Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0013-L/05
Beschwerde gegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts der vorsätzlichen Abgabenhehlerei von Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-L/05vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen IS, derzeit ohne Beschäftigung, geb. XXX, wh. W,
vertreten durch Dr.Franz Haunschmidt, Rechtsanwalt, 4020 Linz,
Landstrasße 12/Arkade, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
11. Februar 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, vertreten durch HR Mag. Erich
Jungwirth, vom 17. Jänner 2005, Zl.500/90038/2005 (zu
StrNr 500/2005/00009-001),
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2005,
Zl.500/90038/2005, hat das gem. § 58 Abs.1 lit.b) FinStrG zuständige
Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf) zur StrNr. 500/2005/00009-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese iam 17.6.2002 in Wien in gemeinsamen Zusammenwirken
mit ihrem Gatten TS vorsätzlich insgesamt 98 Stangen (= 19.600 Stück)
Filterzigaretten verschiedener Marken, also Gegenstände des Tabakmonopols
im gem. § 9 Tabakmonopolgesetz amtlich kundgemachten Kleinverkaufspreis von
€ 3.020,00, im Gesamtwert von € 1.183,00 und darauf entfallenden
Eingangsabgaben von € 3.756,21, hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft von einer namentlich unbekannten Person die
Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs.1 FinStrG und des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden
war, angekauft bzw. übernommen und dadurch das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei gem. § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG sowie in
Tateinheit dazu das Finanzvergehen der Monopolhehlerei gem. § 46 Abs.1
lit.a) FinStrG begangen habe. Auf Grund einer Anzeige vom 5.4.2002 sei bekannt
geworden, dass TS ausländische unverzollte Filterzigaretten nach Wels an
die Wohnadresse des MS anliefere. Am 17.6.2002 sei TS dann tatsächlich bei
der Übergabe von Zigaretten an MS betreten worden. Im Zuge der Durchsuchung
dessen PKW seien überdies noch 20 Stangen ausländischer Zigaretten
vorgefunden worden. Daraufhin seien noch am selben Tag in der Wohnung des TS in
Wien, und zwar im Schlafzimmer, im Wohnzimmer und in einem Abstellraum, im
Beisein dessen Ehegattin IS (= der Bf) von Organen des Zollamtes Wien insgesamt
98 Stangen Filterzigaretten verschiedener Marken beschlagnahmt worden. In der
anschließenden Einvernahme habe die Bf vorerst angegeben, dass sie zwar
wisse, dass ihr Ehegatte die Zigaretten weiterverkaufen habe wollen, jedoch habe
er ihr gegenüber derartiges nie erwähnt. Erst über Vorhalt der
vernehmenden Zollorgane habe sie schließlich eingestanden, über die
näheren Umstände des "Zigarettengeschäfts" ihres Gatten Bescheid
gewusst zu haben, weil sie ihn darüber befragt habe. Das Zollamt Linz gehe
jedoch davon aus, dass es sich hiebei um eine Schutzbehauptung handle und die Bf
den Zigarettenankauf gemeinsam mit ihrem Ehegatten vorgenommen habe. Auf Grund
der im Zollstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse erscheine es sohin
genügend festgestellt, dass die Bf die ihr zur Last gelegte Tat begangen
habe, weshalb gegen sie nach §§ 82 f FinStrG als unmittelbare
Täterin das Finanzstrafverfahren einzuleiten gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 11. Februar 2005, in welcher im
Wesentlichen Nachstehendes vorgebracht wurde:
Der
Bescheid werde zur Gänze angefochten. Es sei zwar richtig, dass im Zuge der
am 15.6.2002 erfolgten freiwillig gestatteten Nachschau in der Wohnung des
Ehepaares Sas in Wien im Schlaf-, Wohn- und Abstellzimmer insgesamt 98 Stangen
unverzollte Filterzigaretten gefunden worden seien, über welche die Bf
infolge Befragung ihres Ehegatten auch Bescheid gewusst habe und auch
darüber informiert gewesen sei, dass diese zum Weiterverkauf bestimmt
seien; allerdings habe sie sich nicht weiter um diese "Schmuggelzigaretten"
gekümmert und sei weder bei deren Ein- noch beim Weiterverkauf beteiligt
gewesen. Wenn das Zollamt in seinem Einleitungsbescheid davon ausgehe, dass es
sich bei der Aussage der Bf, sie habe ihren Ehegatten zu den
"Schmuggelzigaretten" lediglich gefragt, um eine bloße Schutzbehauptung
handle und sie in Wahrheit gemeinsam mit ihrem Ehemann TS den Zigarettenankauf
vorgenommen habe, so stelle dies lediglich eine Vermutung der
bescheiderlassenden Behörde dar, für die keinerlei Beweis vorliege,
zumal die Bf auch nicht durch Dritte belastet würde. Außerdem habe es
bei ihrer Vernehmung am 17.6.2002 diesbezüglich auch keine Vorhalte
gegeben. Der im angefochtenen Einleitungsbescheid festgestellt Sachverhalt
gründe sich deshalb auf bloße Vermutungen der Zollbehörde, was
nach der Judikatur des VwGH, insbesondere in dessen Erkenntnis vom 26.1.2000,
98/08/0289, jedoch nicht ausreiche. Da die Bf die in Rede stehenden 98 Stangen
Filterzigaretten weder angekauft noch sonst an sich gebracht habe, liege weder
das Delikt der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG noch das
Delikt der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a)
FinStrG vor und werde demnach beantragt, das finanzstrafrechtliche Verfahren
gegen die Bf einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich entweder eine Sache oder
Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs
-oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gem. § 46 Abs.1 lit.a) FinAStrG macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§
17 Abs.4 leg.cit.) hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde,
kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gem. §§ 80 oder 81
leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Dazu bestimmt der Abs.2 leg.cit: Ergibt die Prüfung
gem. Abs.1 leg.cit, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichts fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines
Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk
mit Begründung aufzunehmen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender
Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit.a)) oder wenn die
Tat kein Finanzvergehen bildet (lit.b)) oder wenn der Verdächtige die ihm
zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die
Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die
Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (lit.c)) oder wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit.d) oder wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland bestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde (lit.e)).
Zur Vorbereitung der Entscheidung über de Einleitung
muss nicht nur die Tat-, sondern auch die Schuldfrage geprüft werden. Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die finanzstrafrechtliche Untersuchung nicht auf
ein bloßes Gerücht oder eine reine Vermutung hin eingeleitet werden
darf, sondern erst dann, wenn wirklich ein Verdacht gegeben ist. Ein solcher
kann nur auf Grund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen (siehe dazu
Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Band 2, Linde-Verlag, Rz.3 zu
§ 82). Er besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände
rechtfertigen (VwGH v.20.12.2001, 2001/16/0263); ein Verdacht ist also stets
mehr als eine bloße Vermutung oder ein Gerücht (vgl. VwGH v.
26.4.2001, 2000/16/0595).
Im vorliegenden Fall liegt kein derartiger Anhaltspunkt
dafür vor, dass die Bf -wie ihr im bekämpften Einleitungsbescheid
vorgeworfenen wird- beim durch ihren Ehegatten TS durchgeführten Ankauf der
in Rede stehenden "Schhmuggelzigaretten" in irgendeiner Weise aktiv mitgewirkt
hat oder sich sonst daran beteiligt hat: Weder aus ihren eigenen Aussagen
anlässlich ihrer Vernehmung am 17.6.2002 noch den Angaben ihres Ehegatten
TS vom 17.6.2002 und 10.1.2005 noch aus den Einvernahmen anderer Personen
(Zeugen, Verdächtigen) im Zusammenhang mit der Aufklärung der von TS
begangenen Abgabenhehlereien ist zu entnehmen, dass die Bf die Zigaretten
gekauft, zum Pfand genommen oder sonst an sich gebracht, verheimlicht oder
verhandelt hat. Für den vom Zollamt Linz in seinem Einleitungsbescheid
gezogenen Schluss, dass es sich bei ihren diesbezüglichen Angaben lediglich
um eine Schutzbehauptung ihrerseits gehandelt habe, liegt jedenfalls kein
einziges objektiv nachvollziehbares Beweismittel vor bzw. hat die genannte
Finanzstrafbehörde erster Instanz darin durch nichts und damit keinesfalls
schlüssig und für den Unabhängige Finanzsenat nachvollziehbar
dargetan, warum es die diesbezügliche Aussage der Bf für eine
unglaubwürdige Schutzbehauptung hält.
Fest steht hingegen und wird dieser Umstand von der Bf in
deren Vernehmungsniederschrift auch ausdrücklich eingeräumt, dass sie
vom Vorhandensein der glaubhaft im Eigentum ihres Ehemannes TS gestandenen und
für den Weiterverkauf an dessen "Abnehmer" bestimmten "Schmuggelzigaretten"
in de gemeinsamen Ehewohnung Bescheid gewusst hat. Es war demnach zu
untersuchen, ob nicht bereits dieser Umstand einen finanzstrafrechtlichen
Tatbestand erfüllt.
Dazu hat sich der OGH insbesondere in seinem Urteil vom
13.6.1975, 11 Os 43/75, dahingehend geäußert, dass Hehler nur sein
kann, wer in irgendeiner Weise aktiv tätig wird, also zB. die vom
Schmuggler überbrachten Waren an sich nimmt und in seiner Wohnung verbirgt.
Ein bloß passives Verhalten gegenüber dem Vorgehen des Vortäters
erfüllt hingegen den Begriff des Verhehlens nicht. Derjenige, der
beispielsweise bloß duldet, dass sein Ehegatte Diebsgut- bzw. wie hier
Schmuggelgut- in die gemeinsame Wohnung bringt, verwirklicht sohin das Tatbild
der Hehlerei nicht einmal in objektiver Hinsicht.
In Ansehung dieser oberstgerichtlichen Judikatur folgt
für den gegenständlichen Fall, dass das bloße Wissen und
allenfalls Dulden durch TS bewerkstelligten "Lagerung" der vorher von ihm von
einem unbekannten Schmuggler erworbenen (und zum Weiterverkauf bestimmten)
unverzollten ausländischen Zigaretten in der gemeinsamen Ehewohnung in Wien
seitens der Bf (als dessen Ehegattin) allein jedenfalls nicht ausreicht, um den
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen sie erforderlichen
Verdacht iS obzitierter einhelliger Rechtsauffassung zu begründen.
Da die der Bf vorzuwerfende Tat kein Finanzvergehen bildet,
wäre demnach im gegenständlichen Fall gem. § 82 Abs.2 lit.b)
FinStrG von der Einleitung eines Finanzvergehens abzusehen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiAbsehen von der Einleitung eines StrafverfahrensVerdachtVermutungGerüchttatsächliche AnhaltspunkteSchutzbehauptungBeweismittelHehleraktive Mitwirkungpassives VerhaltenBegriff des verhehlensbloßes WissenDuldenEhegatten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-L/05
- Stammnummer
- 20007
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF