Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0006-S/02
Berufung gegen Erkenntnis wegen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-S/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen den Bw.
wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
28. Mai 2001 gegen das Erkenntnis vom 2. Mai 2001 des Finanzamtes
Salzburg-Stadt ohne mündliche Verhandlung, weil eine solche
gemäß
§ 160 Abs. 1 lit. b FinStrG nicht beantragt worden
ist
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld, die Strafe und
hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Der Bw. hat vorsätzlich Abgaben, die selbst
zu berechnen sind, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die
Zeiträume 1-12/98 (iHv. S 94.109,--) und 1-3/99 (iHv. S 142.648,--)
insgesamt somit S 236.757,-- nicht spätestens fünf Tage nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, ohne der Abgabenbehörde bis
zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt zu
geben. Der Bw. hat dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit gem.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gemäß
§
49 Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von €
1.100,-- (in S 15.136,33) verhängt; gemäß
§ 20 FinStrG wird
die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Woche festgesetzt.
Gemäß
§ 185 FinStrG sind die Kosten des
Strafverfahrens in Höhe von € 110,-- (in S 1.513,63) und die Kosten
des Strafvollzuges zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Der Ausspruch der Haftung gem. § 28 FinStrG
erfährt keine Änderung
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 2. Mai
2001, SNr. xxx, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er zur StNr. xy, Ref. 01, beim Finanzamt Salzburg-Stadt
als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Fa. C. vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-12/98 (iHv. S 94.109,--) und 1-3/99 (iHv.
S 142.648,--) eine Verkürzung von Umsatzsteuer für diese
Zeiträume in Höhe von S 236.757,-- bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000,--Schilling, in
€ 3.633,72, verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 5.000,-- Schilling,
in € 363,37, bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 28. Mai 2001, wobei
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Grund für die Berufung
sei, dass er der Bw. nicht die Fa. C. sei und er dadurch auch nicht schuldig
sei.
Als Frau S. den
Gesellschaftsvertrag unterzeichnet habe, sei ihr vom Notar erläutert
worden, dass sie für alles was in der OEG passiere, die alleinige Haftung
übernimmt und für alles gerade stehen müsse. Auch der Zeuge A
habe ihr das gesagt. Zum Gasthaus sei zu sagen, dass nicht er den
Pachtvertrag unterzeichnet habe sondern Frau S. Frau S. sei zwar nie in R.
gewesen, da aber das Hotel schlecht gegangen sei, sei sie damit einverstanden
gewesen ein Gasthaus zu pachten um aus den roten Zahlen zu
kommen. Aufgrund der Firmengründung sei Frau S. für alles was
in der Firma passierte verantwortlich und könne nicht einfach anderen die
Schuld überlassen. Es stehe in keinem Gesetzbuch, dass, wenn man sich nicht
kümmert, auch aus der Haftung entlassen wird. Der Bw. ersucht daher
nochmals, den Einspruch für seine Strafe neu zu überdenken.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1992
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gem. § 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich
a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben
wird.
Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis).
Hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
der Umsatzsteuerverkürzung ist auf das Ergebnis der UVA - Prüfung
(siehe Niederschrift vom 5. Mai 2000) zu verweisen. Die daraus resultierenden
Bescheide wurden nicht bekämpft.
Wenn der Bw. im Zuge des Strafverfahrens ausführte
(Anbringen vom 1. Oktober 2000), dass die geschätzten Umsätze aufgrund
der Auslastung des Hotels nicht stimmen könnten, ist darauf zu verweisen,
dass vom Bw. keinerlei andere Zahlen (aufgrund von Belegen) für die
Berechnung der Umsatzsteuer vorgelegt wurden. In weiterer Folge blieben die
Feststellungen der Betriebsprüfung sowohl in der mündlichen
Verhandlung am 12. Februar 2001 als auch in der Berufungsschrift
unbekämpft, sodass im Finanzstrafverfahren von einer
Umsatzsteuerverkürzung im festgestellten Ausmaß auszugehen
ist.
In der Berufung bekämpft der Bw. die subjektive
Tatseite im Wesentlichen damit, dass er nicht die Fa. C. sei, sondern Frau S.
Geschäftsführerin gewesen sei und diese daher auch hafte. Dem
sind die Aussagen von Frau S.(als persönlich haftende Gesellschafterin der
OEG) anlässlich ihrer Vernehmung als Verdächtige bzw. im Zuge der
mündlichen Verhandlungen entgegen zuhalten. Sie führte aus, dass sie
nur den Namen für die Firmengründung auf Bitte des Bw. (ihres Vaters)
zur Verfügung gestellt habe. Dies deshalb, da der Bw. aufgrund eines
Konkurses einer GesmbH, bei der er Geschäftsführer war, keine
Gewerbeberechtigung mehr bekommen würde. Die Geschäfte seien somit
nicht von ihr, sondern tatsächlich von ihrem Vater geführt worden.
Diese Aussagen wurden von dem für buchhalterische Belange zuständigen
Zeugen A bestätigt, der angab, dass die Geschäfte vom Bw. geleitet
wurden und dieser auch Ansprechpartner für finanzrechtliche Belange gewesen
sei. Die Aussagen von Frau S. sind auch deshalb glaubwürdig, da sie
nie in R. (dem Ort, wo das Gasthaus geführt wurde) anwesend oder
behördlich gemeldet war und während des Tatzeitraumes in Salzburg
ganztägig angestellt war. Es ist daher Glaubhaft, dass sie sich aus diesen
Gründen nicht um die Geschäfte kümmern konnte. Zudem
bestätigte der Bw. selbst, dass ihm seine Tochter anlässlich der
Firmengründung ausgeholfen habe, da er selbst keine Gewerbeberechtigung
mehr bekommen habe.
Der Bw. ist daher als tatsächlicher
Geschäftsführer der Fa. C. und somit auch als Wahrnehmender für
die steuerlichen Agenden dieser Firma verantwortlich. Dabei kommt es eben nicht
darauf an, ob der faktisch Wahrnehmende eine formelle Vertretungsfunktion in der
Gesellschaft ausübte oder nicht.
Eine strafrechtliche Haftung der Frau S., wie der Bw in der
Berufung vermeint, tritt angesichts dieser Sachlage in den Hintergrund.
Zur teilweisen Stattgabe der Berufung ist auszuführen,
dass aufgrund der Aussagen des Bw. bzw. des Umstandes, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen vom Zeugen A nicht erstellt wurden und dem Bw. somit
nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht von Wissentlichkeit hinsichtlich einer
Abgabenverkürzung auszugehen ist. Der Bw. kann aber nicht von jeder
Schuld freigesprochen werden, da er als ehemaliger Geschäftsführer
einer GesmbH bzw. als faktischer Geschäftsführer der Fa. C. sehrwohl
grundsätzliche Kenntnisse von der Verpflichtung zur Entrichtung von
Umsatzsteuer hatte. Da er auch in Kenntnis davon war, dass Umsätze erzielt
wurden, hielt er es ernstlich für möglich, dass Umsatzsteuer nicht bis
zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurde und nahm er dies
durch sein Untätigsein jedenfalls in Kauf. Damit ist jedoch Vorsatz im
Sinne des § 8 Abs. 1 in Form eines dolus eventualis gegeben.
Für eine vorsätzliche Begehung spricht auch die
wirtschaftlich schlechte Situation der Fa. C., die regelmäßig als
Motiv für die Nichtentrichtung von Umsatzsteuerbeträgen anzusehen
ist.
Der Bw. hat sich daher einer Finanzordnungswidrigkeit gem.
§ 49 Abs. 1 FinStrG nicht jedoch einer Abgabenhinterziehung schuldig
gemacht.
Bei der Strafbemessung ist gem. § 49 Abs. 2 von der
Hälfte der nichtabgeführten Beträge (von S 236.757,--) ds. rd. S
118.000,-- (in € 8.575,39), als Höchststrafe auszugehen. Unter
Berücksichtigung der bereits vom Finanzamt angenommenen Milderungs - und
Erschwerungsgründe ( finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit andererseits
der lange Tatzeitraum) wird unter Beachtung der wirtschaftlich schwierigen
Situation des Bw. (§ 23 Abs. 3 FinStrG) eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.100,-- für schuldangemessen gehalten. Die finanziellen
Schwierigkeiten konnten, anders als vom Finanzamt, nicht als besonderer
Milderungsgrund berücksichtigt werden.
Die Strafreduzierung gründet sich im wesentlich auf
die geringere Strafandrohung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
FinStrG.
Insgesamt konnte der Berufung, wie im Spruch dargestellt,
daher teilweise stattgegeben werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von € 1.100,-- und die
ziffernmäßig mit € 100,-- festgesetzten Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels des gesondert zugehenden Erlagscheines des
Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür
festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-S/02
- Stammnummer
- 4527
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF