Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0554-W/05
Pflichtveranlagung bei Überschreiten der Freibetragsgrenze iSd § 41 EStG 1988 durch Zuwendungen der ausländischen Konzernmutter des österreichischen Dienstgebers des Abgabepflichtigen an diesen Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0554-W/05vom 26.02.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dies erscheint dem UFS glaubwürdig, zumal der Bw. auch keine anderslautenden Nachweise bzw. Beweismittel vorlegt.
Unterschieden wird idR zwischen Optionen mit Wirtschaftsgutcharakter (sofortiger Zufluss) und Optionen, die lediglich eine Anwartschaft darstellen (Zufluss bei Ausübung oder Zahlung des Differenzbetrages). Eine stärker differenzierte Betrachtung findet sich bei Haunold, der - bei Optionen, deren Ausübung im Zeitpunkt der Gewährung nicht an ein aufrechtes Dienstverhältnis gebunden ist und die frei übertragbar sind, einen sofortigen Zufluss annimmt; - bei Optionen, die während der gesamten Laufzeit an ein Dienstverhältnis gebunden sind, einen Zufluss erst bei Ausübung annimmt, und - bei Optionen, die zeitweilig an ein Dienstverhältnis gebunden sind, einen Zufluss erst nach Ablauf dieser Frist annimmt (sofern die Optionen ab diesem Zeitpunkt auch frei übertragbar sind) oder erst bei Ausübung (sofern keine Übertragbarkeit besteht). Im deutschen Schrifttum wird auch die Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Ausübungsmöglichkeit oder Veräußerungsmöglichkeit von Relevanz sei, da erst ab diesem Zeitpunkt der Vorteil realisierbar sei. Gemäß
§ 15 Abs 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen "geldwerte Vorteile zufließen". Der Begriff geldwerte Vorteile ist nun zweifellos weiter, als der Begriff Wirtschaftsgüter, schließlich werden auch Nutzungen (zB unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen, Zurverfügungstellung eines Dienstwagens) von diesem Begriff erfasst. Auf den ersten Blick erscheint somit die Beschränkung der Sofortbesteuerung in der Literatur auf Optionen mit Wirtschaftsgutcharakter methodisch verfehlt, da der Gesetzestext nicht von Wirtschaftsgütern spricht. Letztlich ist aber der Beschränkung auf Wirtschaftsgüter zuzustimmen: Wird ein Wirtschaftsgut einem Dienstnehmer unter dessen Annahme eingeräumt, so ist unstrittig ein Vorteil zugeflossen. Ein Wirtschaftsgut liegt auch dann vor, wenn eine sofortige Verwertung des Wirtschaftsgutes (zB durch eine kurzfristige Veräußerungssperre) nicht möglich ist. Ein Zufluss ohne dass die Option ein Wirtschaftsgut wäre, ist hingegen nicht vorstellbar, da eine Nutzung eines gar nicht bestehenden Wirtschaftsgutes begrifflich nicht möglich ist. Insgesamt geht der UFS von folgendem Sachverhalt aus: Da die Vereinbarung des Leistungsanreizprogrammes zwischen Dienstnehmer und der amerikan. (Urgroß-)Muttergesellschaft bzw. amerikanischen Konzerngesellschaft erfolgte, und die (Bonus-)Zahlungen von dieser mittels Scheck abgewickelt wurden, war die amerikan. (Urgroß-)Muttergesellschaft bzw. die amerikan. Konzerngesellschaft der X. GmbH in Österreich Vertragspartner, und war der inländ. Dienstgeber nicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer verpflichtet und auch nicht berechtigt. Dies insbesondere auch deshalb, da der inländ. Dienstgeber weder über den (genauen) Zahlungsfluss noch dessen (genaue) Höhe informiert war, ebenso nicht über Ausmaß und Ausübung der Stock Options, was dem UFS aufgrund der Aktenlage insgesamt glaubhaft erscheint. Ebenso lag die Gewährung und Auszahlung von Boni ausschließlich bei der amerikan. (Urgroß-)Muttergesellschaft bzw. bei der amerikan. Konzerngesellschaft, und kam es nicht zu einer Verrechnung des Aufwandes mit der X. GmbH in Österreich. Dies wurde vom Bw. ohnehin auch nicht behauptet. Dies entspricht auch der internationalen Übung, eine Verkürzung des Zahlungsweges liegt daher nicht vor. Irgendwelche Nachweise dafür, dass der BW, wie er angibt, davon ausgehen konnte, dass der österr. Dienstgeber Höhe und Zeitpunkte der Optionsausübung der jeweiligen Stock Options und der Bonuszahlungen aus den USA tatsächlich kannte, wurden nicht vorgelegt. Vorgelegt wurden vielmehr überhaupt keine Unterlagen oder Nachweise, da diese lt. BW nicht mehr vorhanden seien. Aus der Aussage der amerikanischen Konzerngesellschaft ergibt sich aber, dass die österreichische X. GmbH in beide Anreizprogramme nicht involviert war, weder die Namen der Empfänger noch die Höhe und den Zahlungsfluss kannte. Gegenteilige Beweismittel wurden vom Bw.
nicht
vorgelegt. Darüber hinaus erscheint es dem UFS auf Grund der gesamten Aktenlage plausibel und auch glaubhaft, dass X in den Ld.1 entschieden hat, wem von den Führungsmitgliedern (auch von X in Österreich) stock options und auch Boni gewährt wurden und in welchem Ausmaß.
Dies wird auch vom Bw. selbst dadurch bekräftigt, als er selbst in der Berufung ausführt, dass von (wohl leitenden) Arbeitnehmern von X in Österreich (so auch von ihm selbst) stets mit Auftrag und mit Wissen (wohl von X in Österreich) an Mitarbeiter übergeordneter Gesellschaften berichtet wurde
,
und
die Zuwendungen aufgrund der diesen übergeordneten Gesellschaften übermittelten Erfolgsdaten bemessen wurden. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass die streitgegenständlichen Zuwendungen eben nicht von X in Österreich, sondern von den Obergesellschaften (gegenständlich eben von der Konzerngesellschaft in den Ld.1 bzw. von der Urgroßmutter-Gesellschaft der Firma X in Österreich) bemessen wurden (siehe Berufung des Bw. Seite 3):
Die österr. Arbeitgeberin des Bw. war aus angeführten Gründen auch nicht Schuldnerin bzw. Verpflichtete hinsichtlich der berufungsgegenständliche Bonuszahlungen und Stock Options, was durch die Rechtsanwälte F. (im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung [Bp.] betreffend die Dienstgeber-Firma des Bw., das heißt die Firma X in Österreich) glaubhaft gemacht wurde.
Nur wenn die Arbeitgeberin der Bw. in Österreich Schuldnerin bzw. Verpflichtete hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Einkünte gewesen wäre, wäre ein Lohnsteuerabzug von den Einkünften durch den österreichischen Arbeitgeber möglich gewesen. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Allfälliges bloßes Wissen über die Einkünfte - noch dazu ohne detailliertes Wissen über die exakte Höhe, Optionsausübung udgl. mehr, wie dies gegenständlich aufgrund der Aktenlage glaubhaft erscheint - reicht nicht aus, um den Lohnsteuerabzug in Österreich zu ermöglichen.
Der UFS ist ebenso wie das FA zu der Ansicht gelangt, dass es bei Einkünften in einer berufungsgegenständlich beträchtlichen Höhe dem Bw., zumal dieser in einer gehobenen Position tätig ist und ein Studium absolviert hat, wie auch anderen Personen mit allgemeinem Erfahrungsgut, auffallen hätte müssen, dass die berufungsgegenständl. Einkünfte nicht in seinen Lohnzetteleinkünften enthalten sind und daher zuvor in Österreich auch nicht mit Lohnsteuer versteuert wurden.
Ein Mitarbeiter in einer gehobenen Position (gegenständlich mit akademischer Ausbildung), hätte wohl an den Gehaltsabrechnungen erkennen müssen, dass die berufungsgegenständl. Bonuszahlungen bzw. Stock Options (gemessen nach dem Jahr der jeweiligen Optionsausübung) in den Gehaltszetteln bzw. Jahreslohnzetteln nicht enthalten waren, und daher in Österreich auch nicht mit Lohnsteuer versteuert wurden.
Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei berufungsgegenständlichen Bonuszahlungen bzw. Stock Options (gemessen nach dem Jahr der jeweiligen Optionsausübung) grundsätzlich um einkommensteuerpflichtige Einkünfte handelt.
Es liegt Einkommensteuerpflicht in Österreich bezüglich dieser Einkünfte vor. Der Bw. hätte aufgrund seines Status bzw. seiner Stellung im Unternehmen und seiner Ausbildung unter Beachtung der nötigen Sorgfalt im Umgang mit der Steuerpflicht seiner Einkünfte allenfalls durch Studium der gesetzl. Bestimmungen bzw. durch Einholen von Rechtsauskünften von steuerlichen Vertretern bzw. rechtskundigen Vertretern die nötigen Informationen hinsichtlich der Steuerpflicht dieser streitgegenständlichen Einkünfte einholen müssen.
Dies wird noch durch Folgendes bestärkt: Der Bw. nahm die Bonusverteilung mittels Schecks als eine neue "Procedure" mehr auf, wie er selbst ausführte, zumal er persönlich über die Jahre auch mehrmals von seinem Vorgesetzten mit der Auflösung des Standortes Wien und seiner Kündigung bedroht worden sei. Bei X Österreich seien alleine während seiner Angestelltenzeit fünf Managing Directors ausgetauscht worden. Die jährlichen Überstunden des Bw. hätten damals ca. 2000 Stunden betragen, also ein volles Arbeitsjahr. Laut eigenen Angaben des Bw. sei der Bonus natürlich ein Entgelt für die harte Arbeit und die Leistungen, die der Bw. mit seinem Team erbracht habe, gewesen.
Naturgemäß hätte der Bw. davon ausgehen müssen, dass die gegenständlichen Einnahmen allenfalls in Österreich zu versteuern sind, bzw. hätte der Bw. über die allfällige Steuerpflicht in Österreich rechtskundige Beratung einholen müssen.
Da der Bw. also in den gegenständlichen Berufungsjahren Einkünfte zusätzlich zu den Lohneinkünften mit Lohnabzügen in den Höhen jeweils über dem Freibetrag gem. § 41 EStG 1988 bezogen hat, liegen in den Berufungsjahren die Voraussetzungen für Pflichtveranlagungen iSd § 41 EStG 1988 vor (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 idgF).
Die zeitliche Zuordnung der streitgegenständlichen Einkünfte
erfolgt vom UFS (wie bereits von Seiten des Finanzamtes)
bei Bonuszahlungen nach dem Jahr der Auszahlung bzw. des Zufließens beim Bw. und bei Stock Options nach dem Jahr der Optionsausübung
(vgl. Bl. 5 und Bl. 12 [Schreiben vom 22. Juli 2003 der Rechtsanwälte F. an den Bw.] / Dauerbelege des Hauptaktes.)
Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der streitgegenständlichen Einkünfte zu den einzelnen Berufungsjahren wurden seitens des Bw. keine substantiierten Berufungsvorbringen eingebracht.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Dienstnehmer, der Stock
Option
s von der amerikanischen Konzerngesellschaft erhielt, nur einen Dienstvertrag mit der XX GmbH (kurz W. GmbH) in Wien abgeschlossen hatte. Die daraus entstandenen Gehaltsansprüche wurden zu 100 % von der W. GmbH in Wien erfüllt. Bei dem von der amerikanischen Konzerngesellschaft zusätzlich gewährten Vorteil in Form von Bonuszahlung und von der Ausgabe von Stock
Option
s an den/die von ihr bestimmten Dienstnehmer der W. GmbH in Wien handelte es sich somit um keine Zahlung eines Dritten, die eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer tilgte. Es lag keine Verkürzung des Zahlungswegs vor.
Der dem Dienstnehmer von der amerikanischen Konzerngesellschaft gewährte Vorteil war nicht durch Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern beim Dienstnehmer, also gegenständlich beim Bw., im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Folglich waren die streitgegenständlichen Einkünfte auch nicht in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum DB einzubeziehen.
Ad Berufungsvorbringen hins. Festsetzungsverjährung betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 wird Folgendes ausgeführt:
§ 207 Bundesabgabenordnung [BAO] (1) idgF lautet: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. (Anmerkung seitens des UFS: Dies ist gegenständlich der Fall.) Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen verjährt in fünf Jahren.
§ 33. (1) FinStrG idgF: Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich a) ... oder b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,
a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (Anmerkung: dies ist berufungsgegenständlich der Fall), b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, c) wenn Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden, d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden, e) wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde, oder f) wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde. (4) ----
§ 34. (1) FinStrG idgF: Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Das Verfahren hins. Einkommensteuer 1996 wurde mit Wiederaufnahmebescheid vom 1. 4. 2004 wieder aufgenommen.
Nach Ansicht des UFS wie bereits des FA muss im vorliegenden Fall vom Vorliegen von
zumindest bedingtem Vorsatz
ausgegangen werden, weshalb die
10jährige Verjährungsfrist
des
§ 207(2) BAO
idgF bei hinterzogenen Abgaben zur Anwendung gelangt. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der BW keinerlei Beweise für seine Angaben vorgelegt hat bzw. vorlegen konnte, und in Anbetracht der Höhe der Zuwendungen die steuerliche Behandlung ihm - selbst wenn der Bw. kein Steuerfachmann ist - nicht völlig gleichgültig sein durfte. Vielmehr musste der Bw. die Ungleichbehandlung der Einkünfte, die er einerseits vom österr. Dienstgeber erhielt sowie andererseits mittels Scheckauszahlung (betreffend die Bonuszahlungen) bzw. Stock Options von der amerikanischen Konzerngesellschaft [von W. in den USA bzw. von der amerikanischen (Urgroß-)Muttergesellschaft der X GmbH in Österreich, wie der Bw. in der Berufung ausführte] erhalten hat, erkannt haben.
§ 208 (1) BAO idgF: Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,
soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die
Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen,
Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde;
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in
dem das Ereignis eingetreten ist.
(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder
Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Dazu wird vom UFS angemerkt:
Im Jahr 2003 fanden die Anzeige bzw. Selbstanzeige der Arbeitgeberfirma des Bw. in Österreich sowie die Einleitung der diesbezüglichen Steuerverfahren des Bw. statt (Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt des Bw. aufgrund der Anzeige der Arbeitgeberfirma bzw. der Betriebsprüfung betreffend die Arbeitgeberfirma des Bw., Schreiben an den Bw., Vorhalteverfahren usw.).
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
§ 304 BAO idgF: Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von zehn Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Die Festsetzungsverjährung sowohl hins. Einkommensteuer (ESt) 1996 und ESt 1997 tritt daher iSd o.a. Gesetzesstellen idgF (o.a. § 207 Abs 1 und 2 BAO idgF iVm § 208 BAO und § 209 (1) und (3) BAO idgF iVm § 33 und § 34 FinstrG idgF) aufgrund der nach Ansicht des UFS wie auch des FA anzuwendenden zehnjährigen Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben iSd oa § 207 Abs. 2 BAO idgF erst nach dem 31.12.2004 ein (nämlich Festsetzungsverjährung für ESt 1996 tritt erst nach dem 31.12.2004 und Festsetzungsverjährung für ESt 1997 tritt erst nach dem 31.12.2004 ein), wobei die diesbezügl. berufungsgegenständl. Veranlagungen davor - nämlich am 1.4.2004 - durchgeführt wurden.
SWK 1997, Linde Verlag, Linde online, Heft-Nr. 5/6: Fremdwährungsforderungen sind mit dem Geldkurs vom Zeitpunkt des Entstehens der Forderung anzusetzen. Die Devisenkurse vom letzten Börsentag 1996 (30. Dezember 1996) lauteten:
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Devisen
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Geld
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Brief
|
Mittel
|
New York
|
10,9040
|
11,0040
|
10,9540
SWK (Linde Verlag; Linde Online) 4/5, 1998, S 71: Die Devisenkurse vom letzten Börsentag
1997
(30. Dezember 1997) lauteten:
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Devisen
|
[Grafik]
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Geld
|
Brief
|
Mittel
|
New York
|
12,5830
|
12,6830
|
12,6330
|
|
|
|
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SWK 1999, Heft Nr. 4/5: Die Devisenkurse vom 30. Dezember 1998 (dem letzten Börsentag 1998) lauteten:
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Devisen
|
in S
|
[Grafik]
|
|
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vom 30. 12.
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Ankauf
|
Verkauf
|
Mittel
|
|
|
|
New York
|
11,697
|
11,797
|
11,747
|
|
|
SWK 2001, Heft-Nr. 4/5: Die Devisenkurse vom 29. Dezember 2000 (dem letzten Börsentag 2000) lauteten:
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Devisen
|
in S
|
[Grafik]
|
in Euro
|
[Grafik]
|
vom 29. 12.
|
Ankauf
|
Verkauf
|
Mittel
|
Ankauf
|
Verkauf
|
Mittel
|
New York
|
14,7012
|
14,8599
|
14,7801
|
1,0684
|
1,0799
|
1,0741
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
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|
|
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Kurs
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ATS
|
|
Jahr
|
Bonus (USD)
|
Stock Options (USD)
|
Total
|
|
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1996
|
15.000,00
|
0
|
15.000,00
|
10,904
|
163.560,00
|
|
1997
|
75.000,00
|
38.829,30
|
113.829,30
|
12,583
|
1.432.314,00
|
|
1998
|
80.000,00
|
28.878,78
|
108.878,78
|
11,697
|
1,273.555,00
|
|
2000
|
0
|
84.100,92
|
84.100,92
|
Kurs 11,98 wie von FA angesetzt
|
1.007.621,00
|
|
Total
|
170.000,00
|
151.809,00
|
321.809,00
|
|
|
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Der vom FA für Einkommensteuer 2000 diesbezüglich angewendete Kurs von: 1 USD beträgt ATS 11,98 wird vom UFS nicht abgeändert (angemerkt wird, dass das FA bei der Berechnung von einem €-Wert ausgegangen ist).
Die nunmehr im Zuge der Berufungsentscheidung angewendeten vom UFS angewendeten Umrechnungskurse liegen unter den Mittelkursen ermittelt von der Österreichischen Nationalbank, die folgendermaßen lauten:
1 USD =
30.12.1996 10,954 ATS
30.12.1997 12,633 ATS
30.12.1998 11,747 ATS
29.12.2000:
1 EUR =
zum 29.12.2000 0,9305 USD
daher: 1 USD = 1,07469 € = ATS 14,788
demgegenüber waren vom FA ursprünglich angesetzt worden:
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
2000
|
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|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
|
|
|
|
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Einkünfte ohne inländischen Steuer-
|
|
|
|
|
abzug
|
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263.661,00
|
1.729.850,00
|
1.768.780,00
|
1.007.621,00
|
|
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Bl. 83 / AB betreffend die österreichische Dienstgeberfirma des Bw.: beispielsweise 1996: Kurs 1,2774 (€) für Umrechnung verwendet (mal 13,7603 ergibt ATS 17,5774; $ 15.000,00 mal 17,5774 ergibt ATS 263.661,00 lt. Bp.).
Angemerkt wird, dass trotz diesbezügl. Vorhalts an die Bp (Bp hins. der Arbeitgeberfirma des Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum), von der Bp keine Nachweise hins. der von der Bp angesetzten Kurse vorgelegt werden konnten. Es wurde lediglich ausgeführt, dass die Geldkurse zum 31.12. des jeweils betreffenden Jahres zur Anwendung gelangt seien (gem. Telefonaten mit der Bank).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 6 Berechnungsblätter
Wien, am 26. Februar 2010
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Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0554-W/05
- Stammnummer
- 44487
- Gültig
- 26.02.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF