…Fall, dass das bloße Wissen und allenfalls Dulden durch TS bewerkstelligten "Lagerung" der vorher von ihm von einem unbekannten Schmuggler erworbenen (und zum Weiterverkauf bestimmten) unverzollten ausländischen Zigaretten in der gemeinsamen Ehewohnung in Wien seitens der Bf (als dessen Ehegattin) allein jedenfalls nicht ausreicht, um…
…Wissenmüssen zum Zeitpunkt der Leistung bzw. Rechnungslegung durch den Lieferanten. Eine Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 14 UStG beschränkt sich im gegenständlichen Fall also auf die Frage, ob unsere Mandantschaft vom Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass ein bloßes "Wissenkönnen…
…entsprechenden Erlöse nicht in die Kassa abgeführt. Diese Handlung stellt keine physische Unterstützung der Hinterziehungshandlung „Umsatzsteuerverkürzung“ dar. In Betracht kommt eine Beitragstäterschaft durch Unterlassen: Zwar stellt das bloße Wissen um eine Tat noch keinen Beitrag zur Ausführung dar, aber die Förderung kann auch in einem…
…Die bloße Duldung oder Mitwisserschaft einer Tat (zB eines Schmuggels) kann die Annahme eines sonstigen Tatbeitrages nicht decken: Wenn nicht eine Bestärkung des unmittelbaren Täters in seinem Tatentschluss bewirkt wird (psychische Unterstützung) kann eine kausale Förderung (in Form einer physischen Unterstützung) durch bloßes Wissen davon…
…sie zu bewältigen, müssen wir beständig dazulernen, unsere persönlichen Fähigkeiten trainieren und Zugang zu unseren eigenen Ressourcen finden. Mehr denn je geht es dabei nicht nur um bloßes Wissen und die Aneignung äußerlicher Fertigkeiten, sondern auch um eine tragfähige Verbindung zum eigenen Inneren, zum eigenen…
…Der Vorsatz sei aufgrund des Irrtums über die Steuerpflicht der Todesfallbeihilfe ausgeschlossen. Ein bloßes "wissen müssen" oder "rechnen müssen" sei für das Vorliegen bedingten Vorsatzes ebenso wenig ausreichend, wie bloße Unbedacht oder Leichtsinn. Es liege somit keine vorsätzliche Abgabenverkürzung vor und sei die verlängerte zehnjährige…
…16/0276), Wissen müssen" (OGH 23.4.1974, 12 Os 28/74, EvBl 1975/26; 9.10.1986, 13 Os 123/86; aussagekräftig 21.12.1987, 13 Os 167/87; VwGH 21.11.1963, 103/62: "Vorsatz setzt Wissen und nicht bloßes wissen müssen voraus"…
…Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 540 mwN). Zudem würde angemerkt sein, dass ein bloßes "Wissen müssen" oder "Rechnen müssen" für das Vorliegen bedingten Vorsatzes ebenso wenig ausreiche, wie bloßer Unbedacht oder Leichtsinn (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5 § 8 Rz 10 unter Verweis auf VwGH 7.2…
…Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 540 mwN). Zudem sei angemerkt, dass ein bloßes "Wissen müssen" oder "Rechnen müssen" für das Vorliegen bedingten Vorsatzes ebensowenig ausreiche, wie bloßer Unbedacht oder Leichtsinn (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5 § 8 Rz 10 unter Verweis auf VwGH 7.2.1989…
…eine Hinterziehung (§ 33 FinStrG) nötige Wissen über das österreichische Steuerrecht. Er hätte - im Nachhinein betrachtet - vielleicht mehr Augenmerk darauf richten sollen. Doch reicht ein bloßes „Wissen-müssen“ oder „Rechnen-können“ für einen Hinterziehungsvorsatz bei weitem nicht aus (zB OGH 9.10.1970, 12 Os 150…
…ein sonstiger Beitrag zur Ausführung. Der Beitrag könne physisch oder psychisch sein. Nicht ausreichend sei bloßes Wissen oder Dulden einer Tat, wenn damit nicht eine Bestärkung des unmittelbaren Täters in seinem Tatentschluss bewirkt werde (OGH 19.1.1988, 10 Os 39/87). Da dem Beschwerdeführer…
…beurteilen. Vielleicht hätte ich - im Nachhinein betrachtet - fachkundigen Rat einholen können, sollen, vielleicht sogar müssen. Doch reicht ein bloßes 'wissen-müssen' oder 'rechnen-können' für einen Hinterziehungsvorsatz bei weitem nicht aus (OGH 9.1070, 12 Os 150/70 EvBl 1971, 144; VwGH 27.2.1997…
…führten. Für den zweiten Tatbestand wäre in jedem Einzelfall das Wissen des Steuerschuldners (Primärschuldners) zu beweisen. Das sei wörtlich gemeint: Ein bloßes "Wissen-können " oder "Wissen-müssen " reiche dafür nicht aus. Die Bw. habe über den konkreten Wissenstand der einzelnen Anleger keine genauen Informationen. Daher…
…berufungsgegenständlichen Einkünte gewesen wäre, wäre ein Lohnsteuerabzug von den Einkünften durch den österreichischen Arbeitgeber möglich gewesen. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Allfälliges bloßes Wissen über die Einkünfte - noch dazu ohne detailliertes Wissen über die exakte Höhe, Optionsausübung udgl. mehr, wie dies gegenständlich aufgrund…
…33). Jedenfalls müssen für die Annahme von Vorsatz die einzelnen Tatbildmerkmale vom Bewusstsein des Täters (vor bzw. zum Tatzeitpunkt) umfasst sein. Der Abgabepflichtige muss daher beispielsweise wissen, dass seine Handlungsweise gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt; ein bloßes "wissen müssen" reicht hiefür nicht aus (vgl. z. B…
…1978, 9 Os 10/78, LSK 1978/142, wonach ein bloßes "Wissen-müssen" dem "Wissen" nicht gleichzuhalten ist). Wenngleich auch die Behauptung des Bw., das Finanzamt bzw. einzelne Organträger hätten ihn (bei persönlichen Kontakten) stets in seinem guten Glauben der Richtigkeit seiner Anbringen bestätigt, nicht…
…33 Abs. 1 FinStrG muss der objektiv tatbildlich Handelnde somit wissen und wollen, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dass diese Pflichtverletzung eine Abgabenverkürzung nach sich zieht. Ein bloßes "Wissen-Können" oder "Wissen-Müssen" reicht dazu jedoch nicht aus (vgl. VwGH…
…84). Eine Beteiligung ist grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Tat möglich. Nicht ausreichend für eine Qualifikation als Beteiligung ist ein bloßes Wissen und Dulden einer Tat, wenn damit nicht eine Bestärkung des unmittelbaren Täters in seinem Tatentschluss bewirkt wird (OGH vom 19. Jänner 1988…
…führten. Für den zweiten Tatbestand wäre in jedem Einzelfall das Wissen des Steuerschuldners (Primärschuldners) zu beweisen. Das sei wörtlich gemeint: Ein bloßes "Wissen-können " oder "Wissen-müssen " reiche dafür nicht aus. Die Bw habe über den konkreten Wissenstand der einzelnen Anleger keine genauen Informationen. Daher…
…Für den zweiten Tatbestand wäre in jedem Einzelfall das Wissen des Steuerschuldners (Primärschuldners) zu beweisen. Das sei wörtlich gemeint: Ein bloßes "Wissen-können " oder "Wissen-müssen " reiche dafür nicht aus. Die Bw habe über den konkreten Wissenstand der einzelnen Anleger keine genauen Informationen. Daher könne…