Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0392-G/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-G/05vom 17.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Gemeinde in der Verordnung zu § 26 Abs. 3 des StudFG 1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar ist, nicht genannt ist, kommt der § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Tragen, weil die Entfernung vom Wohnort zum Studienort unter 80 Kilometer liegt und die Fahrzeit für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel weniger als eine Stunde beträgt, ist die Ausbildung des Kindes im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.H. in XY, vom 20. Juni
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
7. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in Folge
auswärtiger Berufsausbildung ihres Sohnes in Graz an der Karl Franzens
Universität. Der Wohnort der Berufungswerberin bzw. ihres Sohnes befindet
sich in XY .
Das Finanzamt versagte den von der Berufungswerberin
beantragten Kosten im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juni 2005 (Aufhebung
des Bescheides vom 12. Juli 2004 gem. § 299 BAO wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit) die Berücksichtigung. Begründend führte das
Finanzamt darin aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche
Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit
sei gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu
berücksichtigen seien.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die
Berufungswerberin mit Eingabe vom 20. Juni 2005 das Rechtsmittel der
Berufung und führte als Begründung Folgendes aus:
Im Jahre 2003 wohnte mein
Sohn A in unserm Einfamilienwohnhaus in
XY . Seit 2002 studiert er an der
Universität in Graz.
Lt.
beiliegendem Fahrplan, allerdings für das Jahr 2004, da für das Jahr
2003 kein Auszug zu bekommen war, betragen die Fahrtstrecken vom Bahnhof
Schwanberg bis zum Hauptbahnhof Graz jeweils über 1 Stunde an Fahrzeiten.
Der Bahnhof in Schwanberg ist von uns zu Hause um 500 Meter näher als der
Bahnhof in Deutschlandsberg. Auch sind wir postalisch, wie aus meiner Adresse zu
entnehmen ist, dem Postamt Schwanberg zugeordnet. Somit liegt der Studienort
Graz vom Wohnort, XY
,
außerhalb des gesetzlichen
Nahbereiches. Es erwies sich im Spruch des Bescheides vom 12. Juli 2004 als
vollkommen richtig. Es lag somit kein Aufhebungsgrund vor, da der Bescheid vom
12. Juli 2004 weder gegen
Gesetze, die Verordnungen oder das Gemeinschaftsrecht verstoßen
hat. Gleichzeitig beantragte die Berufungswerberin die Berufung
zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Mit Bericht vom 8. Juli 2005 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde
an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten Fassung ist
gemäß Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl.
II Nr. 449/2001, für Zeiträume ab 1. Jänner 2002
anzuwenden.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist
Deutschlandsberg als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes gilt die in Graz besuchte Universität daher als im Einzugsbereich
des Wohnortes gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§
26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 gilt die tägliche Fahrt
von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr zumutbar, wenn nachgewiesen
wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 verweist für die
Fahrtzeitermittlung auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetzes 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 stellt
wie das Studienförderungsgesetz 1992 auf den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte ab. Auch
die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von
standardisierten Werten aus. Es ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrtzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrtzeit
zwischen diesen beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort - Studienort). Hierbei ist
die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Auch die Studie
des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen
zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt, rechnet mit dem
jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei
ausgenommen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen wurde.
Weiters wäre für die Berechnung der Fahrtzeit das
"günstigste öffentliche Verkehrsmittel" heranzuziehen.
Eine derartige Prüfung ist dann vorzunehmen, wenn der
Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder bei einer
"Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt
wird.
Da die Gemeinden X und Y in einer Verordnung
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als
Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Graz zeitlich noch zumutbar ist, nicht genannt sind, kommt § 2
Abs. 1 der Verordnung zum Tragen, da die Entfernung zwischen H und Graz unter
80 Kilometer beträgt.
Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen
Verkehrsverbund GmbH (BusBahnBim - Auskunft, X nach Graz und retour, D nach Graz
und retour und von Y nach Graz) zeigen, dass die Fahrzeiten der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel zum Studienort Graz unter Anwendung der
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
jedenfalls weniger als eine Stunde betragen. Die Fahrzeit innerstädtischer
Verkehrsmittel ist nicht einzubeziehen, da die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden
sind.
Nach einer telefonischen Auskunft von der Gemeinde
Schwanberg, wird üblicherweise (wenn nicht direkt von X nach Graz gefahren
wird) von Deutschlandsberg aus nach Graz gefahren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung des
Sohnes im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Betrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 17.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-G/05
- Stammnummer
- 30187
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF