Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0260-I/07
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-I/07vom 15.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 32 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II 2001/295, entspricht dem § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idF BGBl. II Nr. 449/2001. In dieser Bestimmung wird zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Danach ist für Zwecke der Gewährung der Studienbeihilfe eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort [vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder)], weshalb diese für die Ermittlung der Fahrzeit außer Ansatz zu bleiben haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Inntal GesmbH, 6235 Reith i.A., Gut Matzen 6, vom
8. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vertreten
durch Mag. Josef Kaar, vom 19. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer ist der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, die insoweit einen integrierenden
Bestandteil dieser Entscheidung bildet.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielt neben Einkünften aus
nichstselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 wurden unter den
entsprechenden Kennzahlen der Erklärung keinerlei
außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht.
Das Finanzamt Kufstein erlies mit Ausfertigungsdatum
19.2.2007 in weiterer Folge einen erklärungsgemäßen Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005.
Mit Schreiben vom 8. März 2007 erhob der
Abgabepflichtige Berufung und führte begründend aus, dass
übersehen worden sei, für seine beiden Kinder die Pauschbeträge
für auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche
Belastung geltend zu machen und zwar für sein Kind A für einen Monat
(Berufsschule D in X) und für sein Kind B für 12 Monate (Ausbildung in
X ).
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom
13. März 2007 wurde sodann ein Betrag in Höhe von 110 € als
Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und in der
Begründung weiters darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 3
Studienförderungsgesetz 1992 für einen Studenten (Kind B ) die
täglich Hin- und Rückfahrt von Y nach X zeitlich zumutbar sei.
Mit weiterem Schreiben vom 29. März 2007 stellte der
Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies darauf, dass die Fahrzeit mit
dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel von Y nach X mehr als eine
Stunde betrage (8 Minuten Fahrzeit mit dem Bus, durchschnittlich 18 Minuten
Wartezeit, 42 Minuten mit dem Zug von Z nach X sowie weitere 5 Minuten Fahrzeit
vom Bahnhof X zur Universität), weshalb der Pauschbetrag gemäß
§ 24 Abs 8 EStG 1988 auch für sein Kind B zu berücksichtigen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Nach dem § 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. Nr. 624/1995)
liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Nach dem ab 1. Jänner
2002 anzuwendenden § 2 dieser Verordnung (in der Fassung BGBl. II 2001/449)
gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Nach dem
zweiten Absatz dieses Paragraphen gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Die Neufassung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305. Diese Bestimmung in der für das Streitjahr maßgebenden
Fassung lautet:
"(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und
Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von
mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr
zumutbar."
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, führt in ihrem
§ 3 die Gemeinden, darunter die Gemeinde Y an, von denen die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort X zeitlich noch zumutbar ist. In
diese Verordnung wurde mit der Verordnung BGBl. II 2001/295 ein § 32
eingefügt, dieser lautet:
"Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von
Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt
die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in
der Verordnung als nicht zumutbar."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
27.8.2008, 2006/15/0114, hiezu folgende Auffassung vertreten:
"Diese Bestimmung entspricht dem § 2 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001. In der Neufassung des § 2 dieser
Verordnung ist die Bestimmung der Stammfassung, wonach Wegzeiten von der Wohnung
zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für 1500 m außer
Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten. In dieser Bestimmung wird zur Ermittlung
der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Diese Bestimmung enthält
für Zwecke der Gewährung der Studienbeihilfe die Regelung, dass eine
Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs
mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die
Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort
ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34
EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder))."
Unstrittig ist, dass die Gemeinde Y , in welcher der
Berufungswerber seinen Familienwohnsitz unterhält, vom Studienort X weniger
als 80 km entfernt ist und die Gemeinde Y nach der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu den Gemeinden
zählt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar ist.
Zu den Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die
Fahrzeit vom Bahnhof X zur Universität 5 Minuten betragen würde, ist
anzumerken, dass die Berücksichtigung von Wegstrecken innerhalb des
Studienortesortes dem § 2 der zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 erlassenen
Verordnung in der Neufassung nicht entnommen werden kann. Ebensowenig sind bei
der Berechnung der Gesamtfahrzeit
durchschnittliche Wartezeiten zwischen
den einzelnen Transportmitteln einzurechnen, sondern ist vielmehr nachzuweisen,
dass die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind.
Im gegenständlichen Fall verkehren zwischen dem
Wohnort und dem Studienort folgende kombinierte Bahn/Busverbindungen, die eine
Erreichbarkeit innerhalb einer Stunde gewährleisten:
|
Abfahrt Y
|
6.39 Uhr
|
7.04 Uhr
|
13.22 Uhr
|
Ankunft Z
|
6.47 Uhr
|
7.12 Uhr
|
13.30 Uhr
|
Abfahrt Z
|
6.51 Uhr
|
7.19 Uhr
|
13.34 Uhr
|
Ankunft X
|
7.29 Uhr
|
8.01 Uhr
|
14.16 Uhr
|
Abfahrt X
|
13.20 Uhr
|
16.13 Uhr
|
18.16 Uhr
|
Ankunft Z
|
13.49 Uhr
|
16.51 Uhr
|
18.55 Uhr
|
Abfahrt Z
|
14.10 Uhr
|
16.55 Uhr
|
18.58 Uhr
|
Ankunft Y
|
14.19 Uhr
|
17.04 Uhr
|
19.07 Uhr
Da die Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel sohin unter
einer Stunde beträgt, zumal nach den Grundsätzen des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 u. a. Fahrten im Studienort nicht einzurechnen
sind und Y im § 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort X zeitlich noch zumutbar ist,
angeführt ist, kann sohin für das Kind Alexander ein Pauschbetrag nach
§ 34 Abs 8 EStG 1988 keine Berücksichtigung finden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 32 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-I/07
- Stammnummer
- 40353
- Gültig
- 15.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF