Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0457-S/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-S/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 12. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung
seiner Tochter an der Universität Salzburg.
Das Finanzamt verweigerte die Gewährung des
Pauschbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 mit der Begründung, dass
sich der Wohnort im Einzugsgebiet des Studienortes befinde.
Dagegen erhob der Bw. Berufung. Es sei für ihn nicht
nachvollziehbar, wie seine Tochter abends innerhalb einer Stunde mit
öffentlichen Verkehrsmitteln von der Universität im Nonntal zum
Hauptbahnhof, weiter mit dem Zug nach Bischofshofen und von dort zu Fuß,
da für diese Strecke kein öffentliches Verkehrsmittel zur
Verfügung stehe, ca. 30 Minuten zu ihrem Wohnsitz gelangen sollte.
Vorlesungen würden auch nachmittags bzw. Vorträge auch erst abends
stattfinden und danach sei ein nach Hause fahren unmöglich. Seit dem
Studienbeginn seiner Tochter im Jahr 1999 sei die außergewöhnliche
Belastung in allen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt worden.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
beantragte der Bw. ohne weitere Begründung die Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110€ pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend
ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten
Fassung ist gemäß Z 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen BGBl. II Nr. 449/2001 für Zeiträume ab 1. Jänner
2002 anzuwenden.
In § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist
Bischofshofen als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Salzburg zeitlich noch zumutbar sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes gilt die in Salzburg besuchte Universität daher als im
Einzugsbereich des Wohnortes Bischofshofen gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr
zumutbar, wenn nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Die Fahrplanauskunft der ÖBB zeigt, dass die
Fahrzeiten der Züge sowohl zum als auch vom Studienort Salzburg unter
Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls weniger als eine Stunde, sogar
weniger als 50 Minuten, betragen. Entgegen der Auffassung des Bw. sind dabei der
dreißigminütige Fußweg in der Heimatgemeinde sowie Fahrten im
Studienort bei der Berechnung der Fahrzeit nicht zu berücksichtigen, da die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ein nach Hause
fahren nach nachmittäglichen Vorlesungen bzw. abendlichen Vorträgen
nicht möglich sein soll, da laut Fahrplanauskunft der ÖBB zwischen
18.00 und 23.30 Uhr insgesamt 12 Zugsverbindungen zur Verfügung
stehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der
Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Betrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage. Dabei ist es unerheblich, dass in den Bescheiden der
Vorjahre der zu Grunde liegende Sachverhalt abgabenrechtlich anders beurteilt
wurde (bis 2001 auf Grund anderer Rechtslage) und die
außergewöhnliche Belastung für die auswärtige
Berufsausbildung der Tochter anerkannt wurde. Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
7. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-S/05
- Stammnummer
- 20727
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF