…der Verdacht der Beteiligung am angeschuldeten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch, dass der Bf. als faktisch Wahrnehmender die Geschäfte der B-KEG tatsächlich besorgt hat, da er laut Darstellung der KIAB einerseits Entscheidungsträger, andererseits im Unternehmen real bestimmt hat, was zu geschehen hat und was unterbleibt…
…erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) A zur SN 2006/00030-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Wahrnehmender (faktischer Geschäftsführer) der Fa. C, in D im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht…
…bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Abgabepflichtigen b, als im Namen und Auftrag deren Einzelunternehmens c, auftretender, die gesamten Geschäfte und die abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmender faktischer Geschäftsführer fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen dazu beigetragen hat, I. am 30. September, am 13. Mai 2005 und am 3…
…im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Abgabepflichtigen AOE, als im Namen und Auftrag deren Einzelunternehmens (1) mit Sitz in AR, auftretender, die gesamten Geschäfte und die abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmender faktischer Geschäftsführer fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen dazu beigetragen hat, dass I. am 13. Oktober 1997…
…Erhebungen der Bf. durchaus als "faktischer Geschäftsführer" die zu Unrecht geltend gemachten Aufwendungen veranlasst haben könnte und folglich zur finanzstrafrechtlichen Verantwortung heranzuziehen wäre. Gemäß § 119 BAO war der Bf. als faktischer Geschäftsführer und Wahrnehmender bereits in den Jahren 1998 und 2000 verpflichtet, die für den…
…allenfalls - so wie der Zweitbeschuldigte und vorerst die Erstbeschuldigte - auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz (OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Auch im Falle der Wahrnehmenden erfolgt beispielsweise das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-…
… 21 Abs. 1 UStG 1994 haben der Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen…
…C. und somit auch als Wahrnehmender für die steuerlichen Agenden dieser Firma verantwortlich. Dabei kommt es eben nicht darauf an, ob der faktisch Wahrnehmende eine formelle Vertretungsfunktion in der Gesellschaft ausübte oder nicht. Eine strafrechtliche Haftung der Frau S., wie der Bw in der Berufung…
…a FinStrG, kommen auch alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Wahrnehmender von steuerlichen Interessen eines Steuersubjektes ist derjenige, der bezüglich eines abgabenrechtlichen Aufgabengebietes, beispielsweise die…
7.11. Nicht gelten kann dies mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hinsichtlich des Vorwurfes, A habe zumindest bedingt vorsätzlich die Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren…
…mittels des obzitierten § 80 Abs. 1 BAO. Als Täter kommt dabei aber auch der lediglich die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen faktisch Wahrnehmende in Betracht, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners bedarf. Wer z.B. die Geschäfte einer…
…ihm - wie vom Erstsenat völlig richtig erkannt - im strafrelevanten Zeitraum in faktischer Hinsicht die Rolle des alleinverantwortlichen Geschäftsführers der G GmbH zugefallen und war er - siehe die obigen rechtlichen Ausführungen - der tatsächlich Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der Gesellschaft. Hat er also als tatsächlicher Entscheidungsträger im…
Die Verheimlichung der Schwarzerlöse im Ausmaß von insgesamt über 1,3 Millionen S betrifft einen jahrelangen Zeitraum, die unterbliebene Abfuhr der Abzugssteuern betrifft überhaupt bereits die Jahre 1995 bis 2001. Die erzielten Schwarzerlöse 1997 sind kein Ergebnis mehrtägiger oder allenfalls mehrwöchiger Manipulationen, sondern zeitlich weit…
…dass der Bf. der die steuerlichen Agenden der GmbH Wahrnehmende war. Ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer Firma kann freilich auch ein Arbeitnehmer sein, wobei es bei dem Umstand, ob nun jemand faktischer Geschäftsführer ist oder nicht, nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Wenn der…
…mittels des zitierten § 80 Abs. 1 BAO. Als Täter kommt dabei aber auch der lediglich die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen faktisch Wahrnehmende in Betracht, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners bedarf. Wer z.B. die Geschäfte einer…
…Fassung BGBl 1994/681) schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als tatsächlicher Geschäftsführer [und Gesellschafter] der B-GmbH [und Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen in den Jahren 2006 bis 2010] vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1…
…Als Wahrnehmende der steuerlichen Belange eines Unternehmens (zum Begriff des Wahrnehmenden siehe z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 33 Rz 5) gelten diejenigen Personen, welche diesbezüglich im Unternehmen Entscheidungsgewalt ausüben, sei es aufgrund gesellschaftsrechtlicher Legitimation, sei es auch aufgrund lediglich faktischer…
…FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. als faktischer Geschäftsführer der I GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich a.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000, Februar [gemeint…
…dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden vorsätzlich als für die geschäftlichen Angelegenheiten der Fa. M-GmbH tatsächlich Wahrnehmender unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-9/2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1…
…Ing.A ist schuldig, er hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes FA vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, Oktober und November 2006 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 14.036,66 (07/06 € 5.407,79…