Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0016-F/06
Bindungswirkung zwischen Abgaben- und Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-F/06vom 22.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen UEG,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. November 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Feldkirch vom 10. Oktober 2006, SN 098/2006/00335-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird abgeändert wie folgt:
Gegen Herrn RUE, AK, wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch vorsätzlich im bewussten und
gewollten Zusammenwirken mit der Abgabepflichtigen AOE, als im Namen und Auftrag
deren Einzelunternehmens (1) mit Sitz in AR, auftretender, die gesamten
Geschäfte und die abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmender
faktischer Geschäftsführer fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen
dazu beigetragen hat, dass
I. am 13. Oktober
1997, am 07. Oktober 1998 und am 05. Oktober 1999 vorsätzlich unter
Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich
einerseits durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von nicht betrieblich
veranlassten Aufwendungen (Tz 30 d. Bp-Berichtes vom 15.01.2002 im Zusammenhang
mit Tz 2.10 der Anlage, Bp-ABNr. 2), durch die ungerechtfertigte Geltendmachung
von Vorsteuerbeträgen mangels Vorliegen diesbezüglicher
Voraussetzungen (Tz 23 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.11 der Anlage , Bp-ABNr. 2) und
andererseits durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und
Einkünften aus Gewerbebetrieb (Tz 17, 21, 30 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.1 bis
2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3 der Anlage, Bp-ABNr. 2), indem bei der sachlich und
örtlich zuständigen Abgabenbehörde (FA Feldkirch) für die
Kalenderjahre 1996 bis 1998 zu geringe Umsätze und Einkünfte
ausweisende, von ihm erstellte und von der Abgabepflichtigen AE eigenhändig
unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einschließlich
den von ihm erstellten diesbezüglichen Bilanzen eingereicht und von der
Abgabenbehörde darauf beruhende unrichtige Abgabenbescheide erlassen wurden
und dadurch für die Kalenderjahre 1996 bis einschließlich 1998 eine
Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch festzustellender
Höhe bewirkt wurde;
II. am 13 Oktober
2000, am 11. Februar und am 16. August 2002 sowie am 23. April 2003
vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten, nämlich einerseits durch die ungerechtfertigte
Geltendmachung von nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen (Tz 30 d.
Bp-Berichtes iZm Tz 2.10 der Anlage, Bp-ABNr. 2), durch die ungerechtfertigte
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen mangels Vorliegen diesbezüglicher
Voraussetzungen (Tz 23 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.11 der Anlage, Bp-ABNr. 2) und
andererseits durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und
Einkünften aus Gewerbebetrieb (Tz 17, 21, 30 des Bp-Berichtes vom
15.01.2002 iZm Tz 2.1 bis 2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3 der Anlage, Bp-ABNr. 2, und Tz 7
iZm Tz 1 des Bp-Berichtes vom 10.11.2004, Bp-ABNr. 3) sowie durch die im Jahr
2000 vorgenommene nochmalige (doppelte) rechtswidrige Abschreibung bereits
abgeschriebener geringwertiger Wirtschaftgüter (Tz 2 des Bp-Berichtes vom
10.11.2004, Bp-ABNr. 3), indem bei der sachlich und örtlich
zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre 1999 bis
einschließlich 2002 zu geringe Umsätze und Einkünfte
ausweisende, von ihm erstellte und von der Abgabepflichtigen AE eigenhändig
unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einschließlich
den von ihm erstellten diesbezüglichen Bilanzen bzw Jahresabschlüssen
eingereicht wurden, sodass von der Abgabenbehörde darauf beruhende
unrichtige Abgabenbescheide erlassen werden sollten und dadurch für die
Kalenderjahre 1999 bis 2002 eine Abgabenverkürzung an Umsatz- und
Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe zu bewirken versucht
wurde
und er hiemit die Finanzvergehen der
zu I. Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs 1, 11
FinStrG,
zu II. versuchten Abgabenhinterziehungen nach §§
33 Abs 1, 13 Abs.1, 11 FinStrG
begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 098/2006/00335-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch
vorsätzlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der
Abgabepflichtigen AOE, als im Namen und Auftrag deren Einzelunternehmens (1) mit
Sitz in AR, auftretender, die gesamten Geschäfte und die abgabenrechtlichen
Angelegenheiten wahrnehmender faktischer Geschäftsführer fortgesetzt
in mehrfachen Tathandlungen
I. am 13. Oktober
1997, am 07. Oktober 1998 und am 05. Oktober 1999 vorsätzlich unter
Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich
einerseits durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von nicht betrieblich
veranlassten Aufwendungen (Tz 30 d. Bp-Berichtes vom 15.01.2002 im Zusammenhang
mit Tz 2.10 der Anlage, Bp-ABNr. 2), durch die ungerechtfertigte Geltendmachung
von Vorsteuerbeträgen mangels Vorliegen diesbezüglicher
Voraussetzungen (Tz 23 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.11 der Anlage , Bp-ABNr. 2) und
andererseits durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und
Einkünften aus Gewerbebetrieb (Tz 17, 21, 30 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.1 bis
2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3 der Anlage, Bp-ABNr. 2), indem bei der sachlich und
örtlich zuständigen Abgabenbehörde (FA Feldkirch) für die
Kalenderjahre 1996 bis 1998 zu geringe Umsätze und Einkünfte
ausweisende, von ihm erstellte und von der Abgabepflichtigen AE eigenhändig
unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einschließlich
den von ihm erstellten diesbezüglichen Bilanzen eingereicht wurden, sodass
von der Abgabenbehörde darauf beruhende unrichtige Abgabenbescheide
erlassen wurden und er dadurch für die Kalenderjahre 1996 bis
einschließlich 1998 eine Abgabenverkürzung an Umsatz- und
Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt hat;
II. am 13 Oktober
2000, am 11. Februar und am 16. August 2002 sowie am 23. April 2003
vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten, nämlich einerseits durch die ungerechtfertigte
Geltendmachung von nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen (Tz 30 d.
Bp-Berichtes iZm Tz 2.10 der Anlage, Bp-ABNr. 2), durch die ungerechtfertigte
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen mangels Vorliegen diesbezüglicher
Voraussetzungen (Tz 23 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.11 der Anlage, Bp-ABNr. 2) und
andererseits durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und
Einkünften aus Gewerbebetrieb (Tz 17, 21, 30 des Bp-Berichtes vom
15.01.2002 iZm Tz 2.1 bis 2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3 der Anlage, Bp-ABNr. 2, und Tz 7
iZm Tz 1 des Bp-Berichtes vom 10.11.2004, Bp-ABNr. 3) sowie durch die im Jahr
2000 vorgenommene nochmalige (doppelte) rechtswidrige Abschreibung bereits
abgeschriebener geringwertiger Wirtschaftgüter (Tz 2 des Bp-Berichtes vom
10.11.2004, Bp-ABNr. 3), indem bei der sachlich und örtlich
zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre 1999 bis
einschließlich 2002 zu geringe Umsätze und Einkünfte
ausweisende, von ihm erstellte und von der Abgabepflichtigen AE eigenhändig
unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einschließlich
den von ihm erstellten diesbezüglichen Bilanzen bzw Jahresabschlüssen
eingereicht wurden, sodass von der Abgabenbehörde darauf beruhende
unrichtige Abgabenbescheide erlassen werden sollten und er dadurch für die
Kalenderjahre 1999 bis 2002 eine Abgaben-verkürzung an Umsatz- und
Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe zu bewirken versucht
hat
und hiemit die Finanzvergehen der
zu I. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 1
FinStrG,
zu II. versuchten Abgabenhinterziehungen nach §§
13, 33 Abs 1 FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. November 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei
rechtspolitisch zumindest bedenklich, wenn nicht soagr unstatthaft, aus der
Vergangenheit abgeschlossene Verfahrenstatbestände aufzuzählen, um in
weiterer Folge ableiten zu wollen, dass eine weitere Übertretungshandlung
die logische Abfolge darstellen würde. Es verletze das dominante Recht des
Beschuldigten auf Unschuldsvermutung, wenn die Behörde bereits vorauseilend
ein Strafverfahren einleite, bevor dem Beschuldigten endgültig ein
Finanzvergehen in Art und Umfang nachgewiesen werden konnte und darüber
hinaus noch keine rechtskräftigen Steuerbescheide vorliegen. Das
Steuerverfahren, welches die Grundlage für das Finanzvergehen bilde,
befinde sich im Stadium der Berufung. Die Vorhaltungen der Strafabteilung
würden einseitig von den Feststellungen des Betreibsprüfungsorganes
abgeleitet werden, ohne dass die umfangreichen Stellungnahmen der
Steuerpflichtigen, Frau AE, bzw. deren Bevollmächtigten RUE, von einer
unabhängigen Instanz beurteilt und behandelt worden seien. Es sei vom
Rechtssystem her unvollständig, unausgewogen und nicht auf die Erzielung
eines richtigen Ergebnisses ausgerichtet, als Strafbehörde bereits in jenem
Stadium tätig zu werden, in dem noch nicht der Vergehensbetrag
endgültig bekannt sei, von welchem sich die Strafhöhe ableite. Der
Behauptung, die Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde
grundsätzlich frei, müsse entgegengehalten werden, dass der Spielraum
innerhalb der wahrscheinlichen bzw. denkmöglichen Richtigkeit liegen
müsse. Die Betriebsprüfung habe in mehreren Fällen, insbesonders
bei den Erlöszuschätzungen, auch das denkmögliche Ergebnis
überschritten und zumindest unter Anwendung grober Fahrlässigkeit
Erlöse neu angesetzt, die nachweislich nicht erzielt werden konnten. Zum
Beispiel seien trotz Schließung des Betriebes in den Monaten 05/10/11/12
(1-2 Wochen) Erlöse hiefür durchgerechnet worden. Es sei eine zu hohe
Bettenanzahl und bei den Zusatzbetten keine Preisdifferenz angesetzt und
Verkürzungen der Aufenthaltsdauer nicht anerkannt worden. Bei den
Getränken und Speisen seien die Erlöszuschätzungen unrichtig und
teilweise falsche Rohaufschläge herangezogen worden. Die vom Bf. und dessen
Mutter geäußerte Bereitschaft, bei einer wesentlich geringeren
Erlöszuschätzung auf Rechtsmittel zu verzichten, könne von der
Finanzbehörde nicht als Eingeständnis einer Abgabenhinterziehung
ausgelegt werden. Dieser Vorschlag habe lediglich das Ziel gehabt, ein
zeitaufwendiges Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und stelle demzufolge die
eventuell mögliche Akzeptierung einer maßvollen
Erlöszuschätzung kein Schuldbekenntnis dar. Weiter treffe der Bf. die
Feststellung, dass seine Person nicht als Konzessionär und faktischer
Geschäftsführer auftrete, weil ihm einerseits die nach der GEWO
zwingend vorgesehenen Voraussetzungen sowie die fachspezifischen Kenntnisse (in
den Bereichen Küche und Restaurant) fehlen würden und durch seinen
Beruf als Lehrer an einer S die notwendige Aufenthaltsdauer in A nicht
möglich wäre. Es sei richtig, dass der Bf. Buchhaltungsarbeiten
durchführe und die monatlichen Abgabenerklärungen erstelle, die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen würden jedoch von
den Unterlagen und dem Zahlenmaterial abhängen, das ihm zur
Weiterverarbeitung vorgelegt wird.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33
Abs. 3 lit a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn
Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt
wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 13
Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch.
Gemäß
§ 11
FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist lediglich zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe hinsichtlich
der Begehung eines Finanzvergehens vorhandenn sind. Es geht in diesem
Verfahrensstadium nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen bzw. eine abschließende
Beurteilung zu treffen, sondern darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde
bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird
u.a. verfahrenswesentlich ausgeführt:
Bei der den Zeitraum
1996-1999 untersuchenden Betriebsprüfung (Bp-ABNr.
2) wurden zahlreiche Feststellungen
getroffen. Hier sachverhaltsrelevant sind zum Einen die Feststellungen zu den
nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen (Tz 30 d. Bp-Berichtes vom
15.01.2002 im Zusammenhang mit Tz 2.10 der Anlage), die Feststellungen zu den
Vorsteuerkürzungen mangels Vorliegen diesbezüglicher Voraussetzungen
(Tz 23 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.11 der Anlage) und die festgestellten
Kalkulationsdifferenzen, die zu erheblichen Erlöszuschätzungen
führten (Tz 17, 21, 30 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.1 bis 2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3
der Anlage) und zum Anderen, sehr ausführlich beschrieben, die nach wie vor
gleichen - wie in den Vorprüfungen konstatierten - gravierenden
umfangreichen Buchführungsmängel.
Im Besonderen wird an
dieser Stelle ergänzend auf die dem Bp-Bericht (Bp-ABNr.
2) vom 15.01.2002 als Anlage
beigefügten umfangreichen und detailliert beschriebenen "Vorläufigen
Feststellungen" Bezug genommen und ausdrücklich auf diese
verwiesen.
Zu den formellen und
materiellen Buchführungsmängeln:
Die im Rahmen der
Betriebsprüfung festgestellten und unter der Tz 2 aufgeführten
Buch-führungsmängel können infolge deren Umfanges hier nur
beispielhaft aufgelistet werden, sodass ergänzend wiederum auf den Bericht
zu verweisen ist.
Ein Bilanzzusammenhang
war nicht gegeben.
Der Bilanzwahrheit und
Bilanzklarheit wurde nicht entsprochen.
Die Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug lagen bei vielen Buchungen nicht
vor.
Die Eintragungen
erfolgten größtenteils nicht der Zeitfolge nach
geordnet:
Die Eintragungen
erfolgten auch nicht zeitgerecht.
Die Aufzeichnung der
Barein- und ausgänge erfolgte nicht täglich.
Die Belegablage war
derart ungeordnet, dass ein Auffinden teilweise nur durch Zufall möglich
war.
Für den gesamten
Prüfungszeitraum erfolgten keine Bestandsaufnahmen.
Es war weder der
Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen noch der Zusam-menhang zwischen
Buchungen und Belegen gegeben.
Da aufgrund der
geschilderten zahlreichen formellen und materiellen Mängel der Bücher
und Aufzeichnungen die Erlöse nicht ermittelt und berechnet werden konnten,
waren diese gemäß
§ 184 BAO von der Abgabenbehörde zu
schätzen.
Allgemeines zur
Erlöszuschätzung Restaurant und Zimmer
Im Bankordner
T 1.1.99 wurde u.a. auch ein
Schriftverkehr (Schriftsatz vom 21.04.1999 und Urgenz vom 03.05.1999) zwischen
RUE im Namen des Hotels
LI und der
T Feldkirch vorgefunden, in dem um
Erhöhung des Überziehungsrahmens beim Girokonto angesucht wurde. Der
Bank wurden die Umsätze der Wintersaison 98/99 (Dezember 1998 bis 11. April
1999) bekannt gegeben (im Schreiben vom 21.4.99), welche erheblich mit den
verbuchten und der Abgabenbehörde offen gelegten Umsätzen
differierten. In dem urgierenden Schriftsatz vom 3.5.99 wird ausgeführt,
dass seitens der Bank Unterlagen angefordert worden wären und die Angaben
von der Bank mittels eines Lokalaugenscheines überprüft worden sein
sollen.
Seitens der
Betriebsprüfung wurde in weiterer Folge aufgrund von Erlöszahlen,
welche sich aus dem Schreiben an die Hausbank ergaben, ein Prozentsatz der nicht
erklärten Erlöse ermittelt und dieser unter Berücksichtigung und
expliziter Anführung weiterer Faktoren, die für die
Nichterklärung von Erlösen sprachen, als Grundlage für eine
Zuschätzung der Restauranterlöse herangezogen.
Auch die Schätzung
der Zimmererlöse wurde auf Basis des sich aus dem Schreiben an die Hausbank
im Vergleich zu den erklärten Erlösen ergebenden Prozentsatzes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Bettenkapazität und eines Vergleiches
der Nächtigungen laut Gästetaxeabrechnung und laut
Zimmerreservierungslisten mit der Auslastungsstatistik der Gemeinde
A vorgenommen.
Insgesamt sind die
vorgenommenen Zuschätzungen in Höhe von 48 % bei den Restaurant
-erlösen und 20 % (bzw 40 % im Jahr 1998 aufgrund der Differenz zur der
Auslastungsstatistik der Gemeinde A)
bei den Zimmererlösen erfolgt. Eine Zuschätzung in Höhe von 20 %
wurde auch für die Jahre 2000 und 2001 - analog den Vorjahren -
vorgenommen.
Gegen die im
wiederaufgenommenen Abgabenverfahren für die Kalenderjahre 1996 - 1998
erlassenen Bescheide und gegen den Erstbescheid für das Kalenderjahr 1999
wurde Berufung erhoben. Seitens des FA Feldkirch wurde bereits eine abweisende
Berufungsvorentscheidung am 15.11.2002 erlassen, welche mittels Vorlageantrages
an den UFS bekämpft wurde. Die Entscheidung des UFS ist noch
ausständig.
Auch den Feststellungen
des Berichtes des seit 23.03.2004 anhängigen und an die Vorprüfung
anschließenden, den Zeitraum 2000-2002 untersuchenden
Betriebsprüfungsverfahrens (Bp-ABNr.
3) sind einerseits derartige
Buchführungsmängel zu entnehmen und andererseits mussten wiederum
Kalkulationsdifferenzen festgestellt werden, die zu entsprechenden
Zuschätzungen für die Kalenderjahre 2000-2002, nämlich im Bereich
Restaurant mit 20%, im Bereich der Zimmer mit 10% führen werden (Tz 7 iZm
Tz 1 des Bp-Berichtes vom 10.11.2004, Bp-ABNr.
3). Hinzukommt die Feststellung
für das Jahr 2000, wonach die Abschreibung der geringwertigen
Wirtschaftsgüter nicht richtig vorgenommen worden ist. Einerseits wurde die
volle AfA in Höhe von 140.381,80 in Abzug gebracht und andererseits
gleichzeitig die GWG in derselben Höhe aktiviert u. lt.
Abschreibungstabelle abgeschrieben (Tz 2 des Bp-Berichtes vom 10.11.2004,
Bp-ABNr. 3).
Diesbezüglich wird
auf den BP-Bericht vom 10.11.2004, auf die Niederschrift über die
Schlussbesprechung (einschließlich der Stellungnahme zur Berufung vom
09.02.2002) vom 24.11.2004 und auf die vorliegende, von
RE (in Vertretung) zwar unterfertigte,
indes nicht akzeptierte Beilage zur Niederschrift über den
Rechtsmittelverzicht vom 24.11.2004 verwiesen.
In finanzstrafrechtlicher
Hinsicht sind nach eingehender Prüfung aller zur Einsicht stehenden
Unterlagen und Beweismittel (Bp-Berichte und diesbezügliche
Arbeitsbögen AuftragsbuchNrn. 2
und 3, körperlicher und
elektronischer Steuerakt, umfangreiche Berufungsausführungen, abweisende
BVE) diese oben angeführten Feststellungen beider Prüfungsverfahren in
objektiver Hinsicht von finanzstrafrechtlicher Relevanz, wobei der
strafbestimmende Wertbetrag im Rahmen des Untersuchungsverfahrens noch
festzustellen sein wird.
Hinsichtlich subjektiver
Tatseite ist zur Verdachtslage wie folgt auszuführen:
Tatsache sind die
umfangreichen Feststellungen, insbesondere die gravierenden formellen und
materiellen Buchführungsmängel für beide
Prüfungszeiträume, die letzten Endes im Zusammenhang stehen mit den
Erlöszuschätzungen und natürlich die festgestellten
Kalkulationsdifferenzen, die notwendigerweise Veranlassung dafür waren, die
bisher erklärten Umsätze und Erlöse entsprechend zu
korrigieren.
Den Beschuldigten trifft
bei dieser Sachverhaltskonstellation die finanzstrafrechtliche
Verantwortlichkeit in dem im Tenor ausgeführten Umfang als gegenüber
der Abgabenbehörde auftretender, die gesamten Geschäfte und die
abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmender faktischer
Geschäftsführer
des Einzelunternehmens
AE. Er hat die unrichtige
Bemessungsgrundlagen beinhaltenden Umsatz- und Einkommensteuer-erklärungen
erstellt, die dann in weiterer Folge von seiner Mutter
AE eigenhändig unterfertigt und
die in weiterer Folge bei der Abgabenbehörde eingereicht worden sind und
ist deshalb verdächtig, in einschlägiger Kenntnis jener hier
erforderlichen Voraussetzungen als den Unterrichtsgegenstand "Buchhaltung"
dozierender AO und in Kenntnis
jahrelanger gleichartiger abgabenbehördlicher Beanstandungen und auch
diesbezüglicher finanzstrafrechtlicher Sanktionierung seine Mutter
betreffend, die steuerrechtliche Tragweite malversiven Verhaltens bei deren
Aufdeckung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu
haben.
Die bei der den Zeitraum
1996-1999 untersuchenden Betriebsprüfung zum Einen festgestellte
Geltendmachung nicht betrieblich veranlasster Aufwendungen, die Feststellungen
zu den Vorsteuerkürzungen mangels Vorliegen diesbezüglicher
Voraussetzungen und von ganz wesentlicher Bedeutung die gegenständlichen
Kalkulationsdifferenzen, welche zu erheblichen Erlöszuschätzungen
führten, und zum Anderen die festgestellten - wie in den
Vorprüfungen konstatierten - gravierenden
Buchführungsmängel erhellen die Verdachtslage, dass der Beschuldigte
angesichts des vorliegenden Persönlichkeits- und Berufsprofiles schuldhaft
gesetzliche Bestimmungen missachtet hat und es auch unterlassen hat,
entsprechende Maßnahmen zur Änderung der von den vorangegangenen
Betriebsprüfungen monierten Mängel und Missstände zu ergreifen
und er in diesem Zusammenhang darüber hinaus Erlösverkürzungen
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat.
Auch den bisherigen
Feststellungen des Berichtes des seit 23.03.2004 anhängigen und an die
Vorprüfung anschließenden, den Zeitraum 2000-2002 untersuchenden
Betriebsprüfungs-verfahrens (Bp-ABNr.
3) sind einerseits derartige
Buchführungsmängel zu entnehmen sowie die Feststellung für das
Jahr 2000, wonach die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter
doppelt erfolgt ist und andererseits mussten wiederum Kalkulationsdifferenzen
festgestellt werden, die zu entsprechenden Zuschätzungen führen
werden. Hievon ausgehend ergibt sich auch hier die Verdachtslage, dass der
Beschuldigte angesichts des vorliegenden Persönlichkeits- und
Berufsprofiles schuldhaft gesetzliche Bestimmungen missachtet hat und es auch
weiterhin unterlassen hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, um derartig
gravierende Mängel und Missstände zu beseitigen und er in diesem
Zusammenhang darüber hinaus Erlösverkürzungen in der Form des
Versuches ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat.
Näher einzugehen ist
auf die vorliegenden Verdachtsgründe die Erlöszuschätzungen
betreffend. Im gegenständlichen Fall waren die der Hausbank vorgelegten
Zahlen und die sich zu den erklärten Erlösen ergebende Differenz der
einzige Anhaltspunkt, ein den realen Gegebenheiten annähernd entsprechendes
Ergebnis im Schätzungswege zu ermitteln. Die Behauptung, dass es sich bei
den der Bank bekannt gegebenen Zahlen nur um "geschönte" Zahlen handle, mit
der Absicht, eine Erhöhung des Kontokorrentkreditrahmens zu erreichen, ist
letztlich unbewiesen ins Treffen geführt worden und ist wegen der sich im
Übrigen schon über zwei Jahrzehnte ziehenden Vernachlässigung der
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zu einer
ordnungsgemäßen Buchführung nicht als glaubhaft anzusehen. Es
wurde dabei besonders hervorgehoben, dass kein strafrechtlicher Tatbestand
vorliege, weil die Bank aus dieser Vorgangsweise keinen wirtschaftlichen Schaden
erfahren habe. Dieser Aussage ist indes entgegenzuhalten, dass bei einer
derartigen Vorgangsweise eine strafrechtliche Dimension nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann, beispielsweise für den Fall, dass seitens der
Bank der Kreditrahmen erhöht wurde und dieser auf Grund mangelnder
Liquidität nicht mehr bedienbar wird, daher naturgemäß ein
Schaden entstanden ist und der Sachverhalt auch eine strafrechtliche Komponente
erhielte. Darüber hinaus wäre bei Vorliegen aller
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen auch ein Versuch
strafbar.
Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz geht aber davon aus, dass weder der die
wirtschaftlichen Angelegenheiten wahrnehmende Beschuldigte
RUE, noch seine Mutter und
Abgabepflichtige AE beabsichtigt
hatten, durch irgendwelche falsche (geschönte) Angaben gegenüber der
Bank sich der Gefahr einer derartigen strafrechtlichen Verfolgung auch nur
ansatzweise auszusetzen, sondern dass dieses der Bank gegenüber offen
gelegte Zahlenmaterial vielmehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach
und nur für das Abgabenverfahren die Argumentation "geschönter" Zahlen
eingewendet wird, um den vorgenommenen, zum Teil auf diesem Zahlenmaterial
basierenden Erlöszuschätzungen die Substanz zu entziehen. Dem Grunde
nach ist diese Argumentation daher als bloße Schutzbehauptung in Abrede zu
stellen ist, allerdings wird zu prüfen sein, ob diese
Erlöszuschätzung (auf Basis von Umsatzzahlen von rund 5 Monaten bzw
den daraus ermittelten Differenzprozentsätzen) zur Erreichung des Zieles,
nämlich den tatsächlichen Gegebenheiten (tatsächliche Höhe
der erwirtschafteten Umsätze und Erlöse) für den gesamten
Prüfungszeitraum möglichst nahe zu kommen, in finanzstrafrechtlicher
Hinsicht ausreichend geeignet erscheint.
Im Übrigen sprechen
verschiedene Indizien, welche bereits im Abgabenverfahren vorgehalten und nicht
widerlegt worden sind, für die Verdachtslage, dass
Erlösverkürzungen tatsächlich stattgefunden haben. Die von der
Betriebsprüfung angeführten Gründe, aus welchen eine Kalkulation
nicht möglich war und welche eine Erlöszuschätzung notwendig
machten, wurden in der Berufung nicht widerlegt. Eine Hochrechnung der
Erlöse aufgrund des der Hausbank bekannt gegebenen Zahlenmateriales und die
Vernachlässigung von möglichen (aber nicht feststellbaren)
Schwankungen hinsichtlich der Höhe der prozentuellen
Erlösverkürzungen in den einzelnen Jahren ist daher
gerechtfertigt.
Abschließend ist
festzustellen, dass selbst der Beschuldigte
RUE und die Abgabepflichtige
AE dem Grunde nach die Notwendigkeit
von Erlöszuschätzungen konstatieren. Bereits in den
Berufungsausführungen vom 06.02.2002, unterfertigt vom Beschuldigten und
dessen Mutter, wird zugegeben, dass bei den Erlösen unbedeutende
Verkürzungen aufgetreten bzw kleine Umsatzschmälerungen (kleiner 10%)
eingetreten seien. In den beiden Schriftsätzen vom 26.11.2004, jeweils
unterfertigt von RUE in Vertretung,
wird sowohl zu den Erlöszuschätzungen die
prüfungsgegenständlichen Jahre 1996-1999 betreffend als auch zu jenen
der Jahre 2000-2002 Stellung bezogen, nämlich dergestalt, dass einerseits
für die Jahre 1996-1999 Erlöszuschätzungen im Bereich Restaurant
mit 20-25%, im Bereich der Zimmer mit 10% vorstellbar wären und Einigung
erzielt werden könnte (als Vergleich mit Verzicht auf weitere
Rechtsmittelverfahren) und andererseits wären für die Jahre 2000-2002
im Bereich Restaurant Zuschätzungen mit 20%, im Bereich der Zimmer mit 10%
annehmbar.
Wie aus der o.a. Begründung des angefochtenen
Bescheides erkenntlich ist, hat sich die Finanzstrafbehörde I. Instanz
ausführlich mit den Betriebsprüfungsfeststellungen, die Jahre 1996 bis
1999 und 2000 bis 2002 umfassend, auseinandergesetzt. Zur Rechtsnatur von
Betriebsprüfungsberichten wird vom unabhängigen Finanzsenat
ausgeführt, dass Betriebsprüfungsberichte Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Steuerpflichtigen enthalten, aus denen sich im Einzelfall ableiten lassen kann,
dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe vorsätzlich seine
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer
Abgabenverkürzung verletzt (VwGH 19.2.1997, 96/13/0094). Weiters wurden die
Umsatzsteuernachschau 01/00 bis 04/01 und der gesamte Steuerakteninhalt (1) zur
Sachverhaltsfeststellung herangezogen. Die Finanzstrafbehörde hat hiezu die
dargelegten Überlegungen angestellt bzw. diese Unterlagen in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht sowohl betreff der objektiven als auch betreff
der subjektiven Tatseite als Beweismittel gewürdigt.
Es wurde hiezu zusammengefasst
ausgeführt:
Zur objektiven Tatseite:
Nicht
betriebliche veranlasste Aufwendungen wurden als betrieblich veranlasste
Aufwendungen erfasst.
Wie
in den Vorprüfungen konstatiert, gravierende formelle und materielle
Buchführungsmängel.
Kalkulationsdifferenzen,
die zu erheblichen Erlöszuschätzungen führten.
Schätzungsbefugnis
gemäß
§ 184 BAO.
Erhebliche
Differenzen zwischen den der Bank und der Abgabenbehörde gegenüber
erklärten Umsätzen.
Zur subjektiven
Tatseite:
Der
Beschuldigte tritt gegenüber der Abgabenbehörde als die
abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmender faktischer
Geschäftsführer des Einzelunternehmens AE auf.
Der
Beschuldigte hat die verfahrensgegenständlichen Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen erstellt.
Kenntnis
der jahrelangen und auch finanzstrafrechtlich sanktionierten
abgabenbehördlichen Beanstandungen betreff AE.
Einschlägige
Kenntnisse in Buchhaltung als Professor mit diesem Unterrichtsgegenstand.
Wissentlich
erheblich unterschiedliche Angaben betreff die der Hausbank und der
Abgabenbehörde erklärten Umsätze.
Der
Beschuldigte konstatierte dem Grunde nach die Notwendigkeit von
Erlöszuschätzungen.
Im Übrigen
wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz ist auf Grund der
Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. in Nachvollziehung der Argumente
der Abgabenbehörde auf Grund ihrer eigenen diesbezüglichen
Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht
der Begehung der vorgeworfenen Finanzvergehen gegen den Bf. sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist. Dies ist aus der Begründung
des angefochtenen Bescheides für den unabhängigen Finanzsenat
schlüssig nachvollziehbar, sind die Feststellungen der
Finanzstrafbehörde zweifellos Indizien, die den Schluss zulassen, dass es
sich um eine Abgabenhinterziehung handelt.
Zum Beschwerdevorbringen,
dass ein Verfahren bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden und ohne
Feststehen eines endgültigen "Vergehens" überhaupt eingeleitet wird,
wird vom unabhängigen Finanzsenat ausgeführt, dass die
Finanzstrafbehörde sowohl die Ermittlung des abgabenrechtlichen
Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung eigenständig und unter
Berücksichtigung strafrechtlicher Grundsätze durchzuführen hat.
Es haben die Finanzstrafbehörden zufolge der Unschuldsvermutung (§ 6
Abs. 2 FinStrG) daher nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der
materiellen Wahrheit den Sachverhalt eigenständig festzustellen. Eine
Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren besteht somit
nicht (siehe auch VfGH 12.6.1982, B 34/78 und VwGH 5.12.1983, 1055/79). Dem
Abgabeverfahren kommt dennoch erhebliche Bedeutung zu, nämlich die einer
qualifizierten Vorprüfung. § 55 FinStrG (diese Bestimmung sah als
prozessuale Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen
Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Verfahren
wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung bestimmter zu
veranlagender Abgaben deren rechtskräftige und endgültige Festsetzung
für den Tatzeitraum vor) mit Wirkung vom 21. August 1996 durch
BGBl. Nr. 421/1996 aufgehoben wurde. Ausgangspunkt dafür war die
Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach im Finanzstrafverfahren keine
Bindungswirkung an das Ergebnis eines zugrunde liegenden Abgabenverfahrens
besteht. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist die Rechtskraft
der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordene Umstände für einen Verdacht
ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen (VwGH 15.2.1994,
90/14/0243).
Es kann demzufolge auch das Vorbringen des Bf. unter dem
Beschwerdepunkt "Zum Beispiel", in welchem der Bf. seiner Ansicht nach falsche
Feststellungen der Betriebsprüfung beispielhaft anführt, der
Beschwerde nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen. Wie bereits darauf
hingewiesen, ist es Aufgabe des weiteren Untersuchungsverfahrens sämtliche
Feststellungen der Behörde und das Vorbringen des Beschuldigten zu
verifizieren bzw. eine endgültige Sachverhaltsfeststellung verbunden mit
einer abschließenden rechtlichen Beurteilung und als Folge daraus eine
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) zu treffen. Der unabhängige Finanzsenat folgt dem
Vorbringen des Bf. zwar insofern, als ein Einverständnis in
Erlöszuschätzungen nicht allein für sich ein
Schuldeingeständnis darstellt, was es aber jedenfalls in einem
Finanzstrafverfahren darstellt ist ein Indiz in Hinblick auf das Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung. Gleiches gilt für aus der Vergangenheit
abgeschlossene finanzstrafrechtliche Verfahrenstatbestände.
Wenn der Bf. schließlich vorbringt, dass er deswegen
nicht als Konzessionär und faktischer Geschäftsführer auftrete,
weil ihm einerseits die nach der Gewerbeordnung zwingend vorgesehenen
Voraussetzungen sowie die fachspezifischen Kenntnisse in den Bereichen
Küche und Restaurant fehlen und weil ihm durch seinen Beruf als Lehrer an
einer S die notwendige Anwesenheitsdauer in A nicht möglich wäre sowie
dass er die Buchhaltungsarbeiten und die monatlichen Abgabenerklärungen
erstelle, wobei die Richtigkeit und Vollständigkeit von den Unterlagen und
dem Zahlenmaterial abhängen würden, das ihm zur Weiterverarbeitung
vorgelegt werde, so kann auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg
verhelfen. Der unabhängige Finanzsenat führt hiezu aus:
Unmittelbarer Täter ist jeder, der eine
Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt, dessen Verhalten also der
Schilderung der Tathandlung wenigstens teilweise entspricht (Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN).
Beitragstäter
ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen
beiträgt, indem er dessen Tatbestandsverwirklichung ermöglicht,
erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der "sonstige Beitrag" zur
Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen
Beziehung stehen, jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert
und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler
Tatbeitrag. Der Tatbeitrag selbst kann durchaus schon in der Vorbereitungsphase
geleistet werden (Fellner, aaO, Rz. 13 zu §§ 11 und 12
FinStrG mwN). Zur
Beitragstäterschaft
in Bezug auf das Vergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist
nicht erforderlich, dass der Gehilfe selbst Abgabepflichtiger, zum Steuerabzug
verpflichtet oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen tätig
ist; es reicht aus, wenn er in welcher Eigenschaft auch immer die
Ausführung der Tat durch einen kausalen Beitrag förderte (vgl.
Fellner, aaO, Rz. 13b zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN).
Der Bf. bestreitet nicht, die
verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen erstellt zu haben sowie
die Buchhaltung des Einzelunternehmens zu führen. Wenn der Bf. diese,
zumindest nach dem jetzigen Verfahrensstand, grob unrichtigen
Steuererklärungen erstellt hat und sich darauf beruft, deren Richtigkeit
und Vollständigkeit hänge von den Unterlagen und dem Zahlenmaterial
das ihm zur Weiterverarbeitung übermittelt wird ab, so ist es für den
unabhängigen Finanzsenat nicht glaubhaft, dass der Bf. diese Unterlagen im
Vertrauen auf deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zur Bearbeitung
entgegengenommen hat. Beim Bf. handelt sich um einen Professor an einer N,
welcher das Fach Buchhaltung unterichtet hat. Es kann daher überhaupt kein
Zweifel über sein hohes Fachwissen betreff formeller und materieller
Buchführung bestehen, welche erheblich mangelhafte Führung durch ihn
aber schlußendlich zu den vorgeworfenen steuerlichen Malversationen in
Form der darauf basierenden Steuererklärungen geführt hat. Es kann
auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend überhaupt kein Zweifel
daran bestehen und wird vom Bf. in seiner Beschwerde auch nicht bestritten, dass
der BF. als Sohn in voller Kenntnis der jahrelangen abgaben- und auch
finanzstrafbehördlichen Beanstandungen seiner Mutter AE betreff ihres
Einzelunternehmens war, also wusste, dass die steuerlichen Angelegenheiten ganz
offensichtlich gravierend falsch laufen bzw. aufbereitet werden. Trotzdem hat es
der Bf. zumindest in Kauf genommen ohne weitere Überprüfung der
Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der ihm vorgelegten Unterlagen die
Buchhaltung bzw. die Steuererklärungen zu erstellen und steht damit
begründet im Verdacht, die Verwirklichung eines steuerunehrlichen
Sachverhaltes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
zu haben. Inwieweit der Bf. diesbezüglich ohnehin von vornherein, wie im
Spruch vorgeworfen, mit seiner Mutter AE bewusst gemeinsam agierte und in deren
Unternehmen die Funktion eines faktischen Geschäfstführers
ausübte, wird das weitere Untersuchungsverfahren abzuklären haben. Der
Finanzdeliktsvorwurf der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
erfährt hiedurch jedenfalls keine Änderung.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfolgte aus den
hinreichend angeführten Gründen jedenfalls zu Recht. Das
Beschwerdevorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht geeignet, die bestehenden
Verdachtsgründe in einer Art und Weise zu beseitigen, dass jeder Verdacht
der Begehung von Finanzvergehen absolut auszuschließen ist. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat oder eben nicht, bleibt wie mehrfach dargelegt,
dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 FinStrG
vorbehalten.
Die Beschwerde war aus den o.a. Gründen als
unbegründet abzuweisen. Der Spruch war lediglich insofern abzuändern,
als die unmittelbare Täterschaft in Beitragstäterschaft
abzuändern war, da die Steuererklärungen von der Abgabepflichtigen AE
unterschrieben und eingereicht wurden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 55 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 155 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-F/06
- Stammnummer
- 25603
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF