Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0496-G/07
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-G/07vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn P.S. in XY., vom 23. Mai
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 19. Mai 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
außergewöhnliche Belastungen für die auswärtige
Berufsausbildung seiner beiden Kinder in Graz. Das Finanzamt wies das Begehren
mit der Begründung ab, dass die Absolvierung der Pflichtschule gem.
§ 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) keine auswärtige
Berufsausbildung darstellt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der
Berufungswerber vor, dass der § 34 EStG 1988 keinen Ausschluss für
Pflichtschule vorsieht zumal seine Kinder eine AHS bzw. BG/BORG besuchen.
Zusätzlich erwachsen ihm Mehrkosten, da der Wohnort von der Bushaltestelle
6 Kilometer entfernt ist und auch Internatskosten bezahlt werden
müssen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt Folgendes aus:
Gemäß
§ 2
Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb es Wohnortes, BGBI. Nr. 624/1995 idgF, gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entferung von 80 km zum Wohnort
jedenfalls als innerhaIb des Einzugsgebietes des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. 305/1993, zeitlich noch zumutbar ist.
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km
keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen. Da im gegenständlichen Fall Ihren Kindern eine
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zugemutet werden
kann und zumal keine Zweitunterkunft bezogen werden muss (lediglich
Halbinternat), musste Ihrer Berufung ein Erfolg versagt werden.
Mit Schreiben vom 17. November 2003 (ohne weitere
Begründung) stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom 6. September 2004 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € für das Jahr 2002 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen. Diese Verordnung
wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert. § 2 der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung lautet
demnach:
Abs. 1:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Abs. 2:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten und Wegzeiten
vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu
berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die
Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird
dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Da die
Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das
Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch
die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von
einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste
Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das
zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf
die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen.
Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26
StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders verstanden werden, als dass in
jede Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
verkehrt, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr.
295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in
der Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des
Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort.
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 71).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher
Folgendes:
Nach § 2 der Verordnung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 1993/605,
verordnet gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl Nr. 305, ist die Gemeinde X. unter den Gemeinden, von denen die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch
zumutbar ist, nicht genannt. Da die Gemeinde X. innerhalb einer Entfernung von
80 Kilometern zum Studienort gelegen ist gilt sie gemäß
§ 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idF BGBl. II Nr.
449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002, dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt.
So gelangte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) nach
eingehender Überprüfung der Fahrpläne zu dem Ergebnis, dass die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht
mehr als eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dass auf Zeiten für Reisebewegungen innerhalb
der Wohnungs- und Ausbildungsgemeinde, Wartezeiten, Zeiten für
Fußwege, weiters auf einzelne Verkehrsverbindungen, die eine Fahrzeit von
über einer Stunde aufweisen, auf Grund der zu beachtenden gesetzlichen
Bestimmungen keine Rücksicht zu nehmen ist, wurde bereits oben dargestellt.
Auch wenn die Fahrzeit nur knapp unter einer Stunde beträgt, kann von
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die keinen Ermessensspielraum zulassen,
nicht abgewichen werden. Ebenso müsste eine Fahrzeit von knapp über
einer Stunde entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden.
Auf Grund der dargelegten Umstände gelangt der UFS zu
der Ansicht, dass der Ausbildungsort in Graz im Zusammenwirken mit den oben
genannten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des VwGH bzw. VfGH
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes X. gelegen ist. Eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988
liegt für die auswärtige Berufsausbildung daher nicht vor.
Die Berufung musste daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
abgewiesen werden.
Graz, am 13.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-G/07
- Stammnummer
- 30503
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF