Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0054-W/08
Fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG - Sorgfaltsverletzung bei der Sammlung und Übermittlung der Belege sowie bei der Überwachung des Buchhalters und bei der Überprüfung der Steuererklärungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0054-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Josef Fasching und Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Tino Schönherr, Rechtsanwalt,
1020 Wien, Engerthstraße 169/4, wegen des Finanzvergehens der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
28. März 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom 18. Dezember
2007, SpS, nach der am 11. November 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten
und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten X. sowie der Schriftführerin
M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
der Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt und
ergänzt, dass die verhängte Strafe als Zusatzstrafe zu der mit
Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Mai 2005, SN XYZ,
verhängten Strafe anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Dezember
2007, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als
persönlich haftender Gesellschafter der Fa. K-KEG infolge Abgabe
unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002
und 2003, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von
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Umsatzsteuer
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Einkommensteuer
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2002
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€ 7.862,87
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€ 17.805,67
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2003
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€ 15.043,14
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€ 44.681,43
bewirkt habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 20.000,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa. K-KEG für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzbehördlich unbescholtene Bw. verheiratet
wäre und genauere Feststellungen zu seiner privaten Situation und seinen
finanziellen Verhältnissen wegen seines Nichterscheinens zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht möglich seien.
Der Bw. betreibe das Gewerbe der Güterbeförderung
in Form einer KEG und er sei als deren persönlich haftender Gesellschafter
für sämtliche steuerlichen Agenden verantwortlich. Seit 15. Juni
2000 vertrete er die Gesellschaft selbstständig. Unternehmensgegenstand
seien vor allem Lagertätigkeiten. Die Fa. K-KEG stelle praktisch nur
das Personal zur Verfügung. Hauptauftraggeber sei die
Fa. W-GmbH.
In der aus dem Spruch ersichtlichen Zeit seien von der
Fa. W-GmbH an die Fa. K-KEG Gutschriftenrechnungen gelegt worden, die
nicht in die Buchhaltung der KEG gelangt und in der Folge nicht als Entgelt
erklärt worden seien. Dadurch sei vom Bw. zumindest fahrlässig
Umsatzsteuer und Einkommensteuer in den Jahren 2002 und 2003 verkürzt
worden. Dem Bw. hätte es durchaus auffallen müssen, dass die
Gutschriftenrechnungen in der Buchhaltung unberücksichtigt geblieben seien.
Es sei ein objektiver aber auch ein subjektiv zu vertretender
Sorgfaltsverstoß vorgelegen. Ein ordnungsgemäßes Verhalten,
nämlich das Einfließenlassen der Gutschriften in die Buchhaltung
wäre dem Bw. zumutbar gewesen. Ein vorsätzliches Verhalten könne
jedoch im Zweifel nicht nachgewiesen werden.
Murat Safak sei der gewerbliche Buchhalter der
Fa. K-KEG gewesen. Er sei einmal im Monat im Betrieb des Bw. gewesen, habe
ihm bei der Korrespondenz geholfen und für ihn die Buchhaltung gemacht.
Gegenständliche Gutschriftsrechnungen habe er jedoch nicht erhalten, sonst
hätte er sie in der Buchhaltung berücksichtigt. Ihm könne daher
auch kein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfung im Jahr 2004 in der
Fa. K-KEG herausgestellt. Anlass für die Prüfung sei
Kontrollmaterial gewesen, welches bei einer Betriebsprüfung in der
Fa. W-GmbH festgestellt und an das Finanzamt übermittelt worden sei.
Daraus sei ersichtlich gewesen, dass die Fa. W-GmbH an die Fa. K-KEG
Gutschriftenrechnungen gelegt habe. Dass diese Gutschriften nicht in der
Buchhaltung der KEG enthalten gewesen seien, sei im Zuge der
Betriebsprüfung festgestellt worden. Die Listung der nicht erklärten
Gutschriften für die Jahre 2002 und 2003 sei aus dem Prüfungsbericht
vom 17. Jänner 2005 zu entnehmen. Es sei eine Hinzurechnung an
Umsatzsteuer und in weiterer Folge durch die Erhöhung des Gewinnes auch
eine neue Festsetzung der Einkommensteuer gefolgt. Die bezughabenden Bescheide
seien in Rechtskraft erwachsen.
Es sei zunächst zu einem gerichtlichen
Finanzstrafverfahren gekommen, mit Urteil vom 24. Mai 2007 sei ein
Freispruch wegen Unzuständigkeit gemäß
§ 214 FinStrG
erfolgt, da ein vorsätzliches Handeln des Bw. nicht nachgewiesen werden
habe können.
Der Schaden sei bislang nicht gutgemacht.
Nachvollziehbar habe S. in der Verhandlung vor dem
Spruchsenat geschildert, dass zunächst die Fa. K-KEG Rechnungen an die
Fa. W-GmbH ausgestellt habe, aus irgendwelchen Gründen sei von
Rechnungen dann auf Gutschriften umgestellt worden und wären sehr wohl auch
Gutschriften in der Buchhaltung berücksichtigt worden. Die
verfahrensgegenständlichen Gutschriften seien S. nicht weitergegeben
worden. Ein schuldhaftes Verhalten des S. lasse sich nach Ansicht des Senates
keinesfalls feststellen.
Mit der für das Strafverfahren erforderlichen
Sicherheit sei jedoch zumindest ein fahrlässiges Verhalten des Bw.
feststellbar, zumal ihm bei derartigen Beträgen auffallen hätte
müssen, dass die erforderlichen Abgaben nicht ordnungsgemäß
entrichtet würden. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als
Unternehmer sei davon auszugehen, dass der Bw. durchaus geistig und
körperlich dazu befähigt gewesen sei, dafür zu sorgen, dass
sämtliche Einkünfte einer Besteuerung zugeführt würden, ein
steuerredliches Verhalten wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als
qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien.
Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt,
dass der Bw. sowohl objektiv als auch subjektiv zumindest das Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung zu verantworten habe.
Bei der Strafbemessung habe der Senat beim Bw. als mildernd
die finanzbehördliche Unbescholtenheit, erschwerend hingegen keinen Umstand
gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw. vom 28. März 2008, mit welcher das
gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates zur Gänze angefochten
wird und mit welcher unrichtige Tatsachenfeststellungen, inhaltliche
Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Die im Erkenntnis angeführten Gutschriften seien
einerseits durch die Fa. W-GmbH zurückgenommen worden, da die Arbeiter
des Bw. beschuldigt worden seien, bei dieser Firma Computer gestohlen zu haben.
Andererseits habe der Bw. sämtliche Gutschriften ordnungsgemäß
der Buchhaltung von S. übergeben, da dieser von der Fa. K-KEG mit
sämtlichen steuerlichen und buchhalterischen Belangen vollumfänglich
betraut worden sei. Die Fa. K-KEG habe selbst keine eigene Buchhaltung
gehabt.
Richtig sei, dass der Bw. von der Anklage nach § 33
Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 FinStrG zu AZ. YX des LG XY
freigesprochen worden sei. In den Entscheidungsgründen werde
ausdrücklich festgehalten, dass sich der Bw. zur Erledigung seiner
steuerlichen Angelegenheiten, mangels eigener fachspezifischer steuerlicher
Kenntnisse aber auch in Ermangelung von Sprachkenntnissen, des Buchhalters S.
bedient habe. In der Beweiswürdigung des benannten Urteils werde
ausdrücklich angeführt, dass "die Verantwortung der Angeklagten, sie
hätten auf die Beratung des Zeugen Safak gehört und vertraut" nicht
widerlegt werden habe können, "weshalb ein allfälliges Verschulden des
Buchhalters [...] nicht ausgeschlossen werden konnte". Aufgrund der Tatsache,
dass der Bw. sämtliche Belege der Fa. K-KEG im Zuge des
Mandatverhältnisses an S. ordnungs- und zeitgemäß
übergeben
habe, könne ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des § 34
Abs. 1 FinStrG zur Last gelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Zutreffend wird in der gegenständlichen Berufung
vorgebracht, dass der Bw. mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt
vom 24. Mai 2007, GZ. XX, vom Verdacht der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG, er
habe als persönlich haftender Gesellschafter der Fa. K-KEG durch
Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 7.862,87,
Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 17.805,67, Umsatzsteuer 2003
in Höhe von € 15.043,14 und Einkommensteuer 2003 in Höhe von
€ 44.681,43 bewirkt, gemäß
§ 214 FinStrG
freigesprochen wurde. Dieser Freispruch vom Verdacht der Abgabenhinterziehung
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verantwortung des Bw., er
habe auf die Beratung des Buchhalters S. gehört und vertraut, nicht
widerlegt habe werden können, weshalb ein allfälliges Verschulden des
Buchhalters nicht ausgeschlossen werden könne.
Im Zuge des daraufhin fortgesetzten
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens wurde der Bw. mit nunmehr
angefochtenem Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Dezember 2007 der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1
FinStrG für schuldig erkannt.
Mit der gegenständlichen Berufung wird eine
fahrlässige Handlungsweise des Bw. im Wesentlichen mit der Begründung
in Abrede gestellt, dass er sich für die Erledigung seiner steuerlichen
Agenden des qualifizierten Buchhalters S. bedient habe und er diesem
sämtliche Belege der Fa. K-KEG ordnungs- und zeitgemäß
übergeben habe und auch nach den Ausführungen im freisprechenden
Urteil des Landesgerichtes XY ein allfälliges Verschulden des Buchhalters
nicht ausgeschlossen werden könne.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die objektive
Tatseite dahingehend, dass der Bw. als verantwortlicher persönlich
haftender Gesellschafter der Fa. K-KEG durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003
in der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe
bewirkt hat.
Dazu ist aus dem zugrunde liegenden
Betriebsprüfungsbericht vom 17. Jänner 2005 unter
Textziffer 14 ersichtlich, dass für das Jahr 2002 insgesamt sechs
Gutschriften und zwar vier davon von der Fa. W-GmbH und zwei von der
Fa. k-GmbH in einer Gesamthöhe von € 39.314,35 (entspricht
21,12 % des von der Betriebsprüfung festgestellten Gesamtumsatzes in
Höhe von € 186.117,08) nicht erklärt wurden. Für das
Jahr 2003 wurden nach den unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung
Umsätze aus sieben Gutschriften der Fa. W-GmbH in Höhe von
insgesamt € 102.261,61 (entspricht 37,44 % des von der
Betriebsprüfung festgestellten Gesamtumsatzes in Höhe von
€ 273.156,82) vom Bw. nicht im Rahmen der Steuererklärungen offen
gelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 18. Dezember 2007 gab der mitbeschuldigte Buchhalter S. zu
Protokoll, dass er seit 2000 für den Bw. als gewerblicher Buchhalter
gearbeitet und ihm auch wegen sprachlicher Probleme bei der Erledigung seiner
Korrespondenz geholfen habe. Zu diesem Zwecke sei er einmal im Monat zur Firma
des Bw. gefahren, um die Belege abzuholen. Murat Safak habe selbst ca. ein bis
zwei Jahre für die Fa. K-KEG Rechnungen an die Fa. W-GmbH
ausgestellt, danach sei aus irgendwelchen Gründen die Verrechnung
umgestellt und es seien Gutschriften seitens der Fa. W-GmbH erteilt worden.
Diese habe er auch in der Buchhaltung berücksichtigt. Die
verfahrensgegenständlichen Gutschriften seien ihm offenbar nicht
weitergegeben worden, hätte er diese erhalten, wären sie auch verbucht
worden. Er sei bereits seit dem Jahre 1995 als gewerblicher Buchhalter
tätig und habe nie derartige Probleme mit dem Finanzamt gehabt.
Dieses Vorbringen des Buchhalters widerspricht dem
Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, er habe sämtliche Gutschriften
ordnungsgemäß der Buchhaltung von S. übergeben und zudem seien
die gegenständlichen Gutschriften durch die Fa. W-GmbH
zurückgenommen worden, da seine Arbeiter beschuldigt worden seien, bei
dieser Firma Computer gestohlen zu haben.
In freier Würdigung der vorliegenden Beweise
(Feststellungen der Betriebsprüfung, vorliegende Aussagen des Bw. und des
S.) geht der Unabhängige Finanzsenat ohne jeden Zweifel davon aus, dass der
Bw. in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt 13 Gutschriften mit einem
ausgewiesenen Gesamtumsatz in Höhe von netto € 141.575,96 nicht
an den Buchhalter S. weitergeleitet hat, weswegen auch deren Verbuchung und in
der Folge auch die Aufnahme in die vom Buchhalter erstellten
Steuererklärungen unterblieb und die dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Abgabenverkürzungen bewirkt wurden.
Es ist völlig der Erfahrung des täglichen Lebens widersprechend, ja
geradezu denkunmöglich, dass der gewerbliche Buchhalter S., welcher nach
den Feststellungen der Betriebsprüfung darüber hinaus im
Prüfungszeitraum fehlerfrei gearbeitet hat, insgesamt 13 Belege (sechs im
Jahre 2002 und sieben im Jahre 2003) bei deren Übermittlung nicht in die
Buchhaltung aufgenommen hätte. Vielmehr sprechen alle Indizien dafür,
dass der Bw. bei der Sammlung und Übermittlung der Belege an den Buchhalter
sorgfaltswidrig vorgegangen ist. Zweifelsfrei wäre es dem Bw. zuzumuten
gewesen, für eine vollständige und ordnungsgemäße Sammlung
und Übermittlung der Belege an den Buchhalter zu sorgen und war er nach
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen auch dazu
befähigt.
Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit
verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die
§§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese
Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, ist er dazu aufgrund fehlender Sachkenntnisse
oder beruflicher Beanspruchung nicht im Stande, kann er die Besorgung der
steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn
jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der
Abgabepflichtige ist angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam
vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (VwGH 1.7.2003,
2002/13/0045).
Selbst wenn man im gegenständlichen Fall der
Verantwortung des Bw. dahingehend, er habe sämtliche Belege
vollständig und ordnungsgemäß seinem Buchhalter zur Erstellung
der Buchhaltung und zur Abgabe der Steuererklärungen übermittelt,
folgen würde, wofür wie bereits ausgeführt die
Ermittlungsergebnisse keine Anhaltspunkte erbrachten, so wäre bei
Zugrundelegung dieses Sachverhaltes dem Bw. wohl eine fahrlässige
Handlungsweise in Form eines Auswahl- und Überwachungsverschulden
vorzuwerfen.
Hält man sich vor Augen, dass wie oben bereits
dargestellt, im Jahr 2002 insgesamt 21,12 % und im Jahr 2003 sogar
37,44 % der von der Betriebsprüfung letztendlich festgestellten
Gesamtumsätze nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Folge auch
in den Jahressteuererklärungen 2002 und 2003 enthalten waren, so wird schon
aus dieser Tatsache deutlich, dass eine nach den Umständen erforderliche
und dem Bw. auch zuzumutende Überwachung des Buchhalters seitens des Bw.
unterblieben ist. Selbst bei nur oberflächlicher und stichprobenweiser
Überprüfung der Erklärungen hätten derartig hohe Differenzen
von € 39.314,35 für 2002 und € 102.261,61 für 2003
in Relation zu den Gesamtumsätzen jedenfalls auffallen müssen.
Dem Bw. ist daher neben einer auffallenden Sorglosigkeit
bei der Sammlung und Übermittlung der Belege auch eine Sorgfaltsverletzung
bei der Überprüfung der von ihm eingereichten Umsatz-, Feststellungs-
und Einkommensteuererklärungen 2002 und 2003 anzulasten.
Das Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG ist
daher auch in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen.
Hinsichtlich der Bemessung der Geldstrafe durch den
Strafsenat und zu den Strafzumessungserwägungen des Spruchsenates
enthält die gegenständliche Berufung keinerlei Einwendungen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften
Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von einem zumindest grob fahrlässigen
Verhalten des Bw. und vom erstinstanzlich zu Recht berücksichtigten
Milderungsgrund der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit, dem kein
Erschwerungsgrund gegenübersteht, hält die im unteren Bereich des
Strafrahmens von im gegenständlichen Fall € 85.393,00 bemessene
Geldstrafe einer näheren Überprüfung stand und erweist sich als
tätergerecht und schuldangemessen.
In Anbetracht der beharrlich leugnenden
Verfahrenseinlassung des Bw. und der nicht erfolgten Schadensgutmachung (die
verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge haften zur
Gänze aus) blieb nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates, unter
Berücksichtigung der festgestellten grob fahrlässigen Handlungsweise
des Bw., für eine Strafherabsetzung kein Raum und die Strafbemessung durch
den Spruchsenat erweist sich daher insgesamt als unbedenklich.
Die im unterem Bereich des Strafrahmens bemessene
Geldstrafe berücksichtigt zudem die äußerst eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches Arbeitslosenentgelt
€ 728,00, Schulden gegenüber dem Finanzamt bestehen in Höhe
von ca. € 176.000,00 und gegenüber der Krankenkasse in Höhe
von ca. € 3.500,00) und seine Sorgepflicht für ein Kind.
Auch die erstinstanzlich festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dem dargestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der
genannten Milderungsgründe.
Aus Anlass der Berufung war
jedoch das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend zu berichtigen
und zu ergänzen, dass die verhängte Strafe als Zusatzstrafe
gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG zu der mit Strafverfügung
des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 12. Mai 2005, SN XYZ, verhängten Strafe anzusehen ist. Die
hier zugrunde liegende fahrlässige Abgabenverkürzung war nämlich
bereits durch Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2002 vom 4. Juli 2003
und 2003 vom 8. Juli 2004 sowie durch Zustellung der
Einkommensteuerbescheide 2002 vom 12. Juni 2003 und 2003 vom 28. Mai 2004
vollendet, sodass diese nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung bereits mit der
bezeichneten Strafverfügung vom 12. Mai 2005 bestraft hätte werden
können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
auffallende SorglosigkeitErfüllungsgehilfeBuchhalterSammlung und Übermittlung der BelegeAuswahlverschuldenÜberwachungsverschulden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-W/08
- Stammnummer
- 37792
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF