Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0020-S/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-S/06vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Fischer von Erlach Straße 47, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 2. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadtvom 30. Jänner 2006, SN 2006/00030-002, betreffend
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 30. Jänner 2006 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) A
zur SN 2006/00030-002 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
Wahrnehmender (faktischer Geschäftsführer) der Fa. C, in D im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch
Nichtabgabe der Umsatzsteuerklärung und einer Kapitalertragsteueranmeldung
jeweils für das Jahr 2002, 1) Abgaben die bescheidmäßig
festzusetzen waren und zwar Umsatzsteuer für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 19.963,67 sowie
Abgaben die
selbst zu berechnen waren und zwar Kapitalerstragsteuer für das
Jahr 2002 in Höhe von € 20.550,-- insgesamt € 40.513,67
verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf als
faktischer Geschäftsführer der GmbH gelte. Hinsichtlich der
Umsatzsteuer wurde ausgeführt, dass wegen der Nichtabgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung die Umsätze geschätzt werden
müssten. Der Schätzung wurden die Ergebnisse von
Umsatzsteuersonderprüfungen zugrunde gelegt. Zur Kapitalertragsteuer
wurde ausgeführt, dass die Nichterfassung von bisher in der Buchhaltung
nicht erfassten Rechnungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle die
zu der angeführten Kapitalertragsteuervorschreibung
führe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
2. März 2006 auf deren bekannten Inhalt verwiesen wird.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3
leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen
sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungspflicht (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht
festgesetzt werden konnten.
Im
gegenständlichen Fall könnte die Nichtabgabe der
Jahressteuererklärung für die Umsatzsteuer 2002 nur dann den Verdacht
einer Abgabenhinterziehung ergeben, wenn die durch das Finanzamt vorgenommenen
Schätzung zu niedrig gewesen wäre (dafür ergibt sich keinerlei
Hinweis), oder aber dem Finanzamt die Entstehung des Abgabenanspruches nicht
bekannt war. Da dem Finanzamt die Entstehung des Abgabenanspruches dem
Grunde nach bekannt war, für die Abgabepflichtige GmbH war eine
Steuernummer vergeben, kann die Nichtabgaben von Jahressteuererklärungen
keine Abgabenverkürzung mehr bewirken und stellt damit auch keinen Verdacht
einer Abgabenhinterziehung dar (siehe dazu auch die Kommentarmeinungen zum
Finanzstrafgesetz).
Zur verdeckten
Gewinnausschüttung ist festzustellen, dass der Bw zwar Prokurist und
allenfalls faktischer Geschäftsführer nicht aber Gesellschafter der
GmbH war. Insofern er sich, wie aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, Mittel der
Gesellschaft aneignete kann somit eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht
vorliegen.
Der Beschwerde
war daher, wie im Spruch dargestellt, stattzugeben, ohne dass auf die in der
Beschwerde vorgebrachte Begründung des Bf eingegangen werden
musste.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg, am
9. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-S/06
- Stammnummer
- 24466
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF