Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0105-W/05
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG?- Hinzurechnung des Sachbezugswertes bei bestrittener Privatnutzung des Firmen-PKW.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0105-W/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die
Berufung des Beschuldigten vom 22. August 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes B. vom 28. April 2005, SpS, nach der am 21. März 2006
in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch Punkt 1)
sowie im Ausspruch über die Strafe und über die Verfahrenskosten
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber (Bw.)
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. b FinStrG geführte Finanzstrafverfahren [Spruchpunkt 1) des
angefochtenen Erkenntnisses] eingestellt.
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, wird
über den Bw. für den weiterhin unverändert aufrecht bleibenden
Schuldspruch Punkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses eine Zusatzgeldstrafe
zum Erkenntnis des Finanzamtes X vom 3. Juni 2004, StrafNr. XY,
in Höhe von € 3.200,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 320,00 bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. April 2005,
SpS 109/05-III, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. b FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Geschäftsführer der Fa. M-GmbH
vorsätzlich
1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
die in § 76 des EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die
Monate Jänner 1999 bis Dezember 2003, und zwar Lohnabgaben in Höhe von
€ 11.976,00 und DB, DZ in Höhe von € 1.525,81 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe;
und weiters
2) selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von
€ 3.867,05, Lohnsteuer September, Oktober, Dezember 2000, April bis
Dezember 2002, Jänner bis April 2004 in Höhe von € 25.153,51
sowie DB, DZ September, Oktober, Dezember 2000, April bis Dezember 2002,
Jänner bis April 2004 in Höhe von € 10.739,59.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe € 8.800,00 und eine für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von 44 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bw. im
Tatzeitraum der für die abgabenbehördlichen Belange der
Fa. M-GmbH verantwortliche Geschäftsführer gewesen sei. Er habe
Sorgepflichten für drei Kinder, sein Einkommen beziffere er mit monatlich
€ 1.000,00 netto und er sei finanzbehördlich
vorgemerkt.
Mit Edikt vom 25. August 2004 sei über das
Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden.
Im Jahr 2004 habe im Betrieb eine Lohnsteuerprüfung
stattgefunden, bei welcher die im Spruch angeführten Abfuhrdifferenzen
festgestellt worden seien. Bei Überprüfung des Kontos sei weiters
festgestellt worden, dass die Monate Jänner bis April 2004 verspätet
gemeldet und nicht bezahlt worden seien.
Die Lohnsteuerprüfung habe weiters Nachforderungen
aufgrund von Fehlberechnungen ergeben. In den Jahren 1999 bis 2003 sei für
den Pkw des Geschäftsführers (Bw.) kein Sachbezugswert angesetzt
worden.
In einer Niederschrift vom 20. April 2005 vor dem
Finanzamt habe sich der Bw. grundsätzlich einsichtig gezeigt, jedoch eine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung bestritten.
Im vorliegenden Fall sei aufgrund nicht entsprechender
Kontenführung die im Spruch angeführte Abgabenverkürzung bewirkt
worden.
Gleichermaßen seien die im Spruch zu Punkt 2)
angeführten selbst zu berechnenden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet
worden. Dadurch seien die Tatbilder objektiv erfüllt.
Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen
Belange verantwortlicher Geschäftsführer zweifellos von seiner
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung der Lohnkonten gewusst
habe, weiters auch gewusst habe, dass mangels entsprechender Führung eine
Abgabenverkürzung mangels Bestehen von Guthaben eintreten müsse, er
weiters auch von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und
rechtzeitigen Entrichtung der Abgaben gewusst habe, habe er die Tatbilder auch
subjektiv zu vertreten und sei sohin nach den angezogenen Gesetzesstellen
schuldig zu erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Schuldeinsicht zum Tatsächlichen, die Notlage des Unternehmens und
Sorgepflichten für drei Kinder, als erschwerend hingegen das
Zusammentreffen eines Vergehens mit einer Finanzordnungswidrigkeit und die
einschlägige Vorstrafe an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher eine
vorsätzliche Tatbegehung in Abrede gestellt wird und welche sich auch gegen
die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe
richtet.
Entgegen der Ansicht des Spruchsenates, dass die ihm
vorgeworfenen Taten vorsätzlich begangen worden seien, sei der Bw. der
Meinung, dass er die Tat zwar begangen habe, jedoch nicht
vorsätzlich.
Er begründe dies damit, dass die Abgabenabführung
schon ein bis zwei Jahre vor Finanzprüfung zurückgelegen und von
seinem Steuerberater vor der Finanzprüfung gemeldet worden sei. Es sei
richtig, dass der als Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen habe,
jedoch habe er die darauf folgenden Abgaben immer rechtzeitig und
vollständig bezahlt. Daher könne man ihm nicht zum Vorwurf machen,
diese zwei rückständigen Abgaben vorsätzlich nicht bezahlt zu
haben.
Zum Punkt Sachbezug Pkw könne der Bw. nur festhalten,
dass er dem Finanzprüfer schon mitgeteilt habe, dass dieses Auto nicht
privat genutzt worden sei, sondern ausschließlich zu Firmenzwecken bzw.
Präsentationsarbeiten.
Weiters beziehe sich der Bw. auf seine Aussage vom
20. April 2005 vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wo er alle
Anklagepunkte genau beantwortet habe.
Abschließend ersuche er in der Höhe der Strafe
um Milderung, da er sich derzeit in Privatkonkurs befinde und für seine
Familie gerade einmal so aufkommen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998
entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. b FinStrG liegen die Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung
für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003
zugrunde, welche mit Bericht vom 3. September 2004 abgeschlossen
wurde.
In objektiver Hinsicht beruhen die aus der
Lohnsteuerprüfung resultierenden Nachforderungen an Lohnsteuer in Höhe
von € 11.976,00 und an Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen in Höhe von
€ 1.525,81 auf Neuberechnungen der Lohnabgaben für die private
Nutzung des Firmen-Pkws durch den Bw. (Sachbezug in Höhe von 1,5 % der
ursprünglichen Anschaffungskosten).
Vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Rahmen
einer Beschuldigtenvernehmung vom 20. April 2005 und ebenso vor dem
Berufungssenat hat der Bw. insoweit eine wissentliche Verkürzung von
Lohnabgaben entschieden in Abrede gestellt. Er gab zu Protokoll, dass der Sitz
der Fa. M-GmbH und sein Wohnsitz sich an der gleichen Adresse befunden
hätten und er dieses Fahrzeug ausschließlich für betriebliche
Zwecke verwendet habe. Es habe ein zweites im Eigentum seiner Gattin
befindliches Fahrzeug gegeben, welches für Privatfahrten der Familie
herangezogen worden sei, sodass auch seine Gattin den Firmen-Pkw nicht für
private Zwecke verwendet habe. Da ein Fahrtenbuch nicht geführt worden sei,
habe er den Ansatz des Sachbezuges akzeptieren müssen, weil er einen
Gegenbeweis nicht antreten habe können.
Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG sind in
subjektiver Hinsicht die mit Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung
hinsichtlich der Führung von den § 76 des EStG entsprechenden
(richtigen, vollständigen) Lohnkonten und eine daraus resultierende
wissentliche Verkürzung von Lohnabgaben.
Aus der Aktenlage, insbesonders aus den Feststellungen des
Lohnsteuerprüfungsberichtes ergeben sich insoweit keine Feststellungen bzw.
Gründe, weswegen die Abgabenbehörde erster Instanz von einer
tatsächlich erweisbaren Privatnutzung des Firmen-Pkws durch den Bw.
ausgegangen ist. Vielmehr ist aus der Aktenlage ableitbar, dass es sich hier um
eine schätzungsweise Zurechnung des Sachbezugswertes Pkw wegen nicht
vollständiger Führung der erforderlichen Aufzeichnungen (Fahrtenbuch)
handelt. Ein finanzstrafrechtlicher Nachweis einer tatsächlichen (vom Bw.
entschieden in Abrede gestellten) Privatnutzung des Firmen-Pkws in den
Tatzeiträumen kann nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund des
plausiblen Vorbringens des Bw. und der wiedergegebenen Aktenlage nicht erbracht
werden. Vielmehr erscheint dem erkennenden Senat die Rechtfertigung des Bw.
dahingehend, dass Privatfahrten mit dem im Eigentum seiner Gattin befindlichen
Pkw in den Tatzeiträumen durchgeführt worden seien, durchaus
lebensnah. Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Zu der unter Schuldspruch Punkt 2) des angefochtenen
Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist in
objektiver Hinsicht unbestritten, dass die dort genannten
Selbstbemessungsabgaben in der ausgewiesenen Höhe nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist in subjektiver Hinsicht die mit Eventualvorsatz
unterlassene Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit.
Zu dieser Anschuldigung hat der Bw. vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 20. April 2005 eine
gegenständige Rechtfertigung dahingehend abgegeben, dass er die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 2002
und die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben aus finanziellen
Gründen nicht rechtzeitig abgeführt habe. Die Fa. M-GmbH sei seit
28. August 2004 in Konkurs. Im Rahmen der gegenständlichen
Berufung wendet der Bw. zwar dazu ein, dass die Abgabenabführung (gemeint
wohl die Nichtabfuhr der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben) schon ein
bis zwei Jahre vor der Finanzprüfung gelegen sei, diese Abgaben vom
Steuerberater vor Prüfungsbeginn gemeldet worden seien und er die darauf
folgenden Abgaben immer rechtzeitig und vollständig bezahlt habe und ihm
daher nicht der Vorwurf treffen könne, er hätte die
rückständigen Abgaben vorsätzlich nicht bezahlt.
Nach Ansicht des Berufungssenates kann ihm dieser
Berufungseinwand jedoch nicht vom Vorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG befreien. Laut Firmenbuch ist der
Bw. schon seit 14. November 1990 Geschäftsführer der
Fa. M-GmbH und hat als solcher die Fälligkeitstage der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben
ohne jeden Zweifel gekannt. Seine realitätsnahe und der Lebenserfahrung
entsprechende Rechtfertigung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
welche er auch vor dem Berufungssenat aufrecht erhielt, dass er die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben
aufgrund von wirtschaftlichen Problemen der GmbH, welche letztendlich zur
Eröffnung des Konkursverfahrens führten, nicht abgeführt hat,
rechtfertigt jedenfalls die Annahme von Eventualvorsatz hinsichtlich einer nicht
zeitgerecht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten
Entrichtung.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer die nunmehr durch den Privatkonkurs
eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches Einkommen von
netto € 800,00) und seine Sorgepflichten für zwei Kinder
berücksichtigt wurde.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die
geständige Rechtfertigung des Bw., sein in der wirtschaftlichen Notlage des
Unternehmens begründetes Handeln und zusätzlich zum erstinstanzlichen
Erkenntnis auch seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit
berücksichtigt. Als erschwerend wurde seitens des Berufungssenates der
oftmalige Tatentschluss im Rahmen der verfahrensgegenständlichen
Tatzeiträume angesehen.
Die vom Spruchsenat als mildernd angesehene Sorgepflicht
für drei Kinder war bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat im
Rahmen der wiedergegebenen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. zu berücksichtigen.
Das erstinstanzlich erschwerend zugrunde gelegte
Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einer Finanzordnungswidrigkeit
fällt als Erschwerungsgrund jedenfalls weg, weil einerseits ohnehin eine
Verfahrenseinstellung zum Schuldvorwurf einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG erfolgt
ist, andererseits aber auch so das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen keinen
Erschwerungsgrund darstellt, wenn sich die Strafdrohung durch die
Zusammenrechnung der Verkürzungsbeträge bestimmt und eine
Berücksichtigung im Rahmen der Erschwerungsgründe zu einer
Doppelberücksichtigung (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot)
führen würde.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG war die
gegenständliche Finanzstrafe als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des
Finanzamtes X vom 3. Juni 2004, StrafNr. XY, zu verhängen, weil
sämtliche Taten des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens nach dem
Zeitpunkt ihrer Begehung (letzter Tatzeitraum - Lohnabgaben April 2004) schon in
diesem früheren Verfahren hätten bestraft werden
können.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0105-W/05
- Stammnummer
- 21430
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF