…bei der Ermessensübung die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beachten, d. h. gegen eine amtswegige Wiederaufnahme spreche insbesondere die (absolute und relative) Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung (wobei der steuerliche Vertreter auch auf den Erlass des BMF, GZ. 010103/0053-VI/2006, verwies). Unter Berücksichtigung…
…anzustellen ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Damit ist aber das Schicksal der Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide im Sinne einer Abweisung bereits entschieden. Nur der Vollständigkeit halber wird auf zwei weitere Aspekte eingegangen. Hinsichtlich der absoluten Geringfügigkeitsgrenze finden sich diverse VwGH-Erkenntnisse. In…
…639,01 €. Eine absolute Geringfügigkeit ist offensichtlich nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 22.4.2009, 2006/15/0257) ist bei einer Änderung der Einkünfte um mehr als 2% jedenfalls keine relative Geringfügigkeit gegeben. Im gegenständlichen Fall…
…303 BAO Rz 64, mwN) Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen ist bei der Wiederaufnahme betreffend mehrere Verfahren aufgrund derselben Wiederaufnahmegründe nicht gesondert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Das bedeutet, dass für die Frage, ob eine absolute oder relative Geringfügigkeit vorliegt, die steuerlichen Auswirkungen mehrerer…
…erscheint die Auswirkung von 492,58 € zwar nicht absolut geringfügig, scheint aber die absolute Geringfügigkeit kaum zu überschreiten. Dass aus der Rechtsprechung, die die Beachtung des Kriteriums der Geringfügigkeit fordert, kein genauer Betrag für die Geringfügigkeit ableitbar ist, stellt kein Hindernis für die Ermessensübung…
…einmal um 2% höheren Steuer. Es liegt daher eine relative Geringfügigkeit vor. Die Neufestsetzung führt pro Erwerb zu einer um 124,59 € höheren Steuer. Es liegt daher auch eine absolute Geringfügigkeit vor. Das Ermessen war daher dahingehend auszuüben, dass dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der…
…ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Sie darf somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise, etwa bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, unterbleiben (vgl EB RV 2007 BlgNR 24. GP 22). Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen (vgl Ritz…
…in Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 165). Jede über die absolute Geringfügigkeit hinausgehende private Nutzung eines solchen Arbeitszimmers verhinderte damit schon vor dem Beitritt nicht nur die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit, sondern auch einen Vorsteuerabzug (vgl. zur alten einkommensteuerlichen Rechtslage etwa VwGH 23.5.1996, 94/15…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stb., vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des FA, vertreten durch Vert.FA, vom 22. Oktober 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2002 und…
8. Notariatsakt über die Gesellschaftsgründung, hier verweise er wieder auf den Arbeitsbogen, erinnerlich soll es sich immer um den gleichen Notar gehandelt haben, der diese GmbH errichtet habe, 9. Bestätigung des KSV, AKV oder Verbandes über Bonität und Redlichkeit, hier verweise er wieder auf den…
…nochmals das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0079). Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 94/14/0024)." Der VwGH kam im zitierten Erkenntnis vom…
Auf Grund grob mangelhafter Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe durch den Prüfer der Großbetriebsprüfung waren die Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dem UFS als zweiter Instanz war es verwehrt, die Wiederaufnahmsgründe richtig zu bezeichnen. Wien, am 15. Juni 2010
…steuerlichen Auswirkungen absolut bzw. relativ bloß geringfügig sind (siehe die bei Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung², Tz. 40 zitierte Judikatur). So hat der VwGH im Erkenntnis 12.4.1994, 90/14/0044 die absolute und relative Geringfügigkeit als ermessensrelevant bezeichnet. Eine der Wiederaufnahme entgegenstehende Geringfügigkeit ist…
…absolut gesehen geringfügig zu bezeichnen wäre, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Betrachtet man die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes - Erhöhung der Umsatzsteuer 1997 um ÖS 5.294,-- und Erhöhung der Einkommensteuer um ÖS 2.900,-- so ist in diesem Zusammenhang von einer bloßen Geringfügigkeit…
…verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß absolut und relativ geringfügig sind (vgl dazu VwGH 25. 3. 1992, 90/13/0238; 12. 4. 1994, 90/14/0044; 28. 5. 1997, 94/13/0032). Für die Frage, ob eine absolute oder relative Geringfügigkeit vorliegt, sind die…
…rund EUR 600 keine bloß (relativ) geringfügige Änderung dar (VwGH 28. 11. 2002, 98/13/0143). Für die Frage, ob eine absolute oder relative Geringfügigkeit vorliegt, sind die steuerlichen Auswirkungen mehrerer Jahre aufzusummieren bzw zu saldieren (vgl etwa VwGH 26. 2. 2013, 2009/15/0016…
…Unbeschadet der generellen Ermessenskriterien im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens (im gegebenem Zusammenhang vor allem absolute und relative Geringfügigkeit der Auswirkungen) werde bei der Ermessensentscheidung auch das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein. Auf eine amtswegige Maßnahme bestehe jedoch nach ständiger Rechtsprechung des…
… 303 Rz 67 mwN). Eine absolute oder relative Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen durch die Wiederaufnahme ist aufgrund der Korrektur von über 9.000,00 € bei einer mit Erstbescheid festgesetzten Umsatzsteuer von etwas mehr als 4.400,00 € nicht gegeben. Ein behördliches Verschulden an…
…zB Parteiengehör, Begründung des Schätzungsergebnisses) abgewickelt wurde und die Einhebung der Abgabenforderung nicht im Sinn des § 236 BAO unbillig (zB wegen Existenzgefährdung) ist. Gegen die Verfügung einer Wiederaufnahme können ua sprechen: (absolute und relative) Geringfügigkeit der Auswirkungen (vgl. zB VwGH 12.4.1994, 90/14…
…Steuererhöhung von 1.010,15 Euro und einer Gewinnerhöhung von 29.234,90 ATS [2.124,00 Euro] im Jahr 1999 (Änderung der Einkünfte um mehr als 2 % in einem Jahr) hat das Höchstgericht weder eine absolute noch relative Geringfügigkeit gesehen (VwGH 22.04.2009…