Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100170/2019
Liebhaberei bei einem Weinbaubetrieb: Wiederaufnahme des Verfahrens; Vorliegen von einkommen- und umsatzsteuerlicher Liebhaberei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100170/2019vom 29.01.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Übergabe einer Aufstellung des Richters, auf welcher die von der Website des Weinguts X1 entnommenen Preisen für dortige Bio-Weine mit einem Flaschenpreis inkl. USt zwischen 10,00 und 25,00 Euro und der - nicht biologisch angebaute - Sauvignon blanc 2018 des Bf. mit 16,20 Euro bzw. der Sauvignon blanc 2015 mit 16,20 Euro gelistet sind, wurde der steuerliche Vertreter befragt, wie die in der Prognoserechnung angegeben Preise mit 106,00 Euro / 85,00 Euro / 53,00 Euro pro Flasche begründet werden.
Der steuerliche Vertreter begründete die Preise damit, dass der Bf. über eine gute Vertriebsstruktur verfüge und er in Kooperation mit Herrn Y1 den Vertrieb führen möchte.
Vom Richter darauf hingewiesen, dass bspw. Y3 die STK-Weine laut Homepage zwischen 33,00 Euro und 53,00 Euro anbietet, es sich bei den beiden Y1 und X1 um sehr bekannte Weingüter handelt und zu hinterfragen ist, wie ein "No Name"-Weingut so hohe Preise erzielen kann, gab der steuerliche Vertreter an: Neben seinem Marketing sei der Bf. überzeugt, dass sich diese Preise umsetzen ließen. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass max. 20.000 Flaschen produziert werden. Zudem seien solche Preise erzielbar, z.B. biete Y1 auch Weine bei 100,00 Euro oder das Weingut Y2 Weine um 150,00 Euro an.
Der Richter wies in Folge darauf hin, dass laut Prognoserechnung für die Jahre 2010 bis 2017 (konventioneller Weinbau) aufgrund der Umsätze 2013 und 2015 ein Gewinn von 1.576,00 Euro ausgewiesen wurde. Anhand der tatsächlichen Aufwendungen ist jedoch ersichtlich, dass sich in den Jahren des konventionellen Weinbaus jedes Jahr ein Verlust und erst im Jahr 2023 tatsächlich ein Gewinn ergeben hat.
Der steuerliche Vertreter bestätigte diese Feststellung.
Die Vertreterin des Finanzamtes wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Bio-Zertifizierung erst ab 2018 gegeben sei. Das Gutachten GUer sei vorher gewesen. Hinsichtlich der Erntemenge und der Preisgestaltung sei das Gutachten für die konventionellen Jahre passender. Zu den neuausgepflanzten Weingärten führte sie aus, dass das Grundstück gepachtet und ca. 20-25 km vom ZZ entfernt sei. Zum Marketing wies sie darauf hin, dass sich beim Weingut kein Hinweis auf das Weingut finde, es derzeit keine Internetpräsenz gebe und daher noch nicht viele Schritte gesetzt worden seien. Hinsichtlich Preisgestaltung brachte die Vertreterin vor, dass als Vergleich die Preise bei Y3 und X2 (auch Bioweine), beide Falstaff-prämiert, abgefragt worden seien. Bei Y3 würden sich die Preise zwischen 8,00 Euro und 156,00 Euro bewegen, wobei der 156,00 Euro Wein einer der drei STK-Weine sei. Bei X2 bewegen sich die Preise zwischen 10,00 Euro und 25,00 Euro und der höchstpreisige Wein sei mit 54,00 Euro angegeben. Weiters sei darauf zu verweisen, dass die Höchstpreisweine in geringerer Menge produziert würden als die "normalen" Weine.
Zu den neu erworbenen Flächen gab die Vertreterin an, dass diese 2020 ausgepflanzten Flächen ganz neu seien, da bei diesen Flächen zuerst der Wald gerodet werden musste. Auf diesen Flächen solle innerhalb von drei Jahren ein Umsatz in Höhe von 369.000,00 Euro (2023) erwirtschaftet werden. In den vorangegangenen 10 Jahren sei dies auch nicht ansatzweise pro Hektar erwirtschaftet worden. Die Prognose sei hinsichtlich der Preise und des Umsatzes daher nicht schlüssig.
Der steuerliche Vertreter replizierte dazu: Zur Entfernung von 25 km sei zu ergänzen, dass eine Teilfläche auch am ZZ erfolgt sei (ca. ¼ ha). RR sei zwar eine andere Gemeinde, aber befinde sich im gleichen Weinbaugebiet. Hinsichtlich der Pachtflächen sei festzuhalten, dass diese laut LwK-Bescheid an den Bf. gebunden seien. Der Bescheid sei auch deshalb notwendig gewesen, da gerade eben nicht weinbaumäßige Flächen zu Weinbauflächen umgewidmet worden seien. Zu den Preisen: Der Bf. habe ausschließlich Sauvignon Blanc Weine. Die großen Betriebe hätten dagegen ein anderes Lagen- und Sortenspektrum. Es sei verständlich, dass Nicht-Sauvignon Blanc-Weine nicht so teuer verkauft würden wie Sauvignon Blanc-Weine, zB habe X2 einen Sauvignon Blanc mit ca. 100,00 Euro ausgewiesen. Zum Endausbau: Der Umsatzerlös pro Flasche inkl. Schwund betrage 56,00 Euro. Die Kosten würden 26,00 Euro betragen d.h. es ergebe sich eine Spanne von 32,00 Euro. Auch bei geringeren Preisen würde daher im Ertrag ein Gewinn verbleiben. Zu den Flächen: Die Auspflanzung erfolgte 2020 und erst ab dem dritten Jahr befinden sich diese Flächen im Ertrag. In der Prognoserechnung sei dies mit einer verminderten Ertragsmenge berücksichtigt worden, erst ab 2023/2024 werde der volle Ertrag angesetzt.
Die Vertreterin des Finanzamtes ergänzte, dass man Weinpreise von etablierten Weingütern nicht mit "No Name"-Weingütern vergleichen könne.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. führte im Beschwerdezeitraum 2012 bis 2014 neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der S. AG einen seit 2010 begonnenen und 0,7792 ha großen Weinbaubetrieb.
Der Bf. nahm in den Beschwerdejahren ertragsteuerlich die Teil-Pauschalierung gem. LuF-PauschVO 2011 in Anspruch, umsatzsteuerlich optierte der Bf. im Jahre 2010 gem. § 22 Abs. 6 UStG zur allgemeinen Besteuerung (Widerruf mit 11. Jänner 2016).
Im Beschwerdezeitraum war der Bf. nach den vorliegenden Grundbuchsauszügen Eigentümer folgender land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften:
- Grundbuch xxx, ZZ EZ xxx (Kaufvertrag 21. Mai 2003): landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) 3.272 m², Wald (Wälder) 3.378 m², Weingärten (Weingärten) 4.258 m²
- Grundbuch xxx, ZZ EZ xx (Kaufvertrag 28. April 2009): landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) 1.669 m², Wald (Wälder) 3.064 m², Weingärten (Weingärten) 3.534 m²
- Grundbuch xxx, ZZ EZ yy (Kaufvertrag 28. August 2013): landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) 1.439 m²
- Grundbuch xxx, ZZ EZ xx (Kaufvertrag 25. April 2014): landwirtschaftlich genutzte Grundflächen 19.756 m², Wald (Wälder) 7.364 m²
Somit ergeben sich folgende Gesamtflächen in ha:
- Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden): 2,6136 ha
- Wald (Wälder): 1,3806 ha
- Weingärten (Weingärten): 0,7792 ha
Beschwerdegegenständlich sind das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Beurteilung der Weinbautätigkeit als ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Liebhabereibetrieb gem. § 1 Abs. 2 LVO durch das Finanzamt.
Die ebenfalls nach der Außenprüfung erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 wurden nicht angefochten.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. zB VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031).
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (gültig seit 01. Jänner 2014) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (zB VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Es ist Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihnen verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104).
Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (VwGH 04.12.1969, 0859/69). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017). Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich daher die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. VwGH 22.12.1965, 2215/64).
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind oder nicht, umfasst somit
▪) die Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmstatbestand (Erschleichungs-, Neuerungs-, oder Vorfragentatbestand) vorliegt, und
▪) die Überprüfung der Entscheidungswesentlichkeit des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes ("dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte"). Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmsgrund aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, erweist sich die Wiederaufnahme schon deswegen als rechtswidrig und muss der Wiederaufnahmsgrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl zB VwGH 25.09.2012, 2009/17/0049).
Im Beschwerdefall verweist das Finanzamt in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden btr. Einkommensteuer 2013 und 2014 sowie Umsatzsteuer 2012 bis 2014 vom 24. Juli 2018 auf die Feststellungen der Außenprüfung laut Prüfungsbericht und Niederschrift. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 11. April 2018 betr. Umsatzsteuer 2012 bis 2016 und Einkommensteuer 2013 bis 2016 wird auf Seite 4 hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer auf die Tz. 1 bis 3 und für die Umsatzsteuer auf die Tz. 1 und 2 verwiesen. Unter einer eigenen Tz 4 wird bzgl. "Wiederaufnahme gem. § 303 BAO bzw. Abänderung der Bescheide" ausgeführt: "Die Feststellungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in der TZ 1, TZ 2 und TZ 3 sind im Zuge der Betriebsprüfung neuhervorgekommen, und stellen daher einen Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 1 BAO dar. Die Änderungen der Umsatzsteuerbescheide, welche sich aus den TZ 1 und TZ 2 für die Jahre 2015 und 2016 ergeben, werden im Zuge der Vorbescheidkontrolle abgeändert."
Wie aus dem oben angeführten Sachverhalt ersichtlich, sind in der TZ 1 und 2 jene Ausführungen enthalten, die das Prüfungsorgan dazu veranlasste die Betätigung als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO einzustufen, in der Tz 3 jene Gründe, welche darüber hinaus zusätzlich für die Einkommensteuer relevant sind (btr. Anerkennung des Unterhaltsabsetz- und des Kinderfreibetrages). Den Feststellungen der Außenprüfung folgend, erließ das Finanzamt die nunmehr angefochtenen Wiederaufnahmebescheide 2012 bis 2014.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht - wie im Beschwerdefall - gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH 04.03.2009, 2008/15/0327, und VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172).
Im Beschwerdefall entspricht die Verweiskette und die in den Textziffern 1-2 getroffenen Feststellungen zur Liebhabereibeurteilung sowie in der Textziffer 3 zur Frage des Unterhaltsabsetz- und des Kinderfreibetrages der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und ist der damit jeweils verbundene Tatsachenkomplex jener Wiederaufnahmegrund über den die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden zu entscheiden hatte.
Der Bf. brachte in der Beschwerde vor, dass aus folgenden Gründen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren nicht gegeben seien:
▪) Der Bf. verwies darauf, dass im Zuge der Nachschau gem. § 144 BO im Jahr 2010 das Finanzamt das Gutachten GUer übermittelt wurde und in der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 02-12/2015 im August/September 2016 eine ausführliche Betriebsbesichtigung erfolgte. Das Vorliegen eines Liebhabereibetriebes wurde dabei nicht festgestellt. Da es keine bauliche Veränderung zwischen erster (23. September 2016) und zweiter (16. Oktober 2017) Betriebsbesichtigung gab, sei die gänzlich unterschiedliche Beurteilung desselben Tatbestands völlig unverständlich. Nach Judikatur des VwGH rechtfertige aber eine anders lautende rechtliche Beurteilung (hier: nach der Außenprüfung 2017/2018) bei gleichem Sachverhalt keine Wiederaufnahme.
▪) Aufgrund der Nachschau 2010 ergingen vorläufige Umsatzsteuersteuerbescheide 2010 bis 2013. Nach der Außenprüfung 2016 erfolgte eine Endgültigerklärung der Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2013 und wurde eine steuerliche Liebhaberei im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeschlossen.
Das Finanzamt entgegnete mit dem Verweis auf die Feststellungen in der Tz 2 des Berichts (rechtliche Beurteilung). Weiters führte das Finanzamt aus, dass die im Zuge der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 02-12/2015 stattgefundene Betriebsbesichtigung aus der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich gewesen und die Aufteilung der Nutzungsverhältnisse bei der Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2016 aufgrund des vorliegenden Bauplanes vorgenommen worden sei, weshalb der vorliegende Bauplan nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe und dies erst im Zuge der Betriebsbesichtigung am 16. Oktober 2017 festgestellt worden sei. Gleiches gelte für die Endgültigkeitserklärung der vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2010-2013.
Zum Streitpunkt Liebhaberei stützt das Finanzamt seine Beurteilung der Betätigung des Bf. als "ertragsteuerliche" und "umsatzsteuerliche Liebhaberei" im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO auf die Betriebsgröße, die mangelnde Fachkenntnis des Bf., die Art der Vermarktung des Weines auf einen eingeschränkten Kundenstock und auf die nebenberufliche Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Bf., der als Geschäftsführer bei zahlreichen Unternehmen fungiere. Entsprechend würden die wesentlichen Tätigkeiten im Weingarten von Mitarbeitern des Weingutes X1 durchgeführt.
Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt laut Rechtsprechung wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab. In der Judikatur wurden dabei folgende Bewirtschaftungsgrößen als Tätigkeiten gem. § 1 Abs. 2 LVO beurteilt:
VwGH 21.05.1997, 92/14/0185: Landwirtschaftsbetrieb mit einer Größe von 1,8 ha und eine 26 ha große Forstwirtschaft - ebenso VwGH 16.11.2009, 2008/15/0059;
VwGH 26.11.2002, 98/15/0144: Nebenberuflich erfolgten Bewirtschaftung eines Forstes von rd. 20 ha durch einen ansonsten freiberuflich Tätigen;
VwGH 25.04.2013, 2010/15/0107: Nebenberuflich betriebene Kleinlandwirtschaft mit Tierzucht (Schafe und Damwild) im Ausmaß von ca. 2 ha;
UFS 27.07.2005, RV/0018-G/04: Kleinlandwirtschaft (Obstanbau zum Zwecke der Schnapserzeugung) im Ausmaß von ca. 2 ha;
UFSW vom 15.01.2007, RV/0493-W/02: Liebhaberei bei Weinbau im Ausmaß von 2,2 ha und Schweinezucht;
UFS vom 27.4.2010, RV/0652-L/07: 2 ha großen Landwirtschaft mit Schaf- und Damwildzucht;
UFS vom 28.1.2011, RV/1071-W/07: nebenberuflicher Weinbau auf Flächen von insgesamt 8.000 m2 (mögliche Gesamtkulturfläche: 1,2 ha) durch einen Facharzt und Universitätslehrers.
Auch bei der nebenberuflichen Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit durch gut verdienende Berufsgruppen vertritt die Rechtsprechung tendenziell die Ansicht, dass Liebhaberei vorliegt (zB. VwGH 14.10.1992, 90/13/0133 und VwGH 22.12.1993, 91/13/0128 btr. eines Rechtsanwalts und Vollblutzucht bzw. Land- und Forstwirtschaft mit Weinbau; VwGH 26.11.2002, 98/15/0144 zu einem Wirtschaftstreuhänder und der Bewirtschaftung eines Forstes; UFS GZ. RV/1071-W/07 vom 28.01.2011 btr. Weinbau eines Facharztes und Universitätslehrers).
Der Umstand der Betriebsgröße bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie auf welche Art und Weise die Erträge im Zusammenhang mit dem Weinbau erzielt werden ist somit für die Frage der Ertragsfähigkeit ohne Zweifel maßgeblich und hätte die Kenntnis dieser Umstände (die hier die Sache der Wiederaufnahmeverfahren bilden) bei richtiger rechtlicher Subsumtion in den abgeschlossenen Verfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt. Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich indes aus den unter B. Einkommensteuer und C. Umsatzsteuer angeführten Gründen.
Hinsichtlich der vom Bf. vorgebrachten Einwände ist festzustellen:
▪) Betriebsbesichtigungen:
Wie der Bf. korrekt anführt, hat im Zuge der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 02-12/2015 im Jahr 2016 eine Betriebsbesichtigung stattgefunden und wurden im Zuge dessen sowohl die betrieblichen als auch die privaten Räumlichkeiten des Gebäudes besichtigt. Allerdings wurde von der Betriebsprüferin nachvollziehbar dargelegt, dass bei der zweiten Betriebsbesichtigung am 16. Oktober 2017 Feststellungen getroffen wurden, welche aus den Unterlagen der ersten Betriebsbesichtigung und der diesbezüglichen Stellungnahme nicht erkennbar gewesen sind. So wurde das Vorhandensein eines Infinitypools über dem Weinkeller ersichtlich, stellte sich der Repräsentationsraum als Wohnzimmer mit Essbereich heraus, war der Bereich der Nasszelle und des Büros als Kinderzimmer genutzt und wurden keine Betriebsmittel im Kellerbereich vorgefunden.
Zudem ist festzuhalten, dass die Frage der Nutzung des Betriebsgebäudes lediglich ein Punkt der oben angeführten und während der Außenprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen [dazu weiter unten unter "Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel"] darstellt.
▪) Endgültigerklärungen:
Nach der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 02-12/2015 im Jahr 2016 erfolgte die Endgültigerklärung der vorläufigen Veranlagungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013. Aus diesem Grund sei nach Meinung des Bf. davon "auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde eine steuerliche Liebhaberei im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2016 bereits ausgeschlossen hat." Da derselbe Tatbestand von der belangten Behörde innerhalb von zwei Jahren im Zuge einer Außenprüfung und einer Betriebsprüfung untersucht und zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen geführt habe, habe den Glauben auf Rechtssicherheit des Bf. stark beeinträchtigt.
Mit dieser Rüge wird vom Bf. der auch im Abgabenverfahren anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glaube angesprochen.
Auch wenn der Bf. durch die Erlassung von endgültigen Bescheiden auf eine gewisse Rechtssicherheit vertrauen konnte, schafft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Grundsatz von Treu und Glauben kein schützwürdiges Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 03.11.2005, 2003/15/0136) den Vorrang des Legalitätsprinzips und führt aus: "Durch den Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (Hinweis E 11. Mai 2000, 99/16/0034). Hat sich die Abgabenbehörde an der vom Verwaltungsgerichtshof klar gestellten Rechtslage orientiert, kann ihr keine Verletzung dieses Grundsatzes vorgeworfen werden" (VwGH 21.01.2004, 2003/16/0113).
Es müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (zB VwGH 15.10.2020, Ro 2019/13/0007 mwH).
Ein solcher besondere Umstand ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Im vorliegenden Bericht zur Umsatzsteuerprüfung 2/2015-12/2015 vom 29. September 2016 zu ABNr.: xxx wurde festgestellt:
"Tz. 1 Umsatzsteuer 2015
Die Option nach 22 Abs. 6 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen wurde ab dem Kalenderjahr 2010 beantragt und ab 2016 widerrufen.
Mit der Fertigstellung des Gebäudes in Adr.Bf., im Jahre 2013 ergibt sich nachfolgende Aufteilung der Nutzung:
Betriebliche Nutzung (L+F+WB): 68 %
Private Nutzung (Wohnräume): 32 %
Analog zur tatsächlichen Gebäudenutzung sind die bisher geltend gemachten Vorsteuern wie folgt zu berichtigen:
10- 12/2015 Vorsteuerberichtigung (KZ 090) It. Prüfung: 8.000,00
Die bisher vorläufigen Veranlagungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 werden für endgültig erklärt." [Tz 2 betrifft den Verkürzungszuschlag.]
Abgesehen vom Vorrang der rechtsrichtigen Beurteilung eines Sachverhaltes und dem Fehlen des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Beschwerdefall aufgrund der soeben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - aus der Feststellung Tz 1 lässt sich eine Aufforderung an den Bf. zu einer bestimmten Vorgangsweise nicht erkennen - ist aus der Diktion des Berichts für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, dass in der Außenprüfung btr. Umsatzsteuer 2/2015-12/2015 eine Prüfung auf Vorliegen von steuerlicher Liebhaberei vorgenommen wurde, sondern wurde lediglich die Aufteilung der Nutzung des Gebäudes in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgegriffen. Auch in den endgültigen Bescheiden gemäß § 200 Abs. 2 BAO vom 05. Oktober 2016 findet sich kein Hinweis auf die vom Bf. in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumentation, dass in diesen Bescheiden die steuerliche Liebhaberei für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeschlossen worden sei. In der jeweiligen Begründung der Bescheide wird lediglich ausgeführt, dass der vorläufige Bescheid, mit dem die Umsatzsteuer festgesetzt worden ist, gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt wird und in der Höhe der festgesetzten Abgabe keine Änderung eintritt.
▪) Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel:
Der Bf. verweist in der Beschwerde auf das VwGH-Erkenntnis vom 27.02.1985, 83/12/0056 [Anm.: richtig 83/13/0056], 0089, 0090), wonach die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes keine neu hervorgekommene Tatsache oder ein Beweismittel darstellt, die eine geänderte Sachverhaltsannahme rechtfertigen würde:
Dem Bf. ist zuzustimmen, dass die Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei für sich gesehen selbst dann kein tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO (Neuerungstatbestand) darstellt, wenn die Beurteilung als ertragsunfähig zutreffend ist, da es sich hiebei um eine rechtliche Würdigung eines bereits feststehenden Sachverhaltes und nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Novellenübersicht, Liebhabereiverordnung, Tz 562).
Werden allerdings erst durch die abgabenbehördliche Prüfung die näheren Umstände der Betätigung des Bf., seine unterschiedlichen Tätigkeitsfelder und die damit jeweils in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen bekannt, stellen diese Umstände für sich genommen bereits einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar (vgl. VwGH 05.04.1989, 88/13/0052, VwGH 24.09.1996, 95/13/0018, VwGH 27.05.2003, 99/14/0322). Der Verwaltungsgerichtshof hat entsprechend dieser Judikatur zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 24.10.2019 die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zweck der Liebhabereibeurteilung - trotz bereits im Erstverfahren offengelegter Verluste durch den Bf. - aufgrund neuer Tatsachen zugelassen, da die näheren Umstände der Tätigkeiten und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Finanzamt erst durch die Außenprüfung bekannt wurden und für die Liebhabereibeurteilung damit wesentlich waren (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/13/0049). Ebenso führen Rauscher/Grübler bei typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen u.a. folgende im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung neu hervorkommende Tatsachen als zur Wiederaufnahme berechtigend an: Art und Umfang der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit; zeitliches Ausmaß der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit; Umstände, die eine zwischenzeitige Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit bewirken (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei², Rz 629).
Im Beschwerdefall wurden wie im Bericht unter Tz 1 und Tz 2 angeführt erst durch die abgabenbehördliche Prüfung folgende näheren Umstände der Betätigung des Bf. und die damit in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen bekannt: Tatsächliche Größe des Weinbaubetriebs (in Abgrenzung zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen); Betreiben des Weinbaus als Nebentätigkeit und fehlende Ausbildung des Bf.; Bewirtschaftung der Weinflächen und Erzeugung des Weines durch das Weingut X1; Verkauf der Trauben an das Weingut X1; Höhe des Ernteertrags und Umsatzerlöse für die Jahre 2013 bis 2015; Verkaufskonzept des Bf. (individuelle Vermarktung des Weines an einen nur kleinen vom Bf. ausgewählter Kreis von Gastronomiebetriebe; Vertrieb ausschließlich über persönliche Kontakte des Bf.; keine Auftritt bei Messen, Wettbewerben und anderen Werbeveranstaltungen); Ausstattung und Aufteilung des Betriebsgebäudes zum Zeitpunkt der (zweiten) Betriebsbesichtigung.
Diese Umstände der Betätigung rechtfertigen im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Weiters ist bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens auszuführen:
Werden bei einer typisch der Lebensführung zuzuordnenden Betätigung Verluste erzielt und bestehen daher auf Seiten der Abgabenbehörde Zweifel an der Einkunftsquelleneigenschaft, so hat die Abgabenbehörde den sich Betätigenden zur Abgabe einer Prognoserechnung aufzufordern. Der Bf. hat darin eine Prognose darüber abzugeben, dass die Betätigung - bei gleich bleibender Art der Bewirtschaftung bzw. Tätigkeit - nach ihrer tatsächlichen Entwicklung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Die Prognose hat die seit Betätigungsbeginn tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlich angefallenen Ausgaben sowie die bis zum Ablauf des absehbaren Zeitraumes noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu umfassen (vgl. Rauscher/Grübler, a.a.O., Rz 194f.).
Wie bereits dargestellt, hat das Finanzamt aufgrund der Betriebsgröße und der Art der Betätigung (Art des Vertriebs, der Vermarktung und der Werbung des Weines, nebenberufliche Ausübung, fehlende Ausbildung) den Weinbaubetrieb des Bf. als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO beurteilt und zur Begründung des Neuerungstatbestandes die im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten Tatsachen herangezogen. Allerdings wurde keine Prognoserechnung abverlangt, da - wie das Außenprüfungsorgan in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 aussagte -, bereits das Gutachten von GUer die Berechnung der Jahreserträge enthalte und eine Prognose darstelle. Das Bundesfinanzgericht hat in Folge den Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 aufgefordert eine Prognoserechnung nachzureichen. Aufgrund der bereits getroffene Feststellungen im Außenprüfungsverfahren sieht das Bundesfinanzgericht darin keinen Austausch oder ein Nachholen eines Wiederaufnahmegrundes, sondern lediglich eine Ergänzung der vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen als gegeben an, da nach der Verwaltungsgerichtshofjudikatur eine Ergänzung einer mangelhaften Begründung der vom Finanzamt tatsächlich herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen darstellt (vgl. VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; VwGH 22.07.2015, 2011/13/0067). Im Übrigen kommt dem Bundesfinanzgericht innerhalb der "Sache" volle Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 279 BAO zu (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159).
Zusammenfassend ist betr. Umsatzsteuer 2012 bis 2014 und Einkommensteuer 2013 und 2014 festzustellen, dass aufgrund der Feststellungen der Tz 1 und 2 die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind, da sowohl der Wiederaufnahmetatbestand in Form des Neuerungstatbestandes als auch die Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen vorliegen.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2013 und 2014 ist zusätzlich auszuführen:
Wie aus Tz 3 des Berichts ersichtlich, ist die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrags und Kinderfreibetrags für den Sohn des Bf. im Jahr 2013 und 2014 nicht vorgelegen sind, erst im Zuge des Außenprüfungsverfahrens hervorgekommen.
Aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens ergab sich eine steuerliche Auswirkung in Höhe von -408,00 Euro (= Verringerung der Einkommensgutschrift) im Jahr 2013 und -407,00 Euro (= Verringerung der Einkommensgutschrift) im Jahr 2014.
Wiederaufnahmen sind dann nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut und relativ geringfügig sind. Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (Ritz, BAO6, § 303 Rz 71; VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; VwGH 04.03.2009, 2006/15/0079).
Dabei ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass bei mehreren Verfahren bzw. Jahren und gleicher Steuer die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren für ein Jahr, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind (VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016; VwGH 04.03.2009, 2006/15/0079).
Eine allgemein gültige Grenze, bei welchem Betrag nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden kann, gibt es nicht. Als Richtschnur können jedoch jene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs dienen, bei denen jedenfalls keine oder eine Geringfügigkeit vorlag. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 10.07.1996, 92/15/0101, sind Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe, nämlich Zahllasterhöhungen von 37,00 ATS [entspricht 2,69 Euro] 903,00 ATS [65,62 Euro] 631,00 ATS [45,86 Euro] und 1.053,00 ATS [76,52 Euro] bei durchschnittlichen Umsätzen von 741.000,00 ATS [53.850,57 Euro] geringfügig, hingegen Gewinnerhöhungen von 21.765,00 ATS [1.581,72 Euro] bzw. ca. 18.000,00 ATS [1.308,11 Euro] (bei Gewinnen von durchschnittlich ca. 253.000,00 ATS [18.386,23 Euro] bzw. Einkommen von durchschnittlich ca. 400.000,00 ATS [29.069,13 Euro] nicht geringfügig (vgl. Ritz, a.a.O., § 303 Rz 73). Keine bloß geringfügige Auswirkung hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Einkommensteuernachforderung von 1.500,00 ATS [109,01 Euro] bei einem erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb (VwGH 12.04.1994, 90/14/0044) angenommen. Bei einer Steuererhöhung von 1.010,15 Euro und einer Gewinnerhöhung von 29.234,90 ATS [2.124,00 Euro] im Jahr 1999 (Änderung der Einkünfte um mehr als 2 % in einem Jahr) hat das Höchstgericht weder eine absolute noch relative Geringfügigkeit gesehen (VwGH 22.04.2009, 2006/15/0257). Ebenso judizierte der Verwaltungsgerichtshof bei einer steuerlichen Auswirkung von 1.260,00 Euro im Körperschaftsteuerbescheid (VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159).
Bezogen auf den gegebenen Wiederaufnahmegrund laut Feststellung in der Tz 3 des Berichts ist festzuhalten, dass die Verringerung der Einkommensgutschrift 2013 und 2014 (= Nachforderung) gesamt 815,00 Euro bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte 2013 und 2014 iHv 84.312,64 Euro einer Nachforderung von rd. 1% entspricht und daher zwar als relativ geringfügig zu bezeichnen ist, allerdings ein Betrag von 815,00 Euro im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur nicht (mehr) als absolut geringfügig anzusehen ist.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Einkommensteuer 2013 und 2014 ist daher neben den sich aufgrund der Tz 1 und 2 ergebenden Feststellungen auch aufgrund des im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommene Tatsachenkomplexes der Tz 3 gerechtfertigt.
B. Einkommensteuer:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, sofern Verluste aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, entstehen.
Wie oben dargestellt, hängt die Liebhaberei-Beurteilung iZm Land- und Forstwirtschaft laut Judikatur wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bewirtschaftungsgrößen bei Landwirtschaftsbetrieben von rund 2 ha (und bei Forstbetrieben von 20 ha) bei nebenberuflicher Ausübung als Tätigkeiten gem. § 1 Abs. 2 LVO beurteilt worden sind (vgl. nochmals VwGH 21.05.1997, 92/14/0185; VwGH 26.11.2002, 98/15/0144; VwGH 16.11.2009, 2008/15/0059; VwGH 25.04.2013, 2010/15/0107).
Wenn das Finanzamt im Beschwerdezeitraum 2012 bis 2014 aufgrund der Betriebsgröße für den Weinbau im Ausmaß von 0,7792 ha und der nebenberuflichen Tätigkeit des bei der Saubermacher Dienstleistung AG (ab 2016 bei weiteren Gesellschaften) als Geschäftsführer tätigen Bf. zum Schluss kommt, dass es sich bei diesem Weinbau um die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO (Tätigkeiten, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückgeführt werden) handelt, so ist es aufgrund der zitierten Judikatur nicht unsachlich, wenn das Finanzamt die Tätigkeit des Bf. als eine solche eingestuft hat, für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO grundsätzlich das Vorliegen von Liebhaberei anzunehmen ist. Für die Annahme einer § 1 Abs. 2 Z 2 LVO Betätigung spricht weiters, dass der Bf. den flächenmäßig kleinen Weinbetrieb überwiegend durch einen anderen Weinbaubetrieb bewirtschaften und auf einen eingeschränkten Abnehmerkreis für das Produkt abzielt.
Es besteht jedoch für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 LVO die Möglichkeit, Gegenteiliges nachzuweisen. Die Annahme von Liebhaberei kann dabei nur dann ausgeschlossen werden, wenn trotz Verluste in einem absehbaren Zeitraum mit einem Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten gerechnet werden kann, die Betätigung also objektiv ertragsfähig ist (vgl. § 2 Abs. 4 erster Satz LVO). Dies ist mit einer - vom Bf. zu erbringenden - realistischen "Prognoserechnung" nachzuweisen (vgl. Jakom/Laudacher, EStG13, § 2 Rz 259, mit Verweis auf VwGH 19.04.2007, 2006/15/0055). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist - ab Beginn der Tätigkeit - Liebhaberei so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht geändert wird (vgl. § 2 Abs. 4 zweiter Satz LVO). Tritt eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt (VwGH 17.03.2005, 2004/16/0252).
Die konkrete Länge des absehbaren Zeitraumes hängt von der Art der Betätigung und den Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse ab (Renner, a.a.O., § 2 Tz 473 mwH) und ist im Einzelfall zu beurteilen (z.B. VwGH 15.11.1994, 94/14/0083).
Eine Zeitspanne ist noch absehbar, wenn sie nach wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird (VwGH 22.10.1996, 95/14/0146).
Als solche absehbaren Zeiträume finden sich - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ("kleine Vermietung") - in der einzelfallbezogenen Judikatur folgende Beispiele:
Kunst- und Antiquitätenhandel: Die Erwirtschaftung eines positives Gesamtergebnis frühestens nach 20 Jahren, "kann jedoch für eine Handelstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden" (VwGH 26.04.2000, 94/14/0103); für die Vermietung von Luxusgütern (Vercharterung einer Segelyacht) ist eine Zeitspanne von 10 Jahren "mehr als ausreichend" (UFS 15.06.2004, RV/0564-W/02); stille Beteiligung: keine "übliche Rentabilitätsdauer" nach 17 (VwGH 22.10.1996, 95/14/014) bzw. 22 Jahre (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0047); Gesangsensemble: 23 Jahre "sind kein absehbarer Zeitraum zur Erreichung eines Gesamtgewinnes" (UFS 19.01.2004, RV/2130-W/02); nebenberuflicher Musiker und Alleinunterhalter: "Zeitraum von neun Jahren gerade noch absehbar" (UFS 04.02.2004, RV/2316-W/02); Tätigkeit als Weinseminarveranstalter: "Bei einem Zeitraum von 18 Jahren, in dem noch immer kein Gesamtgewinn erwirtschaftet worden ist, kann aber nicht mehr von einem absehbaren Zeitraum gesprochen werden" (UFS 07.01.2004, RV/0592-W/02).
Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden kann, ist grundsätzlich erst nach Ablauf eines nach Lagerung des Einzelfalles tauglichen Beobachtungszeitraumes möglich (Renner, a.a.O, Tz 474).
Bei Land - und Forstwirtschaft erachtet der Verwaltungsgerichtshof einen fünf- bis achtjährigen Beobachtungszeitraum für angemessen, um beurteilen zu können, ob bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste gegeben sind (VwGH 29.06.1995, 93/15/0225 mwH).
Beurteilungseinheit ist jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit (§ 1 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 1 Abs. 2 letzter Satz LVO). Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, ist bspw. Forstbesitz von einer nicht in Form einer Einkunftsquelle betriebenen Landwirtschaft zu trennen (vgl. VwGH 28.06.1972, 2230/70). Da Weinbau eine andere Bewirtschaftungsart wie eine Landwirtschaft im engeren Sinne mit Feldwirtschaft (Ackerbau) und Grünlandnutzung (Weide-, Almwirtschaft) oder eine Forstwirtschaft aufweist (vgl. dazu § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, in welchem die verschiedenen Betriebsarten aufzählt werden, wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, etc.), liegt ein eigenständiger, von der restlichen Land- und Forstwirtschaft unabhängiger Betrieb vor.
Werden also bei einer typisch der Lebensführung zuzuordnenden Betätigung Verluste erzielt und bestehen daher auf Seiten der Abgabenbehörde Zweifel an der Einkunftsquelleneigenschaft, so hat die Abgabenbehörde bzw. gem. § 269 Abs. 1 BAO das Bundesfinanzgericht den sich Betätigenden zur Abgabe einer Prognoserechnung aufzufordern. Der Bf. hat darin eine Prognose darüber abzugeben, dass die Betätigung - bei gleich bleibender Art der Bewirtschaftung bzw. Tätigkeit - nach ihrer tatsächlichen Entwicklung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Die Prognose hat die seit Betätigungsbeginn tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlich angefallenen Ausgaben sowie die bis zum Ablauf des absehbaren Zeitraumes noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu umfassen (vgl. Rauscher/Grübler, a.a.O., Rz 194f.).
Dabei sind bei einer Pauschalierung für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft nicht die pauschalierten, sondern die tatsächlichen Betriebsergebnisse heranzuziehen (vgl. VwGH 21.05.1997, 92/14/0185; VwGH 30.06.2010, 2005/13/0077), da eine pauschale Gewinnermittlung von Gesetzes wegen keine Verlustermittlung zulässt.
Nach der vorgelegten Prognoserechnung hat der Bf. mit der Auspflanzung der ersten Reben im Jahr 2010 begonnen und beginnend mit diesem Jahr einen "Planungszeitraum" [Anm: gemeint wohl absehbarer Zeitraum] über 18 Jahre angesetzt. Beginnend mit dem Jahr 2018 wurde eine Änderung der Bewirtschaftung von konventionellen auf biozertifizierten Weinbau ausgewiesen. Zusätzlich wurden in den Jahren 2018 und 2020 weitere Flächen zugekauft und ausgepflanzt.
In den "konventionellen" Jahren 2010 bis 2017 wurden in der Prognoserechnungen folgende Werte an Umsätze / tatsächlichen Aufwendungen / Verluste ausgewiesen:
2010: 0,00 Euro / 0,00 Euro / 0,00 Euro. Die Angabe bzgl. Aufwendungen und Verlusten widerspricht allerdings dem bisherigen Vorbringen des Bf., da dieser in der Beschwerde ausführte, dass "bereits seit 2010 entsprechende Aufwendungen" getätigt wurden (vgl. Beschwerde, Seite 3).
2011: 0,00 Euro / -11.352,00 Euro / -11.352,00 Euro
2012: 0,00 Euro / -11.352,00 Euro / -11.352,00 Euro
2013: 2.512,00 Euro / -20.127,00 Euro / -17.615,00 Euro
2014: 0,00 Euro / -20.127,00 Euro / -20.127,00 Euro
2015: 5.253,00 Euro (die Umsätze aus 2014 und 2015 wurden im Jahr 2015 zusammengefasst) / -20.127,00 Euro / -14.873,00 Euro
2016: 0,00 Euro / -20.127,00 Euro / -20.127,00 Euro
2017: 0,00 Euro / -20.127,00 Euro / -20.127,00 Euro
Aus diesen Daten ergibt sich für den Zeitraum 2010 bis 2017 Gesamtumsätze iHv. 7.765,00 Euro, Aufwendungen iHv gesamt -123.339,00 Euro und ein Gesamtverlust von -115.574,00 Euro.
Der Liebhabereibetrachtung bei § 1 Abs. 2 LVO-Betätigungen sind nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart oder Tätigkeit zugrunde zu legen. Eine Änderung der Bewirtschaftungsart oder Tätigkeit bewirkt, dass die ursprüngliche Betätigung als beendet (abgeschlossene Betätigung) und die geänderte Betätigung als neu begonnen gilt. Die abgeschlossene und die geänderte Betätigung sind unabhängig voneinander auf Liebhaberei zu beurteilen. Die abgeschlossene Betätigung darf nur dann als Liebhaberei beurteilt werden, wenn sie unter "gedanklicher Ausklammerung der wirtschaftlichen (steuerlichen) Auswirkungen dieser Änderung" in einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn hätte erwarten lassen. Der sich Betätigende hat die "fiktive" objektive Ertragsfähigkeit anhand einer Prognose nachzuweisen (vgl. Rauscher/Grübler, a.a.O., Rz 217, 221 und 224; siehe auch VwGH 09.05.1995, 95/14/0001).
Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung ist ab jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen, ab dem die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung durch erkennbare Maßnahmen des Steuerpflichtigen dokumentiert ist (Renner, a.a.O.,Tz 483).
Eine gemeinsame Betrachtung von Zeiträumen vor und nach einer Änderung der Bewirtschaftungsart ist unzulässig (vgl. VwGH 21.11.2007, 2003/13/0032).
Ausgehend von dem in der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur genannten Beobachtungszeitraum (fünf bis acht Jahren bei Land- und Forstwirtschaft), ist im vorliegenden Fall der Beobachtungszeitraum mit acht Jahren, daher von 2010 bis 2017 anzusetzen. Im Jahr 2018 ist durch die Umstellung auf biologischen Weinbau und dem Zukauf weiterer Flächen eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung erfolgt und die Wirtschaftsführung entscheidend geändert worden. Diese Änderung der Bewirtschaftung wird auch durch den Bf. selbst bzw. seiner steuerlichen Vertretung einerseits durch die Angaben in der Prognoserechnung vorgebracht (vgl. die Ausführungen in der Prognoserechnung Seite 1 unter "Bewirtschaftungsform" zur Umstellung auf einen biozertifizierten Betrieb), andererseits auch durch die Aussage in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, dass der ursprüngliche Plan "das kleinste Weingut Europas zu schaffen" nicht mehr aufrecht erhalten werde, bestätigt.
Aufgrund der Änderung der Bewirtschaftung ist von einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum für die Jahre 2010 bis 2017 und einem neuen Beobachtungszeitraum ab 2018 auszugehen.
Hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung ist unter Ausklammerung der geänderten Betätigungen aufgrund der vorliegenden Prognoserechnung festzuhalten: Für den Zeitraum der konventionellen Bewirtschaftung in den Jahren 2010 bis 2017 stehen den jährlichen Verlusten lediglich in den Jahren 2013 bis 2015 geringe Umsätze aus der Veräußerung der Trauben an das Weingut X1 gegenüber, wobei in keinem Jahr ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. Daran ändert auch das von der steuerlichen Vertretung vorgebrachte Argument in der Beschwerde nichts, dass es im Jahr 2013 aufgrund Trockenheit zu Ernteausfall und Rebstocksterben gekommen sei und 2016 die Erntemenge aufgrund des Spätfrostes nur 20% eines durchschnittlichen Bewirtschaftungsjahrs betragen habe. Abgesehen davon, dass laut "Österreich Wein" die Weine in der Steiermark für das Jahr 2013 mit "Sehr gutes Jahr mit recht kräftigen Weinen" beurteilt wurden (siehe https://www.oesterreichwein.at/unser-wein/oesterreichs-jahrgaenge) und dies gegen ein schlechtes Weinerntejahr 2013 spricht, wäre auch bei Ansatz eines mehrfachen Ertrags des bisher erlösmäßig stärksten Jahres 2015 (3.237,00 Euro für 830 Liter) auf die übrigen Jahre des konventionellen Weinbaus bei jährlichen Aufwänden von 11.352,00 Euro (Jahre 2010 und 2012) bzw. 20.127,00 Euro (ab 2013) kein Gewinn zu erwirtschaften gewesen.
Ein positives Ergebnis wird laut Prognoserechnung erstmals im 14. Jahr (= 2023) - somit erst nach der Umstellung der Bewirtschaftung von konventionellen Weinbau auf Bioweinbau - ausgewiesen. Dieses kommt deshalb zustande, da
- sich aufgrund der umgestellten Bewirtschaftung und der Erweiterung des Anbaugebietes (von 0,7792 ha auf 6,687 ha) eine sehr deutliche Steigerung der Ertragsmenge ergibt. Wurde ab dem vierten Jahr (= 2013) ein Ertrag von 2.400 bis 2.700 Liter / Hektar angesetzt, wird ab dem Jahr 2020 mit einem Ertrag von 7.500 Liter / Hektar gerechnet;
- ab der Ernte 2020 neben der Zusammenarbeit mit dem Weingut X1 auch eine Kooperation mit dem Weingut Y1 erfolgt;
- der Bf. eine deutliche Preissteigerung der einzelnen Bouteillen der Berechnung zugrunde legte. Kostete ein Flasche konventionellen Weins laut Homepage Weingut X1, welche den Wein des Bf. unter der Firma X1 mit dem Zusatz "... Terrassen" verkaufte, zwischen 16,20 Euro und 18,50 Euro, so werden die Preise für eine Flasche Biowein in der Prognoserechnung zwischen 53,00 Euro und 106,00 Euro angesetzt.
Aus dieser Sach- und Beweislage ist ersichtlich, dass ohne Änderung der Bewirtschaftung (Umstellung auf Biowein, erhebliche Erweiterung des Anbaugebietes, zusätzliche Kooperation mit dem Weingut Y1) und bei Fortführung des konventionellen Weinbaus bei gleichbleibender Rebfläche und der entsprechenden Preisgestaltung pro Flasche ein Gesamtgewinn in dem vom Bf. angegebenen absehbaren Zeitraum nicht erzielbar wäre.
Da innerhalb des abgeschlossenen Zeitraums der konventionellen Bewirtschaftung 2010 bis 2017 nur Verluste erzielt wurden ist ertragsteuerlich Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO gegeben und war die Beschwerde btr. Einkommensteuer 2013 und 2014 abzuweisen.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO mit Änderung der Wirtschaftsführung ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen beginnt (vgl. nochmals VwGH 17.03.2005, 2004/16/0252).
C. Umsatzsteuer:
Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn soll - anders als im Ertragsteuerrecht - die unternehmerische von der privaten Konsumsphäre trennen (vgl. VfGH 20.06.2001, B 2032/99).
Nach § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vorliegen.
In seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, 2010/15/0107 (btr. Kleinlandwirtschaft mit Tierzucht), hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass für die umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung von typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO das Kriterium der objektiven Ertragsfähigkeit (wie im Fall der ertragsteuerlichen Liebhaberei, vgl. § 2 Abs. 4 LVO) nicht maßgeblich ist. Stattdessen ist das Vorliegen einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen.
Zur "wirtschaftlichen Tätigkeit" normiert Artikel 9 Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG:
(1) Als "Steuerpflichtiger" gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als "wirtschaftliche Tätigkeit" gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100170/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100170.2019
- Stammnummer
- 131721
- Gültig
- 29.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF