Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0858-G/07
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde) im Jahr 2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-G/07vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 gelten Ausbildungsstätten nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
10. September 2007 betreffend Einkommensteuer für 2006
(Arbeitnehmerveranlagung) nach am 4. März 2008 in 8010 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer
Einkommensteuererklärung vom 5. September 2007 ua. Aufwendungen
für die Berufsausbildung ihrer Tochter außerhalb des Wohnortes als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid vom 10. September 2007 wurden
diese Aufwendungen mit der Begründung nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt, dass auch im Einzugsgebiet des Wohnortes B eine
entsprechende (Krankenschwestern-)Ausbildungsmöglichkeit bestünde.
In der Berufung vom 1. Oktober 2007 brachte die Bw. dagegen
vor, dass ihre Tochter nach einer Aufnahmsprüfung nicht in die
Krankenschwesternschule in L aufgenommen worden sei, weshalb sie die
Krankenschwesternausbildung nur in Graz machen könne.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober
2007 begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass sowohl L als auch
Graz im Einzugsbereich des Wohnortes B lägen.
Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 24. Oktober 2007
brachte die Bw. vor, dass ihre Tochter eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde
aufwenden müsse:
"(...) von zu Hause weggegangen um 04:35 Uhr - Abfahrt
Zug B 05:08 Uhr - Ankunft Graz 05:55 Uhr - Abfahrt Bus 06:00 - Ankunft Bus 06:45
- Fußweg 10 Minuten = Ankunft 06:55 Uhr in der Schwesternschule
(...)"
Zur mündlichen
Berufungsverhandlung am 4. März 2008 ist die Bw. nicht erschienen. Der
Vertreter des Finanzamtes verwies dort auf den bisherigen Finanzamtsstandpunkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen. Diese Verordnung
wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert. § 2 Abs. 1 und 2 der im Streitjahr geltenden Fassung lauten
daher:
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Diese Regelung ist nicht nur auf Studenten bzw.
universitäre Einrichtungen beschränkt, sondern gilt in gleicher Weise
auch für Schüler und Lehrlinge.
Zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 ist
die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über
die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
ergangen (BGBl. Nr. 605/1993). In § 2 dieser Verordnung sind jene Gemeinden
genannt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Graz zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist. Die
GemeindeB ist in § 2 der
Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 ausdrücklich genannt.
Der gegenständliche Fall ist überdies
gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 zu beurteilen. Danach gelten
Ausbildungsstätten nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen,
zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im
Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt
des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Es kommt damit nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und
zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind
daher - ohne Begrenzung - Wartezeiten,
Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34
Tz 4.1).
Laut Fahrplanauskunft der ÖBB bestehen
regelmäßige Zugverbindungen zwischen dem Wohnort B und dem
Ausbildungsort Graz, wobei die Fahrzeit zwischen 35 und 47 Minuten beträgt.
Da weitere Wegzeiten aufgrund der vorhin genannten Regelungen nicht zu
berücksichtigen sind, gilt der Studienort Graz als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes B gelegen.
Die Anerkennung von Aufwendungen für die
Berufsausbildung der Tochter außerhalb des Wohnortes als
außergewöhnliche Belastung ist daher nicht möglich.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 4.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0858-G/07
- Stammnummer
- 33374
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF