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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100089/2020

Abgabenhinterziehung iZm Leistungen der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100089/2020vom 28.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nachdem bereits 2011 von der Finanzbehörde die Bekanntgabe der Empfänger der Todesfallbeihilfe angefordert worden wäre, werde seit 27.5.2011 am Ende des Informationsschreibens nach dem Hinweis auf die Steuerpflicht zusätzlich angeführt, dass "die Finanzbehörde die Bekanntgabe der Empfänger der Wohlfahrtskasse verlangen kann". Um in Zukunft verstärkt auf die Notwendigkeit der Versteuerung beim Empfänger zu verweisen, hätte man neuerdings im Antrag auf Auszahlung der Todesfallbeihilfe, der unterzeichnet werden müsse, einen Passus aufgenommen, dass dem Antragsteller bekannt sei, dass die Auszahlung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit versteuert werden müsse. Aus einer E-Mail der Beschwerdeführerin an die Amtspartei vom 5.8.2019 geht hervor, dass die Niederschrift unterzeichnet worden wäre und die Bestimmungen des § 29 Abs. 6 FinStrG weiterhin in Anspruch genommen würden. Vorgelegt wurde auch ein Auszug aus dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis zur Außenprüfung wie folgt: "Im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass es sich um vorsätzlich hinterzogenen Abgaben handelt. Dazu wird festgestellt: Der Schriftsatz der Ärztekammer beinhaltet folgende Ausführungen: "Der obige Betrag wird auf die im Antrag angeführte Kontonummer….überwiesen und muss von ihnen selbst versteuert werden. Die Finanzbehörde kann von der Wohlfahrtskasse die Bekanntgabe der Empfänger verlangen." Dazu wird festgestellt, dass der Passus "muss von ihnen selbst versteuert werden" zusätzlich unterstrichen wurde. Dem Wortlaut "…Betrag wird auf die im Antrag angeführte Kontonummer….überwiesen" ist zu entnehmen, dass die Auszahlung auf Antrag erfolgte und dem vorliegenden Schriftsatz vom 12.12.2011 bzw. für die Auszahlung der Beihilfe eine entsprechende Antragstellung erforderlich gewesen sein muss, in der von der Abgabepflichtigen auch dessen Bankverbindung angegeben werden musste. Außerdem findet sich im Schriftsatz vom 12.12.2011 eine zusätzliche Mitteilung an die Abgabepflichtige, "dass die angeführten Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, jedoch nach § 22 Z 4 iVm § 32 Z 2 EStG 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen", wobei im Detail - auf diesen Umstand konkret hinweisend - sogar der entsprechende Erlass des Bundesministeriums für Finanzen angeführt wurde. In freier Beweiswürdigung geht die Außenprüfung daher davon aus, dass diese Einkünfte vorsätzlich nicht erklärt wurden, zumal im Schriftsatz der Ärztekammer mehrfach auf die (Einkommen-)Steuerpflicht hingewiesen wurde. Darstellung durch die Außenprüfung: | Einnahmen aus Todesfallbeihilfe 2011 | 27.901,00 | Abzüglich 13% Gewinnfreibetrag | -3.627,13 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 24.273,87 Tz. 2 Bestimmungen des § 29 Abs. 6 FinStrG Sachverhalt: Anlässlich der gegenständlichen Außenprüfung erstattete die Abgabepflichtige am 6.5.2019 eine Selbstanzeige iSd § 29 Abs. 6 FinStrG. Bei Abschluss wird am 5.8.2019 schriftlich mitgeteilt, dass die Bestimmungen des § 29 Abs. 6 FinStrG in Anspruch genommen werden. Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau…oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Es kommt daher im Zuge der Außenprüfung zu einer Vorschreibung einer Abgabenerhöhung im Ausmaß von 1%." Mit Ergänzungsvorhalt vom 9.3.2021 wurden die oben angeführten Ermittlungsergebnisse der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 25.3.2021 wurde unter anderem wie folgt geantwortet: Ad 1. Beschwerde über die Wiederaufnahme Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.1.2021 betreffend Wiederaufnahmebescheid vom 27.8.2019 betreffend Einkommensteuer 2011 sei der Beschwerdeführerin am 24.2.2021 zugestellt worden. Sie hätte mit 26.2.2021 den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Ad 2. Bekanntwerden der Auszahlung der Ärztekammer Sie könne zu der Frage "Wann und in welcher Form der Amtspartei bekannt geworden ist, dass eine Auszahlung durch die Ärztekammer an sie erfolgt sei" keine Stellung nehmen, da ihr dazu keine Informationen vorliegen würden. Es werde bestätigt, dass am 25.4.2019 vom Prüfungsorgan mit ihr Kontakt aufgenommen worden wäre. Ad 3. Mündliche Selbstanzeige Zum Ablauf der mündlichen Selbstanzeige gebe es zur Stellungnahme der Amtspartei vom 10.2.2021 keine Ergänzungen. Ad 4. Ermittlungsschritte Zeitpunkt Auszahlung Gemeinsam mit ihrem Bruder hätte die Beschwerdeführerin bei der Bank um entsprechende Auskunft zur Auszahlung ersucht. Als Antwort sei ihr mitgeteilt worden, dass die Daten für eine Beauskunftung nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Ad 5. Schreiben der Ärztekammer Die Beschwerdeführerin könne zur Frage keine Stellung nehmen, da ihr keine Informationen dazu vorliegen würden. Ad 6. Ermittlungsschritte betreffend Ärztekammer Sämtliche angeforderten Beweismittel (Antrag auf Auszahlung, Auszahlungsnachweis, Bescheid betreffend Zuerkennung der Hinterbliebenenunterstützung) seien von der Amtspartei nicht eingereicht worden. Zu den angeforderten Beweismitteln würde folgendes angemerkt werden: - Antrag aus Auszahlung Sie hätte einen Auszahlungsantrag gestellt, indem sie der Ärztekammer ihre Bankverbindung mitgeteilt hätte, allerdings werde ausdrücklich angemerkt, dass in der Antragstellung für die Auszahlung der Beihilfe nicht über die steuerliche Behandlung hingewiesen worden wäre. - Auszahlungsnachweis Sei nicht vorhanden, sei bis dato nicht belegt worden, dass der Zahlungsfluss tatsächlich stattgefunden hätte. Diesbezüglich sei anzumerken, dass während des Verlassenschaftsverfahrens ihres Vaters sämtliche größeren Beträge (insbesondere Lebensversicherungen) ausbezahlt worden wären. - Bescheid betreffend Zuerkennung der Hinterbliebenenunterstützung Es gebe keinen Bescheid betreffend Zuerkennung der Hinterbliebenenunterstützung/Todesfallbeihilfe. Wie im Schriftsatz der Ärztekammer vom 24.6.2019 dargelegten grundsätzlichen Ablauf hätte das mit der Auszahlung erstellte Schreiben nur informativen Charakter und sei mit normaler Briefzustellung (kein Einschreiben) erfolgt. Das Schreiben der Amtspartei vom 17.6.2019 an die Ärztekammer liege ihr nicht vor. Ad 7. Ermittlungsschritte gegenüber Beschwerdeführerin Sämtliche angeforderten Beweismittel seien von der Amtspartei nicht eingereicht worden. Betreffend die Anmerkung der Amtspartei, dass im Prüfungsverfahren dem Prüfungsorgan gegenüber niemals behauptet worden wäre, dass die Beschwerdeführerin das Schriftstück der Ärztekammer vom 12.12.2011 nicht erhalten haben würde, weise sie ausdrücklich auf § 270 BAO hin. Nachdem es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot gebe, könne sie über den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt hinaus neue Details zu Sachverhalt (auch erstmals) vorbringen. Auf diese sei von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen. Nachdem die erforderlichen Daten betreffend Auszahlung vom Bankinstitut nicht mehr hergestellt werden haben können, hätten ihrerseits keine Unterlagen zur Vorlage gebracht werden können. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen des § 29 Abs. 6 FinStrG beziehe sich sowohl auf vorsätzlich, als auch auf grob fahrlässig begangene Finanzvergehen. Aufgrund der genannten Gründe sei eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung jedenfalls nicht zutreffend und somit die verlängerte zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO nicht gerechtfertigt. Betreffend Zustellung des Schreibens der Ärztekammer vom 12.12.2011 werde ausdrücklich auf die Bescheidbeschwerde vom 23.9.2019 hingewiesen. Für Zustellungen ohne Zustellnachweis hätte gemäß § 26 Abs. 2 ZustG im Zweifel die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Ad 8. Kontrollmaterial Keine Ergänzungen. Ad 9. Bestattungsbeihilfe/Auszahlung 2011 Nachdem die erforderlichen Daten betreffend Auszahlung vom Bankinstitut nicht mehr hergestellt werden haben können, könne sie dazu keine Stellung nehmen. Ad 10. Wahrung Parteiengehör Keine Ergänzungen. Ad 11. Annahme Hinterziehung Es werde ausdrücklich auf die Bescheidbeschwerde vom 23.9.2019 hingewiesen. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis zur Außenprüfung werde insbesondere auf den Schriftsatz der Ärztekammer vom 12.12.2011 eingegangen, der mehrfach auf die Steuerpflicht hinweise. Dieser Schriftsatz weise mehrfach auf die (Einkommens-)Steuerpflicht hin, sei diesbezüglich allerdings die einzige Informationsquelle. Es werde ausdrücklich angemerkt, dass ihr dieser Schriftsatz der Ärztekammer vom 12.12.2011 postalisch nie zugestellt worden wäre. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen des § 29 Abs. 6 FinStrG beziehe sich sowohl auf vorsätzlich, als auch auf grob fahrlässig begangene Finanzvergehen. Aufgrund der genannten Gründe in der Bescheidbeschwerde sei eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung jedenfalls nicht zutreffend und somit die verlängerte zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO nicht gerechtfertigt. Mit Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei vom 9.3.2021 wurde wie folgt ausgeführt: In Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 28.1.2021 wäre ein Zustellnachweis zu übermitteln. Sei ein Vorlageantrag oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages eingereicht worden? Wenn ja, seien die Schriftstücke einzureichen. Mit Schreiben vom 1.3.2021 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag hinsichtlich der Bescheidbeschwerde vom 24.9.2019 gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 27.8.2019 betreffend Einkommensteuerbescheid 2011 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27.8.2019 eingereicht und unter anderem wie folgt begründet: Entgegen der Behauptung der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung unterliege die einkommensteuerliche Behandlung der Todesfallbeihilfe keinesfalls dem steuerlichen Allgemeinwissen eines mit durchschnittlichen steuerlichen Kenntnissen ausgestatteten Abgabepflichtigen, sondern erfordere steuerliches Spezialwissen. Die Hinterbliebenenunterstützung (Teil der Todesfallbeihilfe) entspreche vom Charakter einer privaten Ablebensversicherung und diene dazu, beim Tod eines Kammerangehörigen die Hinterbliebenen finanziell in Form einer einmaligen Leistung zu unterstützen. Nachdem auch laut allgemeiner BMF-Information Erträge aus privaten Lebensversicherungen im Allgemeinen nicht der Einkommensteuer unterliegen (www.bmf.gv.at/steuern/Lebensversicherungen.html) sei jedenfalls steuerliches Spezialwissen erforderlich, um die Steuerpflicht der Todesfallbeihilfe (bei Nichtzustellung des Informationsschreibens) zu erkennen. Im Zuge des Ablebens ihres Vaters seien mehrere Lebensversicherungen zur Auszahlung gekommen. Keine von diesen Lebensversicherungen sei in der Verlassenschaftsabhandlung berücksichtigt worden. Keine dieser Lebensversicherungen wäre einkommensteuerpflichtig gewesen und sei somit auch nicht in ihre Einkommensteuererklärung aufgenommen worden. Demnach würde es steuerliches Spezialwissen bedurft haben, um die Steuerpflicht der Todesfallbeihilfe im Gegensatz zu den erhaltenen Zahlungen aus den übrigen Versicherungsleistungen erkennen zu können. Da die übrigen Lebensversicherungen ihres Vaters nicht in der Verlassenschaftsabhandlung berücksichtigt worden wären, hätte ihr die Steuerpflicht der Todesfallbeihilfe durch das Nichtaufscheinen der Todesfallbeihilfe unter den Vermögenswerten in der Verlassenschaftsabhandlung auch nicht bewusst werden können. Der Vorsatz sei aufgrund des Irrtums über die Steuerpflicht der Todesfallbeihilfe ausgeschlossen. Bei einem Irrtum handle es sich um eine falsche (oder fehlende) Vorstellung von der Wirklichkeit (Kahl/Kert in Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 533; Lang/Seilern-Aspang, Grobe Fahrlässigkeit - eine neue Strafbarkeitsschwelle im FinStrG, JSt 2016, 257 (259)). Der Tatbildirrtum stelle sich als sie Kehrseite des Vorsatzes (§ 8 Abs. 1 FinStrG) dar (Kahl/Kert in Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 533; Lässig in Höpfel/Ratz, WK² FinStrG § 9 Rz 1; Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5 § 9 Rz5 mwN). Wer also die abgabenrechtliche Verpflichtung nicht kenne, könne keinen Vorsatz auf deren Verletzung haben (Kahl/Kert in Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 540 mwN). Zudem sei angemerkt, dass ein bloßes "Wissen müssen" oder "Rechnen müssen" für das Vorliegen bedingten Vorsatzes ebensowenig ausreiche, wie bloßer Unbedacht oder Leichtsinn (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5 § 8 Rz 10 unter Verweis auf VwGH 7.2.1989, 88/14/0222, sowie 18.9.1991, 91/13/0064 (mit Hinweis auf OGH 20.11.1975, 13 Os 103/75; Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz Kommentar5 (2018) § 8 Rz 13). Aus den zuvor genannten Gründen liege keine vorsätzliche Abgabenverkürzung vor. Die Anwendung der verlängerten zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO hätte demnach zu unterbleiben. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Mit Schreiben vom 3.5.2021 wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. Mit Antwortschreiben vom 17.5.2021 wurde darauf verwiesen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (§ 29 Abs. 6 FinStrG), sondern die Verjährungsbestimmungen der BAO von der Finanzverwaltung heranzuziehen seien. Mit Auskunftsersuchen vom 20.4.2021 an die Ärztekammer für Oberösterreich wurde wie folgt ausgeführt: Mit Schreiben vom 12.12.2011 an die Beschwerdeführerin sei vonseiten der Wohlfahrtskasse die Auszahlung von 27.901,00 € angekündigt worden. Wann sei dieser Betrag bei der Bank der Wohlfahrtskasse zur Überweisung angewiesen worden? Belege darüber, falls noch vorhanden, würden einzureichen sein. Mit Schreiben der Ärztekammer vom 15.6.2021 wurde eine Kopie des Buchungsjournales der Buchhaltung für die Todesfallbeihilfe an die Beschwerdeführerin übersendet. Laut Auskunft der Buchhaltung sei der Betrag am 20.12.2011 von der Ärztekammer überwiesen worden. Mit Schreiben vom 15.9.2021 wurden die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen. Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt Am 20.12.2011 wurde durch die Wohlfahrtskasse der Ärztekammer ein Betrag von 27.901,00 € an die Beschwerdeführerin überwiesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Betrag auch im Jahr 2011 auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Dabei handelt es sich um eine Todesfallbeihilfe nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin, die sich aus zwei Kategorien von Hinterbliebenenunterstützung und einer Bestattungsbeihilfe zusammensetzt. Am 25.9.2012 wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 eingebracht, wobei die gegenständlichen Einkünfte nicht erklärt worden sind. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 26.9.2012 wurden diese Einkünfte nicht festgesetzt. Durch die Amtspartei wurde nach Erhalt des Schreibens der Ärztekammer vom 12.12.2011 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Aus diesem Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass eine einmalige Leistung (siehe oben) gewährt werde und dass es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handeln würde, die von den Beziehern selbst zu versteuern seien. Bei Prüfungsbeginn am 6.5.2019 wurde von der Beschwerdeführern eine mündliche Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG abgegeben, in der sie auch ausführte, dass abgeklärt werden müsse, ob die gegenständlichen Einkünfte in der Verlassenschaft in irgendeiner Form Berücksichtigung gefunden hätten. Mit Bescheiden vom 27.8.2019 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wieder aufgenommen und die gegenständlichen Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit abzüglich eines Gewinnfreibetrages in Höhe von 26.607,50 € festgesetzt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich um eine hinterzogene Abgabe handelt und daher von einer verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren auszugehen ist. Das Vorliegen einer Hinterziehung wurde von der Amtspartei im Wesentlichen damit begründet, dass im Schreiben der Ärztekammer vom 12.12.2011 ein Hinweis angeführt ist, dass die Einkünfte von den Beziehern selbst versteuert werden müssten und dass es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handeln würde. Von der Beschwerdeführerin wurde der Zugang des Schreibens bestritten. Ein konkreter Nachweis, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin tatsächlich zugegangen ist, fehlt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von in diesem Schreiben mitgeteilten Informationen von einer Steuerpflicht der Todesfallbeihilfe gewusst hat (VwGH 26.4.1994, 90/14/0142). Eine Information betreffend Versteuerung wird erst seit dem Jahr 2019 auch auf dem Antragsformular angeführt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde von der Amtspartei darauf hingewiesen, dass es dem steuerlichen Allgemeinwissen unterliegen würde, dass Einkünfte zu versteuern seien (auch bei Nichterhalt des Schreibens der Ärztekammer), dass die Todesfallbeihilfe nicht im Verlassenschaftsvermögen aufgeschienen wäre und dies als Indiz für die Steuerpflicht gewertet werden hätte müssen. Die Beschwerdeführerin hätte Erkundigungen einholen müssen. Durch deren Unterlassung hätte sie die Abgabenverkürzung billigend in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass ihr das steuerliche Spezialwissen gefehlt hätte, um sich einer Steuerpflicht bewusst zu sein. Eine steuerrechtliche Expertise wurde von ihr nicht eingeholt. Die steuerliche Behandlung der Todesfallbeihilfe würde nicht zum steuerlichen Allgemeinwissen eines mit durchschnittlichen steuerlichen Kenntnissen ausgestatteten Abgabepflichtigen gehören. Die Hinterbliebenenunterstützung würde den Charakter einer privaten Ablebensversicherung haben, es seien im Zuge der Verlassenschaft mehrere Lebensversicherungen zur Auszahlung gekommen, wobei keine einkommensteuerpflichtig gewesen sein würde. Vorsatz würde aufgrund eines Irrtums über die Steuerpflicht ausgeschlossen sein. Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung würde nicht vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin keine Fachmeinung die steuerliche Einstufung der gegenständlichen Zahlung betreffend eingeholt hat, lässt nach Ansicht des Senates nicht auf eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung schließen. Glaubhaft erscheint, dass es im Rahmen der erbrechtlichen Abwicklung des Vermögens nach dem Tod des Vaters für eine nicht mit dem Steuerrecht befasste Person nicht erkennbar ist, dass die Todesfallbeihilfe der Ärztekammer als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusetzen ist. Ob und inwieweit sich diese von der Auszahlung einer Lebensversicherung unterscheidet, ist für einen steuerrechtlichen Laien ebenso nicht erkennbar (so wurde von der Beschwerdeführerin auch in einem Gespräch mit dem Betriebsprüfer am 6.5.2019 angegeben, dass sie sich erst erkundigen müsse, ob die Zahlung in der Verlassenschaft Berücksichtigung gefunden hätte). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass neben den Vermögenswerten, die in die Verlassenschaft Eingang gefunden haben, auch mehrere Lebensversicherungen ausbezahlt worden sind, die einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen waren. Sie irrte infolge die steuerrechtliche Einordnung der Todesfallbeihilfe betreffend. Dieser Irrtum ist als entschuldbar einzustufen, es hat für sie keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine fachliche Expertise einzuholen gewesen wäre. Dass die Nichtberücksichtigung der Todesfallbeihilfe in der Einkommensteuererklärung zu Unrecht erfolgte, war für sie nicht erkennbar. Der Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin kein Vorsatz anzulasten ist. Auch bei Annahme einer - von der Amtspartei eingewendeten - objektiven Sorgfaltswidrigkeit aufgrund der fehlenden Einholung einer steuerrechtlichen Expertise würde eine für den gegenständlichen Fall unbeachtliche Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs. 2 FinStrG vorliegen (BFG 22.5.2018, RV/3100310/2018; 25.7.2019, RV/4100716/2015; UFS 20.11.2003, FSRV/0023-I/02). Rechtliche Begründung Die Erlassung des Wiederaufnahmebescheides vom 27.8.2019 setzt eine Abgabenhinterziehung voraus. Grundsätzlich unterliegt das Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, innerhalb von fünf Jahren der Verjährung. § 207 Abs. 2 BAO sieht für hinterzogene Abgaben eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor. Die Verjährungsfrist verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Nach § 208 Abs. 1 BAO hat die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen. Durch die Erlassung des Einkommensteuerbescheides im Jahr 2012 wurde die Verjährungsfrist verlängert, das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 2011 verjährt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2017. Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine finanzstrafrechtliche Verurteilung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb über die Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden ist. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 17.12.2003, 99/13/0036; 26.2.2015, 2011/15/0121; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO³, § 207, Rz 8). Unstrittig liegt eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständlichen Einkünfte nicht in ihre Einkommensteuererklärung aufgenommen. Strittig ist, ob die subjektive Tatseite, ob Vorsatz iSd § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegt, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist (VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059). Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht (VwGH 16.12.1998, 96/13/0033). Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn der Vorsatz alle Tatumstände erfasst; dies gilt auch für den bedingten Vorsatz (OGH 26.3.1982, 10 Os 35/82; VwGH 23.1.1970, 94/69). Der Täter muss wissen und wollen, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dass diese Pflichtverletzung zur Abgabenverkürzung führt. Bei Verletzungsdelikten hat sich das Bedenken und Beschließen auf den tatbildmäßigen Erfolg zu beziehen. Hingegen reicht das Wissen des Abgabepflichtigen um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen einerseits und deren Unterlassung andererseits allein noch nicht hin, unter allen Umständen auf eine mit Vorsatz begangene Tathandlung zu schließen (VwGH 28.5.1971, 433/70; VwGH 28.6.1995, 94/16/0282). Es reicht nicht aus, den deliktischen Vorsatz allein auf die Tatsache der Abgabenverkürzung zu stützen (OGH 12.12.1995, 14 Os 164/94). Aus dem Gesamtbild muss sich ein eindeutiger Beweis für das Vorliegen des Vorsatzes auf alle Merkmale des Tatbestandes sowie auf alle einzelnen, dem Abgabepflichtigen zur Last gelegten Tathandlungen gegeben sein (VwGH 22.11.1963, 22/62). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist bzw. sich damit abfindet (VwGH 8.2.1990, 89/16/0201; 31.1.2018, Ra 2017/15/0059). Davon spricht man, wenn der Täter intellektuell erkannt hat, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann und er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 216 und die dort zitierte OGH- bzw. VwGH-Rechtsprechung). Auch bedingter Vorsatz setzt grundsätzlich eine (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 14.2.1984, 83/14/0105; VwGH 6.12.1990, 90/16/0064; BFG 24.3.2014, RV/110256/2013). Es genügt für den Hinterziehungsvorsatz, wenn der Steuerpflichtige eine grundsätzliche Steuerpflicht der zugeflossenen Einkünfte für möglich hält. Der Vorsatz entfällt nicht deshalb, weil nicht klar ist, welche Rechtsnorm anzuwenden bzw. welche Einkunftsart davon betroffen ist. Die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht kann bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen vorausgesetzt werden (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 219). Der Tatvorsatz muss bereits vor bzw. bei Ausführung der Tat vorliegen, sodass nachträglich eingetretene Umstände nicht von Bedeutung sind. Fahrlässig hingegen handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG). Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260). Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. § 9 FinStrG unterscheidet nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist folglich geeignet, die Zurechnung der Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Unstrittig hat in objektiver Hinsicht eine Abgabenverkürzung stattgefunden, der Nachweis im Hinblick auf die subjektive Tatseite fehlt jedoch. Da keine hinterzogene Abgabe iSd § 207 Abs. 2 BAO vorliegt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden. Bei Bescheiderlassung war die Verjährung bereits eingetreten. Der Beschwerde betreffend Wiederaufnahmebescheid war daher statt zu geben, der Bescheid war ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid war somit als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Sachverhaltsfrage zu klären weshalb keine Klärung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. 2. Die Verpflichtung zur beschlussmäßigen Gegenstandsloserklärung der gegen die Sachbescheide gerichteten Beschwerden ergibt sich unmittelbar aus § 261 Abs. 2 BAO, weshalb auch in diesem Punkt eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 28. September 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100089/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100089.2020
Stammnummer
135102
Gültig
28.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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