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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101629/2018

Beschwerdevorlage betreffend Sachbescheide, obwohl über die Wiederaufnahmebescheide noch keine BVE ergangen ist.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101629/2018vom 08.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Richterin*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. Juni 2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2014 und 2015 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2014 und 2015, Steuernummer ***BFStNr1*** beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidungen vom 16.7.2018 bzw. 31.10.2018 werden aufgehoben. Der Vorlageantrag vom 16.8.2018 wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass das BFG (derzeit) für die Erledigung der Beschwerde datiert vom 20.6.2018 gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2014 und 2015 und die Einkommensteuer 2014 und 2015 mit den Bescheiden vom 5.6.2018 nicht zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 5.6.2018 hat das Finanzamt (FA) folgende Bescheide erlassen: - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2014 - Einkommensteuerbescheid 2014 - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2015 - Einkommensteuerbescheid 2015 Gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) Beschwerde datiert mit 20.6.2018 (eingelangt beim FA am 25.6.2018) ein. Das FA erließ am 16.7.2018 folgende Beschwerdevorentscheidungen: 16.7.2018 EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2014 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Die Beschwerde vom 25.06.2018 gegen den Bescheid vom 05.06.2018 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Gemäß § 1 der zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Gemäß § 2 Abs. 1 VO Berufsausbildung - Kinder gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an. Hiebei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird (die Erreichbarkeit des Bahnhofs der Abfahrtsgemeinde ist bedeutungslos). Fußwege, Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeitgen vor Beginn und nach Ende des Unterrichts werden dabei nicht veranschlagt. Da festgestellt wurde, dass die Wegzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und retour bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils nicht mehr als eine Stunde beträgt und somit die Wegzeit noch zumutbar ist, steht der Pauschalbetrag nach § 34 ABs. 8 EStG 1988 nicht zu. 16.7.2018 EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2015 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Die Beschwerde vom 25.06.2018 gegen den Bescheid vom 05.06.2018 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: (um Wiederholungen zu vermeiden, siehe Begründung Einkommensteuer 2014). Der Vorlageantrag vom 16.8.2018 (eingelangt beim FA am 20.8.2018) wurde wie folgt eingebracht: " Beschwerdevorentscheidungen vom 16.7.2018 betreffend Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, StNr.: … ; Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht … Sehr geehrte Damen und Herren! Innerhalb offener Frist beantrage ich die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und begründe dies wie folgt: Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 habe ich klar und eindeutig gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für die betreffenden Jahre Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde ist bis dato keine Entscheidung erfolgt. Trotzdem ist die Beschwerde gegen die zugehörigen Sachbescheide mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen worden. Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig war und verweise nochmals auf die Begründung meiner Beschwerde. In den angefochtenen Entscheidungen ist die Behörde überhaupt nicht auf die vorgebrachten Argumente eingegangen. Somit sind die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen ohne verfahrensrechtliche Grundlage ergangen. Es ist daher schwer, gegen diese Entscheidungen argumentativ vorzugehen, weil sie eigentlich nicht ergehen hätten dürfen. Zur Sicherheit stelle ich dennoch diesen Vorlageantrag. In sachlicher Hinsicht werden keine weiteren Einwendungen erhoben. Ich beantrage aber jedenfalls die Aufhebung der Sachentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen...". Am 18.11.2018 nahm das Finanzamt die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht vor: Bescheide: Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2015) 05.06.2018 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2014) 05.06.2018 Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt (Jahr: 2015) 05.06.2018 Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt (Jahr: 2014) 05.06.2018 Beschwerdevorentscheidung Beschwerdevorentscheidung E 2014 16.07.2018 Beschwerdevorentscheidung E 2015 16.07.2018 BVE § 303 BAO 31.10.2018 Vorlageantrag Vorlageantrag 16.08.2018 Am 31.10.2018 erließ das Finanzamt folgende Beschwerdevorentscheidung: Beschwerdevorentscheidung "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 20.06.2018 von (Bf.)… gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 vom 05.06.2018. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 20.06.2018 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17.04.2015 erging aufgrund Ihrer Erklärung vom 17.04.2015 automationsunterstützt ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch das Finanzamt. Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 14.03.2016 erging aufgrund Ihrer Erklärung vom 11.03.2016 automationsunterstützt ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch das Finanzamt. Nach Ermittlungen im Rahmen der Veranlagung 2016 wurde dem Finanzamt erstmals im Oktober 2017 bekannt, dass die Kosten für auswärtige Berufsausbildung für Ihre Tochter in den Jahren 2014 und 2015 nicht zustehen. Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 erfolgte somit aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel zu Recht". Mit E-Mail vom 7.12.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass nur der Vorlageantrag vom 16.08.2018 gestellt worden sei, aus dem man implizit auch den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide herauslesen könne. Aus diesem Grund seien - vorsichtshalber - auch die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide vorgelegt worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der maßgebende Sachverhalt ist der Darstellung des Verfahrensgangs zu entnehmen. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. In den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen (welche im Beschwerdefall nicht vorliegen) hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. §§ 265 und 266 BAO (samt Überschrift) lauten: "11. Vorlage der Beschwerde und der Akten § 265 BAO: (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. (3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. (4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. (5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. (6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer. § 266 BAO: (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln. (2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen. (3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen. (4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen." In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FVwGG 2012 (2007 BlgNR 24. GP 18) wird u.a. ausgeführt, § 265 Abs 2 und 3 BAO "soll den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittigen Sach- und Rechtsfragen erleichtern". Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aber aufzuklären haben (§ 115 BAO). Gemäß § 262 BAO Abs. 1 hat die Abgabenbehörde grundsätzlich zwingend über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen; nach Abs. 2 leg. cit. hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn ein diesbezüglicher Antrag in der Bescheidbeschwerde gestellt wurde und die Abgabenbehörde die Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vorlegt; Abs. 3 leg. cit. ordnet weiters die unverzügliche Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht an, wenn darin lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Erwägungen: Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung haben jeweils für sich Bescheidqualität und jeder dieser Bescheide ist für sich einer Beschwerde zugänglich und für sich rechtskraftfähig (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041). Werden, wie mit Beschwerde vom 20.6.2018, sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide mit Beschwerde bekämpft, so ist zunächst über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid - wie im gegenständlichen Fall - unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde inhaltlich rechtswidrig (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031). Aus diesem Grund kommt auch eine Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid nicht in Betracht (vgl. BFG 22.6.2015, RV/7105344/2014), da die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend den Sachbescheid bisher nicht mit Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde und keiner der Fälle des § 262 Abs. 2, 3 oder 4 BAO vorliegt (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Über die Sachbescheide kann nicht rechtmäßig entschieden werden, da die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren noch unerledigt ist. Über die Wiederaufnahme des Verfahrens kann das Bundesfinanzgericht nicht entscheiden, da dazu (noch) keine Zuständigkeit besteht. Somit ist das Bundesfinanzgericht (noch) nicht zuständig für die Erledigung der Beschwerde gegen die Sachbescheide. Im Fall einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO, die entgegen der in § 265 Abs. 1 genannten Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) oder trotz rechtswidriger Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) erfolgt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO) und Behörden geboten, mittels förmlicher (gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbarer) Zurückweisung der Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) vorzugehen (BFG 8.2.2018, RV/7104895/2017, 22.3.2018, RV/5101805/2015; 24.7.2018, RV/7101368/2018, 5.9.2019, RV/4100709/2014, 16.2.2021, RV/5100005/2021). Zudem ist es geboten, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Sachbescheide entstanden ist, ohne dass vorher über das Rechtsmittel gegen die diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide entschieden wurde. Dies ist nur durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Sachbescheide möglich. Auch dies ist ein verfahrensleitender Beschluss, der gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, da dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, sondern lediglich der belangten Behörde ermöglicht wird, rechtmäßig das Rechtsmittelverfahren weiterzuführen. Daraus ergibt sich aber auch die Unzulässigkeit des Vorlageantrages. Die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrags setzt eine Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Wird bei einer wirksam eingebrachten Bescheidbeschwerde die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, fällt diese Befugnis weg. Der Vorlageantrag ist dann mit verfahrensleitenden Beschluss zurückzuweisen, der gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, da dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, zumal die Beschwerde weiterhin im vollem Umfang anhängig bleibt (BFG 22.3.2018, RV/5101805/2015, 24.7.2018, RV/7101368/2018; 16.2.2021, RV/5100005/2021). Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist aufgrund der im Zuge der rechtlichen Beurteilung dargestellten Rechts- und Judikaturlage nicht zulässig. Linz, am 8. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5101629/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101629.2018
Stammnummer
141560
Gültig
08.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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