Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0070-L/07
Berufung gegen Straferkenntnis wegen versuchter Abgabenhinterziehung. Nicht angegebene Reisekostenersätze des Arbeitgebers als angeblicher Versuch, durch überhöhte Werbungskosten Einkommensteuern zu verkürzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0070-L/07vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 5 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Mag. Waltraud
Schirz und Angela Pühringer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen BS, Kraftfahrer, geb. 19XX, whft. in B, vertreten durch
Dkfm. Reinhard Schmidt, Steuerberater, 5280 Braunau, Stadtplatz 43, wegen
des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 18. Juni 2007 gegen das
Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Braunau Ried Schärding,
vertreten durch den Amtsbeauftragten HR Dr. Johannes Stäudelmayr,
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Juni 2007,
StrNr. 041-2007/00000-001, nach der am 3. April 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten, sowie
der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Finanzamtes Braunau
Ried Schärding dahingehend abgeändert, dass das gegen den
Beschuldigten wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich versucht, unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Erklärungspflicht
betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 Einkommensteuern iHv.
insgesamt 7.335,94 € zu verkürzen und dadurch das Finanzvergehen
der (versuchten) Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1
iVm. 13 FinStrG begangen, unter der StrNr. 041-2007/00000-001
anhängige Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157
FinStrG im Zweifel zu seinen Gunsten eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 5. Juni 2007,
StrNr. 041-2007/00000-001, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für
schuldig erkannt, im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheits- und Offenlegungspflicht, und zwar
durch die Geltendmachung zu hoher Werbungskosten in den
Einkommensteuererklärungen der Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 eine
Verkürzung an Einkommensteuer iHv. zusammen 7.335,94 € zu
bewirken versucht und dadurch (ergänze: jeweils) das Finanzvergehen der
(versuchten) Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1
iVm. 13 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (ergänze: iVm. § 21 Abs. 1 und 2)
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.200,00 € verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen
ausgesprochen.
Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 220,00 € bestimmt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass der Beschuldigte in den für die Jahre 2003 bis 2006
eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung jeweils Aufwendungen
für Reisekosten für beruflich veranlasste Fahrten als Werbungskosten
geltend gemacht habe, ohne die ihm von seinem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang
zugeflossenen steuerfreien Kostenersätze berücksichtigt bzw.
überhaupt Angaben hierüber gemacht zu haben, und somit in den
genannten Jahren jeweils zu hohe Werbungskosten beantragt zu haben. Da dem
Beschuldigten bereits in den Jahren 1999 bis 2002 seitens der
Abgabenbehörde nachweislich mitgeteilt worden sei, dass die als Reisekosten
geltend zu machenden Werbungskosten in den Erklärungen jeweils um vom
Antragsteller die (steuerfreien) Ersätze des Arbeitgebers zu kürzen
seien und darauf auch in den jeweiligen Erklärungsformularen hingewiesen
worden sei, werde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass im
Falle des Nichtabzuges bzw. der Nichtangabe der vom Arbeitgeber gewährten
Reisekostenersätze jeweils eine höhere Einkommensteuergutschrift zu
erwarten sei. Da das Finanzamt jeweils von sich aus vor der Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung die gewährten Kostenersätze ermittelt und
diese bei der Bescheiderstellung entsprechend der Sach- und Rechtslage
berücksichtigt habe, sei dem Bw. (mangels Erfolgseintritt) eine versuchte
Abgabenhinterziehung iSd. §§ 31 Abs. 1
iVm. 13 FinStrG zur Last zu legen. Unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie
des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB (Versuch)
bzw. des Erschwerungsgrundes der wiederholten Tatbegehung iSd. § 33
Z 1 StGB gelangte die Erstbehörde zu der von ihr vorgenommenen
Strafausmessung und der sich daraus erschließenden
Kostenbestimmung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 18. Juni 2007, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen könne
dem Bw., der zwar zugegebenermaßen die an ihn ergangenen Steuerbescheide
samt Begründungen nicht vollständig gelesen habe, aber andererseits
auf Grund der jahrelangen Praxis der Abgabenbehörde, die geltend gemachten
Werbungskosten von sich aus auf das gesetzlich anerkannte Ausmaß zu
kürzen, und der Nachfrage beim Finanzamt, ob die Erklärung richtig
ausgefüllt sei, darauf vertrauen haben können, dass er stets alles
richtig gemacht habe, im Hinblick darauf, dass er die um die
Erstattungsbeträge ungekürzten Beträge in seine
Steuererklärungen aufgenommen habe, kein Vorsatz iSd. §§ 33
Abs. 1 bzw. 8 Abs. 1 FinStrG unterstellt, sondern allenfalls eine
leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Es werde daher beantragt,
nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das
Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.
Aus Anlass der vorstehenden mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der spruch- bzw. verfahrensgegenständliche
Sachverhalt unter Aufnahme weiterer Beweise, nämlich insbesondere der
zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehegattin des Bw., Frau SS, ausführlich
erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund der neben den Verwaltungsakten zur StNr. 12
und zur verfahrensgegenständlichen StrNr. insbesondere die Ergebnisse der
Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beinhaltenden
Aktenlage ist für die über die vorliegende Berufung zu treffende
Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachfolgendem
entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:
Der unter der vorangeführten StNr. beim Finanzamt
Braunau Ried Schärding steuerlich erfasste Bw. reichte für die
Kalenderjahre 1999 bis 2002 jeweils Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
(§ 41 Abs. 2 EStG 1988) beim zuständigen Finanzamt ein und
machte darin ua. als (bisher im Rahmen des Lohnsteuerabzuges nicht
berücksichtigte) zusätzliche Werbungskosten iSd. § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 jeweils die bei ihm im Rahmen seiner
Tätigkeit als Berufskraftfahrer in den einzelnen Veranlagungsjahren
angefallenen Reisekosten geltend, wobei jedoch bei den jeweils in den
diesbezüglichen Erklärungsformularen angegebenen Beträgen die ihm
vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang gewährten steuerfreien Ersätze
entgegen entsprechender Hinweise weder abgezogen noch sonst der
Abgabenbehörde bekannt gegeben wurden. Von Seiten des Finanzamtes ergingen
dazu entsprechende, jeweils Abgabengutschriften nach sich ziehende
Einkommensteuerbescheide, wobei (in Abweisung zu den diesbezüglichen
Anträgen) jedoch für die Ermittlung der Einkünfte bzw.
Werbungskosten die geltend gemachten Reisekosten jeweils um die dazu
gewährten Dienstgeberersätze (steuerfreie Bezüge gemäß
§ 26 EStG 1988 laut Lohnzettel) verringert wurden. In der
Begründung zu den dem Bw. für die angeführten Veranlagungsjahre
zugegangenen Bescheiden wurde dabei auf diesen Umstand jeweils gesondert
hingewiesen. Namentlich für 2002 war der Bw. auch mit amtlichem Vorhalt
(erfolglos) aufgefordert worden, der Abgabenbehörde eine genaue Aufstellung
der dienstlichen Fahrten (samt Ersätze vom Arbeitgeber) vorzulegen.
Für das Veranlagungsjahr 2003 (Erklärungsabgabe
am 16. Jänner 2004, persönlich) beantragte der Bw., wiederum ohne
Angabe bzw. Berücksichtigung der erhaltenen Dienstgeberbeiträge,
Reisekosten iHv. 5.332,08 €. Mit Vorhalt vom 15. März 2004
wurde der Bw. aufgefordert, alle Unterlagen bezüglich der beantragten
Aufwendungen nachzubringen. Der Bw. legte daraufhin der Abgabenbehörde vom
Arbeitgeber bestätigte und von ihm unterfertigte monatsweise Aufstellungen
über die dienstlich veranlassten Reisen ("Arbeitgeberbestätigung")
vor, in denen jedoch die ausdrücklich zum Eintrag des steuerfreien
Dienstgeberersatzes bestimmten Felder (Bl. 8-19 des Strafaktes) jeweils
frei blieben. Das Finanzamt ermittelte die jeweiligen Beträge anhand des
Jahreslohnzettels und erließ unter deren Berücksichtigung den dem Bw.
zugegangenen Einkommensteuerbescheid 2003 (Differenzbetrag zwischen
Abgabengutschrift laut Antrag und Gutschrift laut Bescheid:
1.673,97 €), und wies in der Bescheidbegründung (erneut) darauf
hin, dass die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich
veranlasste Reisen um die steuerfreien Bezüge iSd. § 26 EStG 1988 zu
kürzen gewesen seien.
Für das Veranlagungsjahr 2004 [Erklärungsabgabe
am 26. Jänner 2005 inkl. Arbeitgeberbestätigung für
Jänner (w. o. ohne Angaben zum Dienstgeberersatz) sowie Nachreichung
einer Diäten-Aufstellung am 30. Mai 2005] wurden bei der
erklärungsmäßigen Geltendmachung von Werbungskosten iSd.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 iHv. 5.235,93 € vom Bw.
wiederum die gewährten Ersätze nicht berücksichtigt bzw. in Abzug
gebracht. Erneut ermittelte die Abgabenbehörde diese Beträge anhand
des ihr übermittelten Jahreslohnzettels von sich aus und erließ in
Folge den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 1. Juni 2005 (Differenz
Gutschrift: 1.813,09 €), in dem neben dem Hinweis auf die
Kürzungen der beantragten Werbungskosten (s. Veranlagungsjahr 2003) der Bw.
in der dem Spruch angeschlossenen Begründung ersucht wurde, in Hinkunft die
Erklärung in den dafür vorgesehenen Kennzahlen sorgfältig
auszufüllen, da er ansonsten Gefahr laufe, wegen versuchter
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zur Verantwortung
gezogen zu werden.
Für 2005 wurde zur genannten StNr. des Bw. am
18. Jänner 2006 (im elektronischen Weg von FinanzOnline, vgl.
§ 86a BAO iVm. FOnV 2002) eine von der Gattin des Bw. erstellte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingereicht, in der
(unter der zugehörigen KZ 721) wiederum die oa. Werbungskosten ohne
Abzüge der gewährten steuerfreien Ersätze bzw. Vergütungen
angeführt wurden. Das Finanzamt erließ dazu in analoger Vorgangswiese
zu den Vorjahren den Einkommensteuerbescheid vom 16. Februar 2006
(Differenz Gutschrift: 1.899,16 €) und wies in der Begründung
(erneut) auf die vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Beträge im
Sinne der Vorjahre hin.
Für 2006 schließlich wurde am
24. Jänner 2007 eine, wiederum von der Gattin des Bw. erstellte,
elektronische Abgabenerklärung beim Finanzamt eingereicht und darin
wiederum bei den unter der KZ 721 beantragten Werbungskosten die in diesem
Zusammenhang gewährten steuerfreien Ersätze bzw. Vergütungen des
Dienstgebers nicht in Abzug gebracht. Analog zu den Vorjahren erging der
Einkommensteuerbescheid vom 20. Februar 2007 (Differenz Gutschrift:
1.949,72 €) mit entsprechender Begründung.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß Abs. 3 lit. d
leg.cit. ist eine derartige Abgabenverkürzung dann bewirkt, wenn
Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht
oder zu hoch festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
§ 13 Abs. 1 leg.cit. zufolge gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch. Die Tat ist, Abs. 2 zufolge, versucht, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen Anderen dazu zu
bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit ua. schuldig, wer, ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
verletzt.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 und 2 FinStrG
erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die, bei
Finanzordnungswidrigkeiten außer § 49 ein Jahr betragende
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Abs. 3 leg.cit. idF. vor der FinStrG-Nov. 2007, BGBl. I 2007/44,
zufolge tritt in jenen Fällen, in denen der Täter während der
Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen begeht, die Verjährung
jedoch nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist
abgelaufen ist.
Unbestrittenermaßen erfüllt das im
Untersuchungsverfahren zu Tage getretene Verhalten, bei dem jeweils die
unrichtigen bzw. unvollständigen Erklärungsangaben unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ohne Korrektur durch
die Abgabenbehörde eine Verkürzung der Einkommensteuer iHv. insgesamt
7.335,94 € bewirkt hätten, das objektive Tatbild der
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 Abs. 1 FinStrG, wobei jedoch an Hand
der Ergebnisse des Berufungsverfahrens, denen zufolge die (elektronischen)
Erklärungen 2005 und 2006 von SS erstellt bzw. auch bei der
Abgabenbehörde eingebracht wurden, eine (unmittelbare) Täterschaft des
Bw. (vgl. § 11 FinStrG) selbst lediglich hinsichtlich der Jahre 2003
und 2004 angenommen werden kann.
Obwohl es zutrifft, dass die Abgabenbehörde bereits
für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 in ihren jeweils dem Bw.
zugegangenen Mitteilungen bzw. Bescheiden wiederholt darauf hingewiesen hat,
dass bei der Geltendmachung von Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang
gewährten (steuerfreien) Ersätze abzuziehen seien und sich betreffend
die hier verfahrensgegenständlichen Jahre ein entsprechender
unmissverständlicher Hinweis auch in den jeweiligen, vom Bw. bzw. dessen
Gattin verwendeten Erklärungsformularen findet, lassen die
Erhebungsergebnisse insgesamt eine zweifelsfreie Feststellung, der lediglich
Einkünfte iSd. § 25 EStG 1988 aufweisende und ansonsten in
steuerlichen Belangen unerfahren wirkende Bw. habe, indem er diese wiederholten
und deutlichen Hinweise (vgl. insbesondere die Begründung des Bescheides
für 2004 vom 1. Juni 2005) tatsächlich zur Kenntnis genommen
habe, von der ihn in diesem Zusammenhang treffenden Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht und von der realen Möglichkeit einer
Abgabenverkürzung gewusst bzw. derartiges zumindest ernsthaft für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, und somit vorsätzlich iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt, auch im Sinne einer
größeren Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH vom
8. September 1992, 87/14/0186) letztlich nicht zu (vgl. insbesondere
auch VwGH vom 30. März 2000, 93/16/0131, bzw. OGH vom
14. Februar 1978, 9 Os 10/78, LSK 1978/142, wonach ein
bloßes "Wissen-müssen" dem "Wissen" nicht gleichzuhalten ist).
Wenngleich auch die Behauptung des Bw., das Finanzamt bzw. einzelne
Organträger hätten ihn (bei persönlichen Kontakten) stets in
seinem guten Glauben der Richtigkeit seiner Anbringen bestätigt, nicht
erwiesen werden konnte bzw. angesichts der bestehenden Sach- und Rechtslage
derartiges äußerst unwahrscheinlich erscheint, so kann dennoch die
Verantwortung der Beschuldigten, er habe weder die an ihn ergangenen Vorhalte
noch die Bescheidbegründungen gelesen bzw. zur Kenntnis genommen, nicht mit
der für einen Schuldspruch im Finanzstrafverfahren erforderlichen
Gewissheit (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) widerlegt
werden.
Ein ob der ins Auge fallenden auffallenden Sorglosigkeit
des Bw. wohl anzunehmendes fahrlässiges Täterverhalten im Hinblick auf
die hier ja gar nicht eingetretene Abgabenverkürzung ist jedoch
finanzstrafrechtlich nicht von Relevanz (vgl. VwGH vom 22. Oktober 1992,
92/16/0029, und vom 18. Dezember 1996, 93/15/0070; OGH vom
9. Juni 1999, 13 Os 69/99).
Einer allenfalls im Zuge der zu treffenden Sachentscheidung
(vgl. VwGH vom 30. Mai 1995, 93/13/0217) denkmöglich erscheinenden
Qualifikation der dem Bw. von der Erstinstanz zur Last gelegten Taten als
Finanzordnungswidrigkeiten iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und
der Erwägung eines entsprechenden Schuldspruches steht hinsichtlich der
Teilfakten 2003 bis einschließlich 2005 schon die Bestimmung des
§ 31 FinStrG entgegen, derzufolge bereits mit Ablauf des
19. Jänner 2005 (2003), 18. Jänner 2007 (2004 und 2005), und
somit jeweils vor der mangels anderer Verfolgungshandlungen iSd. § 14
Abs. 3 FinStrG maßgeblichen, am 23. Februar 2007 erfolgten
bescheidmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Bw.,
die Verjährung der Strafbarkeit iSd. Abs. 1 eingetreten ist.
Hinsichtlich des nach diesen Aspekten noch überhaupt einem Schuldspruch
bzw. einer Bestrafung zugänglichen Teilfaktums 2006 wiederum kann im Sinne
der obigen Ausführungen ein entsprechender Tatvorsatz dem allenfalls nur
mittelbar handelnden Bw. nicht nachgewiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungVersuchbedingter TatvorsatzFinanzordnungswidrigkeitVerjährung der StrafbarkeitNachweisbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-L/07
- Stammnummer
- 36555
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF