Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100170/2019
Liebhaberei bei einem Weinbaubetrieb: Wiederaufnahme des Verfahrens; Vorliegen von einkommen- und umsatzsteuerlicher Liebhaberei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100170/2019vom 29.01.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben ist hinsichtlich des Vorliegens von umsatzsteuerlicher Liebhaberei zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wobei die Abgrenzung zwischen privatem Konsum und wirtschaftlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Gegebenheiten des Einzelfalls durchzuführen ist (vgl. VwGH 25.04.2013, 2010/15/0107 mit Verweis auf EuGH 26.09.1996, Rs C-230/94, Enkler). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 25.04.2013, 2010/15/0107, unter Verweis auf die EuGH Judikatur Rs C-230/94, Enkler und Rs C-263/11, Rēdlihs, weiters aus: "Tätigkeiten, die ein Hobby darstellen oder in erster Linie der Freizeitgestaltung des Ausübenden dienen, begründen keine wirtschaftlichen Betätigungen iSd Unionsrechtes. Wird eine Tätigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen, sondern beispielsweise aus persönlicher Neigung ausgeübt, darf auch die Erzielung gelegentlicher Einnahmen nicht dazu führen, als Unternehmer einen Vorsteuerabzug zu erlangen."
Für die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne Art 9. MwSt-RL vorliegt, bedarf es eines Vergleichs der Umstände unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (vgl. EuGH 26.09.1996, Rs C-230/94, Enkler, Rn 28; EuGH 19.07.2012, Rs C-263/11, Rēdlihs, Rn 35).
So hat der EuGH etwa im Urteil Rēdlihs darauf abgestellt, ob der Betroffene aktive Schritte der Forstwirtschaft unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der RL 2006/112/EG bedient (Rēdlihs, Rn 30f und 36). Bejahendenfalls sei die fragliche Tätigkeit als "wirtschaftliche Tätigkeit" zu beurteilen (Rēdlihs, Rn 36).
Es ist daher zu prüfen, ob überhaupt ein marktkonformes Verhalten zur nachhaltigen Einnahmenserzielung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist von vorneherein keine wirtschaftliche Betätigung gegeben und liegt somit keine unternehmerische Tätigkeit iSd. UStG 1994 vor.
Das Bundesfinanzgericht geht unter Heranziehung der EuGH- und VwGH-Judikatur im Beschwerdefall von keiner wirtschaftlichen und damit keiner unternehmerischen Tätigkeit aus: Der Vertrieb von Wein ausschließlich über persönliche Kontakte, die individuelle Vermarktung des Weines an einen nur kleiner vom Bf. ausgewählter Kreis von Gastronomiebetriebe, der fehlende Auftritt bei Messen, Wettbewerben und anderen Werbeveranstaltungen, sowie das gänzliche Fehlen einer Internetpräsenz und Kenntlichmachung des Weingutes nach außen sind für ein Weingut nicht marktkonform und entsprechen nicht den Umständen, wie die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Unstrittig und aktenkundig ist weiters, dass dem Bf. Erlöse ausschließlich aus dem Verkauf von Trauben an das Weingut X1, also nicht durch den Verkauf des Endproduktes Wein an Endkunden, zustande gekommen sind. Die Weinerzeugung selbst wurde ebenfalls durch das Weingut X1 vorgenommen, welches zudem das Endprodukt schließlich unter dem Namen des Weinguts X1 verkauft. Auch aus dem Etikettzusatz "... Terrassen" lässt sich nicht erkennen, dass der Wein vom Bf. stammt. Vielmehr wird durch die Beschreibung (vgl. Homepage) "Lage: Terrassenlage am Rosenberg-ZZ in der Nähe zu Leibnitz; karger roter, eisenhältiger ...boden" in erster Linie eine Verknüpfung mit der Lage und der Beschaffenheit des Bodens suggeriert, nicht aber eine Verknüpfung mit dem (Familien-/Firmen-)Namen des Bf. hergestellt. Der Bf. hat im Beschwerdejahr somit lediglich Erlöse aus Traubenverkauf aber keinen einzigen Erlös aus dem Verkauf von Wein erzielt. Von einer wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderten "nachhaltigen Einnahmenerzielungabsicht" und einem "marktkonformen Verhalten" (vgl. VwGH 25.04.2013, 2010/15/0107; VwGH 21.09.2016, Ra 2016/13/0031) bei der Ausübung der Tätigkeit eines Weinbaubetriebes kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, weshalb in den Beschwerdejahren nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist.
Es liegt daher gemäß § 6 LVO auch umsatzsteuerlich Liebhaberei vor und war die Beschwerde auch btr. Umsatzsteuer 2012 bis 2014 abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob die Bewirtschaftung eines Weinbaubetriebes eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO darstellt, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Zudem folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht zur Verfahrenswiederaufnahme bzw. zur ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Liebhaberei der in der Entscheidung wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es handelt es sich daher um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb auszusprechen war, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am 29. Jänner 2021
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100170/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100170.2019
- Stammnummer
- 131721
- Gültig
- 29.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF