Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0370-G/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-G/05vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.K. in XY, vom 09. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. April 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in Folge
auswärtiger Berufsausbildung seines Sohnes an der xxxuniversität in L
. Der Wohnort des Berufungswerbers bzw. seines Sohnes befindet sich in
S.
Das Finanzamt versagte den vom Berufungswerber beantragten
Pauschalbetrag im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 6. April 2005 die
Berücksichtigung. Das Finanzamt verwies in der Bescheidbegründung auf
die diesbezügliche telefonische Besprechung.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der
Berufungswerber mit Eingabe vom 9. Mai 2005 das Rechtsmittel der Berufung und
führte als Begründung Folgendes aus:
Da
mein Sohn G sein Studium ernsthaft
betreibt (siehe Nachweis über abgelegte Prüfungen), fühle ich
mich rechtlich und moralisch sowie als Staatsbürger verpflichtet ihn
für das voraussichtlich letzte Jahr wie bisher finanziell zu
unterstützen, um ihm den ordentlichen Abschluss zu ermöglichen. Ohne
meine finanzielle Unterstützung wäre er aus Eigenem nicht in der Lage,
das Studium zu finanzieren und er müsste dieses abbrechen. Ich bitte daher
weiter um Gewährung der gegenständlichen außergewöhnlichen
Belastungen bzw. ggf. als Sonderausgaben zu berücksichtigen als Anerkennung
meiner Unterstützung für meinen Sohn G
bei dessen auswärtiger
Berufsausbildung.
Das Finanzamt Judenburg Liezen wies das Begehren mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2005 ab und führte
zusammenfassend aus, dass der Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 nicht zu gewähren ist, wenn bei einer Wegstrecke von
weniger als 80 Kilometer in jeder Richtung je ein öffentliches
Verkehrsmittel existiert, das die Strecke in weniger als 1 Stunde
bewältigt.
Der Berufungswerber beantragte mit Schriftsatz vom 10. Juni
2005 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte dazu aus:
Die tatsächliche
Fahrzeit zwischen der nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels "A" und
"B" sowie von
"B" und
"A" von überwiegend mehr als 1
Stunde wurde bei der Entscheidung über die Abweisung meiner Berufung nicht
berücksichtigt.
Mit Bericht vom 4. Juli 2005 legte das Finanzamt Judenburg
Liezen die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar
sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als nicht mehr zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten Fassung ist
gemäß Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl.
II Nr. 449/2001, für Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 verweist für die
Fahrtzeitermittlung auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetzes 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 stellt
wie das Studienförderungsgesetz 1992 auf den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte ab. Auch
die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von
standardisierten Werten aus. Es ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrtzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen
diesen beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort - Studienort). Hierbei ist die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Auch die Studie
des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen
zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt, rechnet mit dem
jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei
ausgenommen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen wurde.
Weiters wäre für die Berechnung der Fahrtzeit das
"günstigste öffentliche Verkehrsmittel" heranzuziehen.
Eine derartige Prüfung ist dann vorzunehmen, wenn der
Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder bei einer
"Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt
wird.
Da die Gemeinde S in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als Gemeinde, von der
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort L zeitlich noch
zumutbar ist, nicht genannt ist, kommt § 2 Abs. 1 der Verordnung zum
Tragen, da die Entfernung zwischen S und Leoben unter 80 Kilometer beträgt.
Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen
Verkehrsverbund GmbH (BusBahnBim - Auskunft, A nach B und retour, zeigen, dass
die Fahrtzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zum
Studienort B unter Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls weniger als eine Stunde betragen.
Die Fahrzeit innerstädtischer Verkehrsmittel ist nicht einzubeziehen, da
die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
anzuwenden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung des
Sohnes im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Betrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-G/05
- Stammnummer
- 30622
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF