…nicht zu vertretenden überlangen Verfahrensdauer, nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates kein ausreichendes Gewicht zugemessen wurde. Aus diesen Gründen und unter Einbeziehung der äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. war mit einer Strafherabsetzung auf das im Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Ausmaß vorzugehen. Auch die gemäß…
…gegenständlichen Fall der Strafrahmen bis zu € 78.870,88 betragen hätte, so wird deutlich, dass den weitaus überwiegend vorliegenden Milderungsgründen und der äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. durch Verhängung einer Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens an der Grenze zur Mindestgeldstrafe (§ 23 Abs…
…zutreffend festgestellt, kein Erschwerungsgrund. Da im gegenständlichen Fall ausschließlich gewichtige Milderungsgründe gegeben sind, war unter Berücksichtigung einer ebenfalls erstinstanzlich nicht festgestellten eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. bei nunmehr festgestellter vollständiger Schadensgutmachung mit einer Herabsetzung der Geldstrafe auf die aus dem Spruch ersichtliche Höhe, welche der…
…ebenso wie die durch bedingte voraussichtlich dauernde Reduzierung seiner Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wenn der Bw. weiters vorbringt, dass die über ihn verhängte Geldstrafe in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation praktisch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe bedeute, wobei seine Verzugstauglichkeit fraglich sei…
…501,06 beträgt, so wird deutlich, dass die nunmehr durch den Berufungssenat verhängte, aus dem Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtliche Geldstrafe der äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. gerecht wird. Es werden seine Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder sowie auch die obgenannten Milderungsgründe, welche sowohl…
…gegenständlichen Fall auch der spezialpräventive Strafzweck wegfällt, da mittlerweile eine monatliche Umsatzsteuerschuld wegen Inanspruchnahme der unechten Steuerbefreiung für die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr anfällt. Unter Bedachtnahme auf die erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebene eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. und unter Berücksichtigung der genannten neu…
…schuld- noch tatangemessen. Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung lediglich das Geständnis des Bw. als mildernd erachtet. Als erschwerend hingegen die finanzstrafrechtlichen Vorstrafen. Auch hätte die eingeschränkte persönliche und wirtschaftliche Situation des Bw. in die Strafbemessung Eingang finden müssen. Der Bw. befinde sich knapp…
…die, allerdings nur für die Ausmessung der Geldstrafe (§ 23 Abs. 3 FinStrG) maßgebliche persönliche bzw. wirtschaftliche Situation des Beschuldigten angeht, so wird nicht verkannt, dass angesichts des noch nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Erkenntnisses eingetretenen Anwachsens (Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 25. Jänner 2005, Az…
…ist von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation auszugehen. Diese eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw1 war bei der Bemessung der Geldstrafe ebenso wie die Sorgepflichten für 2 Kinder (Studenten) zu seinen Gunsten ins Kalkül zu ziehen. Unter Neuberücksichtigung der erstinstanzlich nicht in die Strafbemessung miteinbezogenen Milderungsgründe der…
…des Bw. gerecht wird und seine durch hohe Schulden äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation sowie seine Sorgepflichten berücksichtigt. Gegen eine Strafmilderung sprachen im gegenständlichen Fall sowohl der spezialpräventive Strafzweck (eine einschlägige Vorstrafe konnte den Bw nicht von weiteren Strafhandlungen abhalten) als auch generalpräventive Gründe, welche es…
…dass Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen und zur Vermögenslage des Bw. mangels seiner Mitwirkung am Verfahren nicht möglich seien, von einer äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. durch den Hinweis auf das mittlerweile eröffnete Konkursverfahren sowie sogar von Sorgepflichten für mehrere Kinder ausgegangen ist. Führt…
…Kosten an Miete, Strom/Gas und Telefon sowie für den notwendigsten Unterhalt aufgrund der bestehende Sorgepflicht für ein Kind ausreicht. Diese nunmehr aufgrund der Quotenzahlungsverpflichtung nach abgeschlossenen Schuldenregulierungsverfahren gegenüber dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Strafbemessung weiter eingeschränkte äußerst schlechte wirtschaftliche Situation des Bw. rechtfertigt nach Ansicht…
…wirtschaftlichen Notlage heraus motiviert war und auch ihre mittlerweile gezeigte Schuldeinsicht. Als erschwerend hingegen wurde kein Umstand angesehen. Auf Grund der Nichtmitwirkung der Bw. im Rahmen des erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens konnte bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat die derzeit nach wie vor äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation…
…die nunmehr durch den Privatkonkurs eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches Einkommen von netto € 800,00) und seine Sorgepflichten für zwei Kinder berücksichtigt wurde. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die geständige Rechtfertigung des Bw., sein in der wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens begründetes Handeln…
…sich diese schwierigen finanziellen Gegebenheiten im Tatzeitraum ganz offensichtlich fortgesetzt, sodass seitens des Berufungssenates keinerlei Bedenken bestehen, dass Ursache und Motiv für die Nichtentrichtung der von diesem Finanzstrafverfahren umfassten Lohnabgaben die eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. war. Wenn dazu in der gegenständlichen Berufung eingewendet wird…
…Verwaltungsgerichtshofes kann auch die vom Bw. dargestellte, derzeit zweifelsfrei gegebene, äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. und seine Sorgepflichten für die Gattin und vier Kinder nicht zu einer Strafherabsetzung führen. Bei festgestelltem hohen Grad des Verschuldens und einem lukrierten Zinsvorteil, der mit Sicherheit wesentlich über…
…festgestellten grob fahrlässigen Handlungsweise des Bw., für eine Strafherabsetzung kein Raum und die Strafbemessung durch den Spruchsenat erweist sich daher insgesamt als unbedenklich. Die im unterem Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe berücksichtigt zudem die äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches Arbeitslosenentgelt € 728,00…
…könne, dass durch eine potentielle Zahlungsunfähigkeit und der damit verbundenen insolvenzrechtlichen Folgen eine deutlich geringere "Quote" für das Finanzamt zu erzielen wäre als bei der dargestellten Vorgehensweise im Sinne eines begünstigten Bescheides mit dem Vorbehalt des Widerrufes bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation. Der Bf. ersuche…
…VbVG auch bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße zu berücksichtigen gewesen, was unterblieben ist. Dieser Milderungsgrund und auch die eingeschränkte wirtschaftliche Situation des belangten Verbandes (Gewinn des letztveranlagten Jahres 2017 in Höhe von € 12.583,01, beträchtlicher Rückstand am Abgabenkonto) bewogen den erkennenden Senat zu…
… 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG). Dazu kommt auch noch die offenkundig sehr eingeschränkte wirtschaftliche Situation des belangten Verbandes, der im letztveranlagten Jahr 2016 einen steuerlichen Gewinn von € 12.847,84 erzielte. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden bislang keine Steuererklärungen angegeben und…