Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0061-W/06
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0061-W/06vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
18. Mai 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom
14. Februar 2006, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am
12. September 2006
zu Recht
erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die
Verfahrenskosten aufgehoben und insoweit in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den
Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 und
eine gemäß
§ 20 FinStrGfür den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 320,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
14. Februar 2006, SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig gesprochen, weil er als Verantwortlicher der Personengemeinschaft F+T
vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1996 bis
1998 und 2000 bis 2003 in Höhe von € 35.045,36
(S 482.234,67) nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.400,00
und eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. von Beruf Zivilingenieur und
Geschäftsführer einer GmbH sei und ein monatliches Nettoeinkommen von
ca. € 3.300,00 ins Verdienen bringe. Er sei Eigentümer einer
Liegenschaft im Wert von ca. € 300.000,00, verheiratet und
sorgepflichtig für zwei Kinder. Der Bw. sei finanzbehördlich
unbescholten.
Vom Bw. und DI T. werde seit 1996 ein Gebäude in
X. vermietet. Der Bw. sei für sämtliche steuerliche Agenden
verantwortlich. Hauptberuflich sei er seit dieser Zeit Geschäftsführer
der Fa. A-GmbH und als solcher arbeitsmäßig sehr in Anspruch
genommen. Aufgrund umfangreicher Umstrukturierungen in seinem Unternehmen und
Missverständnissen mit einer Sachbearbeiterin wohl auch im Zusammenhang mit
finanziellen Engpässen sei es dem Bw. im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum nicht gelungen, bis zum fünften Tag nach Fälligkeit die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten.
Diesen Umstand habe der Bw. ernstlich für möglich gehalten und sich
billigend damit abgefunden. Dass der Bw. wissentlich einer Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen herbeigeführt habe, sei im Zweifel nicht
nachweisbar.
Der Schaden sei zwischenzeitig zur Gänze gut
gemacht.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich der Veranlagung für die Jahre 1996 bis 1998 und 2000
bis 2003 herausgestellt, dieser Selbstanzeige sei jedoch mangels umgehender
Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zugekommen.
Der Bw. habe sich dem Grunde nach schuldig bekannt, jedoch
eine wissentliche Abgabenverkürzung bestritten. Er habe in der Verhandlung
glaubwürdig angegeben, dass es im Zuge von mehrfachen
Firmenumstrukturierungen zu "Schlampereien" gekommen sei. Auch habe die
zuständige Sachbearbeiterin von den Mietzahlungen Kenntnis
erlangt.
Aufgrund der glaubhaften Darlegung der
arbeitsmäßigen Überlastung, der Tatsache, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen zwar zu spät aber doch zur Gänze
entrichtet worden seien und der Tatsache, dass der Bw. bis zum
gegenständlichen Verfahren keine diesbezüglichen steuerlichen
Verfehlungen gesetzt habe, sei im Zweifel davon auszugehen gewesen, dass eine
wissentliche Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den
Fälligkeitstagen nicht vorgelegen sei. Es ei jedoch zumindest von einem
bedingt vorsätzlichen Handeln im Bezug auf die zu späte Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG auszugehen, zumal offenbar auch finanzielle
Engpässe zeitweise vorgelegen seien und der Bw. es zumindest ernstlich
für möglich halten hätte müssen, dass
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht entrichtet würden. Dass er
diese Möglichkeit in Kauf genommen habe, ergebe sich aus dem doch
längeren Tatzeitraum. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sei
unbestritten.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
grundsätzliche Geständnis, die finanzbehördliche Unbescholtenheit
und die gänzliche Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den langen
Tatzeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 18. Mai 2006,
welche sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat
festgesetzten Geldstrafe richtet.
Zur Begründung führt der Bw. aus, dass er betonen
möchte, dass er sein schuldhaftes Verhalten voll und ganz eingestehe. Da er
von der Abgabenbehörde erster Instanz im Laufe der Jahre nie eine
Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekommen habe, habe er
angenommen, dass seine Vorgangsweise - Meldung der jährlichen
Umsatzsteuerschuld mittels Jahreserklärung und darauf folgende Bezahlung
der festgesetzten Abgabe - den Vorschriften der Finanzbehörde
entsprechen würde.
Weiters bringe er vor, dass seine persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse durch folgende Verpflichtungen weitgehend
eingeschränkt seien. Die monatliche Belastung für seine beiden
studierenden Töchter betrage rund € 1.300,00. Als
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH hafte er mit seinem
Privatvermögen für Schulden dieser Gesellschaft bei der Bank bis zu
einem Betrag von € 1,3 Millionen. Ebenso sei für diese
Bankschulden sein Anteil am Geschäftsgebäude in S. zu Gunsten der Bank
verpfändet.
Für Bankverbindlichkeiten der Ingenieurgemeinschaft F.
und Partner in Höhe von € 200.000,00 hafte er mit seinem privaten
Grundbesitz. Die Rückzahlung dieser Bankverbindlichkeiten stelle ebenfalls
eine finanzielle Belastung dar.
Die Begleichung der Einkommensteuerschuld in Höhe von
derzeit noch aushaftend rund € 153.000,00 belaste ihn laut
Ratenbewilligung mit € 10.000,00 monatlich.
Es werde daher beantragt, das Strafausmaß unter
Berücksichtigung all dieser Umstände herabzusetzen.
Gleichzeitig werde auf die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe, wobei der Bw. beantragt, unter Zugrundelegung einer geständigen
Rechtfertigung die Geldstrafe auf ein seinem eingeschränkten
wirtschaftlichen Verhältnissen und seinem Verschulden entsprechendes
Maß herabzusetzen.
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe ist
entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld
des Täters. Dazu führt der Bw. aus, dass er zwar sein schuldhaftes
Verhalten hinsichtlich der verspäteten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen voll eingestehe, doch habe die Abgabenbehörde
erster Instanz im Laufe der Jahre nie eine Aufforderung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldung an ihn gerichtet und er habe deswegen angenommen, dass
seine Vorgangsweise in Form der jährlichen Meldung der Umsatzsteuerschuld
mittels der Umsatzsteuerjahreserklärung und darauf folgende Bezahlung der
festgesetzten Abgabe den Vorschriften der Finanzbehörde entsprechen
würde. Dieses Berufungsvorbringen des Bw. findet in der Aktenlage Deckung.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Bw. nicht durch
entsprechende behördliche Maßnahmen in Form einer Aufforderung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. in Form von schätzungsweisen Festsetzungen
der Umsatzsteuervorauszahlungen begegnet ist. Trotz grundsätzlicher
Kenntnis des Bw. von den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen hat er den Umstand,
dass die Abgabenbehörde erster Instanz seinem Verhalten nicht durch
adäquate Maßnahmen begegnet ist, subjektiv als Akzeptanz seines
Verhalten über den Tatzeitraum von mehreren Jahren angesehen, weswegen der
unabhängige Finanzsenat von einem geringen Grad des Verschuldens bei der
Strafbemessung im Rahmen der Berufungsentscheidung ausgeht.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren bringt der Bw.
seine eingeschränkte wirtschaftliche Situation neu ins Treffen. Auf seinem
eigenen Abgabenkonto besteht derzeit ein Rückstand von mehr als
€ 216.000,00, auf welchen bis Mai 2006 monatliche Raten von
€ 10.000,00 bezahlt wurden. Diese eingeschränkte wirtschaftliche
Situation wird ferner, entsprechend dem Berufungsvorbringen, auch durch den
Umstand unterstrichen, dass der Bw. persönlich für
Bankverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 1,5 Millionen
persönlich haftet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Bw.
Sorgepflichten für zwei studierende Töchter treffen, für die
monatlich rund € 1.300,00 aufzubringen sind. Diese eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw. konnte bei der Strafbemessung durch den
Spruchsenat nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist der Spruchsenat von
sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. ausgegangen, wird doch im
Erkenntnis ausgeführt, dass er monatlich € 3.300,00 verdiene und
Eigentümer einer Liegenschaft im Wert von ca. € 300.000,00
sei.
Entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des
Spruchsenates ist bei der Strafbemessung nicht mehr von einem
grundsätzlichen Geständnis, sondern nunmehr von einem vollinhaltlichen
Geständnis des Bw. zu seinen Gunsten auszugehen. Neben den vom Spruchsenat
bei der Strafbemessung bereits berücksichtigten Milderungsgründen der
finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit und der gänzlichen
Schadensgutmachung ist nach Ansicht des Berufungssenates zusätzlich noch zu
Gunsten des Bw. mildernd zu berücksichtigen, dass er im Rahmen von
jährlichen Selbstanzeigen durch Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen eigenständig für eine Offenlegung
der Besteuerungsgrundlagen gesorgt hat und nach der Aktenlage auch relativ
zeitnah, wenn auch nicht im Rahmen einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, welche für
eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich gewesen wäre, eine
Schadensgutmachung herbeigeführt hat.
Zudem ist weiters mildernd zu berücksichtigen, dass
der Bw. aus einer offenkundigen wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens heraus
die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, ohne einen
persönlichen Nutzen aus seiner Handlungsweise zu ziehen.
Ebenfalls zu Gunsten des Bw. ist bei der Strafbemessung ins
Kalkül zu ziehen, dass die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen
bereits längere Zeit (die letzte Tathandlung war vor ca. zweieinhalb
Jahren) zurück liegen, wobei sich der Bw. zwischenzeitig wohl verhalten
hat, und im gegenständlichen Fall auch der spezialpräventive
Strafzweck wegfällt, da mittlerweile eine monatliche Umsatzsteuerschuld
wegen Inanspruchnahme der unechten Steuerbefreiung für die Umsätze aus
Vermietung und Verpachtung nicht mehr anfällt.
Unter Bedachtnahme auf die erstinstanzlich
unberücksichtigt gebliebene eingeschränkte wirtschaftliche Situation
des Bw. und unter Berücksichtigung der genannten neu hinzukommenden
Milderungsgründe war nach Ansicht des Berufungssenates mit einer
Herabsetzung der Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe auf das
aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verschuldeneingeschränkte wirtschaftliche Situationvollinhaltliches Geständnisvolle zeitnahe Schadensgutmachunglanges Zurückliegen der Tathandlungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-W/06
- Stammnummer
- 23953
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF