Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100170/2019
Liebhaberei bei einem Weinbaubetrieb: Wiederaufnahme des Verfahrens; Vorliegen von einkommen- und umsatzsteuerlicher Liebhaberei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100170/2019vom 29.01.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander Maicovski in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Q.Q. GmbH & Co KG, Adr.StB, Zustellvollmacht erteilt an W.W. GmbH, Adr.StB.2, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg [nunmehr gemäß § 323b Bundesabgabenordnung (BAO) Finanzamt Österreich], vom 24. Juli 2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2013 und 2014, Einkommensteuer 2013 und 2014, Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2012 bis 2014 und Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) erklärte in den Beschwerdejahren 2012 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (S. AG) sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Anlässlich einer die Jahre 2013 bis 2016 umfassenden Außenprüfung - Prüfungsbeginn laut Prüfungsauftrag 18. August 2017, Erweiterung hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 mit Prüfungsauftrag vom 11. April 2018 - führte die Prüferin in der Niederschrift gem. § 149 Abs. 1 BAO und im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 11. April 2018 in der Beilage 1 unter Textziffer 1 "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" hinsichtlich des Sachverhaltes aus:
Die Einkünfte aus der Land und Forstwirtschaft würden in der Einkommensteuer vollpauschaliert ermittelt, ab dem Kalenderjahr 2010 sei die Option nach § 22 Abs. 6 UStG in Anspruch genommen und die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG ermittelt worden. Der Widerruf des Regelbesteuerungsantrages gem. § 22 Abs. 6 UStG sei mit 11. Jänner 2016 ab dem Kalenderjahr 2016 erfolgt [s. Tz 1.1)].
Der Bf. sei Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, auf dem sich das Grdstk. .yy und das Grdstk. yyy, KG xxx befinde. Laut Kaufvertrag vom 21.05.2003 betrage das Ausmaß 10.908 m2. Hier befinde sich der Hauptwohnsitz, Adr.Bf., ebenso landwirtschaftlich genutzte Flächen. Mit Kaufvertrag vom 28. April 2009 habe der Bf. die Grundstücke xxx, xxx und xxx EZ xx (laut Grundbuchsauszug mit landwirtschaftlich genutzte Flächen, sowie Wald und Weingärten), mit Kauvertrag vom 25. April 2014 die EZ xx mit den Grundstücken yy, yy, yy, yyy, yy, yy und yy (laut Grundbuchsauszug vorwiegend landwirtschaftliche Nutzung bzw. Wald) erworben. Letzterer Kauf sei in dem Einheitswertbescheid ab 01. Jänner 2015 noch nicht enthalten. Laut Gutachten von GUer vom 24. Juni 2010, welches für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle (komb. Wohn- und Wirtschaftsgebäude) auf den Grundstücken yyy, .yy, EZ xxx KG ZZ für die Marktgemeinde XY erstellt worden sei, sei der Bestand eines Weingarten bestätigt worden und sei gleichzeitig seitens der Landwirtschaftskammer ein Auspflanzungsrecht erteilt worden. Mit der Setzung neuer Rebstöcke sei 2011 begonnen und diese auf einer Fläche von 7.791 m2 gepflanzt worden. Der Bf. erwarte in ca. fünf Jahren die volle Ernteertragsmenge nach Bepflanzung, d.h. 2015. In den Jahren 2014 und 2015 seien weitere kleinere Vergrößerungen der Weinflächen vorgenommen worden, das nunmehr aktuelle Ausmaß der Weinkulturen betrage laut Hauptfeststellung zum 01. Jänner 2015 0,7791 ha (ohne den Kauf im Jahr 2014; 4.635m2) an weinbaumäßig genutzte Flächen. Laut Einheitswertbescheid vom 01. Jänner 2015 betrage die landwirtschaftlich genutzte Flächen 1,1633 ha. Auf diesen sollen laut Bf. weitere Rebanlagen errichtet werden. Im Endausbau sollen auf dieser ca. 2 ha großen Weinkulturflächen 6.000 Rebstöcke verpflanzt sein. Als Ertragsziel sei 5.000 - 6.000 kg angegeben worden [s. Tz 1.2)].
Bis jetzt seien vom Bf. ausschließlich die, vom Weingut X1 - welches die Bewirtschaftung dieser Weinflächen betreibt (vom Bf. werde ausschließlich die Terrassenzwischenflächen gemäht und Spritzmittel aufgebracht) -, geernteten Trauben an das Weingut X1 weiterverkauft worden. In den Jahren 2013 sei ein Ernteertrag in Höhe von 1.177 Liter um 2.424,86 Euro netto, 2014 in Höhe von 517 Liter um 2.016,30 Euro und 2015 in Höhe von 830 Liter um 3.237,00 Euro verkauft worden. Die Weine würden aktuell beim Weingut X1 als Sauvignon blanc mit dem Zusatz N. verkauft [s. Tz 1.3 und 1.4)].
Geplant sei bei vollem Ernteertrag aus den Weinbauflächen, dass die Herstellung und Abfüllung des Weines weiterhin das Weingut X1 erledige, jedoch der Verkauf (geplanter Verkaufspreis 20,00 Euro) durch den Bf. als eigenständiges Weingut ab 2019 erfolgen solle. Das Verkaufskonzept des Bf. ziele darauf ab, dass die Hauptabnehmer seines Weines ein kleiner von ihm ausgewählter Kreis erlesener Gastronomiebetriebe sein solle. Diesbezüglich seien bereits mündliche Vorgespräche geführt worden, schriftliche Vorverträge hätten nicht vorgelegt werden können [s. Tz 1.5)].
Zur Zeit [Anm. gemeint damit zum Zeitpunkt der Außenprüfung] sei der Bf. Gesellschafts-Geschäftsführer bei der GmbH1 und bei der GmbH2. Zudem sei er Geschäftsführer bei der GmbH3, der GmbH4, der GmbH5 und der GmbH6. Ebenso sei er im Vorstand der Privatstiftung1. Im Zuge seiner geschäftlichen und privaten Tätigkeiten hätte der Bf. mehrere Weinbaubetriebe kennengelernt, dadurch sei der Wunsch selbst ein Weingut zu besitzen entstanden. Dabei sollte es ein spezielles sein, laut Auskunft des Bf, wollte er das kleinste Weingut Europas schaffen. Der Bf. habe erklärt seine Fachkenntnisse im Weinbau durch Gespräche mit anderen Weinbauern erworben zu haben. Die Weinerzeugung selbst sei durch das Weingut X1 erfolgt. Die Absolvierung betreffender Lehrgänge für den Weinbau seien vom Bf. nicht dargelegt worden [s. Tz 1.6)].
Im Jahr 2013 sei ein eingeschossiges Gebäude mit einem teileweisen freiliegenden Keller errichtet worden. Seitens der Marktgemeinde XY sei eine Baubewilligung nur für einen landwirtschaftlichen Betrieb (Hofstelle) ergangen. Nach dem Stmk. Raumordnungsgesetz stünde es landwirtschaftlichen Betrieben zu, Gebäude im Freiland zu errichten, wenn diese erforderlich seien. Diese Bestätigung sei im Gutachten durch die Berechnung der zukünftig wirtschaftlichen Aktivitäten (langfristige Bepflanzung von 1,5 ha Weinbauflächen, dadurch möglicher Ertrag von ca. 9.600 Liter Qualitätsweißwein), dargelegt worden. Das jährlich nachhaltig erzielbare Betriebseinkommen sei in Höhe von ca. 32.000,00 Euro / Jahr ermittelt worden.
Vom Bf. sei dieses Gebäude zu einem Teil privat als Wohngebäude genutzt, der andere Teil sei von ihm als Betriebsgebäude im Zuge der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verwendung gebracht worden. Die Aufteilung der unterschiedlichen Nutzung sei aufgrund eines Flächenplanes erfolgt. Im Zuge der Betriebsprüfung sei am 16. Oktober 2017 eine Betriebsbesichtigung erfolgt. Die Ausstattung des Gebäudes, welches vom Bf. als Betriebsgebäudes deklariert worden sei, weise Merkmale eines Privatwohnhauses auf. Das gesamte Erdgeschoß werde aktuell als private Wohnfläche für den Bf. und seine Familie genutzt, der im Lageplan ausgewiesene Repräsentations-/Verkaufsraum werde aktuell als privates Wohnzimmer und Essbereich verwendet, der Bereich Nasszelle und Büro auf dem vorgelegten Lageplan werde derzeit als Kinderzimmer für den Sohn verwendet. Das laut Lageplan deklarierte "Landwirtschaftliche Gerätelager" werde derzeit als Garage für den PKW des Bf. genutzt und seien auch hier keine Anzeichen einer beabsichtigen Nutzung als Lager ersichtlich. Das landwirtschaftliche Funktionsgebäude, welches im freiliegenden Kellerteil gelagert sei, sei bisher noch nicht fertiggestellt, aktuell sei es ein belagsfertiger Raum ohne jeglicher Ausstattung. Auf diesem teilweise freiliegenden Keller befinde sich der privat genutzte Infinitypool. Die Summe dieser Auffälligkeiten würden nur den Schluss zulassen, dass dieses Gebäude aktuell der privaten Nutzung diene [s. Tz 1.7)].
Ausgehend von diesem Sachverhalt stufte die Prüferin in der Tz 2 die Betätigung als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LVO) ein, da die Bewirtschaftung einer Fläche von ca. 2 ha, welche sich zudem in ruhiger und schöner Lage befinde, jedenfalls als Betätigung gem. § 1 Abs. 2 LVO anzusehen sei. Der Großteil der wesentlichen Tätigkeiten im Weingarten werde nicht vom Bf. selbst, sondern von Mitarbeitern des Weingutes X1 durchgeführt. Da der Bf. als Geschäftsführer bei zahlreichen Unternehmen fungiere, er entsprechend über wenig frei verfügbare Zeit für eigenen Arbeitseinsatz verfüge, sowie aufgrund fehlender Fachkenntnisse lasse er seinen Weingarten fremd bearbeiten.
Das den Betriebsort bildende Grundstück und die Ausstattung weisen laut Besichtigung deutliche Merkmale einer privaten Wohnung auf. Das landwirtschaftliche Gerätelager sei derzeit als Garage genutzt, auch hier gebe es keine Anzeichen einer beabsichtigten Nutzung als Lager. Zudem könne der Bf. keine einschlägige Ausbildung und Fachkenntnis vorweisen, werde als Gesellschafts-Geschäftsführer zeitlich voll in Anspruch genommen und erziele aus diesen anderen Betätigungen positive Einkünfte, die es ihm erlauben, mögliche Verluste aus dem Weinbaubetrieb in Kauf zu nehmen, wobei die Verluste bei steuerlicher Anerkennung die Einkommensteuerlast verringern würden. Die Tätigkeit erbringe auch keine nennenswerten Umsatzerlöse. Die Betreibung des Weinbaues auf einer Fläche von ca. 2 ha mit einem dementsprechend zu erwartenden Ernteertrag werde mangels ausreichender Weinmenge einen Auftritt bei Messen, Wettbewerben und anderen Werbeveranstaltungen der Weinwirtschaft nicht gestatten. Außerdem läge dies auch nicht im Sinne des Bf., da er die Vermarktung seines Weines nur individuell, an einen bestimmten kleinen erlesenen Kreis von Gastronomiebetrieben betreiben möchte. Es seien auch keine anderslautenden Werbemaßnahmen seitens Herrn N. geplant. Vorverträge über geplante Abnahmen seitens der speziell ausgewählten Gastronomiebetriebe hätten nicht vorgelegt werden können. Der größte Teil an Vorsteuern sei für die Errichtung des Gebäudes, welches als Wirtschaftsgebäude deklariert worden sei, in Abzug gebracht worden. Die geltend gemachten Vorsteuern für den Weinbaubetrieb würden nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Die Prüferin schloss den gemachten Vorsteuerabzug für die Jahre 2012 - 2016 aus und setzte die bisher erklärten Gewinne aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle mit 0,00 Euro fest, da es sich gem. § 1 Abs. 2 LVO um keine Einkunftsquelle handle.
Bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO wird in der Tz 4 ausgeführt: "Die Feststellungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in der TZ 1, TZ 2 und TZ 3 sind im Zuge der Betriebsprüfung neuhervorgekommen, und stellen daher einen Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 1 BAO dar. Die Änderungen der Umsatzsteuerbescheide, welche sich aus den TZ 1 und TZ 2 für die Jahre 2015 und 2016 ergeben, werden im Zuge der Vorbescheidkontrolle abgeändert." Während Tz 1 und Tz die bestrittene Liebhabereibeurteilung enthalten, betrifft Tz 3 eine vom Bf. nicht bestrittene Feststellung bzgl. Unterhaltsabsetz- und Kinderfreibetrag.
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen der Prüferin nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 24. Juli 2018 die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 bis 2014 und Einkommensteuer 2013 und 2014 wieder auf und setzte mit Sachbescheiden vom selben Tag die Umsatzsteuer und Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb geltend gemachten Vorsteuern bzw. der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und unter Außerachtlassung des Unterhaltsabsetz- und Kinderfreibetrages wie folgt neu fest:
Umsatzsteuer 2012: 0,00 Euro (bisher -1.116,46 Euro)
Umsatzsteuer 2013: 0,00 Euro (bisher -66.402,31 Euro)
Umsatzsteuer 2014: 0,00 Euro (bisher -196,94 Euro)
Einkommensteuer 2013: -2.075,00 Euro (bisher -2.483,00 Euro)
Einkommensteuer 2014: -2.204,00 Euro (bisher -2.611,00 Euro)
Für die Jahre 2015 und 2016 wurde die Umsatzsteuer in den Erstbescheiden mit 0,00 Euro und die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit
-228,00 Euro (2015) und -1.959,00 Euro (2016) festgesetzt.
Gegen die Bescheide erhob der Bf. durch seine steuerliche Vertretung nach zwei Fristerstreckungen mit Schreiben vom 04. Oktober 2018 Beschwerde und begründete diese wie folgt:
Zur Sachverhaltsdarstellung wurde ausgeführt, dass Gegenstand der Außenprüfung unter anderem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Klienten gewesen sei - er beabsichtige, auf lange Frist, "[...] das kleinste Weingut Europas [...]" zu schaffen und dies auch gewinnbringend zu führen. Um dieses Ziel zu erreichen, würden seit dem Jahr 2003 Anschaffungen und Anstrengungen getätigt. Im Detail seien in den Jahren 2003 bis 2015 landwirtschaftliche Flächen inkl. Wald und Weingärten erworben worden. Gemäß Gutachten von GUer vom 24. Juni 2010, welches der Finanzbehörde im Zuge einer Nachschau im Jahr 2010 auch übermittelt worden sei, sei der Bestand an Weingärten betreffend der im Jahr 2003 erworbenen Grundstücke mit der Nr. yy und yyy in der KG xxx mit einer Fläche von 10.908 m2 bestätigt und seitens der Landwirtschaftskammer ein Auspflanzungsrecht erteilt worden, woraufhin mit der Setzung von Rebstöcken begonnen worden sei. Laut Auskunft des Klienten sei es geplant, schlussendlich eine Fläche von etwa 20.000 m2 an Weingärten zu bewirtschaften und daraus einen Ertrag von etwa 6.000 kg pro Hektar zu erzielen, was im Endausbau einen durchaus realistischen Wert darstelle. Zusätzlich zu den hier beschriebenen Anschaffungen habe der Bf. aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und Repräsentanz bereits Kontakte herstellen können um - wie er gesagt habe - seinen Wein an eine erlesene Auswahl von Gastronomiebetrieben vertreiben zu können. Da die Gesamtmenge im Vergleich zu anderen, großen, Weingütern gering sei, erfolge der Vertrieb auch nicht über beispielsweise Messen, sondern solle ausschließlich über persönliche Kontakte des Bf. erfolgen. Auch dies sei aufgrund seines Bekanntheitsgrades plausibel.
Im Zuge des Aufbaus des Weingutes sei ab dem Jahr 2010 die Option zur Regelbesteuerung in Anspruch genommen worden. Ein Widerruf sei per 11. Jänner 2016 ordnungsgemäß ab dem Jahr 2016 erfolgt.
Innerhalb dieses Zeitraums sei es im Jahr 2010 zu einer Nachschau gem. § 144 BAO anlässlich der Neuaufnahme durch das Finanzamt Oststeiermark gekommen. Anlass sei eine Informationseinholung seitens der Finanzbehörde aufgrund der Option zur Umsatzsteuer für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Weinbau) gewesen. Im Zuge dieser Nachschau sei der Finanzbehörde das vorher erwähnte Gutachten übermittelt worden. Conclusio dieses Nachschauauftrages sei eine vorläufige Veranlagung der ab 2010 eingereichten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide gewesen.
Mit 12. August 2016 sei eine Außenprüfung gem. § 147 BAO vom Finanzamt Leibnitz angemeldet worden; dies betreffend die Umsatzsteuern für den Zeitraum 02-12/2015. In diesem Zusammenhang sei eine ausführliche Betriebsbesichtigung am Gelände des Weingutes am ZZ in der Gemeinde XY gewesen. Laut Schlussbesprechung vom 29. September 2016 sei der auszuscheidende Privatanteil betreffend die Gebäudenutzung und damit eine Berichtigung der Vorsteuer in Höhe EUR 8.000,00 für den Zeitraum 10-12/2015 festgestellt worden. Diese Anpassung hätten sich aufgrund der geänderten Nutzungsverhältnisse der tatsächlich fertiggestellten Flächen gegenüber den Planflächen ergeben. Zudem seien die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2013 aufgrund der Ergebnisse der gegenständlichen Außenprüfung als endgültig erklärt worden. Das Vorliegen eines Liebhabereibetriebes sei in diesem Zusammenhang nicht festgestellt worden.
Dementsprechend sei das Ergebnis der dieser Außenprüfung folgenden Betriebsprüfung, angemeldet am 30. Juni 2017 bzw. 11. April 2018, welche ebenfalls vom Finanzamt Leibnitz durchgeführt worden sei und im Zuge dessen eine zweite Betriebsbesichtigung stattgefunden habe, stark abweichend und für den Klienten völlig unverständlich gewesen. Derselbe Tatbestand sei von derselben Finanzbehörde innerhalb von zwei Jahren im Zuge einer Außenprüfung und einer Betriebsprüfung untersucht worden und hätte zu zwei völlig unterschiedlichen Ergebnissen geführt, was den Glauben auf Rechtssicherheit des Klienten stark beeinträchtigt hätte. Zudem gebe es keinerlei bauliche Veränderungen mehr gegenüber jener Besichtigung, welche im Jahr 2016 im Zuge der Außenprüfung stattgefunden habe.
Aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführten Betriebsprüfung seien der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Klienten mangels Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit als Liebhabereibetrieb gem. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO eingestuft und die geltend gemachten Vorsteuern der Jahre 2012 bis 2016 sowie die aus der Einkunftsquelle erzielten Gewinne und Verluste der Jahre 2013 bis 2016 nicht gewährt worden. In der Folge sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 sowie der Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 vorgenommen worden. Die Jahre 2015 und 2016 seien zum Zeitpunkt noch nicht veranlagt gewesen.
Zur Wiederaufnahme wurde festgehalten, dass kein Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO vorliege, da nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klienten als Liebhaberei im Zuge der Betriebsprüfung weder eine Tatsache noch ein Beweismittel darstelle und somit als Begründung für eine Wiederaufnahme in Bezug auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht ausreichend sei. Zudem sei anzuführen, dass die Verwaltungsbehörde die vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2013 bereits als endgültig erklärt habe und in der Folge davon auszugehen sei, dass die Verwaltungsbehörde eine steuerliche Liebhaberei im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2016 bereits ausgeschlossen hätte.
In eventu wurden die Sachbescheide mit der Begründung angefochten, dass jedenfalls bis zum Jahr 2016 eine Einkunftsquelle gem. § 1 Abs. 1 LVO vorliege und ein Anlaufzeitraum zustehe. Der Bf. habe, wie auch mehrfach in der Niederschrift angeführt, die unwiderlegbare Absicht, "[...] das kleinste Weingut Europas zu schaffen [...]" und diesbezüglich bereits seit 2010 entsprechende Aufwendungen und Anstrengungen getätigt. Der Aufbau eines Weingutes, wenn auch eines kleinen Weingutes, nehme laut einschlägiger Expertenmeinung mehrere Jahre in Anspruch. Die hauptberufliche Tätigkeit des Klienten sei zwar zeitlich einnehmend und fordernd, doch sei diese aufgrund der Repräsentanz und entsprechender Kundenkontakte förderlich für den Aufbau des Weingutes, respektive für die Gewinnung eines ausgewählten Kundenkreises. Der Aufbau des Weingutes sowie des Kundenkreises benötige jedoch einen gewissen Anlaufzeitraum.
Zusätzlich habe es für die Entwicklung der Weingartenflächen erhebliche Rückschläge aufgrund höherer Gewalt gegeben. Im Jahr 2013 habe es aufgrund massiver Hitze und Trockenheit einen Ernteausfall und erhebliches Rebstocksterben gegeben. Die Rebstöcke hätten entsprechend nachgesetzt werden müssen und in der Folge hätten sich die Trockenheit und notwendige Nachsetzung auch auf die Erntemengen für die Folgejahre ausgewirkt. Noch stärker sei der Weingarten im Jahr 2016 betroffen gewesen, da in diesem Jahr das ganze Weinbaugebiet Steiermark einen extremen Spätfrost erlitten habe. Die durchschnittliche Erntemenge habe dadurch weniger als 20% im Vergleich zu einem durchschnittlichen Bewirtschaftungsjahr betragen. Diese wirtschaftlichen Mehrbelastungen, welche aufgrund höherer Naturgewalten entstanden seien, seien nicht vorhersehbar und daher nicht berücksichtigungswürdig gewesen. Diesbezüglich werde auf entsprechende Judikatur verwiesen, wonach Schäden aufgrund höherer Gewalt keine betätigungstypischen Risiken darstellen und daher unvorhersehbar und von außen kommend seien. Daraus könne geschlussfolgert werden, dass die Ernteeinbußen aufgrund von Trockenheit im Jahr 2013 sowie des Spätfrostes im Jahr 2016 nicht für eine Beurteilung ob des Vorliegens eines Liebhabereibetriebes heranzuziehen seien (UFS vom 14.12.2006, RV/0436-1/06). Es liege hier eine Einkünftevermutung gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor, die dadurch veranlasst sei, dass die Absicht bestanden habe und bestehe, langfristig einen Gesamtüberschuss zu erzielen. In der Folge sei der Bf. gemäß § 2 Abs. 2 LVO jedenfalls ein Anlaufzeitraum zu gewähren, in welchem Vorsteuern sowie auch Gewinne und Verluste zustünden. Da der Aufbau des Weingutes ab dem Jahr 2010 kontinuierlich vorangetrieben worden sei, würde ein Anlaufzeitraum jedenfalls in den Jahren 2010-2014 gesehen. In den Folgejahren sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin Einkünfte vorliegen würden, was jedenfalls zu bejahen sei, da weiterhin Anstrengungen für den Aufbau und die Entwicklung des Weingutes getätigt worden seien bzw. nach wie vor getätigt würden. Entsprechend werde in eventu die Abänderung der Sachbescheide entsprechend der ursprünglich ergangenen Bescheide beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. November 2011 wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren und gegen die Sachbescheide ab.
Bezüglich Wiederaufnahme der Verfahren wurde ausgeführt, dass die Beurteilung, ob eine Tatsache oder Beweismittel neu hervorgekommen sei, von der Abgabenbehörde aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Entscheidend hierfür sei der Wissensstand des Finanzamtes zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen worden sei. Habe das Finanzamt die Abgaben endgültig festgesetzt und es (allenfalls auch schuldhaft) unterlassen, den Sachverhalt zuvor ausreichend zu ermitteln, so sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO dennoch zulässig.
Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung [sic], so müsse es aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträglich Umstände bekannt worden seien, von denen es im abgeschlossenen Verfahren bisher keine Kenntnis gehabt habe.
Komme neu hervor, dass die Abgabenbehörde über nähere Umstände der Betätigung getäuscht worden sei, so berechtige dies bei allen Arten von Betätigungen unter den übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 303 BAO zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen.
Bei der Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2016 sei aus der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, dass eine Betriebsbesichtigung stattgefunden habe. Die Aufteilung der Nutzungsverhältnisse sei aufgrund des vorliegenden Bauplanes vorgenommen worden. Der vorliegende Bauplan entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Betriebsbesichtigung am 16. Oktober 2017 im Zuge der BP 2017/2018 vorgefunden worden seien. Aufgrund dieses vorliegenden Bauplanes sei es bei der USO Prüfung im Jahr 2016 zur darauffolgenden Endgültigkeitserklärung der vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2013 gekommen. Diese Entscheidungen (USO und Endgültigkeit) könnten nur auf falschen Tatsachen basieren, da wie aus dem Prüfbericht ersichtlich sei, der Prüfer seine Entscheidungen anhand der ihm vorgelegten Baupläne gefällt habe.
In den Aufzeichnungen der Behörde über die USO Prüfung im Jahr 2016 gebe es keinen Vermerk über eine stattgefundene Betriebsbesichtigung. Nur eine Nutzungsänderung (Privatanteil) aufgrund der Fertigstellung des Gebäudes sei festgestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Prüfer im Zuge der USO getäuscht worden sei. Die Fertigstellung des Gebäudes würde spätestens mit Einzug des Herrn N.N. (laut ZMR 2015) erfolgt sein, daher könne es nachfolgend zu keinerlei baulichen Veränderungen gekommen sein.
Hinsichtlich der Sachbescheide wurde auf die Niederschrift und den Bericht vom 24. Juli 2018 verwiesen. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hänge die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischer Weise einer privaten Nutzung entspreche, wesentlich von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes ab und sei die Bewirtschaftung einer Fläche von ca. 2 ha, welche sich zudem in ruhiger und schöner Lage befinde, jedenfalls als Betätigung gem. § 1 Abs. 2 LVO anzusehen.
Der Großteil der wesentlichen Tätigkeiten im Weingarten würden nicht vom Bf. selbst, sondern von Mitarbeitern des Weingutes X1 durchgeführt. Da der Bf. als Geschäftsführer bei zahlreichen Unternehmen fungiere, er entsprechend über wenig frei verfügbare Zeit für eigenen Arbeitseinsatz verfüge, sowie wegen fehlender Fachkenntnisse, lasse er seinen Weingarten fremd bearbeiten.
Die Liebhabereiannahme iSd nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung betroffenen Betätigung sei keineswegs auszuschließen, sondern vielmehr nahe liegend. Zum einen weise das den Betriebsort bildende Grundstück in ZZ laut Besichtigung deutliche Merkmale einer privaten Wohnung auf. Auch die Ausstattung des Hauses [sic], im vorgelegten Plan sei ein Repräsentierraum eingezeichnet, aufgrund der Besichtigung sei dies ein Wohnzimmer und Essbereich der Familie. Das landwirtschaftliche Gerätelager sei derzeit als Garage genutzt, auch hier seien keine Anzeichen einer beabsichtigten Nutzung als Lager (Fehlen von Regalen, usw.). Zum anderen könne Herr N. keine einschlägige Ausbildung und Fachkenntnis vorweisen, er werde als Gesellschafts-Geschäftsführer zeitlich voll in Anspruch genommen und erziele aus diesen anderen Betätigungen positive Einkünfte, die es ihm erlauben würden, mögliche Verluste aus dem Weinbaubetrieb in Kauf zu nehmen, wobei die Verluste bei steuerlicher Anerkennung die Einkommensteuerlast verringern würde. Die Tätigkeit erbringe auch keine nennenswerten Umsatzerlöse.
Die Betreibung des Weinbaues auf einer Fläche von ca. 2 ha mit einem dementsprechend zu erwartenden Ernteertrag würde mangels ausreichender Weinmenge einen Auftritt bei Messen, Wettbewerben und anderen Werbeveranstaltungen der Weinwirtschaft nicht gestatten. Außerdem läge dies auch nicht im Sinne des Bf., da er die Vermarktung seines Weines nur individuell, an einen bestimmten kleinen erlesenen Kreis von Gastronomiebetrieben betreiben möchte. Diese würden vom Bf. persönlich ausgewählt. Es seien auch keine anderslautenden Werbemaßnahmen seitens des Bf. geplant. Vorverträge über geplante Abnahmen seitens der speziell ausgewählten Gastronomiebetriebe hätten der Betriebsprüfung nicht vorgelegt werden können. Der größte Teil an Vorsteuern sei für die Errichtung des Gebäudes, welches als Wirtschaftsgebäude deklariert worden sei, in Abzug gebracht worden. Die geltend gemachten Vorsteuern für den Weinbaubetrieb würden nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Aufgrund dessen sei die Einstufung für das Vorliegen einer Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO erfolgt, der geltend gemachte Vorsteuerabzug für die Jahre 2012 bis 2016 ausgeschlossen worden.
Die bisher erklärten Gewinne aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten (bisher nur ein Gewinn im Jahr 2014 in Höhe von 101,79 Euro) seien mit 0,00 Euro festgesetzt worden, da es sich gem. § 1 Abs. 2 LVO um keine Einkunftsquelle handeln würde.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 brachte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein. Ergänzend zur Beschwerde wurde hinsichtlich der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, dass der Klient keine einschlägige Ausbildung bzw. Fachkenntnis vorweisen könne, angemerkt, dass dies erstens nicht notwendig sei und zweitens der Bf. einen namhaften Weinproduzenten als Kooperationspartner habe und er selbst die Vermarktung des Weines übernehme. Das Nichtvorliegen von Fachkenntnis sei keinesfalls entscheidend für das Bestehen eines Betriebes, vielmehr seien in diesem Fall die Repräsentanz und die Kontakte des Bf. wesentlich, da diese überwiegend zur Vermarktung des Weines beitragen würden. Durch die Vergabe der Produktion und die Konzentration auf die Vermarktung habe der Bf. die Kernkompetenzen präzise festgelegt und sei dies jedenfalls ausschlaggebend für den Erfolg des Weingutes. Diesfalls sei noch auf die Entscheidung des UFS vom 26.05.2004, RV/0030-W/02, hinzuweisen, wonach auch die Ansässigkeit des Betriebsführers am Betriebsstandort als relevant für das Vorliegen eines Betriebes zu qualifizieren sei. Der Bf. habe seit vielen Jahren kontinuierlich Flächen käuflich erworben und somit das Weingut flächenmäßig aufgebaut. Schließlich habe er im Jahr 2015 seinen Wohnsitz am Weingut begründet, um sein Ziel, "das kleinste Weingut Europas zu schaffen", erreichen zu können. Dies sei laut Aussage des Bf. nur durch eine permanente Anwesenheit am Weingut möglich - mit einem reinen Wochenenddomizil könnte ein solches Ziel niemals erreicht werden. Zudem habe er sich über die Jahre hinweg fachliches Wissen aneignen können und gelte er im Sinne der GVK Steiermark als Landwirt.
Zur Begründung in der Bescheidbeschwerde, dass aus der Aktenlage eine Betriebsbesichtigung im Zug der Außenprüfung über die Umsatzsteuer 02-12/2015 nicht ersichtlich sei, entgegnete der Bf., dass die gegenständliche Betriebsbesichtigung am 23. September 2016 stattgefunden habe. Um 10:00 Uhr desselben Tages habe die Übergabe der am 05. September 2016 vom Betriebsprüfer persönlich in den Kanzleiräumlichkeiten der Q.Q. angeforderten Unterlagen stattgefunden. Danach sei die Betriebsbesichtigung vor Ort erfolgt, bei der neben dem Betriebsprüfer und der steuerliche Vertreter des Bf. auch der Bf. persönlich anwesend gewesen sei. Vielmehr sei der Bf. bei Ankunft am Weingut im Weingarten beschäftigt und auf einem Weingartentraktor anzutreffen gewesen. Im Zuge dieser Betriebsprüfung seien sämtliche Räumlichkeiten sowie Außenflächen samt Weingärten besichtigt und ebenfalls der Wein von Herrn N. präsentiert worden. Dass die Finanzbehörde eine stattgefundene Betriebsbesichtigung negiere, sei nicht nachvollziehbar, da bei ordentlichem Aktenstudium die gegenständliche Besichtigung sehr wohl hätte erkannt werden können. Zudem dürfe von der Finanzbehörde erwartet werden, dass sich Betriebsprüferinnen und -prüfer, die sich mit einem Akt befassen würden, entsprechend absprechen würden, sodass alle Beteiligten die Aktenlage vollinhaltlich erfassen und darauf basierend ihre Entscheidungen treffen könnten.
Betreffend die Ausführungen zu den baulichen Veränderungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, wurde festgehalten, dass die Unterschiede zwischen Bauplan und tatsächlichen Verhältnissen laut Betriebsbesichtigung vom 16. Oktober 2017 bereits vom seinerzeitigen Betriebsprüfer erkannt und entsprechend die Privatanteile angepasst worden seien - was auch in der Niederschrift vom 29. September 2016 ersichtlich sei. Die Aussage in der Beschwerdevorentscheidung, dass es seit 2015 (Einzug Bf. laut ZMR) zu keinerlei baulichen Veränderungen gekommen sein könne, sei ein Widerspruch in sich, da einerseits auf eine Entscheidung des damaligen Betriebsprüfers auf Basis falscher Aussagen hingewiesen werde, andererseits eine bauliche Veränderung seit 2015 (!) ausgeschlossen werde. Faktum sei, dass der Betriebsprüfer bereits im Jahr 2016 feststellt habe, dass es Abweichungen vom Bauplan gebe. Diese Abweichungen seien in der Niederschrift festgehalten und ein entsprechender Privatanteil eruiert worden. Seit damals gebe es keinerlei Veränderungen mehr.
Schließlich verweist der Bf. auf VwGH 16.11.2009, 2008/15/0059, wonach der VwGH (entgegen der bisherigen Rechtsprechung) den Liebhabereitatbestand aufgrund der Betriebsgröße auslege und eine Abgrenzung zur Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO auf Basis eines Betriebes mit extrem kleiner Größe (unter 2 ha) festlege. Diese Größe sei aufgrund der kontinuierlichen Zukäufe des Bf. überschritten und würden jedenfalls im Endausbau Flächen über 2 ha bewirtschaftet.
Dem Vorlageantrag war eine chronologische Sachverhaltsdarstellung angeschlossen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 18. Februar 2019 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme entgegnete das Finanzamt den Ausführungen des Bf. im Vorlagenantrag, dass bei der USt-Sonderprüfung im Jahr 2016 aus der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass eine Betriebsbesichtigung stattgefunden hätte. Die Aufteilung der Nutzungsverhältnisse sei aufgrund des vorliegenden Bauplans vorgenommen und nur eine Nutzungsänderung (Privatanteil) aufgrund der Fertigstellung des Gebäudes festgestellt worden. Der vorliegende Bauplan entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Betriebsbesichtigung am 16. Oktober 2017 gegeben gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Prüfer im Zuge der USt-Sonderprüfung nicht über das gesamte Ausmaß der "betrieblichen Liegenschaft" informiert gewesen sei. Die Fertigstellung des Gebäudes sei bis spätestens mit dem Einzug des Abgabepflichtigen erfolgt, daher könne es nachfolgend zu keinerlei baulichen Änderung gekommen sein.
Bezüglich der fehlende Einkunftsquelle wurden die bereits vorgebrachten Argumente des Finanzamts wiederholend aufgelistet.
Mit Schreiben vom 11. September 2020 richtete das Bundesfinanzgericht ein Auskunftsverlangen gem. §§ 143 iVm 173 Abs. 1 BAO mit folgende Fragen an das für die Außenprüfung USt 02/2015 - 12/2015 zuständige Organ:
"Wurde von Ihnen im Zuge der Außenprüfung USt 02/2015 - 12/2015 eine Betriebsbesichtigung vorgenommen?
2. Gegebenenfalls:
a) Wann hat diese stattgefunden?
b) Was hat die Betriebsbesichtigung umfasst - wurde nur der Weinberg besichtigt / nur das Betriebsgebäude / sowohl Weinberg als auch Betriebsgebäude?
c) Welche Feststellungen / Wahrnehmungen haben Sie bzgl. der Betriebsbesichtigung in Erinnerung, insbes. bezüglich des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes? War das Gebäude (Ober- und Kellergeschoß) fertiggestellt, war der betriebliche vom privaten Bereich abgetrennt, gab es landwirtschaftliches Gerät im Gerätelager"
Das Prüfungsorgan antwortete mit Schreiben vom 16. September 2020, dass die Betriebsbesichtigung am 23. September 2016 im Betrieb vorgenommen worden sei, wobei diese sowohl die umliegenden Weingärten als auch die Gebäudeteile umfasst habe und sämtliche betrieblichen und privaten Räume besichtigt worden seien. Hinsichtlich der Feststellungen wurde ausgeführt, dass bei der Ankunft am Weingut der Bf. gerade mit einem landwirtschaftlichen Traktor im Weingarten bei der Weinlese tätig gewesen sei. Auf der Liegenschaft hätten sich Lesekisten und sonstiges Lese- bzw. Weingartenmaterial befunden. Die Besichtigung des Gebäudes habe sowohl in den betrieblichen als auch privaten Räumlichkeiten stattgefunden. Das Obergeschoss des Gebäudes sei fertiggestellt gewesen, jedoch sei das Kellergeschoss noch nicht fertig ausgebaut gewesen und habe als Lager für diverse landwirtschaftlichen Geräte, wie z.B. Traktor, Mulcher, Motorsense, Lesewannen, usw. gedient. Aus Wahrnehmung des Prüfungsorgans sei eine Trennung des betrieblichen und privaten Bereiches gegeben gewesen. Der Bf. habe damals mitgeteilt, dass aus wirtschaftlichen Gründen der Lager- bzw. Reifekeller im Kellergeschoss erst dann fertiggestellt werden solle, wenn seine Weingärten im vollen Ertrag seine und damit eine höhere Erntemenge zur Verarbeitung erzielt werde. Die Verarbeitung der Traubenlese mittel Rebeln, Pressvorgang, usw. bis zur Flaschenfüllung solle weiterhin im Lohnverfahren erfolgen.
In der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO vom 22. Oktober 2020 teilte der Richter mit, dass im Gutachten GUer vom 24. Juni 2010 (Seite 5 und 6) für die nachhaltige Bewirtschaftung eine Erzeugung von 9.600 Liter ausgewiesen und für die Berechnung des jährlich nachhaltig erzielbaren Betriebseinkommens herangezogen wurde. Im Bericht vom 11. April 2018 wurde u.a. festgehalten, dass der Bf. in ca. fünf Jahren die volle Ernteertragsmenge nach Bepflanzung, d.h. 2015, erwarte und im Endausbau auf der ca. 2 ha großen Weinkulturflächen 6.000 Rebstöcke verpflanzt sein sollen, wobei als Ertragsziel 5.000 - 6.000 kg angegeben worden sind. Laut Beschwerde vom 04. Oktober 2018 sei geplant worden "schlussendlich eine Fläche von etwa 20.000 m2 an Weingärten zu bewirtschaften und daraus einen Ertrag von etwa 6.000 kg pro Hektar zu erzielen, was im Endausbau einen durchaus realistischen Wert darstellt."
Tatsächlich wurde im Jahr 2013 ein Ertrag von 1.177 Liter, im Jahr 2014 ein Ertrag von 517 Liter und im Jahr 2015 ein Ertrag von 830 Liter erzielt. Auf die Frage, wie sich aufgrund der erwarteten Ertragsziele - laut Außenprüfung 5.000 bis 6.000 kg/Jahr aus 2 ha, laut Beschwerde 6.000 kg / Jahr auf 1 ha - und der tatsächlichen Erträge (1.177 Liter, 517 Liter und 830 Liter) das im Gutachten errechnete Betriebseinkommen erzielen lasse, verwies der steuerliche Vertreter des Bf. auf die Ausführungen in den Schriftsätzen und ergänzte, dass im Jahr 2013 durch extreme Hitze ein Ausfall an Rebstöcken die Folge gewesen sei. 2014 habe es aufgrund des hohen Niederschlags Hangrutschungen gegeben und hätten wieder neue Rebstöcke gepflanzt werden müssen. 2016 sei das große Frostjahr gewesen.
Bezüglich der laut Beschwerdevorentscheidung vom 28. November 2018 und Vorlagebericht vom 18. Februar 2019 in den Akten nicht ersichtlichen Betriebsbesichtigung und der im Schreiben vom 16. September 2020 gegenteiligen Stellungnahme der Auskunftsperson gab die Vertreterin des Finanzamts an, dass die Betriebsbesichtigung aus den im Archiv gespeicherten Unterlagen nicht ersichtlich gewesen sei und verwies bezüglich der Feststellung auf die bisherigen Ausführungen. Ergänzend führte sie aus, dass Gegenstand der USO 2-12/2015 das Jahr 2013 gewesen sei. Nach den Unterlagen hätte der Keller schon fertig sein sollen. Bei der Betriebsbesichtigung am 16. Oktober 2017 habe sie feststellen können, dass der Keller nicht fertig gewesen sei, da lediglich der Estrich verlegt gewesen sei, Leitungen von der Decke weggestanden seien und es kein Licht gegeben habe.
Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass der Zustand des Kellers bei der Erst- und Zweitbesichtigung ident gewesen sei. Der Vollausbau des Kellers sei noch nicht erfolgt. Dieser werde erst mit Aufnahme des Vollbetriebes erfolgen.
Die Vertreterin des Finanzamts berichtete in Folge über die zweite Betriebsbesichtigung. Das Gebäude habe sich zweigeteilt dargestellt, in einen Weinkeller und in ein Wohngebäude. So war das Infinitypool über dem Weinkeller, der Repräsentationsraum für Wein sei das Wohnzimmer mit Essbereich gewesen. Das sei aus der ersten Betriebsbesichtigung nicht erkennbar gewesen. Das landwirtschaftliche Gerätelager habe sich als Garage herausgestellt, in welchem das Auto des Bf. und ein "Bobbycar" gestanden seien. Über den privaten Bereich habe sie keine Fotos aufgenommen, da sie die Privatsphäre nicht verletzen wollte. Die Aussagen könnten aber durch den Kollegen, der ebenfalls an der Betriebsbesichtigung teilgenommen habe, bestätigt werden.
Auf die Frage des Richters, ob der Bf. im Zuge des Prüfungsverfahrens zur Vorlage einer Prognoserechnung aufgefordert wurde, gab die Vertreterin des Finanzamts an, dass sie nichts dokumentiert habe. Sie wisse aber nicht, ob das Finanzamt Oststeiermark bei der Nachschau im Jahr 2010 eine solche angefordert habe. Das Gutachten [Anm.: von GUer] sei eine Prognose, da darin die Erträge der nächsten Jahre berechnet worden seien.
Der steuerliche Vertreter gab an, dass es sicher keine Aufforderung zur Vorlage einer Prognoserechnung gegeben habe.
Hinsichtlich des weiteren Wiederaufnahmegrundes in der Tz 3 des Berichts (Fehlen der Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag) für die Einkommensteuer 2013 und 2014 befragt, gab der der steuerliche Vertreter an, dass seine Kanzlei die E1c und die Umsatzsteuererklärung erstellt habe, die W.W. GmbH die ESt- und USt-Erklärungen abgegeben habe.
Weiters führte der steuerliche Vertreter zu der privaten Sphäre aus, dass der Pool gänzlich privat bezahlt worden sei. Wenn man sich die Korrekturen nach der ersten Außenprüfung anschaue, blieben 50.000,00 Euro Vorsteuern übrig, dies entspreche ca. 250.000,00 Euro an Investitionen. Weiters habe die Bundeskellereiinspektion den Keller besichtigt und habe es dabei keine Feststellungen gegeben.
Die Vertreterin des Finanzamtes ergänzte, dass im Zuge der USO 2016 aufgrund der Widerruferklärung eine § 12 Abs. 10 UStG Korrektur erfolgen hätte müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Daher sei für sie die Beurteilung was betrieblich und was privat gewesen sei, nicht erkennbar gewesen.
Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass wäre das Gebäude nicht fertiggestellt gewesen, der Betriebsprüfer im ersten Verfahren das Gebäude nicht als benutzbar erklärt hätte.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte dazu aus, dass bei ihrer Betriebsbesichtigung kein landwirtschaftliches Gerät, bis auf eine Motorsense und Rechen vorhanden gewesen sei. Der Weintraktor sei im Freien gestanden.
Zur Frage des Richters, welche Tätigkeiten der Bf. im Weingarten erledigt und wer ihm dabei hilft, gab der steuerliche Vertreter an, dass der Bf. den Grünschnitt und die Lese ausführe. Sollte der Bf. zusätzliche Arbeitskräfte benötigen würde die Dienstleistung von der Fa. X1 zugekauft. Bezüglich der Frage, ob es diesbezüglich Rechnungen gebe, gab der steuerliche Vertreter an, dass es vereinzelt Rechnungen gebe.
Daraufhin verkündete der Richter den Beschluss auf Vertagung der Verhandlung gem. § 275 Abs. 1 iVm § 274 Abs. 5 BAO und gem. § 269 Abs. 1 und 2 BAO die Aufforderung an die steuerliche Vertretung zur Abgabe einer Prognoserechnung unter Berücksichtigung des Gutachtens GUer innerhalb von 14 Tagen.
Von Seiten der steuerlichen Vertretung wurde am 11. November 2020 per E-Fax und am 13. November 2020 per Post die Prognoserechnung dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
Darin wurde der "Planungszeitraum", ausgehend von der Auspflanzung der ersten Reben im Jahr 2010, mit 18 Jahren angegeben.
Zu den Weingarterflächen wurde ausgeführt, dass im Jahr 2020 weitere Flächen ausgepflanzt worden seien. Insgesamt verfüge der Bf. im aktuellen Zeitpunkt November 2020 über eine Rebfläche von 6,687 ha, davon seien 1,0211 ha in Ertrag. Die gesamten Rebflächen seien voraussichtlich ab 2022 in Ertrag, ein Vollertrag werde ab 2023 möglich sein.
Hinsichtlich Bewirtschaftungsform wurde darauf verwiesen, dass wie in den letzten Jahren ein Teil der Bewirtschaftung durch das Weingut X1, welches ein biozertifizierter Betrieb sei, bewirtschaftet werde. Auch das Weingut des Bf. befinde sich aktuell (seit 2020) in Umstellung auf einen biozertifizierten Betrieb. Die Rebflächen würden auch künftig vom Weingut X1 teilweise in Lohnarbeit bewirtschaftet. Seit der Ernte 2020 erfolge der Ausbau der gefechsten Weine in Kooperation mit dem Weingut Y1. Der Ausbau der rd. 1.200 Liter Wein erfolge im großen Holzfass. Wie bereits in der Gründungsphase angestrebt, erfolge das Ziel einen hochpreisigen Lager-Wein zu produzieren. Durch das Know-how von X1 im biologischen Weinbau und der Kooperation mit Y1 im Bereich der Vinifizierung werde ein hochwertiger Lagenqualitätswein mit biologischen Wurzeln produziert, welche den immer stärker werdenden Markerfordernissen entspreche.
Zum Ertrag wurde darauf verwiesen, dass im biologischen Weinbau die Erntemenge generell niedriger - bedingt durch den Verzicht von Herbiziden, Insektiziden und entsprechender synthetischer Pflanzenschutzmittel und Düngemittel - im Ertrag sei. Bei entsprechender schlechter Witterung, insbesondere bei hoher Luftfeuchtigkeit und Wärme, würden sich oftmals im biologischen Weinbau größere Ernteschwankungen ergeben. Der Ertrag liege aus Erfahrungswerten in der Steiermark bei schwächeren Jahrgängen zwischen 2.000 und 3.000 Liter pro Hektar. Die Prognoserechnung gehe von einem Ertrag ab denn vierten Jahr von rd. 2.400 bis 2.700 Liter pro Hektar aus. Entsprechend der niedrigen Ertragsmengen seien bereits etwaige Ausfälle durch höhere Gewalt (Hagel, Frost, Hitze, usw.) einkalkuliert.
Bezüglich Produktionsmengen und Umsatz würden sich bei einem Ertrag von rd. 16.000 Liter nach Abzug von 3% Schwund eine Produktionsmenge von rd. 20.750 gefüllten Bouteillen (0,75 Liter) ergeben. Der Verkauf sei in der Art kalkuliert, dass 50% der Erntemenge im nächsten Jahr verkauft werde und die zweite Hälfte im darauffolgenden Jahr in den Verkauf komme. Aufgrund der geringen Flaschenmenge erfolge noch keine Differenzierung zwischen den Weinen, wie z.B. Große Lage oder Erste Lage. Aktuell werde ein Verkaufspreis von 150 Dollar pro Flasche angestrebt und gebe es dazu schon entsprechende Gespräche mit Importeuren aus dem Ausland. Die Kalkulation gehe von folgender Preiskalkulation (netto) und Vertriebsabsatz aus:
Endkunde 103,00 Euro 10%
Gastronomie 82,00 Euro 20%
Weinhändler, Importeur 51,00 Euro 55%
Weiters seien 15% der gefüllten Flaschen bei der Umsatzkalkulation in Abzug gebracht. Diese Menge sei für Präsentationen, Verkostungen und als Archivwein reserviert.
Schließlich wurde zur Gewinnermittlung angegeben, dass diese bisher ausschließlich nach § 4 der LuF Pauschalierungsverordnung erfolgt sei, da die Grenzen der Vollpauschalierung von 0,60 ha überschritten und die Grenzen für die Einnahmen/Ausgabenrechnung bzw. Bilanzierungspflicht bisher nicht erreicht worden seien. Ab dem Jahr 2026 müsste die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in der Form der doppelten Buchhaltung erfolgen, da in den beiden Vorjahren die Umsatzgrenzen überschritten werden würden. Die Prognoserechnung weise die zu erklärenden Gewinne für das jeweilige Jahr entsprechend der anzuwendenden Gewinnermittlungsart aus. Zusätzlich würden noch bei Anwendung der Teilpauschalierung die tatsächlichen Aufwendungen in grauer Farbe dargestellt.
Die Kosten für die Bewirtschaftung eines Hektar Weingartens würden rd. 6.000,00 Euro betragen. Da Teile davon in Lohnarbeit (X1) verrichtet würden und weiters das Ziel verfolgt werde, hochwertige Weine zu produzieren, seien 7.500,00 Euro pro Hektar zum Ansatz gebracht worden. Weiters würden 2.000,00 Euro für die Instandhaltung der Weingärten pro Hektar erfasst. Dabei gehe es um außerordentliche Aufwendungen, wie Austausch Rebsetzlinge, Instandhaltung Bewässerung, Hagelnetz, Flurschäden, usw. Die Weingartenanlage selbst sei mit 50.000,00 Euro pro Hektar an Anschaffungskosten aktiviert und auf 25 Jahre abgeschrieben worden.
Zu den Kosten Weinproduktion und Vertrieb wurde vermerkt, dass die erzielten Umsatzerlöse zwischen dem Weingut N.N. und Y1 im Verhältnis 3:1 aufgeteilt werden sollen. Dabei seien sämtliche Kosten für die Reifung, Füllung, Adjustierung bereits abgegolten. Für die Kosten für den Vertrieb seien 7% vom erzielten Umsatzerlös eingeplant worden.
Unter Abschreibung, Instandhaltung, Betriebskosten Gebäude wurde ausgeführt, dass die gesamten Herstellungskosten von 270.000,00 Euro auf 40 Jahre steuerlich abgeschrieben würden. Für die laufende Instandhaltung der Anlagen seien 0,75% vom Herstellungsaufwand, die Betriebskosten mit 200,00 Euro pro Monat erfasst worden. Sonstige Kosten seien pauschal mit 5% vom erzielten Umsatzerlös festgesetzt worden.
Als Ergebnis der Prognoserechnung wurde festgehalten, dass durch den Umstand, dass bisher die Gewinne nach der Teilpauschalierungsmethode ermittelt worden seien, sich bis zur jetzigen Veranlagung keine Verluste ergeben hätten. Durch die Reifung der Weine ab dem Jahrgang 2020 würden ab 2021 entsprechende Umsatzerlöse erzielt und positive Einkünfte erwirtschaftet.
Der Prognoserechnung war der Bescheid der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 31. März 2020, Gz yyy, angefügt, laut welchem der Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neupflanzung für eine beabsichtigte Auspflanzfläche von insgesamt 59.659m2 für die aufgelisteten Grundstücksnummern stattgegeben wurde.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 26. November 2020 gab der steuerliche Vertreter auf die Frage des Richters, inwiefern bei der Erstellung der Prognoserechnung das Gutachten von GUer mitberücksichtigt wurde, an, dass die Abweichung vom Gutachten besonders aufgrund der neuen Flächen ab 2020 gegeben sei. GUer sei bei dem Gutachten von einem klassischen Weinbaubetrieb ausgegangen. Seit dem Jahr 2010 hätte es durch die Nachhaltigkeit der Weinbaubetriebe (Biozertifizierungen) Veränderungen gegeben, die nicht im Gutachten aufgenommen worden seien. Auch hätte GUer deutlich weniger Erlöse angesetzt. Die direkte Vergleichbarkeit sei daher nicht gegeben.
Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag vorgebrachten Arguments, der Bf. wolle "das kleinste Weingut Europas schaffen" und der laut Prognoserechnung von 0,7784 ha im Jahr 2010 auf 6,687 ha im Jahr 2020 erweiterten Weinbaufläche, teilte der steuerliche Vertreter auf diesbezügliche Frage des Richters mit, dass dieses Argument nicht mehr aufrechterhalten werde und ergänzte, dass die optimale Betriebsgröße für eine Bewirtschaftung bei ca. 7 ha liege.
Gefragt, weshalb die Erweiterung auf eine Rebfläche von 6,687 ha erfolgte, obwohl laut Beschwerde und Vorlageantrag im Endausbau eine Fläche von 2 ha bewirtschaftet hätten werden sollte und warum vom konventionellen Weinbau ab dem Jahr 2018 auf einen biozertifizierten Betrieb umgestellt wurde, antwortete der steuerliche Vertreter, dass sich die Möglichkeit geboten hätte, Rebflächen dazu zu bekommen. Zusätzlich habe sich, wie auch in der Prognoserechnung ausgeführt, die Zusammenarbeit mit dem Weingut Y1 ergeben. Die Umstellung auf biologischen Weinbau erfolgte aufgrund der Forderung des Marktes. Immer mehr Betriebe, wie bspw. Y1, würden auf biologischen Weinbau umstellen.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100170/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100170.2019
- Stammnummer
- 131721
- Gültig
- 29.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF