Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0096-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung durch Verbringung von tabaksteuerpflichtigen Waren ohne Anmeldung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0096-L/06vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen BL, Landwirt, geb. 19XX, whft. in A, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 5. August 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, vertreten
durch ADir. Walter Reinhardt, vom 20. Juli 2006,
SN 500-2006/00302-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 hat das Zollamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 500-2006/00302-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe am
23. Oktober 2005 anlässlich seiner Einreise nach Österreich
über die Grenzkontrollstelle Weigetschlag abgabenpflichtige Waren,
nämlich 180 Stück Zigaretten der Marke "Ronson Special White", darauf
entfallende Tabaksteuer iHv. 17,01 €, vorsätzlich unter
Verletzung der im § 29a Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) und
§ 1 Abs. 1 Tabakwarenanmeldungsverordnung normierten
Verpflichtung zur unverzüglichen mündlichen Anmeldung im Zeitpunkt der
Einreise in das Steuergebiet eingebracht und dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (und Abs. 3
lit. a) FinStrG begangen.
Begründend wurde dabei einerseits auf die bei der
angeführten Grenzkontrollstelle von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes durchgeführte fremdenpolizeiliche
Überprüfung, in deren Verlauf die angeführten Tatgegenstände
beim Beschuldigten vorgefunden und gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG beschlagnahmt worden seien, und andererseits auf die einschlägigen
Bestimmungen der §§ 29 und 29a TabStG sowie § 33
Abs. 1 FinStrG hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Da er
eine tschechische Firma besitze und seit 1996 auch über einen tschechischen
Wohnsitz an der Anschrift D in V, mit fremdenpolizeilicher Genehmigung und
unbefristeter Daueraufenthaltsbewilligung mit Geburtsnummer und tschechischem
Pass (jeweils in Kopie beiliegend) verfüge, habe er dieselben Rechte und
Pflichten wie ein tschechischer Bürger. Das schließe auch die
abgabenfreie Einfuhr von 200 Stück Zigaretten im Reisegepäck als
Privatperson ein und sei dieser Umstand auch der Grenzpolizei hinlänglich
bekannt. Ein Vorsatz wegen Steuerhinterziehung bzw. eine strafbare Handlung sei
daher aus den angeführten Gründen nicht gegeben und werde daher
ersucht, das eingeleitete Strafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Laut der dem angefochtenen Einleitungsbescheid zu Grunde
gelegten Mitteilung der Grenzpolizei (GPI Bad Leonfelden) wurde der in
aufrechter Ehe mit CL verheiratete und finanzstrafrechtlich unbescholtene Bf.,
der neben seinem Wohnsitz und einem nicht näher bezeichneten Unternehmen in
der Tschechischen Republik, u. zw. an der oa. Anschrift, auch über einen
Wohnsitz im Steuergebiet, u. zw. in A, wobei letzterer offenbar gemeinsam
vom Bf. mit seiner Ehegattin und drei Kindern im Alter von nunmehr 9, 17 bzw. 19
Jahren wird, und (auch) über eine inländische Erwerbs- bzw.
Einkunftsquelle iSd. EStG 1988 (vgl. auch StNr. 12 des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
gemäß
§ 21 EStG 1988), verfügt, am 23. Oktober
2005 bei seiner mit dem in Österreich zugelassenen PKW erfolgten Einreise
über die Grenzkontrollstelle Weigetschlag von den die Grenzkontrolle
durchführenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit 200,
zuvor in der Tschechischen Republik erworbenen, Zigaretten der oa. Marke
betreten. Von diesen Tabakwaren wurden von den Grenzkontrollorganen 180
Stück Zigaretten wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens
gemäß
§§ 89 Abs. 2, 17 Abs. 2 lit. a
und 33 Abs. 5 FinStrG bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt.
Weiters wurde hinsichtlich der zuletzt angeführten
Warenmenge vom Zollamt Linz (als Abgabenbehörde) mit Bescheid vom
9. November 2005 dem Bf. die gemäß
§ 29a TabStG
entstandene Tabaksteuer iHv. 17,01 € vorgeschrieben (vgl. dazu auch
die eine Berufung des Bf. abweisende Berufungsvorentscheidung vom
15. Dezember 2005, Zl. 34).
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Bf. ein entsprechender Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der an sich auch zu keinen weiteren bzw. eigenen Vorerhebungen
verpflichteten (vgl. VwGH vom 28. Juni 1995, 95/16/0153),
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd. § 115 FinStrG
vorwegzunehmen, weil diese Fragen regelmäßig erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sein werden (vgl. zB. VwGH vom 19. Februar
1991, 90/14/0078).
Gemäß
§ 83 Abs. 1 und 2 FinStrG
ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu
verständigen.
Nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
(VfGH vom 9. Juni 1988, B 92/88, und VwGH vom 5. April 1989,
88/13/0021) und der herrschenden Rechtsmeinung (vgl. zB.
Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 83/3) hat diese Verständigung in den Fällen vorsätzlicher
Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, mittels anfechtbarem
Bescheid zu erfolgen, während hingegen einer Einleitung wegen anderer, von
vornherein keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses iSd. § 38
Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetzes bewirkende, Finanzvergehen keine
normative Kraft zukommen kann (vgl. VwGH vom 25. April 1996,
96/16/0059).
Der Gegenstand eines allfälligen Einleitungsbescheides
besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung
solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, im Unterschied zum
abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des dem
Verdächtigen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zur Last
gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht
"bestimmt", dh. in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden (vgl. zB. VwGH vom 21. März 2002,
2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist
eine derartige Abgabenverkürzung ua. dann bewirkt, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden
oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde-
bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (lit. a
leg.cit.).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 und 2 TabStG
unterliegt die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet der Tabaksteuer.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 leg.cit. sind Tabakwaren, die eine
natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen
Mitgliedsstaat (der Gemeinschaft) im freien Verkehr erwirbt und selbst in das
Steuergebiet verbringt, steuerfrei, sofern diese für private und nicht
für gewerbliche Zwecke bestimmt sind. Für nicht steuerfreie Waren
entsteht gemäß Abs. 3 leg.cit. mit deren Verbringung in das
Steuergebiet für den Verbringer oder den beauftragten gewerblichen
Beförderer die Steuerschuld, wobei der Steuerschuldner die nicht
steuerfreien Tabakerzeugnisse im Zeitpunkt der Einreise, entweder gegenüber
den (anwesenden) Zollorganen oder den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes [vgl. § 15a Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG)], mündlich anzumelden hat (S. dazu § 1
Tabakwarenanmeldungsverordnung, BGBl II 2004/169).
Gemäß
§ 29a Abs. 1 TabStG ist
für die Dauer der in § 44f Abs. 2 [hinsichtlich der
Zigaretteneinfuhr aus der Tschechischen Republik vom 1. Mai 2004 (Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen
Republik zur Europäischen Union) bis 31. Dezember 2007 geltenden]
genannten Übergangsfristen die Verbrauchsteuerbefreiung gemäß
§ 29 für von Reisenden im persönlichen Gepäck aus der
Tschechischen Republik in das Steuergebiet eingebrachte Zigaretten
grundsätzlich auf 200 Stück beschränkt.
Hat der Reisende seinen normalen Wohnsitz allerdings im
Steuergebiet und reist er über eine Landgrenze oder auf einem
Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet ein, so ist die steuerfreie
Zigaretten-Menge mit 25 Stück beschränkt (§ 29a Abs. 2
Z. 1 TabStG).
Als normaler bzw. gewöhnlicher Wohnsitz einer
natürlichen Person gilt dabei jener Wohnsitz (§ 26 der
Bundesabgabenordnung), an dem diese wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen,
gewöhnlich, dh. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt,
wobei bei Personen, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem
ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst sind, sich
abwechselnd an verschiedenen Orten aufzuhalten, der Ort der persönlichen
Beziehungen als gewöhnlicher Wohnsitz gilt, sofern sie
regelmäßig dorthin zurückkehren (§ 4 Abs. 1
Z. 8 ZollR-DG).
Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt, demzufolge der
Bf. neben seinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik auch weiterhin über
einen Wohnsitz im Steuergebiet, an dem er nicht nur (ebenfalls) beruflich
tätig ist, sondern sich auch (regelmäßig) seine Familie
aufhält (vgl. aktuelle Melderegisterabfragen bzw. Abfragen zur
angeführten StNr.), bei der Einreise (in das Steuergebiet) über die
Grenzkontrollstelle Weigetschlag am 23. Oktober 2005 die Menge von 200, in
der Tschechischen Republik im freien Verkehr erworbenen, Stück Zigaretten
mit sich führte, ohne die für ihn nach den bisherigen
Erhebungsergebnissen geltende gesetzliche Steuerfreimenge übersteigende
Stückanzahl der Zigaretten bei den, die Bundesgrenzkontrolle
durchführenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(mündlich) anzumelden, kann mit der im nunmehrigen Verfahrensstadium
erforderlichen Wahrscheinlichkeit ohne Zweifel der Schluss abgeleitet werden,
dass der Bf., indem er damit einerseits die abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und andererseits eine
Verkürzung der Tabaksteuer bewirkt hat, zumindest hinsichtlich der die
Freimenge des § 29a Abs. 2 Z. 1 TabStG übersteigenden
Zigaretten objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt
hat.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Auf das Vorliegen der jeweiligen sich in der (subjektiven) Wissens-
bzw. Willenssphäre des objektiv tatbildlich Handelnden abspielenden
Vorsatzkomponenten kann, abgesehen von den Fällen eines entsprechenden
Schuldeingeständnisses des Täters, regelmäßig aus den nach
außen hin in Erscheinung tretenden Tat- und Täterumständen
geschlossen werden (vgl. z.B. VwGH vom 12. März 1991, 90/14/0137).
Bezogen auf das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG muss der objektiv tatbildlich Handelnde somit wissen und
wollen, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt und dass diese Pflichtverletzung eine
Abgabenverkürzung nach sich zieht. Ein bloßes "Wissen-Können"
oder "Wissen-Müssen" reicht dazu jedoch nicht aus (vgl. VwGH vom
30. März 2000, 93/16/0131).
Wenngleich einerseits im Stadium der (förmlichen)
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG noch keine exakte und vollständige Umschreibung des
(dem Verdächtigen) zur Last gelegten Verhaltens im Sinne einer
(späteren) Subsumtion erforderlich ist und andererseits beim Erfolgsdelikt
des § 33 Abs. 1 FinStrG der Vorsatz des Täters nicht auch
notwendigerweise den exakten Verkürzungsbetrag umfassen muss, ist der
bescheidmäßige Ausspruch eines Tatverdachtes der Abgabenhinterziehung
nur insoweit zulässig, als der bisher bis zum Zeitpunkt der
Rechtsmittelentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG ermittelte
Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass der
Verdächtige nicht nur objektiv tatbildlich gehandelt, sondern auch um die
im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit als relativ hoch zu
veranschlagende Möglichkeit sowohl einer Pflichtverletzung als auch einer
Abgabenverkürzung (dem Grunde nach) wusste und somit die erforderliche
innere Einstellung zur Tathandlung bzw. zum Taterfolg aufwies (vgl. z.B. VwGH
vom 19. Februar 2002, 2000/14/0025). Derartiges ist aber weder aus der dem
angefochtenen Bescheid angeschlossenen, sich im Wesentlichen, was die
Ausführungen zur Tat als auch zum Täter bzw. zu den Tatumständen
angeht, auf die in Bezug auf die Tatumstände sehr kursorisch gehaltenen
Feststellungen der Grenzkontrollbehörde vom 23. Oktober 2005
stützenden Begründungsausführungen noch aus den sonstigen, sich
va. aus den (unwidersprochenen) und nicht von vornherein als unglaubwürdig
abzuqualifizierenden Äußerungen des Bf. ergebenden
Verfahrensergebnissen zu entnehmen. So weist im Gegenteil der
geäußerte Beschwerdestandpunkt eher darauf hin, dass der Bf., indem
er (zu Unrecht) davon ausging, dass ob seines (weiteren), allerdings nach
derzeitiger Erhebungslage nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 1
Z. 8 ZollR-DG entsprechenden, Wohnsitzes außerhalb des Steuergebietes
die ihm offenbar bekannte Beschränkung des § 29a Abs. 2
Z. 1 TabStG für ihn nicht gelte, in einem die Schuldform des Vorsatzes
iSd. §§ 8 Abs. 1 und 33 Abs. 1 FinStrG jedenfalls
ausschließenden Irrtum (vgl. § 9 FinStrG) verfangen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29a TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0096-L/06
- Stammnummer
- 30478
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF