Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0089-L/03
Berufung gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten betreffend Schuld- und Strafausspruch wegen Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen für Verdienstentgang.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0089-L/03vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 5 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Mag. Waltraud Schirz
und Mag. Herbert Steiblmüllner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen KP, Landesbediensteter, geb. am 19XX, whft. in T,
vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 25. November 2003 gegen das Erkenntnis des
Einzelbeamten des Finanzamtes Grieskirchen, nunmehr Grieskirchen Wels, vertreten
durch den Amtsbeauftragten Hofrat Kurt Brühwasser, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Oktober 2003,
StrNr. 044-2003/00000-001, nach der am 3. April 2008 in Anwesenheit
des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat Kurt
Brühwasser sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Finanzamtes
Grieskirchen Wels dahingehend abgeändert, dass das gegen den Beschuldigten
wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass er für
die Jahre 1993 bis 1998 erhaltene Versicherungsleistungen für
Verdienstentgang nicht gegenüber der Abgabenbehörde erklärt habe,
eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998 iHv.
insgesamt 9.664,00 € (richtig tatsächlich: 9.664,11 €)
bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen, unter der
StrNr. 044-2003/00000-001, anhängige Finanzstrafverfahren
in Bezug auf die
Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt
100.929,00 ATS bzw. 7.334,80 € (1993: 31.890,00 ATS bzw.
2.317,54 €; 1994: 16.448,00 ATS bzw. 1.195,32 € und
4.286,00 ATS bzw. 311,48 €; 1995: 22.616,00 ATS bzw.
1.643,57 €; 1996: 24.980,00 ATS bzw. 1.815,37 € und
652,00 ATS bzw. 47,38 € sowie 1997: 57,00 ATS bzw.
4,14 €) gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c,
letzte Alt. und 136, 157 FinStrG und
in Bezug auf die
Veranlagungsjahre 1997 bis 1998 und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt
32.052,00 ATS bzw. 2.329,31 € (1997: 12.115,00 ATS bzw.
880,43 €; 1998: 7.053,00 ATS bzw. 512,56 € und
12.884,00 ATS bzw. 936,32 €) gemäß
§§ 136, 157 FinStrG im Zweifel zu seinen Gunsten
eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2003,
StrNr. 044-2003/00000-001, hat das Finanzamt Grieskirchen, nunmehr
Grieskirchen Wels, als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich für die
Jahre 1993 bis 1998 die erhaltenen Versicherungsleistungen für
Verdienstentgang nicht erklärt, in der Folge vorerst keine
Einkommensteuererklärungen abgegeben und die daraus erwachsenen Bezüge
in den eingereichten Anträgen [ergänze: zur Durchführung des
Jahresausgleiches (1993) bzw. zur Durchführung der] Arbeitnehmerveranlagung
(ergänze: 1994 bis 1998) nicht angeführt und dadurch unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
an Einkommensteuer (für) 1993 bis 1998 iHv. insgesamt 9.664,00 €
(richtig: 9.664,11 €) bewirkt und hiermit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu
haben.
Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten
gemäß
§ 33 Abs. 5 (ergänze: iVm. § 21
Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
3.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 €
bestimmt.
Weiters wurde das darüber hinaus mit Bescheid vom
17. September 2003 gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfes, er habe
vorsätzlich für die Jahre 1991 und 1992 die erhaltenen
Versicherungsleistungen für Verdienstentgang nicht erklärt, in der
Folge vorerst keine Einkommensteuererklärungen abgegeben und dadurch unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Einkommensteuer iHv. 3.507,69 € bewirkt und dadurch
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,
eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136
(Ergänze: iVm. § 82 Abs. 3 lit. a) FinStrG
eingestellt.
Der Beschuldigte beziehe aus
einem im Jahr 1989 erlittenen Verkehrsunfall seit dem Jahr 1991 jährliche
einkommensteuerpflichtige Versicherungs-Zahlungen (Entschädigung für
Verdienstentgang) und habe diese Zahlungen der Abgabenbehörde
gegenüber erst im August 2001 mit der als (strafbefreiende) Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG zu wertenden Offenlegung der aus dem
Verdienstentgang erhaltenen Zahlungen betreffend die Jahre 1999 und 2000 bekannt
gegeben. Dass es sich bei den erhaltenen Entschädigungszahlungen nicht um
Schadenersatzzahlungen (Schadensersatztangente), sondern um Entschädigungen
für Verdienstentgang (brutto) gehandelt habe, ergebe sich aus einem die
Details des Umfanges des ersetzten Verdienstausfalles abschließend
regelnden Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. September 1996 und sei
davon auszugehen, dass der Beschuldigte, zumindest nach entsprechender Belehrung
durch seinen (damaligen) Rechtsanwalt, ab diesem Zeitpunkt um die Steuerpflicht
der aus dem Titel Verdienstentgang bereits erhaltenen bzw. noch zu erhaltenden
Zahlungen gewusst habe. Während für die Jahre 1991 und 1992 (im
Zweifel) jedoch noch kein Wissen um die Steuerpflicht bzw. kein Vorsatz beim
Beschuldigten erwiesen werden könne, sei für die Jahre 1993 bis 1998
von einem entsprechenden Vorsatz iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG
auszugehen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 25. November 2003, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Erstinstanz gehe von Verkürzungsbeträgen aus
zugeflossenen Schadenersatzzahlungen ("Verdienstentgang") iHv.
170.000,00 ATS (1993), 100.000,00 ATS (1994), 69.061,00 ATS
(1995), 0,00 ATS (1996), 44.048,38 ATS (1997) und 185.021,18 ATS
(1998) bzw. davon aus, dass der Beschuldigte, indem er spätestens nach
einem Urteil des Landesgerichtes Wels im Jahr 1996 von seinem Anwalt auf die
abgabenrechtlichen Belange hingewiesen worden sei, eine vorsätzliche
Abgabenhinterziehung begangen bzw. zu verantworten habe.
Auf dieser Grundlage hätte jedoch die
Finanzstrafbehörde für die Jahre 1993 bis 1995 bzw. 1996 (kein Zufluss
an Schadenersatzzahlungen) das Finanzstrafverfahren einzustellen gehabt.
Ein von der Rechtsmittelbehörde durchzuführendes
Beweisverfahren werde aber ergeben, dass auch für die Jahre 1997 und 1998
Gründe vorlägen, die ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten
ausschlössen.
Es werde daher beantragt, das Verfahren gegen den
Beschuldigten einzustellen bzw. vor dem zuständigen Berufungssenat eine
mündliche Verhandlung durchzuführen und über die Berufung zu
entscheiden.
Aus Anlass der vorstehenden mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der spruch- bzw. verfahrensgegenständliche
Sachverhalt unter Aufnahme weiterer Beweise, nämlich insbesondere der
zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn GF, Steuerberater bzw.
Geschäftsführer des ehemaligen steuerlichen Vertreters des
Beschuldigten, der Wirtschaftstreuhand-GmbH F, ausführlich
erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Aus den neben den von der Verteidigung in der Verhandlung
vorgelegten Schriftstücken, den Akten zur StrNr. 044-2003/00000-001
bzw. StNr. 12 sowie zur StNr. 34, sowie insbesondere aus den
Ergebnissen der (ergänzenden) Beweisaufnahme im Rechtsmittelverfahren ist
für die über die vorliegende Berufung zu treffende Sachentscheidung
iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachfolgendem
entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:
Der bis 1989 ausschließlich Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit iSd. § 25 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG
1988) aufweisende Bw. erhielt aufgrund eines am 19. Oktober 1989
erlittenen, für ihn mit erheblichen Verletzungen (Grad der Behinderung:
40 %) und in weiterer Folge mit einem gesundheitlich bedingten Wechsel des
Arbeitsplatzes bzw. mit einer darüber hinausgehenden Beeinträchtigung
seines Erwerbes (in Form einer Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft)
verbundenen Verkehrsunfalles neben Versicherungszahlungen für
Schmerzensgeld ab 1991 auch in der gerichtlich festgestellten Höhe (vgl.
dazu das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. September 1996,
Az. 56) in mehreren Teilzahlungen ab 1994 jährliche Zahlungen für
Verdienstentgang von 72.857,00 ATS (jeweils 1991 und 1992);
108.841,00 ATS (1993); 72.051,00 ATS (1994); 77.187,00 ATS
(1995); 81.403,00 ATS (1996); 37.266,00 ATS (1997); 58.217,00 ATS
(1998); 68.781,00 ATS (1999); 127.455,00 ATS (2000) und
89.338,00 ATS (2001) ausbezahlt.
Die Abgabenbehörde wurde vom - ab Dezember 2000 von
der o. a. Wirtschaftstreuhand-GmbH steuerlich vertretenen - Bw.
(Vollmachtsvorlage am 9. Jänner 2001), der bis dahin lediglich jeweils
(Einkommensteuer-) Gutschriften nach sich ziehende Erklärungen zur
Durchführung des Jahresausgleiches (1991 bis 1993; Gutschrift 1993:
4.781,00 ATS bzw. 347,45 € laut Bescheid vom 14. Juli 1995)
bzw. der Arbeitnehmerveranlagung (1994: Gutschrift laut Bescheid vom
11. Juli 1995: 4.286,00 ATS bzw. 311,48 €; 1995: Gutschrift
laut Bescheid vom 24. Mai 1996: 120,00 ATS bzw. 8,72 €;
1996: Gutschrift laut Bescheid vom 24. September 1997: 652,00 ATS bzw.
47,38 €; 1998: Gutschrift laut Bescheid vom 21. Oktober 1998:
12.115,00 ATS bzw. 880,43 € und 1998: Gutschrift laut Bescheid
vom 1. September 1999: 12.884,00 ATS bzw. 936,32 €) beim
Finanzamt eingereicht hatte, erstmals mit Schreiben vom 6. August 2001
(Offenlegung der erhaltenen Zahlungen für Verdienstentgang für die
Jahre 1999 und 2000) von den zusätzlich zu den nichtselbständigen
Einkünften bezogenen Zuflüssen in Kenntnis gesetzt.
In weiterer Folge wurden dann vom Bw. nach dem
9. April 2002, teilweise erst über entsprechende Aufforderungen des
Finanzamtes, auch zu den hier verfahrensgegenständlichen Jahren 1993 bis
1998, die jeweils in den einzelnen Zeiträumen bezogenen und als sonstige
Einkünfte iSd. § 29 EStG 1988 zu qualifizierenden
Versicherungszahlungen ausweisende Einkommensteuererklärungen beim
Finanzamt eingereicht und diese Angaben in den jeweils gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wiederaufgenommenen
Abgabenverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998
den Festsetzungen, jeweils vom 10. Dezember 2002 (1993:
2.317,54 €; 1994: 1.195,32 €; 1995: 1.643,57 €;
1996: 1.815,37 €; 1997: 4,14 € und 1998:
512,56 €), zu Grunde gelegt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1
FinStrG ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen
sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis des Abgabenanspruches entweder nicht
innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden (§ 33 Abs. 3
lit. a FinStrG idF. vor dem AbgÄG 1998, BGBl I 28/1999,
d. h. für mögliche Tatsachverhalte vor dem 13. Jänner
1999) oder mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist,
Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3
lit. a FinStrG; zur gesetzlichen Erklärungsfrist iSd. § 134
BAO vgl. VwGH vom 25. Juni 1998, 96/15/0167).
Den Bestimmungen der §§ 119 ff BAO
zufolge hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen bzw. dem Finanzamt auch all jene
Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabenpflicht diese
begründen, ändern oder beendigen.
Grundsätzlich ist auch der Abgabenpflichtige, der
nachträglich erkennt, dass er gegenüber der Abgabenbehörde einer
ihm (gemäß
§§ 119 ff BAO) obliegenden
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht bzw. nicht voll entsprochen hat, und
dies zu einer Abgabenverkürzung geführt hat bzw. erst führen
kann, zu einer Anzeige (bei der Abgabenbehörde) verpflichtet und kann eine
diesbezügliche Pflichtverletzung zu einer (erstmaligen) Verwirklichung des
Tatbestandes des § 33 Abs. 1 FinStrG führen. Dabei ist
allerdings zu beachten, dass ein nach dem (früheren) Erfolgseintritt (siehe
dazu unten) gesetztes Verhalten nicht mehr (neuerlich) kausal iSd. der
angeführten Bestimmung sein kann (vgl. z. B. VwGH vom
15. September 1995, 93/17/0250).
Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich
schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig
begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend (§ 34 Abs. 1
FinStrG).
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Fest steht, dass hinsichtlich der vom erstinstanzlichen
Tatvorwurf umfassten Handlungsweisen des Bw. bzw. der hier (überhaupt noch)
iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG verfahrensgegenständlichen Jahre
(1993 bis 1998) unter Verletzung der angeführten abgabenrechtlichen
Verpflichtungen einerseits mit Ablauf der oben angeführten Fristen des
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG idF. vor dem AbgÄG 1998,
BGBl I 28/1999, d. h. für die Jahre 1993 bis 1996 jeweils
mit dem Ablauf des 31. März des dem Veranlagungsjahr zweitfolgenden
Kalenderjahres, bzw. des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG idgF.,
d. h. für die Jahre 1997 und 1998 jeweils mit dem Ablauf des
31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres, und andererseits
mit der Zustellung der jeweils unzutreffenden Bescheide über den
Jahresausgleich (1993) bzw. die oben näher bezeichneten
Arbeitnehmerveranlagungen [d. h. drei Tage nach dem jeweiligen
Bescheiddatum, vgl. dazu §§ 97 Abs. 1 und 98 Abs. 1 BAO
iVm § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG)]
Einkommensteuerbeträge iHv. insgesamt 9.664,11 € (1993:
2.317,54 €; 1994: 1.195,32 € zuzüglich einer zu Unrecht
gewährten Gutschrift im Ausmaß von 311,48 €; 1995:
1.643,57 €; 1996: 1.815,37 € zuzüglich einer zu Unrecht
gewährten Gutschrift von 47,38 €; 1997: 4,14 €
zuzüglich einer zu Unrecht gewährten Gutschrift von 880,43 €
und 1998: 512,56 € zuzüglich einer zu Unrecht gewährten
Gutschrift von 936,32 €) verkürzt wurden und damit in Bezug auf
die genannten Abgaben bzw. Abgabenbeträge jeweils das objektive Tatbild der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt
wurde.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Bezogen auf § 33 Abs. 1 FinStrG heißt das, dass
der objektiv tatbildlich Handelnde vor bzw. zu den jeweiligen Erfolgszeitpunkten
(=Eintritt der Abgabenverkürzungen, siehe dazu oben) einerseits die
Verletzung der angeführten abgabenrechtlichen Pflichten und andererseits
dem Grunde nach den eingetretenen Taterfolg (der Abgabenverkürzung)
zumindest ernsthaft für möglich halten muss und sich mit dieser
Möglichkeit auch abfindet.
Im Unterschied zu reinen Dauerdelikten schließt ein
erst nach der Tat hinzukommender Vorsatz (=dolus superveniens), hier in Bezug
auf das Tatbild bzw. den Taterfolg der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG, die Zurechnung eines solchen Vorsatzes aus ("dolus superveniens
non nocet"). Ist die ursprüngliche Pflichtverletzung iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG bzw. §§ 119 ff BAO schuldlos, z. B.
aus einem entschuldbaren Irrtum heraus, erfolgt, so kann der Abgabepflichtige
bei Vorliegen eines dolus superveniens für die erstmalige (objektive)
Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht überhaupt
nicht bestraft werden, hat jedoch durch die Verletzung des § 139 BAO
möglicherweise eine selbständigen Deliktstatbestand nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gesetzt (vgl. z. B. Fellner,
Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 TZ 33).
Jedenfalls müssen für die Annahme von Vorsatz die
einzelnen Tatbildmerkmale vom Bewusstsein des Täters (vor bzw. zum
Tatzeitpunkt) umfasst sein. Der Abgabepflichtige muss daher beispielsweise
wissen, dass seine Handlungsweise gegen abgabenrechtliche Pflichten
verstößt; ein bloßes "wissen müssen" reicht hiefür
nicht aus (vgl. z. B. VwGH vom 30. März 2000, 98/16/0131).
Gemäß
§ 8 Abs. 2 1. Satz
FinStrG handelt fahrlässig, wird die Sorgfalt außer Acht lässt,
zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und deshalb nicht
erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die Schuldform der Fahrlässigkeit kann sich dabei
wiederum als, eine unmittelbar an den bedingten Vorsatz anschließende,
ebenfalls ein entsprechendes Wissen um die Möglichkeit der
Tatbildverwirklichung voraussetzende und letztlich nur den mangelnden Willen
bzw. ein Nicht-Sich-Abfinden mit dem Erfolg von diesem unterscheidende, bewusste
oder als unbewusste, in § 8 Abs. 2 1. Satz FinStrG
angeführte, Fahrlässigkeit darstellen.
Grundvoraussetzung für ein fahrlässiges
Schuldverhalten ist jedoch stets eine der Handlungsweise zugrunde liegende
objektive Sorgfaltswidrigkeit, gemessen an dem Wertmaßstab eines
einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis und in der
spezifischen Lage des Täters (vgl. z. B. VwGH vom 22. September
2000, 96/15/0200).
Gemäß
§ 31 Abs. 1 und 5 FinStrG
erlischt die Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist (vgl. §§ 53 und 58
leg. cit.), jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist,
d. i. bei Erfolgsdelikten mit dessen Eintritt, zehn Jahre verstrichen
sind.
Damit erweisen sich aber die ob des oben dargestellten
objektiven Tatbildcharakters bei einem entsprechenden Verschulden des Bw.
(Vorsatz) denkmöglicherweise heranzuziehenden Delikte iSd.
§§ 33 Abs. 1 bzw. 34 Abs. 1 FinStrG aber auch (bei erst
nachträglichem Erkennen der Pflichtverletzungen bzw. Pflichtverletzungen
iSd. § 139 BAO) gemäß
§ 51 Abs. 1
lit. a FinStrG im Hinblick auf die Veranlagungsjahre 1993 bis 1996 bzw.
1997 hinsichtlich der durch die Nichtabgabe einer entsprechenden die
Verdienstentgangszahlungen offen legenden Einkommensteuererklärung
(Verkürzungsbetrag: 4,14 €) als absolut verjährt und damit
einem bestätigenden bzw. erstmaligen Schuldausspruch im nunmehrigen
Berufungsverfahren von vornherein nicht (mehr) zugänglich (vgl.
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG).
Was die übrigen, vom Ersterkenntnis angezogenen
Tatvorwürfe nach § 33 Abs. 1 FinStrG, nämlich die (zu
Unrecht) im Wege des Jahresausgleiches 1997 und 1998 jeweils beanspruchten
Gutschriften von 12.115,00 ATS, d. e. 880,43 € (1997) bzw.
12.884,00 ATS, d. e. 936,32 € (1998) und die durch die
Nichtoffenlegung der Verdienstentgangszahlungen für 1998 objektiv bewirkte
Abgabenverkürzung von 7.053,00 ATS bzw. 512,56 € angeht, so
bietet der im Berufungsverfahren zu Tage getretene Sachverhalt letztlich nicht
genügend Anhaltspunkte, um entweder einen Vorsatz nach § 33
Abs. 1 und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG oder auch nur
eine Fahrlässigkeit nach §§ 34 Abs. 1 iVm. 8
Abs. 2 FinStrG zweifelsfrei nachzuweisen.
So ist zwar aus dem, nach der Darstellung in der
Berufungsverhandlung nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes
Wels Az. 56 vom 30. September 1996 eindeutig ableitbar, dass es sich
bei den schon zuvor erhaltenen bzw. zugesprochenen Schadenersatzzahlungen auch
um (einkommensteuerpflichtige) Entschädigungen für Verdienstentgang
gehandelt hat, doch kann die Verantwortung des Bw., der ja, wenn auch objektiv
verspätet, letztlich in Bezug auf die diesbezüglichen
Zahlungszuflüsse von sich aus (im Dezember 2000) einen Steuerberater
konsultiert bzw. (mit Vollmachtsvorlage vom 9. Jänner 2001 bzw. mit
Schreiben vom 6. August 2001) an die Abgabenbehörde herangetreten ist,
er habe von der grundsätzlichen Steuer- bzw. der ihm obliegenden Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (durch seinen Rechtsvertreter im
Schadenersatzverfahren) im Nachhinein bzw. erst unmittelbar vor der erstmaligen
Kontaktaufnahme mit seinem (damaligen) steuerlichen Vertreter erfahren, nicht
von vornherein widerlegt werden.
Da auch die Aufnahme weiterer, angesichts des Zeitablaufes
allerdings auch nur möglicherweise Klarheit über den Zeitpunkt der
erstmaligen Information des Bw. hinsichtlich des Charakters bzw. der
Steuerpflicht der Entschädigungszahlungen durch seinen Rechtsvertreter im
Schadenersatzverfahren liefernde Beweismittel (z. B. zeugenschaftliche
Einvernahme des seinerzeitigen Klagsvertreters) angesichts der Bestimmungen des
§ 104 FinStrG bzw. in Anbetracht der auch für diese Fakten
zeitnahe bevorstehenden Verjährung nicht zweckmäßig erscheint,
war im Zweifel zu Gunsten des Bw. von einer Nichterweisbarkeit eines
entsprechenden Wissensstandes und damit eines Tatvorsatzes iSd.
§§ 33 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
auszugehen.
Auch der Vorwurf einer (unbewusst) fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG scheitert hier
schon an dem Nachweis des oben dargestellten Kriteriums der objektiven
Sorgfaltswidrigkeit, ausgehend von einem speziellen, einerseits durch den
verkehrskreisbedingten mangelhaftem bzw. allenfalls nur sehr eingeschränkt
vorhandenem steuerlichem Basiswissen über die (teilweise)
Einkommensteuerpflicht der erhaltenen Versicherungsleistungen, die dem Bw. nicht
nur erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit, sondern darüberhinaus nicht
in Einem, sondern in mehreren, sich über einige Jahre erstreckenden
Teilzahlungen, teils als Entschädigung für erlittene Schmerzen, teils
für entgangene Verdienste, zugeflossen sind, bzw. von einer - jedenfalls
aus der Sicht des Bw. zumindest bis zum endgültigen Ausgang der diversen
Gerichtsverfahren hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche - generell
unübersichtlichen Situation. Ob nämlich auch von einem mit den
rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und
einsichtigen Menschen in der geschilderten Lage des Beschuldigten erwartet
hätte werden können, dass er sich schon vor einem die endgültigen
Rechtsfolgen des Schadenersatzprozesses darlegenden Abschlussgespräch mit
seinem Rechtsvertreter über die möglichen sich für ihn ergebenden
steuerrechtlichen Konsequenzen des Verfahrensausganges informiert, ist bei der
gegebenen Beweislage wiederum auch in Anbetracht des Zeitablaufes nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu
klären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungAbgabenverkürzungFinanzordnungswidrigkeitVorsatzFahrlässigkeitVerjährungNachweisbarkeit
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- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0089-L/03
- Stammnummer
- 37373
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF