Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0103-L/04
Schuldhafte Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch den faktischen Geschäftsführer einer GmbH; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0103-L/04vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Ing. Josef Peterseil als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen UP und MP, beide vertreten
durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt, Unterer Stadtplatz 4, 4780 Schärding,
wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Zweitbeschuldigten MP vom
16. September 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII
beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Finanzamt Braunau Ried
Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. September
2004, StrNrn. 50/2003/00007-001 und 50/2003/00008-001, nach der am 9. Juni 2005
in Anwesenheit des Zweitbeschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten OR Dr. Johannes Stäudelmayr sowie der Schriftführerin
Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
in der Berufungsverhandlung eingeschränkten Berufung des Zweitbeschuldigten
wird Folge gegeben
und die im Übrigen
unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Strafausspruch
betreffend MP dahingehend abgeändert, dass die über den
Zweitbeschuldigten gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm §
21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
14.000,--
(in
Worten: Euro vierzehntausend)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
sechs
Wochen
verringert
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
VII als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. September 2004, StrNrn.
2003/00007-001 und 2003/00008-001, waren das Ehepaar UP und MP wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig
gesprochen worden, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin
bzw. als faktischer Geschäftsführer der I GmbH im Amtsbereich des
Finanzamtes Schärding vorsätzlich
a.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000, Februar [gemeint:
Dezember] 2000, Jänner, Dezember 2001, Jänner bis Juni [gemeint:
Jänner, März, April, Mai und Juni 2002 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (teilweise
umgerechnet) € 45.075,87 (01/00: ATS 109.015,-- + 12/00: ATS 63.705,-- +
01/01: ATS 63.705,-- + 12/01: ATS 325.933,-- + 01/02: € 1.453,54 + 03/02:
€ 15,04 + 04/02: € 115,37 + 05/02: € 2.032,82 + 06/02: €
590,97) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten haben, sowie
b.) für den Zeitraum
[Jänner] 2000 bis Mai 2002 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt
(teilweise umgerechnet) € 5.950,82 und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu letzteren in
Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 4.724,90 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw.
abgeführt] haben.
Gemäß den
Strafsätzen der §§ 33 Abs.5 [und 49 Abs.2] FinStrG wurden daher
über die Erstbeschuldigte UP eine Geldstrafe von € 7.000,-- und
über den Zweitbeschuldigten MP eine Geldstrafe von € 20.000,-- sowie
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit
über UP eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat und über MP eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt.
An pauschalen Verfahrenskosten
wurden UP und MP gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG jeweils
€ 363,-- und gegebenenfalls der Ersatz der Kosten des Strafvollzuges
vorgeschrieben.
Der
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende, insbesondere die Finanzstrafsache
gegen MP betreffende Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des
Berufungssenates in eckiger Klammer]:
MP war Inhaber und
Geschäftsführer der Firma E P, die er nach Abschluss eines
Zwangsausgleiches verkaufte.
Die Firma P GmbH & Co KG
endete im Oktober 2001 mit Konkurs, auch bei diesem Unternehmen war der
Zweitbeschuldigte Geschäftsführer.
Am 5. Februar 1999 wurde die I
GmbH gegründet[, wobei UP drei Viertel und MP ein Viertel der
Gesellschaftsanteile übernahmen. Die I GmbH beschäftigte sich mit der
Vermittlung von Künstlern und Handel mit technischen Anlagen und
Tonträgern (Veranlagungsakt des Finanzamtes Schärding betreffend die I
GmbH, StNr. 181/4743, Dauerakt, Niederschrift vom 23. März 1999].
Handelsrechtliche Geschäftsführerin war UP, faktischer
Geschäftsführer war aber der Zweitbeschuldigte. Die I GmbH bestand nur
ca. drei Jahre und wurde am 28. November 2002 aufgelöst. [Am 12. November
2002 wurde ein Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögen
abgewiesen.]
Seit 27. September 2002
existierte wieder eine neue Firma namens E-B P KEG, bei welcher MP als
persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer
aufgetreten ist. [Auch dieses Unternehmen wurde mit Konkurs im Juni 2004 beendet
(Aussage des Zweitbeschuldigten in der Berufungsverhandlung).]
[Nunmehr - laut seinen
eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung - ist der Zweitbeschuldigte
seit ca. sechs bis sieben Monaten in einem technischen Büro mit einem
Gehalt von monatlich netto € 1.400,-- (14mal) angestellt. Nach
Versteigerung des Eigenheimes der Ehegatten UP und MP und Einstellung des
Betriebes der E-B P KEG verblieben MP noch Schulden in Höhe von ca. €
400.000,--, welche im Zuge eines Privatkonkurses reguliert werden sollen. MP ist
sorgepflichtig für seine in Karenz befindliche Ehegattin UP und für
drei Kinder im Alter von 2, 8 und 11 Jahren.
Auf Basis des
Veranlagungsaktes, darin enthalten ein Umsatzsteuerakt betreffend das
Unternehmen, sowie des Arbeitgeberaktes, des Arbeitsbogens zu ABNr. 201005/01
und einer Kontoabfrage vom 27. April 2005 ist betreffend die I GmbH hinsichtlich
der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben anzumerken:
Gemäß
§ 21
Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein
Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (also hier MP)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis
zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines
Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. dessen in steuerlicher
Hinsicht Verantwortliche wie MP einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei war
gemäß
§ 33 Abs.3 leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt,
wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet (lit.b) bzw. die
Umsatzsteuergutschrift zu Unrecht geltend gemacht (lit.d) worden
war.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende dessen
steuerlicher Interessen vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise eine Jahressteuererklärung, in welcher diesbezügliche
Umsätze ebenfalls verheimlicht wären, bei der Abgabenbehörde
einreichte in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer würde
erklärungsgemäß zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat zu verantworten, wer zumindest bedingt
vorsätzlich Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abführt.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Wer sich eines Finanzvergehens
schuldig gemacht hat, wird gemäß
§ 29 FinStrG insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung beispielsweise der zur Handhabung der
verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt
(Selbstanzeige). War wie im gegenständlichen Fall mit den angezeigten
Verfehlungen eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit
u.a. nur insoweit ein, als die sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge,
die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden
kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Gemäß
Abs.5 dieser Gesetzesstelle wirken Selbstanzeigen nur für die Personen,
für die sie erstattet werden.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend den Voranmeldungszeitraum
Jänner 2000 (zeitgleich
mit dem Veranlagungszeitraum 2000 als Rumpfwirtschaftsjahr) in Höhe von ATS
79.925,-- ist am 15. März 2000 fällig gewesen; ebenfalls war bis zum
Ablauf dieses Tages für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Zahllast eine diese Abgabenschuld offenlegende Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt Schärding einzureichen. Die von der I GmbH im
Jänner 2000 getätigten Umsätze haben ATS 501.166,67 betragen
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2000; Umsatzsteuerakt)
Stattdessen aber ließ MP
durch den Steuerberater der I GmbH am 3. März 2000 eine Voranmeldung bei
der Abgabenbehörde einreichen, in welcher lediglich ein Umsatz von ATS
20.000,-- und sohin aufgrund entsprechender Vorsteuern ein Guthaben von ATS
29.090,-- ausgewiesen war. Das Guthaben verringerte einen Rückstand am
Abgabenkonto, welcher durch die Einbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung des
Vormonates entstanden war (Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Erst mittels der am 28. Februar
2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Rumpfwirtschaftsjahr
2000 wurde der tatsächliche Umsatz des Monates Jänner 2000 und die
tatsächliche Zahllast und sohin eine Umsatzsteuerrestschuld von ATS
109.015,-- offengelegt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2000). Wollte man diese
Steuererklärung als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG begreifen,
ist unter anderem eine Benennung derjenigen Personen, für welche diese
erstattet wurde, sowie eine rechtzeitige Entrichtung innerhalb der Nachfrist
unterblieben (siehe die Buchungsabfrage), weshalb keine strafaufhebende Wirkung
erzielt wurde.
Eine wenn auch nur versuchte
Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2000 liegt somit
nicht vor.
MP hat betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von ATS 79.925,-- mittels nicht
rechtzeitiger Entrichtung der Vorauszahlung sowie in Höhe von ATS 29.090,--
mittels zu Unrecht erfolgter Geltendmachung eines Guthabens, insgesamt ATS
109.015,-- (umgerechnet € 7.922,43), gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a
FinStrG zu verantworten.
Betreffend das
abweichende Wirtschaftsjahr 1. Februar 2000 bis 31. Jänner 2001 hat MP
durch den Steuerberater der I GmbH der Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Februar,
März, Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2000 am 31.
März 2000, 11. Mai 2000, 28. Juli 2000, 25. August 2000, 29. September
2000, 10. November 2000 und 22. Dezember 2000 veranlasst, in welchen eine
Zahllast von ATS 3.683,-- (für Juli 2000), im Übrigen aber Guthaben
von ATS 6.834,--, ATS 6.048,--, ATS 4.751,--, ATS 31.318,--, ATS 13.968,--, ATS
435.221,-- und ATS 32.299,-- ausgewiesen waren, welche MP
größtenteils auch auszahlen ließ (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage). Die Höhe der Guthaben sowie der Zahllast blieb
anlässlich einer UVA-Prüfung am 24. Jänner 2001 unbeanstandet
(siehe obgenannter Arbeitsbogen).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume April und Mai 2000 wären am 15. Juni bzw. 15.
Juli 2000 Zahllasten in Höhe von ATS 2.923,-- bzw. ATS 8.347,-- zu
entrichten gewesen; ebenfalls wären bis zum Ablauf dieser Tage auch
entsprechende Voranmeldungen einzureichen gewesen, was aber beides unterblieben
ist (Buchungsabfrage). Beide Sachverhalte wurden aber tatsächlich in der
Berechung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht erfasst (vgl. den
Finanzstrafakt betreffend MP).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend den Voranmeldungszeitraum
Dezember 2000 in Höhe von
ATS 63.705,-- ist am 15. Februar 2001 fällig gewesen; ebenfalls war bis zum
Ablauf dieses Tages für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Zahllast eine diese Abgabenschuld offenlegende Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt Schärding einzureichen. Eine Entrichtung der
Vorauszahlung bzw. die Einreichung der Voranmeldung ist jedoch unterblieben
(Buchungsabfrage).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend den Voranmeldungszeitraum
Jänner 2001 in Höhe
von ATS 63.705,-- ist am 15. März 2001 fällig gewesen; ebenfalls war
bis zum Ablauf dieses Tages für den Fall der nicht rechtzeitigen
Entrichtung der Zahllast eine diese Abgabenschuld offenlegende Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt Schärding einzureichen. Eine Entrichtung der
Vorauszahlung bzw. die Einreichung der Voranmeldung ist jedoch unterblieben
(Buchungsabfrage).
Die am 2. Oktober 2002
eingereichte Umsatzsteuererklärung der I GmbH für das Wirtschaftsjahr
1. Februar 2000 bis 31. Jänner 2001 ergab eine Umsatzsteuergutschrift von
ATS 388.076,-- gegenüber der Summe der Zahllasten und Gutschriften für
die Voranmeldungszeiträume Februar bis November 2000, einem
Umsatzsteuerguthaben von ATS 515.486,-- (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001). Die
solcherart offengelegte Umsatzsteuerrestschuld von ATS 127.410,-- resultierte
offenbar aus der fehlenden Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlungen für
die Monate Dezember 2000 und Jänner 2001, wobei in freier
Beweiswürdigung mangels anderslautender Hinweise der Betrag zu gleichen
Teilen auf beide Monate aufzuteilen war. Wollte man diese Steuererklärung
als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG begreifen, ist unter anderem
eine Benennung derjenigen Personen, für welche diese erstattet wurde, sowie
eine rechtzeitige Entrichtung innerhalb der Nachfrist unterblieben (siehe die
Buchungsabfrage), weshalb keine strafaufhebende Wirkung erzielt
wurde.
Eine wenn auch nur versuchte
Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2001 liegt somit
nicht vor.
MP hat betreffend die
Voranmeldungszeiträume Dezember 2000 und Jänner 2001 eine
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils ATS
63.705,-- (umgerechnet insgesamt € 9.259,26) gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend den Voranmeldungszeitraum
Dezember 2001 in Höhe von
ATS 325.933,-- (umgerechnet € 23.686,44) ist am 15. Februar 2002
fällig gewesen; ebenfalls war bis zum Ablauf dieses Tages für den Fall
der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Zahllast eine diese Abgabenschuld
offenlegende Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt Schärding
einzureichen. Die Voranmeldung wurde jedoch erst am 23. August 2002 bei der
Abgabenbehörde eingereicht, wobei eine teilweise Entrichtung erst am 9.
Jänner 2004 erfolgte (Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend den Voranmeldungszeitraum
Jänner 2002 in Höhe
von € 1.453,54 ist am 15. März 2002 fällig gewesen; ebenfalls war
bis zum Ablauf dieses Tages für den Fall der nicht rechtzeitigen
Entrichtung der Zahllast eine diese Abgabenschuld offenlegende Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt Schärding einzureichen. Die Voranmeldung wurde
jedoch erst am 23. August 2002 bei der Abgabenbehörde eingereicht, wobei
eine Entrichtung erst am 9. Jänner 2004 erfolgte (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage).
Laut der am 23. August 2002
ebenfalls eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2002 hat sich
für diesen Voranmeldungszeitraum tatsächlich ein Guthaben von €
61,21 ergeben (Umsatzsteuerakt).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend den Voranmeldungszeitraum
März 2002 in Höhe von
€ 15,04 ist am 15. Mai 2002 fällig gewesen; ebenfalls war bis zum
Ablauf dieses Tages für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Zahllast eine diese Abgabenschuld offenlegende Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt Schärding einzureichen. Die Voranmeldung wurde
jedoch erst am 23. August 2002 bei der Abgabenbehörde eingereicht, wobei
eine Entrichtung erst am 9. Jänner 2004 erfolgte (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend den Voranmeldungszeitraum
April 2002 in Höhe von
€ 115,37 ist am 15. Juni 2002 fällig gewesen; ebenfalls war bis zum
Ablauf dieses Tages für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Zahllast eine diese Abgabenschuld offenlegende Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt Schärding einzureichen. Die Voranmeldung wurde
jedoch erst am 23. August 2002 bei der Abgabenbehörde eingereicht, wobei
eine Entrichtung erst am 9. Jänner 2004 erfolgte (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend den Voranmeldungszeitraum
Mai 2002 in Höhe von
€ 2.032,82 ist am 15. Juli 2002 fällig gewesen; ebenfalls war bis zum
Ablauf dieses Tages für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Zahllast eine diese Abgabenschuld offenlegende Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt Schärding einzureichen. Die Voranmeldung wurde
jedoch erst am 23. August 2002 bei der Abgabenbehörde eingereicht, wobei
eine Entrichtung erst am 9. Jänner 2004 erfolgte (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend den Voranmeldungszeitraum
Juni 2002 in Höhe von
€ 590,97 ist am 15. August 2002 fällig gewesen; ebenfalls war bis zum
Ablauf dieses Tages für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Zahllast eine diese Abgabenschuld offenlegende Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt Schärding einzureichen. Die Voranmeldung wurde
jedoch erst am 23. August 2002 bei der Abgabenbehörde eingereicht, wobei
eine Entrichtung erst am 9. Jänner 2004 erfolgte (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage).
In Anbetracht der -
wenngleich verspäteten - Einreichung der Voranmeldung und der damit
verbundenen Offenlegung der Zahllasten ergibt sich kein Hinweis auf eine
allenfalls angestrebte Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des §
33 Abs.1 FinStrG.
MP hat daher betreffend die
Voranmeldungszeiträume Dezember 2001, Jänner, März, April, Mai
und Juni 2002 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von insgesamt € 27.894,18 gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Ebenfalls zu
verantworten hat MP als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der I GmbH
betreffend den Zeitraum Jänner
2000 bis Mai 2002 eine absichtliche Nichtabfuhr von
Lohnsteuern in Höhe von
ATS 16.810,-- (2000) + ATS 46.416,-- (2001) + € 1.355,97 (01-05/02) bzw.
Nichtentrichtung von
Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 13.280,-- (2000)
+ ATS 31.383,-- (2001) + € 1.071,66 (01-05/02) und
Zuschlägen zu diesen in
Höhe von ATS 1.330,-- (2000) + ATS 2.991,-- (2001) + € 92,88
(01-05/02) nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, womit
der Tatbestand von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
verwirklicht worden war (Arbeitgeberakt, Finanzstrafakt betreffend MP,
Buchungsabfrage).]
Bei der
Strafbemessung erachtete der Erstsenat betreffend den Zweitbeschuldigten als
erschwerend eine Vorstrafe, als mildernd jedoch keinen Umstand. In Anbetracht
des Umstandes, dass MP mit Sicherheit [hinsichtlich der gegenständlichen
Verfehlungen] die treibende Kraft gewesen sei, wäre eine Geldstrafe von
€ 20.000,-- schuldangemessen.
Gegen diese
Entscheidung des Spruchsenates haben, soweit sie den Zweitbeschuldigten
betroffen hat, mit Schriftsatz vom 15. September 2004 sowohl UP als auch MP
berufen.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Ebenso hat die
Erstbeschuldigte UP gegen die Entscheidung des Erstsenates, soweit es ihre
eigene Person betroffen hat, kein Rechtsmittel erhoben.
Die Berufung
der UP wurde mittels Bescheid vom 8. April 2005, GZ. FSRV/0103-L/04, mangels
Legitimation der Einschreiterin als unzulässig
zurückgewiesen.
Hinsichtlich
der Berufung des MP hat der Berufungssenat eine mündliche Verhandlung
anberaumt, bei welcher am 9. Juni 2005 der dargestellte Sachverhalt
ausführlich erörtert worden ist.
Laut MP sei er tatsächlich
"im weitesten Sinne mitwissend und mitverantwortlich" gewesen. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen habe immer der Steuerberater gemacht. Klarerweise sei
das dann zu ihm und seiner Frau UP gekommen und dann hätten seine Frau und
er dies besprochen. Mit seiner Mitverantwortung seien die Voranmeldungen dann
nicht abgegeben worden.
Von Seite der Verteidigung
wurde die Berufung des Zweitbeschuldigten auf eine Berufung gegen das
Strafausmaß eingeschränkt, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde,
das nunmehrige Eingeständnis des MP einer Mitverantwortung an den
vorgeworfenen Finanzvergehen sowie die teilweise bereits erfolgte und
hinsichtlich des Restbetrages mittels einer Rückzahlungsvereinbarung mit
dem Finanzamt geregelte Schadensgutmachung wären als weitere
Milderungsgründe bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen.
Überdies wären seine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie die Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit durch MP, weshalb
für die Zukunft kein weiteres unternehmerisches Scheitern zu
befürchten sei, zu bedenken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das verbleibende Rechtsmittel des Zweitbeschuldigten
richtet sich somit lediglich gegen die Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen
aber in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB
1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB
1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH
4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123
- ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie
festgestellt begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der
Strafbemessung auch von den in diesen Tatumschreibungen genannten
Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177
- ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Die
eingeschränkte Berufung des Zweitbeschuldigten erweist sich als berechtigt:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des MP in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Zweitbeschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Zweitbeschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht
in Einem anlässlich seiner Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht
die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1
lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge
geahndet.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von ATS 109.015,-- (€ 7.922,43) + ATS 63.705,-- (€ 4.629,62)
+ ATS 63.705,-- (€ 4.629,62) + ATS 325.933,-- (€ 23.686,44) + €
1.453,54 + € 15,04 + € 115,37 + € 2.032,82 + € 590,93,
insgesamt also € 45.075,80 X 2 = € 90.151,60 und nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG in Höhe von ATS 16.810,-- (€ 1.221,63) + ATS 46.416,--
(€ 3.373,18) + € 1.355,97 + ATS 13.280,-- (€ 965,09) + ATS
31.383,-- (€ 2.280,69) + € 1.071,66 + ATS 1.330,-- (€ 96,65) +
ATS 2.991,-- (€ 217,36) + € 92,88, insgesamt also € 10.675,72 : 2
= € 5.337,86, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall in
Verbindung mit § 21 Abs.1 und 2 FinStrG angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe € 95.489,46.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 30.050,53, was einen Rahmen von etwa €
65.500,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 32.700,--
zu verhängen gewesen.
Tatsächliche Anhaltspunkte
für eine bloß untergeordnete Rolle des MP im Zusammenspiel mit seiner
Ehegattin UP bei Begehung der spruchgegenständlichen Finanzvergehen sind
tatsächlich der Aktenlage nicht zu entnehmen. So blickt der
Zweitbeschuldigte auf eine langjährige, wenn auch nicht sehr erfolgreiche
unternehmerische Kariere zurück. Den vom Erstsenat angestellten
Erwägungen, wonach die Erstbeschuldigte zuletzt als zahnärztliche
Assistentin tätig gewesen ist und im Grunde genommen absolut keine
kaufmännische Ausbildung genossen hat, laut ihren eigenen Angaben im
Wesentlichen nur die Belege an den Steuerberater der I GmbH weitergeleitet und
den Telefondienst versehen hat, über wesentliche finanztechnische
Umstände bei ihrer Einvernahme vor dem Erstsenat keine ausreichenden bzw.
detaillierten Angaben machen konnte, ihr von ihrem Gatten fallweise bei den
steuerlichen Angelegenheiten geholfen worden ist, andererseits MP die
Kalkulation des Unternehmens über hatte und auch die Rechnungen ausstellte,
weshalb bei realistischer Betrachtung MP bezüglich der I GmbH als
faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kann solcherart auch nicht
entgegengetreten werden. Eine der wesentlichen Aufgaben einer solchen
Entscheidungstätigkeit muss es bei der gegebenen Finanznot - um
überhaupt das Unternehmen weiterführen zu können - gewesen
sein, die Liquidität des Unternehmens zu erhalten und jeweils auch
festzulegen, welchen Forderungen der andrängenden Gläubiger jeweils
Priorität zugekommen ist
Als solcher war er in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
I GmbH; ihn hat in dieser Eigenschaft ebenso wie seine Ehegattin UP eine
finanzstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich der gegenständlichen
Finanzvergehen getroffen, mit welcher er gemeinsam jeweils den Zeitpunkt zur
Einreichung der Voranmeldung hinausgeschoben hat bzw. entschieden hat, bestimmte
Selbstbemessungsabgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten nicht an den Fiskus
zu entrichten. In Anbetracht seiner planerischen Kompetenz und seiner
unternehmerischen Erfahrungen ist ihm dabei das Hauptgewicht im Verhältnis
zu seiner Ehegattin zugefallen, weshalb ihm ein diesbezüglich mildernder
Umstand, etwa in Form eines nur untergeordneten Tatbeitrages, nicht
zukommt.
Als mildernd für den
Zweitbeschuldigten sind aber zu berücksichtigen der Umstand, dass die
Verfehlungen unter Mitwirkung des Beschuldigten teilweise äußerst
zeitnah mittels Offenlegung in diversen Abgabenerklärungen aufgedeckt
worden sind (siehe oben), seine nunmehr zumindest teilweise geständige
Verantwortung, die erfolgte Schadensgutmachung im Ausmaß von €
33.407,-- (siehe Buchungsabfrage vom 27. April 2005) bzw. der unter Anleitung
des Verteidigers an den Tag gelegte Wille zur Begleichung des Schadensrestes,
der Umstand, dass MP offenbar durch die schlechte Finanzlage des Unternehmens zu
seinen Verfehlungen verleitet worden ist, sowie das nunmehrige Zurücktreten
des Aspektes der Spezialprävention in Anbetracht der Aufgabe der
selbständigen Tätigkeit durch den Zweitbeschuldigten.
Diesen bedeutsamen
Milderungsgründen stehen als erschwerend gegenüber die
einschlägige Vorstrafe zu StrNr. 2000/00017-001, Finanzamt Schärding,
sowie der Umstand einer Vielzahl deliktischer Angriffe über Jahre
hinweg.
In Abwägung dieser Aspekte
wäre solcherart im gegenständlichen Fall eine Verringerung der
Geldstrafe auf ungefähr € 24.000,-- angebracht gewesen.
Darüber hinaus ist aber
auch noch die äußerst schlechte Finanzlage des Zweitbeschuldigten und
seine Sorgepflichten - wie oben dargestellt - in Form eines weiteren
massiven Abschlages um € 10.000,-- zu berücksichtigen, weshalb sich in
der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 14.000,-- (das sind nunmehr
lediglich 14,66 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen
erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage des
Zweitbeschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
durchaus also die vom Erstsenat ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen
Relation ausnahmsweise mit einer Reduzierung der vom Erstsenat verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich sechs Wochen das Auslangen gefunden werden,
womit auch gleichzeitig eine Verletzung des Verböserungsverbotes im Sinne
des § 161 Abs.3 FinStrG hintangehalten wird.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Zweitbeschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
9. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Faktischer GeschäftsführerUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungSelbstbemessungsabgabenFinanzordnungswidrigkeitLohnabgabenNichtentrichtungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0103-L/04
- Stammnummer
- 25710
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF