…VfGH 11.12.1986, Zl. B 437/86). Auf die örtlichen Verkehrsmittel sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VwGH 16.6.1986, Zl. 85/12/0247). Für Gemeinden im Bundesland Steiermark würden…
…und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt…
…das die Strecke in weniger als einer Stunde bewältigen würde. Nicht einzurechnen seien Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies der Berufungswerber darauf, dass für eine Anreise von Kapfenberg nach Graz sich Fahrzeiten bei Benützung des günstigsten…
…aufwenden müsse: "(...) von zu Hause weggegangen um 04:35 Uhr - Abfahrt Zug B 05:08 Uhr - Ankunft Graz 05:55 Uhr - Abfahrt Bus 06:00 - Ankunft Bus 06:45 - Fußweg 10 Minuten = Ankunft 06:55 Uhr in der Schwesternschule (...)" Zur mündlichen Berufungsverhandlung am 4…
…vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988…
…und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Laut Fahrplanauskunft des Steirischen Verkehrsverbundes bestehen regelmäßige Busverbindungen zwischen dem Wohnort Mortantsch und dem Studienort Graz, wobei die Fahrzeit zwischen 45 und 51 Minuten beträgt. Da weitere Wegzeiten aufgrund…
…zu berücksichtigten sind, und auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen werden kann. Außerdem sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer erst seit 1.10.2001 zulässig ist. Ihre Berufung war…
…Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VfGH 11.12.1986, B 437/86, und VwGH 16.6.1986, 85/12/0247)…
…dass sich die Wohnung des Bw. in der Mitte der Straße befindet): Fußweg Wohnung bis Krems Bahnhof: 7 plus 2 Minuten = 9 Minuten Krems Bahnhof Abfahrt E 6010 um 10.16, Ankunft St. Pölten Hauptbahnhof 10.59 Fußweg Bahnhof St. Pölten bis Bushaltestelle: 3…
Was den "Ertragswertbegriff" anlangt, geht der Bw. offensichtlich von einem anderen Verständnis als das Bewertungsgesetz aus. § 32 Abs. 2 BewG definiert was unter Ertragswert zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht der tatsächlich erzielte Ertrag, sondern der erzielbare Ertrag. Dabei gibt das Gesetz in einer Reihe…
…nicht anerkannt. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die Fahrzeit unter einer Stunde zwischen Wohnort und der innerhalb von 80 km liegenden Ausbildungsstätte beträgt und bei der Berechnung der Fahrzeit Fußwege, Wartezeiten sowie Fahrten im Wohnort und am Studienort nicht einzubeziehen sind. Die Beschwerde…
…nicht berücksichtigt werden. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen, daher sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder Schulort nicht einzurechnen. Des Weiteren wird auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen (§ 34 EStG 1988)." In den dagegen erhobenen Berufungen wird eingewendet, dass die…
…einem öffentlichen Verkehrsmittel - unter Abzug der Fußmärsche von und zu den Haltestellen - laut derzeit gültigen Fahrplänen keinesfalls binnen einer Stunde zu bewältigen. Die Zurücklegung einer Fahrtstrecke (einfache Fahrt) dauere - ohne Fußwege und allfällige Wartezeiten - mindestens 68 Minuten (Bahn und Straßenbahn). Als Beispiel führte der Bw…
…dem öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird (die Erreichbarkeit des Bahnhofs der Abfahrtsgemeinde ist bedeutungslos). Fußwege, Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeitgen vor Beginn und nach Ende des Unterrichts werden dabei nicht veranschlagt. Da festgestellt wurde, dass die Wegzeit vom Wohnort zum…
…vom 03.06.2022 ist zu entnehmen, dass die Bf aufgrund einer ***2*** und einer ***3*** ***4*** gehbehindert ist und ihr längere Fußwege nicht zumutbar sind. 4.) In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 02.03 2023 wurde noch ausgeführt, der Behindertenpass des Sozialministeriums sei erst mit…
…Ersuchen der Abgabenbehörde zum Nachweis, dass der Studienort vom Wohnort aus nicht innerhalb einer Stunde erreichbar ist, ein "Ergebnis der Berechnung" des Pendlerrechners vorgelegt. In dieser sind Wartezeiten und Zeiten für die Zurücklegung von Fußwegen enthalten. 1. Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen…
…Studienort (zB Straßenbahn, Bus, usw.) sowie Fußwege in diese Fahrzeiten nicht einzurechnen. Im vorliegenden Fall sei die Fahrzeit zwischen den beiden Gemeinden Ort 2 und Ort 1 maßgebend. Dabei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt mit…
…dass die Fahrzeit von einem Bahnhof zum anderen - hier sind noch keine innerstädtischen Verkehrsmittel eingerechnet!- jeweils mehr als eine Stunde beträgt. Rechnet man auch innerstädtische Verkehrsmittel wie Bus und Straßenbahn sowie die Fußwege dazu, beträgt die tatsächliche Wegzeit knapp 2 Stunden pro Strecke - d.h…
…sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. 6. In seinem Vorlageantrag vom 17.07.2017 beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, die Entscheidung durch den gesamten…
…oder im Studienort (z.B. Straßenbahn, Bus, etc...) sowie Fußwege nicht in diese Fahrzeiten einzurechnen. Maßgebend sei die tatsächliche Fahrzeit zwischen den beiden Gemeinden (Ort_A und Ort_B). Hierbei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt…