nicht als günstigste Verbindung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln eingestuft werden könne.
Folgende Zeiten seien in der günstigsten Verbindung
Kapfenberg - Graz berücksichtigt worden:
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min
|
Wegzeit vom Wohnort zur
Bushaltestelle
|
0
|
Buswartezeiten Kapfenberg
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0
|
Busfahrt Kapfenberg-Bruck ca. 7 km teilweise
durch Stadtgebiet (es handelt sich nicht um Fahrten innerhalb des
Wohnortes)
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30
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Wartezeiten beim Umsteigen in Bruck
(Günstigenfalls)
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10
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Zugfahrt Bruck - Graz HBf
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35
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Wartezeit Umsteigen auf
Straßenbahn
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0
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Straßenbahnfahrt Graz Hbf -
Hasnerplatz (ca. 2,5 km)
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15
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Wartezeit bis zum Unterricht
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0
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Summe
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90
Ein Indiz dafür, dass die
tägliche Hin- und Rückfahrt das zumutbare Ausmaß in zeitlicher
Hinsicht übersteigen würde, sei auch darin zu sehen, dass C eine
Studienunterkunft in Graz habe.
Am 20. 7. 2005 übermittelt der Berufungswerber per Fax
dem UFS einen Fahrplan der Verbundlinie Steiermark zwischen den Haltestellten
Kapfenberg - H und Graz - Hasnerplatz, woraus zu ersehen sei, dass zwischen
diesen Haltestellen eine Fahrzeit von einer Stunde überschritten werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen. Diese Verordnung
wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert. § 2 der im Streitjahr geltenden Fassung lautet
demnach:
Abs. 1: Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Abs. 2: Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des
Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen.
Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die
Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird
dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Da die
Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das
Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch
die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von
einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste
Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das
zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf
die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen.
Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26
StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders verstanden werden, als dass in
jede Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
verkehrt, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr.
295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in
der Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des
Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort.
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 71).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher
Folgendes:
Nach § 2 der Verordnung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 1993/605,
verordnet gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl Nr. 305, ist unter anderem von der Gemeinde Kapfenberg die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch
zumutbar. Der Berufungswerber vertritt nun die Ansicht, dass die Fahrzeit
zwischen den Gemeinden Graz und Kapfenberg mehr als eine Stunde betragen
würde. Zur Untermauerung dieser Behauptung listet der Berufungswerber in
seinem Vorlageantrag die seiner Meinung nach relevante Fahrzeit zwischen
Kapfenberg und Graz auf. Hiezu ist anzumerken, dass, wie oben dargestellt, die
angeführten Fahrzeiten vom Hauptbahnhof Graz zur Pädagogischen
Akademie in Graz sowie die Fahrzeiten von der Wohnung in der Hgasse in
Kapfenberg zum Bahnhof Kapfenberg nicht als Fahrzeiten angerechnet werden
können. Darüber hinaus ist das zeitlich günstigste Verkehrsmittel
heranzuziehen. Dies ist bei den vom Berufungswerber übermittelten
Fahrzeiten nicht immer der Fall. Nach dem am 20.7.2005 per Fax vom
Berufungswerber übermittelten Fahrplan beträgt die Fahrzeit mit
Abfahrt um 06:04 Uhr vom Bahnhof Kapfenberg und der Ankunft um 06:51 Uhr am
Bahnhof Graz 47 Minuten und liegt damit eindeutig unter einer Stunde. Auch die
Fahrzeit für den um 06:33 Uhr vom Bahnhof Kapfenberg abfahrenden und um
07:28 Uhr am Hauptbahnhof in Graz ankommenden Zug liegt mit einer Fahrzeit von
55 Minuten unter einer Stunde. Eine weitere vom UFS durchgeführte
Überprüfung in Form einer Internetabfrage bei der Verbundlinie
Steiermark hat ergeben, dass von den zwischen 05:39 Uhr und 17:48 Uhr zwischen
dem Bahnhof Kapfenberg und dem Hauptbahnhof Graz verkehrenden 24 Zügen
lediglich 6 eine Fahrzeit von über einer Stunde aufweisen. Ähnlich
verhält es sich in umgekehrter Fahrtrichtung. Maßgeblich ist nur, ob
in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden
Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt. Dass die Wartezeiten, Zeiten für Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht angerechnet werden dürfen,
wurde bereits oben dargestellt.
Auf Grund dieser sachverhaltsmäßig jederzeit
nachvollziehbaren Umstände gelangt der UFS entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers zu der Ansicht, dass der Ausbildungsort in Graz im
Zusammenwirken mit den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen und der
Judikatur des VwGH innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes Kapfenberg
gelegen ist. Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 liegt für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter
Christin nicht vor.
Die unterschiedliche Behandlung der auswärtigen
Berufsausbildung der als Schülerin das BORG besuchenden Tochter K und der
als Studentin die PÄDAK besuchenden Tochter C beruht auf der sich nur auf
Schüler und Lehrlinge, nicht aber auf Studenten (Hochschüler),
beziehenden Regelung des § 2 Abs 3 der Verordnung betreffend die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes. Demnach gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn
Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem
Internat).
Die Berufung musste daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
abgewiesen werden.
Graz, am 29.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMG), BGBl. Nr. 609/1993
auswärtige BerufsausbildungEinzugsbereichFahrzeitgünstigstes VerkehrsmittelWartezeitenFußwegeStudentenSchüler
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-G/04
- Stammnummer
- 17394
- Gültig
- 29.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF