Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0037-W/12
Schätzung gemäß § 184 BAO als Grundlage für den Nachweis einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0037-W/12vom 12.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die vom Bw. dargestellte, derzeit zweifelsfrei gegebene, äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. und seine Sorgepflichten für die Gattin und vier Kinder nicht zu einer Strafherabsetzung führen. Bei festgestelltem hohen Grad des Verschuldens und einem lukrierten Zinsvorteil, der mit Sicherheit wesentlich über die Höhe der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe hinausgeht und darauf beruht, dass die für die Jahre 2003-2006 geschuldeten Beträge an Einkommen- und Umsatzsteuer in einem Betrag von € 44.056,20 bis zum heutigen Tag nicht entrichtet wurden, bleibt für eine Herabsetzung der Geldstrafe kein Raum. Ganz im Gegenteil war der Strafberufung der Amtsbeauftragten Folge zu geben und die Geldstrafe auf das beantragte Ausmaß zu erhöhen. Dabei waren auch gravierende spezialpräventive Gründe maßgeblich, um den trotz erdrückender Indizienlage völlig uneinsichtigen und beharrlich leugnenden Bw. zukünftig von weiteren Straftaten abzuhalten.
Auch die durch den Berufungssenat ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängen ist, entspricht nach Dafürhalten des Berufungssenates dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Die auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG beruhende Kostenentscheidung des Spruchsenates hat unverändert zu bleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. März 2013
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-W/12
- Stammnummer
- 64514
- Gültig
- 12.03.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF