Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0002-K/02
Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-K/02vom 03.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Einleitungsbescheid muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen der
Bf. wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens 2002 gemäß
§ 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Juni 2002 gegen den Bescheid vom 6. Mai
2002 des Finanzamtes St. Veit über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 hat das Finanzamt St. Veit als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN XXX ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes St. Veit
vorsätzlich
a.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von
Betriebseinnahmen in den Jahren 1998 bis 2000 die Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an Umsatzsteuer und
Einkommensteuer in noch festzusetzender Höhe bewirkt;
b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen die Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in noch festzusetzender Höhe bewirkt
und hiedurch die Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 und
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der
Firma A., Inhaberin Frau B. E., Einzelunternehmen, eine Betriebsprüfung
für die Jahre 1998 bis 2000 stattfinde. Gegenstand des Unternehmens ist der
Handel mit Geräten für Kommunikationstechnik und damit verbundenen
Dienstleistungen. Im Zuge mehrerer Gespräche mit Frau B. E. im
Prüfungsverfahren habe sich herausgestellt, dass der überwiegende Teil
der Geschäfte dieses Unternehmens durch den Bf. (Ehegatte der Frau B. E.)
angebahnt und abgewickelt werde. Nachdem Frau B. E. seit Ende März 2002
für die Betriebsprüferin plötzlich nicht mehr erreichbar war, gab
der Bf. an, dass alle Fragen mit ihm abzuklären wären.
Im Prüfungsverfahren wurde schließlich
festgestellt, dass der Bf. im Unternehmen über die Handlungs-,
Bankvollmacht verfüge sowie Zugang zum Bargeldbestand und zu
sämtlichen betrieblichen Unterlagen habe. Daraus ergäbe sich, dass der
Bf. als Wahrnehmender dieser Firma handle.
Der Bf. habe alleine den Geschäftsfall mit der Firma
"R. Sch." angebahnt und abgewickelt. Sämtliche Handy-Lieferungen an diese
Firma seien gegen Barzahlung erfolgt. In der Buchhaltung der Firma A. scheine
jedoch bloß eine Gutschrift in Höhe von ATS 270.000,-- und eine
Darlehensrückzahlung in Höhe von ATS 100.000,-- auf.
Ähnlich verhalte es sich mit der Lieferung von
Mobiltelefonen an die Firma "D. L. KEG" im Jahr 1999. Demnach wäre im
Rechenwerk der Firma A. am Kundenkonto ein Gesamterlös in Höhe von ATS
927.024,-- storniert worden, ohne diesen Vorgang anhand von Unterlagen
nachvollziehen zu können. Frau B. E. verwies auch hinsichtlich dieses
Geschäftsfalles und dessen Abwicklung ausschließlich auf den Bf.. Der
Bf. gab hiezu lediglich an, er habe die Ausbuchung aufgrund der Auskunft, dass
Einbringungsmaßnahmen bei diesem Kunden erfolglos wären
veranlasst.
Ähnlich verhalte es sich mit der Stellung des Bf. im
Unternehmen der Firma E. Handels GesmbH. Über die Geschäfte dieser
Firma konnte die Geschäftsführerin Frau B. E. Auskünfte nicht
erteilen, sondern der Bf. Dieser verfüge auch über die Handlungs- und
Bankvollmacht dieser Firma und habe die meisten Geschäfte angebahnt,
verhandelt und unterschrieben.
So werden Geschäftsbeziehungen zu einer Firma
unterhalten, welche unter der angeführten Adresse nicht existiere. Eine
Eingangsrechnung der Firma P. sei von einem Sparbuch der Bank bezahlt worden,
dessen Mittelherkunft zu klären sei.
Es bestehe der Verdacht, dass der Bf. als tatsächlich
Wahrnehmender beider Unternehmen durch fingierte Betriebsausgaben und
Aufwendungen sich selbst bereichere.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Juni 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er sei im Einzelunternehmen der Frau B. E. lediglich nicht
selbständig tätig gewesen und habe die Buchhaltung nicht geführt.
In der E. Handels GmbH habe er weder die
Geschäftsführung noch eine andere Funktion inne gehabt. Er sei nie
Geschäftsführer gewesen. Seine Verbindung zur E. Handels GmbH habe
lediglich darin bestanden, dass man für diese Firma Garantie- und
Reparaturaufträge durchgeführt habe.
Der Bf. führte wörtlich zu seiner Tätigkeit
in beiden Firmen aus:
"Wenn meine Gattin im Zuge der
Betriebsprüfung zu diversen Sachverhalten mich als Auskunftsperson
angegeben hat, dann wohl deswegen, weil ich über manche Geschäfte
ebenfalls Auskunft erteilen kann, diese Geschäfte jedoch nicht in meinen
sondern im Namen meines Dienstgebers durchgeführt habe.
Wie dem Finanzamt bekannt ist, ist mein
Dienstgeber auch meine Gattin, mit welcher ich derzeit in Scheidung lebe. Nicht
nur für die Betriebsprüfung, sondern auch für mich war meine
Gattin plötzlich nicht mehr erreichbar, da sie ihren Wohn- und Arbeitsort
gewechselt hat. Wenn ich im Zuge der Betriebsprüfung daher Auskünfte
gegeben habe, dann deswegen, weil ich mich der Wahrheitspflicht und
Auskunftsoffenheit verpflichtet gefühlt habe."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster
Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die
Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der
Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen
umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in
den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die
einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78
u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für
möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).
Nach § 33 Abs. 3 lit. a. FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von den Entstehung des
Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt wurden.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahren bei der
Einzelunternehmung Firma A. kamen neue Tatsachen hervor. So wurde festgestellt,
dass der Umsatzerlös mit der Firma "D. L. KEG" in Höhe von ATS
772.520,-- zu Unrecht als uneinbringlich ausgebucht wurde.
Am 29. Juni 2000 wurde zu Gunsten der Firma R. Sch. eine
Gutschrift über S 225.000,-- für die Rücknahme von Handys
gebucht. Die Überprüfung der Firma R. Sch. ergab, dass eine derartige
Gutschrift tatsächlich nicht ausgestellt wurde. Handys wurden auch nicht
retourniert.
Eine Forderung an die Mobilkom Austria in Höhe von S
1,047.065,-- wurde zu Unrecht nicht
der Umsatzsteuer unterworfen.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass in den
Buchhaltungen der Firma A. und der E. Handels GmbH schwere Mängel
vorliegen und Betriebsaufwendungen ohne zugrundeliegenden Geschäftsfall
verbucht wurden.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens wurde für
die Prüferin offenbar, dass der Bf. im Unternehmen seiner Gattin die
Stellung gleich einem faktischen Geschäftsführer innehatte. Die
Ehegattin konnte zu wesentlichen Geschäftsfällen Auskünfte nicht
erteilen und verwies diesbezüglich auf den Bf.; in der Folge war sie nicht
mehr erreichbar. Beide leben nunmehr in Scheidung.
Fest steht, dass der Bf. nach wesentliche
Vertretungshandlungen für die geprüften Unternehmen gesetzt hat und es
im Zusammenhang mit angeführten Geschäftsfällen zu massiven,
schwerwiegenden Falschbuchungen gekommen ist. Der Bf. trat nach außen hin
gleich einem Geschäftsführer auf. Der Bf. hatte die
Vertretungsvollmacht und die Bankvollmacht inne. Die Ehegattin gab an, dass er
alleinige Entscheidungsfreiheit in allen Angelegenheiten habe und Geschäfte
ohne ihren Einfluss geschlossen würden. Er hatte Zugriff zum
Bargeldbestand. Er nahm sich unmittelbar der laufenden betrieblichen Agenden an
und setzte nach außen hin die wesentlichen Vertretungshandlungen. Seine
Gattin konnte zu diesen Geschäftsfällen Auskünfte nicht erteilen.
Die Stellung des Bf. geht in den genannten Unternehmungen deutlich über die
des einfachen Angestellten seiner Gattin als Dienstgeber hinaus.
Bereits aus der geschilderten umfangreichen
Geschäftsführertätigkeit wird ersichtlich, dass der Bf.
maßgeblichen Einfluss ausübte und die dargestellten Falschbuchungen
von ihm veranlasst worden sein könnten, zumal es sich um zu Unrecht geltend
gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit Kunden, welche vom Bf.
überwiegend alleine betreut wurden handelt.
Aufgrund der Aktenlage steht weiter fest, dass derart grobe
formelle Mängel in der Buchhaltung vorliegen, dass die materielle
Richtigkeit der Buchhaltung insgesamt in Zweifel zu ziehen sei.
Das Beschwerdevorbringen, er sei lediglich Angestellter im
Unternehmen seiner Gattin und keinesfalls für die Buchhaltung
zuständig gewesen, steht insofern in Widerspruch zur Aktenlage, weil nach
dem bisherigen Stand der Erhebungen der Bf. durchaus als "faktischer
Geschäftsführer" die zu Unrecht geltend gemachten Aufwendungen
veranlasst haben könnte und folglich zur finanzstrafrechtlichen
Verantwortung heranzuziehen wäre.
Gemäß
§ 119 BAO war der Bf. als faktischer
Geschäftsführer und Wahrnehmender bereits in den Jahren 1998 und 2000
verpflichtet, die für den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen, wobei
diese Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen
hätte müssen.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben
begründet sei. Im vorliegendem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der
Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen
Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die strafbaren
Handlungen gesetzt haben könnte.
Bei den Beträgen welche fälschlich als
Betriebsaufwand gelten gemacht wurden, handelt es sich um höhere
Beträge und um die Verbuchung von Geschäftsfällen, die
tatsächlich nicht stattfanden.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
der Bf. könne die Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen haben. Dieser Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht
auf die vorliegende Aktenlage, die Ergebnisse und Feststellungen der
durchgeführten Prüfung und dem Prüfungsbericht. Insbesondere
bestehe der Verdacht, der Bf. habe es zu verantworten, dass Betriebsaufwendungen
zu Unrecht in das Rechenwerk der Unternehmen eingeflossen sind. So wurden
Erlöse nicht der Besteuerung zugeführt, eine Gutschrift zu Unrecht
aufgenommen und eine hohe Forderung ohne nachweislicher Uneinbringlichkeit als
uneinbringlich ausgebucht. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Als Täter von Finanzvergehen kann jeder in Betracht
kommen. Insbesondere wäre unmittelbarer Täter
(Ausführungstäter) im Sinne des § 11 FinStrG jeder, der eine
Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt.
Eine Abgabenverkürzung liegt bereits dann vor, wenn
der Steuerbetrag dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt,
zu dem ihn dieser nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand
der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung
eines Steuervorteiles.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf.
nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird,
war der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0275,
u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
3. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-K/02
- Stammnummer
- 8320
- Gültig
- 03.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF