Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0084-W/03
Eingewendet wird das teilweise Vorliegen einer entschiedenen Sache und das Nichtvorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0084-W/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten
durch Dr. Siegfried Kemedinger, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
6. November 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Hollabrunn vom
24. Mai 2002, SpS 135/02-II, nach der am
4. November 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, der Amtsbeauftragten Oberrätin
Mag. Melitta Schweinberger sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis, welches im Übrigen
unberührt bleibt, in seinem Ausspruch über die Strafe aufgehoben und
im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 und § 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG wird eine
Zusatzgeldstrafe zur Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Februar 2001,
GZ. RV/4-10/00 - StrafNr. 020-1999/00063-001, in Höhe von
€ 8.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
verhängt.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 24. Mai 2002, SpS 135/02-II, wurde der Bw.
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1
FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit.a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
1.)
vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner
bis Dezember 1995 in Höhe von S 134.797,00 nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und weiters
2.)
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1997
eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von S 63.929,00 bewirkt
habe, und weiters
3.)
vorsätzlich Lohnsteuer für Juli bis Dezember 1996 in Höhe
von S 3.362,00, für 1997 in Höhe von S 57.528,00, für
1998 in Höhe von S 130.500,00 und für Jänner bis
Oktober 1999 in Höhe von S 337.034,00, Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für Juli bis
Dezember 1996 in Höhe von S 5.107,00, für 1997 in Höhe
von S 40.214,00, für 1998 in Höhe von S 109.305,00 und
für Jänner bis Oktober 1999 in Höhe von S 102.701,00,
und weiters Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für Juli bis
Dezember 1996 in Höhe von S 601,00, für 1997 in Höhe
von S 4.737,00, für 1998 in Höhe von S 12.874,00 und
für Jänner bis Oktober 1999 in Höhe von S 12.096,00
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 10.000,00
und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Begründend
wurde seitens des Spruchsenates dazu ausgeführt, dass der Bw. über
kein Einkommen und Vermögen verfüge und von seiner Gattin lebe. Er
weise einschlägige finanzstrafrechtliche Vorverurteilungen auf, wobei auf
die Vorverurteilung des Finanzamtes Hollabrunn (SpS 459/99-II) bei der
Bestrafung Bedacht zu nehmen gewesen sei.
Zu
Punkt. 1.) des Spruches wurde seitens des Spruchsenates ausgeführt,
dass es der Bw. vorsätzlich unterlassen habe, in den Monaten Jänner
bis Dezember 1995 rechtzeitig die Umsatzsteuervorauszahlungen zu
entrichten. Für das Jahr 1995 sei vom steuerlichen Vertreter am
29. Juli 1997 die Umsatzsteuererklärung eingereicht worden, in
welcher eine Restschuld von S 134.797,00 ausgewiesen sei. Eine
strafbefreiende Wirkung der abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1995 als
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG sei deswegen nicht gegeben, da
eine Entrichtung innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfrist nicht erfolgt
sei.
Weiters wird im
angefochtenen Erkenntnis zu Punkt. 2.) des Spruches ausgeführt, dass
es der Bw. trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Finanzamtes in
Steuerhinterziehungsabsicht unterlassen habe, die
Umsatzsteuererklärung 1997 abzugeben. Es sei daher eine Schätzung
erfolgt, wobei die Umsatzsteuer in Anlehnung an die bisher vorangemeldeten
Umsatzsteuerbeträge in Höhe von S 511.000,00 festgesetzt worden
sei. Im Zuge der Betriebsprüfung seien die Besteuerungsgrundlagen anhand
der vorgelegten Unterlagen ermittelt worden, was eine Umsatzsteuernachzahlung in
Höhe von S 63.929,00 ergeben habe. Der strafbestimmende Wertbetrag
erfasse lediglich das Mehrergebnis laut Betriebsprüfung, wobei sich die
vorsätzliche Tatbegehung aus der Nichtabgabe der Jahreserklärung
ableiten lasse.
Zum
Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Erkenntnisses führt der Spruchsenat
aus, dass es der Bw. trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen in den angeführten Zeiträumen unterlassen habe, die
lohnabhängigen Abgaben in richtiger Höhe fristgerecht abzuführen.
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung hätten sich Abfuhrdifferenzen
in Höhe von S 816.059,00 ergeben.
Der gesamte
verfahrensgegenständliche Schaden sei gutgemacht worden.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die volle Schadensgutmachung
und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende fristgerechte Berufung
vom 6. November 2002, welche durch die Mängelbehebung vom
16. Dezember 2002 inhaltlich ergänzt wurde.
Begründend
werde zu Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses
(Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 1995) festgehalten,
dass dieses Verfahren bereits vor dem Finanzamt Mödling abgeschlossen
worden sei.
Zu den Punkten
2.) und 3.) des angefochtenen Erkenntnisses werde ausgeführt, dass sich der
Bw. in den gegenständlichen Zeiträumen in großer
wirtschaftlicher Schwäche befunden habe, gleichzeitig sei er
persönlich durch Krankheit an der vollen Berufsausübung verhindert
gewesen und hätte daher auch seine Kontrollpflichten nicht in vollem Umfang
wahrnehmen können. Jedenfalls sei in diesen Zeiträumen eine
Buchhalterin beschäftigt gewesen, die die Finanzamtszahlungen vorbereiten
hätte sollen.
Auf Grund der
buchhalterischen Schwächen dieser Mitarbeiterin, die der Bw. allerdings
erst später erkannt habe, sei es beispielsweise verabsäumt worden
für insgesamt S 440.000,00 an ausbezahlten Taggeldern 1995 die
Vorsteuern geltend zu machen. Auch sei dies für Nächtigungsgelder
verabsäumt worden. Desgleichen seien in den Jahren 1996 bis 1998
insgesamt ca. S 180.000,00 an Vorsteuern aus diesem Titel nicht
geltend gemacht worden. Der Bw. sei daher in diesen Zeiträumen davon
ausgegangen, dass umsatzsteuerliche Guthaben vorgelegen seien, die vor allem
auch die Lohnabgaben weitgehend gedeckt hätten.
Von einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung könne daher keine Rede sein, der
Bw. habe es aufgrund seines Gesundheitszustandes allenfalls unterlassen, die
Buchhalterin sorgfältig zu kontrollieren.
Es werde daher
die Aufhebung der festgesetzten Finanzstrafe beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Vorweg ist
auszuführen, dass der Bw. bereits dreimal wegen Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch das Finanzamt
Mödling vorbestraft wurde. So wurde mit Strafverfügung vom
23. Juni 1994 (StrafNr. 027-1994/00014-001) über ihn eine
Geldstrafe von S 7.000,00 verhängt, weil er vorsätzlich die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai bis Dezember 1993 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Weiters
wurde über ihn zu StrafNr. 027-1994/00231-001 eine Geldstrafe von
S 10.000,00 wegen nicht zeitgerechter Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner, Mai bis Juli und September 1994
verhängt. Schließlich wurde über ihn mit Strafverfügung des
Finanzamtes Mödling vom 13. Oktober 1997,
StrafNr. 027-1997/00087-001, eine Geldstrafe von S 14.000,00 wegen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für Zeiträume Umsatzsteuer Dezember 1995 und Lohnabgaben
Jänner bis Dezember 1995 und Jänner bis Juni 1996
verhängt.
Wenn in Bezug auf
Punkt 1.) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses in der
gegenständlichen Berufung eingewendet wird, dass in Bezug auf
Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1995 dieses Verfahren bereits
vor dem Finanzamt Mödling abgeschlossen worden sei, so ist der Bw. aus
folgenden Gründen damit nicht im Recht. Richtig ist zwar, dass der Bw. mit
Strafverfügung des Finanzamtes Mödling vom 13. Oktober 1997
u.a. wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat
Dezember 1995 in Höhe von S 134.528,00, wie oben ausgeführt,
vorbestraft wurde. Der Grund für diese Vorstrafe war nach Aktenlage der
Umstand, dass die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 1995 erst
verspätet am 15. April 1996 gemeldet und nicht zeitgerecht
entrichtet wurde. Der gegenständlichen Finanzstrafsache liegt jedoch die in
der abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1995 ausgewiesene
Umsatzsteuerrestschuld in Höhe von S 134.797,00 zu Grunde. Diese am
27. Juli 1997 abgegebene Umsatzsteuererklärung 1995 wurde am
12. September 1997 erklärungsgemäß veranlagt, wobei
einer Jahreszahllast 1995 von S 513.010,00 bereits gemeldete bzw.
entrichtete Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 378.213,00
gegenüberstanden, was zu einer Nachbelastung (Restschuld) in Höhe von
S 134.797,00 führte. In den angeführten
Umsatzsteuervorsollbeträgen in Höhe von S 378.213,00 ist auch die
vom Finanzamt Mödling der Bestrafung zugrundegelegte
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 1995 in Höhe von S 134.528,00
enthalten. Daraus erhellt sich, dass hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerverkürzung noch nicht
finanzstrafrechtlich abgesprochen wurde, sodass insoweit keine entschiedene
Sache ("res iudicata") vorliegt und daher einer Bestrafung im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren kein Hindernis
entgegensteht.
In Bezug auf Punkt 2.) des
Spruches des angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist auszuführen,
dass der Bw. trotz mehrmaliger Erinnerungen durch die Abgabenbehörde die
Umsatzsteuererklärung 1997 nicht abgegeben hat, sodass am
3. November 1998 eine schätzungsweise Festsetzung der
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 511.000,00, entsprechend den
gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte. Nach Durchführung einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 erfolgte am
2. Februar 2000 im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens die
Festsetzung der Umsatzsteuerzahllast 1997 in Höhe von
S 574.929,00 anhand der der Betriebsprüfung übergebenen
Buchhaltungsunterlagen, woraus sich der angeschuldigte Kürzungsbetrag von
S 63.929,00 ergibt. Eine Abgabe der Steuererklärungen 1997 ist
auch nicht während der Betriebsprüfung erfolgt. Mit der zu niedrigen
Abgabenfestsetzung vom 3. November 2000 war daher die Verkürzung
in objektiver Hinsicht, entsprechend der Bestimmung des § 33
Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt.
Auch in subjektiver Hinsicht
bestehen seitens des Berufungssenates keinerlei Bedenken bezüglich der
Zugrundelegung der Schuldform des Eventualvorsatzes durch den Spruchsenat. Dies
deswegen, weil die richtige Umsatzsteuerzahllast 1997, laut Feststellungen
des Betriebsprüfungsberichtes unter Tz 14, aus der Buchhaltung des Bw.
ersichtlich war, jedoch nicht in voller Höhe im Vorauszahlungsstadium
offengelegt wurde. Aufgrund mehrmaliger Erinnerungen durch die
Abgabenbehörde war es dem Bw. mit Sicherheit bekannt, dass eine Offenlegung
der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1997 durch Abgabe der
Jahressteuererklärung nicht erfolgt ist. Wenn dazu in der schriftlichen
Rechtfertigung vom 28. August 2000 ausgeführt wurde, dass die
Umsatzsteuererklärung 1997 zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes
(11. Jänner 2000) bereits in Arbeit gewesen sei, so ist damit
für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen, da das Delikt des
§ 33 Abs 1 FinStrG bereits mit der zu niedrigen
Abgabenfestsetzung am 3. November 1998 vollendet war und eine
eventuell später beabsichtigte Abgabe der Steuererklärung daran nichts
hätte ändern können. Wie bereits vom Spruchsenat zutreffend
ausgeführt, wurden dem Bw. anlässlich dreier vorangegangener
Finanzstrafverfahren, welche allesamt zu Vorverurteilungen geführt haben,
seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Offenlegung der
Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer eingehend vor Augen
geführt. Wie in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat auch ausgeführt wurde, lag der Grund für die
Nichtentrichtung der vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfassten
Selbstbemessungsabgaben in der schwierigen finanziellen Situation des
Unternehmens, welche durch schleppende Zahlungsweise der Kunden hervorgerufen
wurde und auch im beeinträchtigten Gesundheitszustand des Bw.. Dies hat
insgesamt dazu geführt, dass der Bw. ganz offensichtlich seine steuerlichen
Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
weitgehend hintangestellt hat. Wenn in der gegenständlichen Berufung
erstmalig buchhalterische Schwächen der im Tatzeitraum beschäftigten
Buchhalterin und eine Verletzung der Kontrollpflichten durch den Bw. ins Treffen
geführt werden, so kann ihn dies in Anbetracht der einschlägigen
Vorstrafen nach Senatsmeinung nicht vom Vorwurf des Eventualvorsatzes entlasten
zumal er selbst für die zeitgerechte Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben verantwortlich war.
Wenn weiters in der
gegenständlichen Berufung eingewendet wird, dass es die Buchhalterin
verabsäumt habe, Vorsteuern aus Tagesdiäten und
Nächtigungsgeldern geltend zu machen, so ist dazu auszuführen, dass
mit einem derartigen, sowohl zeitraummäßig und auch der Höhe
nach unkonkretisierten Einwand für das gegenständliche
Berufungsverfahren nichts gewonnen werden kann. Es wäre am Bw. selbst
gelegen, durch zeitraummäßig und zahlenmäßig exakte
Zuordnung der in Rede stehenden Vorsteuerbeträge eine entsprechende
korrigierte Abgabenfestsetzung herbeizuführen. Eine solche wollte er, nach
seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat,
im Rahmen der Betriebsprüfung auch herbeiführen, jedoch wurden die
Vorsteuerbeträge vom Betriebsprüfer aus rechtlichen Gründen nicht
anerkannt, sodass an den der Bestrafung zugrunde liegenden
Verkürzungsbeträgen, welche auf den fundierten Feststellungen einer
Betriebsprüfung über den Zeitraum 1995 bis 1997 beruhen, seitens des
Berufungssenates keine Bedenken bestehen.
Die unter Punkt 3.) des
Spruches des angefochtenen Erkenntnisses angeführten
Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben Juli 1996 bis Oktober 1999
beruhen auf den Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung, welche mit Bericht
vom 20. Jänner 2000 abgeschlossen wurde. Bei diesen Differenzen
handelt es sich um Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen die auf den
Lohnkonten berechnet, jedoch nicht der Abgabenbehörde gegenüber
gemeldet und entrichtet wurden. Dazu ergibt sich aus einer schriftlichen
Rechtfertigung des Bw. vom 18. September 1997, welche im Rahmen eines
vorangegangenen Finanzstrafverfahrens zu StrafNr. 87/97 des Finanzamtes
Mödling abgegeben wurde, dass die Lohnabgaben Jänner 1995 bis
Juni 1996 deswegen nicht abgeführt wurden, weil sich der Bw. aufgrund
schleppender Zahlungseingänge in einer finanziell angespannten Lage befand.
Wie in der Berufung selbst ausgeführt wird und wie sich auch aus der
Aktenlage, insbesondere aus den beträchtlichen Rückständen am
Abgabenkonto des Bw. im Tatzeitraum, ergibt, haben sich diese schwierigen
finanziellen Gegebenheiten im Tatzeitraum ganz offensichtlich fortgesetzt,
sodass seitens des Berufungssenates keinerlei Bedenken bestehen, dass Ursache
und Motiv für die Nichtentrichtung der von diesem Finanzstrafverfahren
umfassten Lohnabgaben die eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw.
war. Wenn dazu in der gegenständlichen Berufung eingewendet wird, dass
(betrags- und zeitraummäßig nicht näher bezifferte)
Vorsteuerguthaben die Lohnabgaben weitgehend gedeckt hätten, so ist dazu
auszuführen, dass nicht geltend gemachte Vorsteuerguthaben nicht zu einer
Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben führen können. Dies war
zweifelsfrei auch dem Bw. bekannt, welcher Kontonachrichten von der
Abgabenbehörde über die laufend bestehenden beträchtlichen
Abgabenrückstände im Tatzeitraum erhielt.
Da insgesamt die vorgebrachten
Einwendungen nicht geeignet sind die Feststellungen im Erkenntnis des
Spruchsenates hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite zu
entkräften bestehen seitens des Berufungssenates keine Bedenken
hinsichtlich des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf Punkt 2) und einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die
Punkte 1) und 3) des Spruches des angefochtenen
Spruchsenatserkenntnisses.
In Anbetracht der
Milderungsgründe der vollen Schadensgutmachung und der im
Rechtsmittelverfahren neu hinzugekommenen offenen Rechtfertigung in Form eines
Tatsachengeständnisses sowie auf Grund der, von der Amtsbeauftragten
bestätigten, zwischenzeitigen Besserung des steuerlichen Verhaltens des Bw.
und unter Berücksichtigung der äußerst angespannten finanziellen
wirtschaftlichen Situation des Bw. war nach Ansicht des Berufungssenates jedoch
mit einer Herabsetzung der Geldstrafe und der korrespondierenden
Ersatzfreiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß
vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 21 Abs. 3 FinStrG war, wie bereits vom Spruchsenat
richtig ausgeführt, die gegenständliche Geldstrafe als Zusatzstrafe
zur Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 16. Februar 2001,
GZ. RV/4-10/00 - StrafNr. 020-1999/00063-001, zu verhängen da die
verfahrensgegenständlichen Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung
bereits in diesem früheren Verfahren hätten bestraft werden
können.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.202 des
Finanzamtes Hollabrunn zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Entschiedene Sacheres iudicataBuchhalterinKontrollpflichtenwirtschaftliche SchwächeUmsatzsteuerrestschuldSelbstbemessungsabgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-W/03
- Stammnummer
- 7564
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF